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Document 32019R1943

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1943 des Rates vom 25. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

ST/13672/2019/INIT

ABl. L 303I vom 25.11.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1943/oj

25.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 303/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1943 DES RATES

vom 25. November 2019

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver

Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen

oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.

(2)

In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


ANHANG

Der folgende Eintrag wird der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 hinzugefügt:

„5.

Guillaume PIROTTE; Geburtsdatum: 7. Juni 1994; Geburtsort: Grasse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.“


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