Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D0143

    Beschluss (EU) 2020/143 des Rates vom 28. Januar 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR zu der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

    ST/5203/2020/INIT

    ABl. L 32 vom 4.2.2020, p. 8–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/143/oj

    4.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/8


    BESCHLUSS (EU) 2020/143 DES RATES

    vom 28. Januar 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR zu der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR‐Übereinkommen) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (1) von der Union abgeschlossen und ist am 20. Juni 1983 in Kraft getreten (2).

    (2)

    Gemäß Artikel 59 des TIR‐Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des Übereinkommens annehmen.

    (3)

    Auf seiner Tagung im Februar 2020 wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich eine neue Anlage 11 und damit zusammenhängende Änderungen des TIR‐Übereinkommens annehmen.

    (4)

    Da die Änderungen des TIR‐Übereinkommens in der Union Rechtswirkung entfalten werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Die Union unterstützt die neue Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens und die erforderlichen Änderungen des Wortlautes des TIR‐Übereinkommens, da diese mit der Strategie in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurde und der zufolge jede Kommunikation mit Zollbehörden auf elektronischem Weg erfolgen soll.

    (6)

    In einem neuen Artikel 1 Buchstabe s des TIR‐Übereinkommens wird das „eTIR‐Verfahren“ für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zollbehörden definiert.

    (7)

    Mit einem neuen Artikel 58c des TIR‐Übereinkommens wird ein Gremium für die technische Durchführung eingerichtet, das die technischen Spezifikationen des internationalen eTIR‐Systems annehmen soll, und zwar unbeschadet des bestehenden inhaltlichen und institutionellen Rahmens des TIR‐Übereinkommens.

    (8)

    In einem neuen Artikel 60a wird das besondere Verfahren für das Inkrafttreten der Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens und aller künftigen Änderungen dieser Anlage festgelegt.

    (9)

    Die Änderungen der Artikel 43, 59 und 61 des TIR‐Übereinkommens werden Anpassungen für die Einführung der neuen Anlage 11 notwendig machen.

    (10)

    Die neue Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens soll es den Vertragsparteien, die durch diese Anlage gebunden sind, ermöglichen, eTIR‐Transporte zu nutzen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollen entscheiden können, wann sie ihre Systeme mit dem internationalen eTIR‐System verbinden möchten.

    (11)

    Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zweiundsiebzigsten oder einer folgenden Sitzung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind und gemeinsam handeln.

    Artikel 3

    Die Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss können geringfügigen technischen Abweichungen von dem in Artikel 1 genannten Änderungsentwurf zustimmen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR‐Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).

    (2)  ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR‐Übereinkommen 1975)

    A.   Änderungen des TIR-Übereinkommens

    1.   Artikel 1, neuer Buchstabe s

    s)

    „eTIR‐Verfahren“ das TIR‐Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR‐Verfahrens sind jedoch in der Anlage 11 festgelegt.

    1a.   Artikel 3 Buchstabe b

    b)

    dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR‐Verfahrens durchgeführt.

    2.   Artikel 43

    Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

    3.   Neuer Artikel 58c

    Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.

    4.   Artikel 59

    (1)

    Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels geändert werden.

    (2)

    Außer in dem in Artikel 60a vorgesehenen Fall wird jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.

    (3)

    Außer in den Fällen der Artikel 60 und 60a tritt jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat.

    (4)

    Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

    (5)   Neuer Artikel 60a

    Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11

    (1)

    Die gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist.

    (2)

    Jeder Vorschlag für eine Änderung der Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch die Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

    (3)

    Die gemäß Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen der Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder – für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien – zur Annahme mitgeteilt.

    (4)

    Der Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, festgelegt.

    (5)

    Änderungen treten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten oder fünf Staaten, die durch die Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind – je nachdem, welche Zahl geringer ist –, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderungen erheben.

    (6)

    Die gemäß Absatz 2 bis 5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen.

    6.   Artikel 61

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Tag des Inkrafttretens einer Änderung.

    7.   Anlage 9 Teil I Absatz 3 neue Ziffer xi

    xi)

    im Falle eines Ausweichverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Anlage 11 – für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien – auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass die Bürgschaft gültig ist und dass ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR‐Transport relevante Informationen bereitzustellen.

    B.   Anlage 11 – eTIR‐Verfahren

    1.   TEIL I

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR‐Verfahrens gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Übereinkommens und gilt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die gemäß Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind.

    (2)   Das eTIR‐Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch die Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet

    a)

    der Begriff „internationales eTIR‐System“ das auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beruhende System, das für den Austausch elektronischer Informationen zwischen den am eTIR‐Verfahren Beteiligten entwickelt wird;

    b)

    der Begriff „eTIR‐Spezifikationen“ die gemäß Artikel 5 dieser Anlage angenommenen und geänderten konzeptionellen, funktionalen und technischen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens;

    c)

    der Begriff „Vorab‐TIR‐Daten“ die den zuständigen Behörden des Abgangslandes übermittelten Daten gemäß den eTIR‐Spezifikationen, mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, Waren in das eTIR‐Verfahren überzuführen;

    d)

    der Begriff „Vorab‐Änderung“ die Angaben, die den zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Änderung der Erklärung beantragt wurde, gemäß den eTIR‐Spezifikationen übermittelt wurden und mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, seine Anmeldung zu ändern;

    e)

    der Begriff „Anmeldungsdaten“ die Vorab‐TIR‐Daten und die Vorab‐Änderungen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert wurden;

    f)

    der Begriff „Anmeldung“ den Vorgang, mit dem der Inhaber oder dessen Vertreter gemäß den eTIR‐Spezifikationen angibt, dass er Waren in das eTIR‐Verfahren zu überführen beabsichtigt. Sobald die Anmeldung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Vorab‐TIR‐Daten oder der Vorab‐Änderung angenommen und die Anmeldungsdaten an das internationale eTIR‐System übermittelt wurden, gilt diese Anmeldung als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet‐TIR;

    g)

    der Begriff „Begleitdokument“ einen Ausdruck des Dokuments, das nach der Annahme der Anmeldung gemäß den Leitlinien der technischen eTIR‐Spezifikationen vom Zollsystem elektronisch erstellt wurde. Das Begleitdokument kann anstelle des Protokolls gemäß Artikel 25 dieses Übereinkommens für die Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung und für das Ausweichverfahren verwendet werden;

    h)

    der Begriff „Authentifizierung“ einen elektronischen Vorgang, der die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.

    Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h

    11.2 h-1

    Bis ein harmonisierter Ansatz entwickelt und in den eTIR‐Spezifikationen beschrieben wurde, dürfen die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, den Inhaber mithilfe eines jeden in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrens authentifizieren, unter anderem durch Benutzernamen/Passwort oder elektronische Signaturen.

    11.2. h-2

    Die Integrität des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR‐System und den zuständigen Behörden sowie die Authentifizierung der Informations- und Kommunikationssysteme werden mittels gesicherter Verbindungen gewährleistet, die in den technischen eTIR‐Spezifikationen definiert sind.

    Artikel 3

    Durchführung des eTIR-Verfahrens

    (1)   Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäß den eTIR‐Spezifikationen mit dem internationalen eTIR‐System.

    (2)   Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme an das internationale eTIR‐System anschließt. Das Datum der Verbindung wird allen durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.

    Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2

    11.3.2

    Den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien wird empfohlen, ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert zu haben und die Verbindung mit dem internationalen eTIR‐System zu gewährleisten, sobald die Anlage 11 für sie in Kraft tritt. Zoll- und Wirtschaftsunionen können sich für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass sie ausreichend Zeit haben, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mitgliedstaaten an das internationale eTIR‐System anzuschließen.

    Artikel 4

    Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung

    (1)   Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium tritt in regelmäßigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammen, um die Fortschreibung der eTIR‐Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungsausschuss wird regelmäßig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet.

    (2)   Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäß Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen.

    (3)   Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR‐Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen.

    (4)   Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durchführung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor.

    Artikel 5

    Verfahren zur Annahme und Änderung der eTIR-Spezifikationen

    Das Gremium für die technische Durchführung

    a)

    nimmt die technischen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens und deren Änderungen an, um deren Übereinstimmung mit den funktionalen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme entscheidet es über eine angemessene Übergangsfrist für deren Umsetzung;

    b)

    bereitet die funktionalen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens und deren Änderungen vor, um die Übereinstimmung mit den konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens zu gewährleisten. Diese funktionalen Spezifikationen werden dem Verwaltungsausschuss zur Annahme mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, übermittelt, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu technischen Spezifikationen ausgearbeitet;

    c)

    prüft auf Aufforderung des Verwaltungsausschusses Änderungen der konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens. Die konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens und ihre Änderungen werden von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, angenommen, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu funktionalen Spezifikationen ausgearbeitet.

    Artikel 6

    Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen

    (1)   Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäß dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Anmeldungsdaten oder deren Änderung an das internationale eTIR‐System.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen können entweder direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR‐System übermittelt werden.

    (3)   Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die Übermittlung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen über das internationale eTIR‐System.

    Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3

    11.6.3

    Den Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, wird empfohlen, die Einreichung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen mithilfe der in den funktionalen und technischen Spezifikationen angegebenen Methoden soweit wie möglich anzuerkennen.

    (4)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Einreichung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen genutzt werden dürfen.

    Artikel 7

    Authentifizierung des Inhabers

    (1)   Bei der Annahme der Anmeldung im Abgangsland oder einer Änderung der Anmeldung in einem Land entlang des Transportwegs authentifizieren die zuständigen Behörden die Vorab‐TIR‐Daten oder die Vorab‐Änderungen sowie den Inhaber gemäß ihrem nationalen Recht.

    (2)   Die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR‐System.

    Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2

    11.7.2

    Das internationale eTIR‐System gewährleistet mit den in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Vorab‐TIR‐Daten oder der Vorab‐Änderungen und stellt sicher, dass die Daten vom Inhaber übermittelt wurden.

    (3)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der zusätzlich zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Authentifizierungsmechanismen, die zur Authentifizierung verwendet werden dürfen.

    (4)   Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldung beantragt wurde, über das internationale eTIR‐System übermittelten Anmeldungsdaten als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR.

    Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4

    11.7.4

    Das internationale eTIR‐System gewährleistet mittels der in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Anmeldungsdaten und stellt sicher, dass die Daten von den zuständigen Behörden der am Transport beteiligten Länder stammen.

    Artikel 8

    Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers

    Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder Änderungen der Anmeldungsdaten annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR‐Transports anerkannt.

    Erläuterung zu Artikel 8

    11.8

    Das internationale eTIR‐System gewährleistet mittels der in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der von den zuständigen Behörden erhaltenen und übermittelten Anmeldungsdaten, einschließlich der Angabe des Inhabers, welche von den zuständigen Behörden, die die Anmeldung annehmen, authentifiziert wurde.

    Artikel 9

    Zusätzliche Datenanforderung

    (1)   Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten anfordern.

    (2)   Die zuständigen Behörden sollten soweit möglich die Datenanforderungen auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Einreichung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäß diesem Anhang durchgeführten TIR‐Transporte nicht behindert werden.

    Artikel 10

    Ausweichverfahren

    (1)   Kann das eTIR‐Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht eingeleitet werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR‐Verfahren zurückgreifen.

    (2)   Wurde ein eTIR‐Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Gründen nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Begleitdokument und bearbeiten es gemäß dem in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektronischen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind.

    (3)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft sowie die Durchführung eines TIR‐Transports im eTIR‐Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR‐Transport zu übermitteln.

    (4)   Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäß Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.

    Artikel 11

    Einrichtung des internationalen eTIR-Systems

    (1)   Das internationale eTIR‐System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen eingerichtet und verwaltet.

    (2)   Die ECE unterstützt die Länder bei der Anbindung ihrer Zollsysteme an das internationale eTIR‐System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

    (3)   Der ECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereitgestellt. Wird das internationale eTIR‐System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Vereinten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanzvorschriften und ‐regelungen der Vereinten Nationen für außerbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR‐Systems bei der ECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt.

    Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3

    11.11.3

    Falls erforderlich, können die Vertragsparteien beschließen, die Betriebskosten des internationalen eTIR‐Systems durch eine Gebühr je TIR‐Transport zu finanzieren. In diesem Fall beschließen die Vertragsparteien den geeigneten Zeitpunkt für die Einführung alternativer Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten. Das erforderliche Budget wird von der ECE aufgestellt, vom Gremium für die technische Durchführung geprüft und vom Verwaltungsausschuss genehmigt.

    Artikel 12

    Verwaltung des internationalen eTIR-Systems

    (1)   Die ECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR‐System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.

    (2)   Alle im internationalen eTIR‐System gespeicherten Daten können von der ECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Übereinkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden.

    (3)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, der zum Gegenstand eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands gemacht wird, kann bei der ECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR‐System gespeicherten Informationen über die strittige Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.

    (4)   Außer in den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR‐System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.

    Artikel 13

    Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollbehörden

    Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR‐Versands im eTIR‐Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR‐Kontrollkommission entwickelt und geführt wird, aktualisiert wird.

    Artikel 14

    Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß Anlage 10 des TIR-Übereinkommens

    Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß der Anlage 10, Absätze 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens gelten mit der Durchführung des eTIR‐Verfahrens als erfüllt.


    Top