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Document 32020R0230

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    C/2020/832

    ABl. L 47 vom 20.2.2020, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/230/oj

    20.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/230 DER KOMMISSION

    vom 19. Februar 2020

    zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   ANTRAG

    (1)

    Bei der Europäischen Kommission ging ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren ein.

    B.   WARE

    (2)

    Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“). Sie wird derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). Für die betroffene Ware gelten Antidumpingmaßnahmen.

    (3)

    Bei der wegen mutmaßlicher Umgehung zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in Erwägungsgrund 2, jedoch in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse. Waren, mit denen MNG gemischt werden kann, sind zum Beispiel Salze, Zucker, Stärke, Maltodextrine oder verschiedene Würzstoffe. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission (2) wurde die zu untersuchende Ware unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 90 92, ex 3824 90 93 und ex 3824 90 96 (TARIC-Codes ex ex2103909010, ex ex2103909080, ex ex2104100010, ex ex2104100090, ex ex3824909299, ex ex3824909390 und ex ex3824909699) eingereiht. Für ex 2104 20 00 („MNG-Mischungen“) gab es keinen spezifischen TARIC-Code.

    C.   GELTENDE MAßNAHMEN

    (4)

    Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

    D.   BEGRÜNDUNG

    (5)

    Der Antragsteller übermittelte hinreichende Beweise dafür, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware umgangen werden.

    (6)

    So zeigen Ausfuhrstatistiken (Comext und IHS Global), dass es zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union gekommen ist, nachdem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware eingeführt worden war. Für diese Veränderung scheint es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung zu geben als die Einführung des Zolls.

    (7)

    Darüber hinaus deuten die Beweise darauf hin, dass diese Veränderung auf die Einfuhr der geringfügig veränderten betroffenen Ware zurückzuführen ist. Die betroffene Ware wird verändert, indem kleine Mengen NaCl (Speisesalz) hinzugefügt werden, wodurch die betroffene Ware geringfügig verändert wird, ohne dass sich ihre grundlegenden Eigenschaften ändern. Die Beweise belegen, dass es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für diese Praxis, diesen Fertigungsprozess oder diese Arbeit gibt.

    (8)

    Außerdem legte der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergraben wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

    (9)

    Zudem übermittelte der Antragsteller hinreichende Beweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.

    (10)

    Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der in Erwägungsgrund 7 beschriebenen noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

    E.   VERFAHREN

    (11)

    Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der untersuchten Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.

    (12)

    Damit die Kommission die für die Untersuchung benötigten Informationen erhält, sollten alle interessierten Parteien umgehend — auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist — die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

    (13)

    Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

    a)   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    (14)

    Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

    (15)

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (3) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

    (16)

    Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

    (17)

    Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, die vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

    (18)

    Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

    Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

    Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf

    Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro CHAR 04/039

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI

    E-Mail: TRADE-R719@ec.europa.eu

    b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    (19)

    Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle einschlägigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; entsprechende Beiträge sind innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist zu übermitteln. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

    (20)

    Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

    (21)

    Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Volksrepublik China, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist melden. Ein entsprechender Fragebogen steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der GD Handel (https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2448) zur Verfügung und ist innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

    (22)

    Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen und von anderen in dieser Verordnung angegebenen Fristen sowie von Fristen, die den interessierten Parteien gesondert mitgeteilt wurden, sind auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Sofern die ersuchende Partei nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Frist um bis zu 7 Tage verlängert werden.

    F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (23)

    Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

    (24)

    Die auf die geringfügig veränderte Ware ausgeweiteten Maßnahmen sollten mit der gleichen Zollschuld verbunden sein wie im Rahmen der geltenden Maßnahmen. Kann festgestellt werden, dass die Umgehung von mitarbeitenden Ausführern mit unternehmensspezifischen Zöllen stammt, so gelten diese. Andernfalls würde der Residualzoll gelten.

    G.   FRISTEN

    (25)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

    interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und Fragebogenantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

    interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

    (26)

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

    H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

    (27)

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (28)

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    (29)

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

    (30)

    Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.

    J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (31)

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

    (32)

    Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/

    K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

    (33)

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

    (34)

    Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    (35)

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

    (36)

    Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Artikel 3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

    (37)

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch in die Union getätigte Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

    Artikel 2

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

    (2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (3)   Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

    Artikel 3

    (1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

    (2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

    (3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Februar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 31).

    (3)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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