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Document 32019Q0410(01)

Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 2. April 2019 über interne Vorschriften zur Einschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten

ABl. L 99I vom 10.4.2019, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2019/410/oj

10.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 99/1


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

vom 2. April 2019

über interne Vorschriften zur Einschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE (EDSB) —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) (im Folgenden: „die Verordnung“), insbesondere Artikel 25 und Kapitel VI,

im Anschluss an die gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung erfolgte Konsultation des Sekretariats des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu diesem Beschluss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage von Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (2) sowie gemäß Anhang IX des besagten Statuts, auf der Grundlage des Beschlusses des EDSB vom 23. April 2015 über die Annahme von Durchführungsbestimmungen für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie auf der Grundlage der am 29. Januar 2016 von der GD HR der Europäischen Kommission und dem EDSB unterzeichneten Leistungsvereinbarung ist der EDSB befugt, im Rahmen seiner Tätigkeit Verwaltungsuntersuchungen, Vordisziplinar-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren durchzuführen und dem IDOC und dem OLAF entsprechende Fälle zur Kenntnis zu bringen; dies ist mit der Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten verbunden.

(2)

Die Mitarbeiter des EDSB sind verpflichtet, etwaige rechtswidrige Handlungen wie Betrug oder Korruption, die zum Nachteil der Interessen der Union sind, oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union darstellen können, zu melden. Dies wird durch den Beschluss des EDSB über interne Vorschriften für die Meldung von Missständen (Whistleblowing) vom 14. Juni 2016 geregelt.

(3)

Gemäß seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 über Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 12a und 24 des Statuts der Beamten, in denen es um Verfahren zur Bekämpfung von Mobbing geht, hat der EDSB eine Strategie festgelegt, um tatsächliche oder potenzielle Fälle von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und sie wirksam und effizient zu bekämpfen. Mit dem Beschluss wurde ein formloses Verfahren eingeführt, demzufolge sich das mutmaßliche Mobbing-Opfer an Vertrauenspersonen des EDSB wenden kann.

(4)

Der EDSB befasst sich gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung mit Beschwerden über Verarbeitungstätigkeiten von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. In diesem Zusammenhang kann der EDSB Untersuchungen zum Gegenstand der Beschwerde durchführen.

(5)

Der EDSB führt gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Untersuchungen über die Anwendung der Verordnung durch, um deren Einhaltung durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU zu überprüfen.

(6)

Auf der Grundlage des Beschlusses des EDSB vom 18. Februar 2014 zur Änderung seiner Vorschriften für die Sicherheit von EU-Verschlusssachen (EU-VS) kann der EDSB etwaige Verletzungen der Sicherheit von EU-VS untersuchen.

(7)

Der EDSB kann seine Tätigkeiten prüfen lassen. Dies erfolgt derzeit durch den internen Auditdienst (Internal Audit Service – im Folgenden „IAS“) der Europäischen Kommission, wie in der am 1. Juni 2012 unterzeichneten Dienstleistungsvereinbarung in ihrer verlängerten Fassung niedergelegt. Auch der Koordinator für die interne Kontrolle ist vollumfänglich zu Prüfungen befugt.

(8)

Im Zusammenhang mit den in den Erwägungsgründen 1 bis 7 beschriebenen Aufgaben kann der EDSB mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten und dabei Unterstützung erhalten oder leisten, wie in den jeweiligen Dienstleistungsvereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen festgelegt.

(9)

Der EDSB kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative zusammenarbeiten und dabei Unterstützung erhalten oder leisten, wie in Artikel 51 der Verordnung festgelegt.

(10)

Der EDSB kann mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative zusammenarbeiten und dabei Unterstützung erhalten oder leisten.

(11)

Auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung kann sich der EDSB an Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligen, indem er den Gerichtshof anruft, angefochtene Entscheidungen des EDSB verteidigt oder Verfahren beitritt, die für seine Aufgaben relevanten sind.

(12)

Im Rahmen der oben aufgeführten Tätigkeiten erhebt und verarbeitet der EDSB diesbezügliche Informationen und verschiedene Kategorien personenbezogener Daten: Daten zur Identifizierung einer natürlichen Person, Kontaktdaten, berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene sowie Finanzdaten. Der EDSB ist der für die Verarbeitung Verantwortliche.

(13)

Der Schutz personenbezogener Daten und deren Absicherung gegen Zugriff oder Weitergabe auf unbeabsichtigte oder rechtswidrige Weise sind bei der Aufbewahrung sowohl in einem physischen als auch in einem elektronischen Umfeld gewährleistet. Die Daten werden nach der Verarbeitung gemäß den anwendbaren Aufbewahrungsvorschriften des EDSB gespeichert, wie in den Vorschriften über Verzeichnisse geschützter Daten gemäß Artikel 31 der Verordnung festgelegt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die fallbezogenen Informationen – einschließlich personenbezogener Daten – gelöscht, anonymisiert oder in historische Archive übertragen.

(14)

Dabei muss der EDSB seiner Verpflichtung nachkommen, die betroffenen Personen über die oben genannten Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und ihre Rechte im Einklang mit der Verordnung zu wahren.

(15)

Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die in der Verordnung niedergelegten Rechte der betroffenen Personen mit den Erfordernissen der oben genannten Tätigkeiten in Einklang zu bringen und dabei die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen uneingeschränkt zu achten. Zu diesem Zweck ist in Artikel 25 der Verordnung unter strengen Auflagen die Möglichkeit vorgesehen, die Anwendung der Artikel 14 bis 20, 35 und 36 sowie des Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. Für diesen Fall müssen interne Vorschriften erlassen werden, unter denen der EDSB diese Rechte gemäß besagtem Artikel der Verordnung beschränken kann.

(16)

Dieser Fall könnte insbesondere eintreten, wenn der betroffenen Person in der Phase der vorläufigen Beurteilung, während der eigentlichen Verwaltungsuntersuchung, vor einer etwaigen Einstellung des Verfahrens oder im Vordisziplinarverfahren Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt werden sollen. Unter bestimmten Umständen könnten solche Auskünfte die Fähigkeit des EDSB zu einer wirksamen Untersuchung erheblich beeinträchtigen, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass die betroffene Person Beweise vernichtet oder potenzielle Zeugen beeinflusst, bevor sie angehört werden. Außerdem muss der EDSB womöglich die Rechte und Freiheiten nicht nur der betroffenen, sondern auch anderer beteiligter Personen schützen.

(17)

Möglicherweise muss ein Zeuge oder Informant geschützt werden, der darum gebeten hat, dass seine Identität nicht offengelegt wird. In einem solchen Fall kann der EDSB beschließen, den Zugang zur Identität, zu den Aussagen und zu anderen personenbezogenen Daten des Informanten und anderer Beteiligter zu beschränken, um deren Rechte und Freiheiten zu schützen.

(18)

Es könnte notwendig sein, die Identität eines Mitarbeiters, der sich im Zusammenhang mit einem Mobbing-Verfahren an die Vertrauensperson des EDSB gewandt hat, vertraulich zu behandeln. In einem solchen Fall kann der EDSB beschließen, den Zugang zur Identität, zu den Aussagen und zu anderen personenbezogenen Daten des mutmaßlichen Opfers, des Beschuldigten und anderer Beteiligter zu beschränken, um deren Rechte und Freiheiten zu schützen.

(19)

Wenn der EDSB Beschwerden über Verarbeitungstätigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU bearbeitet, könnte es für ihn unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu wahren und gegebenenfalls die Beteiligten sowie deren Rechte und Freiheiten zu schützen.

(20)

Wenn der EDSB bei Untersuchungen über die Anwendung der Verordnung überprüft, ob letztere von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU eingehalten wird, könnte es für ihn unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Wirksamkeit dieser Untersuchungen zu wahren und gegebenenfalls die Beteiligten sowie deren Rechte und Freiheiten zu schützen.

(21)

Wenn der EDSB etwaige Verletzungen der Sicherheit von EU-VS untersucht, könnte es für ihn unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu wahren und gegebenenfalls die innere Sicherheit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetzwerke, sowie die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.

(22)

Wenn der EDSB im Rahmen der oben aufgeführten Tätigkeiten mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten, nationalen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen zusammenarbeitet und dabei Unterstützung erhält oder leistet, könnte es für ihn unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Wirksamkeit der von ihm oder dem Kooperationspartner durchgeführten Untersuchungen zu wahren und gegebenenfalls die Beteiligten sowie deren Rechte und Freiheiten zu schützen.

(23)

Wenn der EDSB den Gerichtshof der Europäischen Union anruft oder sich an dessen Verfahren beteiligt, kann es für ihn erforderlich sein, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten in Unterlagen zu wahren, die die Parteien oder Streithelfer im Zusammenhang mit der Gerichtssache erlangen.

(24)

Der EDSB sollte solche Beschränkungen nur vornehmen, wenn sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und eine unbedingt notwendige und verhältnismäßige Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellen. Der EDSB sollte die Gründe für solche Beschränkungen darlegen und erläutern.

(25)

Gestützt auf den Grundsatz der Rechenschaftspflicht sollte der EDSB ein Verzeichnis über die Anwendung der Beschränkungen führen.

(26)

Wenn der EDSB personenbezogene Daten verarbeitet, die er im Rahmen seiner Aufgaben mit anderen Organisationen austauscht, sollte er diese Organisationen hinsichtlich etwaiger einschlägiger Gründe für die Anwendung von Beschränkungen und hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen konsultieren und von ihnen konsultiert werden, sofern dies nicht die Tätigkeiten des EDSB gefährdet.

(27)

Gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim EDSB zu unterrichten.

(28)

Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung kann der EDSB diese Unterrichtung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn sie die Wirkung der angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde. Der EDSB sollte im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung aufheben würde.

(29)

Der EDSB sollte die Beschränkung aufheben, sobald die sie rechtfertigenden Voraussetzungen nicht länger gegeben sind, und das Vorliegen dieser Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.

(30)

Um den größtmöglichen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung frühzeitig über alle Beschränkungen unterrichtet werden und überprüfen, ob sie mit diesem Beschluss in Einklang stehen.

(31)

Die Anwendung der oben genannten Beschränkungen berührt nicht die etwaige Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 4 betreffend die Informationspflicht, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, bzw. das Auskunftsrecht der betroffenen Person.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen der EDSB die Anwendung der Artikel 14 bis 20, 35 und 36 sowie des Artikels 4 auf Grundlage von Artikel 25 der Verordnung beschränken darf.

Artikel 2

Beschränkungen

(1)   Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung kann der EDSB die Anwendung der Artikel 14 bis 20, 35 und 36 sowie des Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu folgenden Zwecken beschränken:

a)

Verwaltungsuntersuchungen, Vordisziplinar-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren auf Grundlage von Artikel 86 und gemäß Anhang IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (3) sowie gemäß dem Beschluss des EDSB vom 23. April 2015, wobei der EDSB diese Fälle auch dem IDOC und dem OLAF zur Kenntnis bringen kann. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden;

b)

Sicherstellung, dass die Mitarbeiter des EDSB im Einklang mit dem Beschluss des EDSB über interne Vorschriften für die Meldung von Missständen vom 14. Juni 2016 Tatsachen vertraulich melden können, die ihrer Ansicht nach auf schwerwiegende Unregelmäßigkeiten hindeuten. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung festgelegt werden;

c)

Sicherstellung, dass die Mitarbeiter des EDSB im Zusammenhang mit einem Mobbing-Verfahren gemäß dem Beschluss des EDSB vom 10. Dezember 2014 Informationen vertraulich an Vertrauenspersonen übermitteln können. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung festgelegt werden;

d)

Untersuchungen zu Beschwerden über Verarbeitungstätigkeiten, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU durchgeführt wurden, gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden;

e)

Untersuchungen über die Anwendung der Verordnung zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden;

f)

Untersuchungen zu möglichen Verletzungen der Sicherheit von EU-VS auf Grundlage des Beschlusses des EDSB vom 18. Februar 2014 zur Änderung seiner Vorschriften für die Sicherheit von EU-VS. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung festgelegt werden;

g)

interne Prüfungen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten und Abteilungen des EDSB. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden;

h)

Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Unterstützung im Zuge der Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU im Rahmen der oben genannten Tätigkeiten gemäß den entsprechenden Dienstleistungsvereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen; entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung festgelegt werden;

i)

Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Unterstützung im Zuge der Zusammenarbeit mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative, wie in Artikel 51 der Verordnung niedergelegt. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden;

j)

Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Unterstützung im Zuge der Zusammenarbeit mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden;

k)

Verarbeitung personenbezogener Daten aus Unterlagen, die die Parteien oder Streithelfer erlangen, wenn der EDSB den Gerichtshof der Europäischen Union anruft oder bei diesem anhängigen Verfahren beitritt, gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung festgelegt werden;

(2)   Zu den Datenkategorien gehören Daten zur Identifizierung einer natürlichen Person, Kontaktdaten, berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene sowie Finanzdaten.

(3)   Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.

(4)   Vor der Anwendung von Beschränkungen ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Beschränkungen sind auf das zur Erreichung der festgelegten Ziele unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

(5)   Der EDSB hat für Zwecke der Rechenschaftspflicht ein Verzeichnis zu führen, in dem beschrieben wird, welche Gründe für die angewandten Beschränkungen vorliegen, welche der in Absatz 1 genannten Gründe gelten und was die Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergab. Diese Aufzeichnungen sind Teil eines Ad-hoc-Registers, das dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist. In regelmäßigen Abständen ist ein Bericht über die Anwendung des Artikels 25 der Verordnung vorzulegen.

(6)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgaben des EDSB mit anderen Organisationen ausgetauscht werden, konsultiert der EDSB diese Organisationen hinsichtlich etwaiger einschlägiger Gründe für die Anwendung von Beschränkungen und hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen und wird von ihnen konsultiert, sofern dies nicht die Tätigkeiten des EDSB gefährdet.

Artikel 3

Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen

Auf die Abschätzung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten möglicherweise Beschränkungen unterliegen, sowie auf die Aufbewahrungsfrist wird im Verzeichnis der entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 31 der Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 39 der Verordnung verwiesen.

Artikel 4

Aufbewahrungsfristen und Garantien

Der EDSB richtet Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten ein, die möglicherweise Beschränkungen unterliegen. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden in den internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsbestimmungen des EDSB gegebenenfalls näher erläutert. Die Garantien müssen Folgendes umfassen:

a)

eine dem angestrebten Zweck entsprechende Definition der Rollen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte;

b)

gegebenenfalls ein sicheres elektronisches Umfeld, das einen unrechtmäßigen oder unbeabsichtigten Zugang oder eine unrechtmäßige oder unbeabsichtigte Übermittlung elektronischer Daten an Unbefugte verhindert;

c)

gegebenenfalls sichere Aufbewahrung und Bearbeitung von Dokumenten in Papierform;

d)

ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und regelmäßige Überprüfung mindestens alle sechs Monate. Darüber hinaus wird eine Überprüfung vorgenommen, wenn sich wesentliche Elemente des betreffenden Falles ändern. Die Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gelten.

Artikel 5

Information des und Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Der Datenschutzbeauftragte des EDSB wird unverzüglich informiert, wenn die Rechte der betroffenen Person gemäß diesem Beschluss beschränkt werden, und erhält Zugang zu den Aufzeichnungen und allen Dokumenten, die sachlichen oder rechtlichen Elementen zugrunde liegen.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte des EDSB kann eine Überprüfung der Anwendung der Beschränkung anfordern. Der EDSB unterrichtet seinen Datenschutzbeauftragten schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung.

(3)   Die Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten des EDSB in das Beschränkungsverfahren, einschließlich des Informationsaustauschs, wird in angemessener Form dokumentiert.

Artikel 6

Unterrichtung betroffener Personen über Beschränkungen ihrer Rechte

(1)   Der EDSB nimmt in die auf seiner Website veröffentlichten Datenschutzhinweise allgemeine Informationen für die betroffenen Personen in Bezug auf die möglichen Beschränkungen der in Artikel 2 Absatz 1 beschriebenen Rechte aller betroffenen Personen auf. Die Informationen erstrecken sich auf die Rechte, die eingeschränkt werden können, die Gründe und die mögliche Dauer der Beschränkung.

(2)   Darüber hinaus informiert der EDSB die betroffenen Personen unverzüglich und in Schriftform einzeln über gegenwärtige oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte, wie in den Artikeln 7, 8 und 9 näher erläutert.

Artikel 7

Informationen, die den betroffenen Personen mitzuteilen sind, und Benachrichtigung über Verletzungen des Schutzes von Daten

(1)   Beschränkt der EDSB im Rahmen der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten die in den Artikeln 14 bis 16 und 35 der Verordnung genannten Rechte von betroffenen Personen ganz oder teilweise, werden die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Anwendung dieser Beschränkung sowie über ihr Recht informiert, Beschwerde beim EDSB oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Der EDSB kann die Unterrichtung über die in Absatz 1 genannten Gründe für die Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Diese Abschätzung erfolgt auf Einzelfallbasis.

Artikel 8

Recht betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Beschränkt der EDSB im Rahmen der in diesem Beschluss genannten Tätigkeiten das in den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung genannte Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, so unterrichtet der EDSB die betroffene Person in seiner Antwort auf deren Anfrage über die wesentlichen Gründe für die Anwendung dieser Beschränkung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Wird das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt, teil der EDSB bei der Prüfung der Beschwerde der betroffenen Person gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung nur mit, ob die Daten ordnungsgemäß verarbeitet wurden und, falls dies nicht der Fall ist, ob notwendige Korrekturen vorgenommen wurden.

(3)   Der EDSB kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Diese Abschätzung erfolgt auf Einzelfallbasis.

Artikel 9

Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)   Unter außergewöhnlichen Umständen und gemäß den Bestimmungen und der Begründung der Richtlinie 2002/58/EG kann der EDSB das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation in Einklang mit Artikel 36 der Verordnung beschränken. In diesem Fall erläutert der EDSB die Umstände, Gründe, entsprechenden Risiken und damit zusammenhängenden Garantien in Form von spezifischen internen Vorschriften.

(2)   Beschränkt der EDSB das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, unterrichtet der EDSB die betroffene Person in seiner Antwort auf deren Anfrage über die wesentlichen Gründe für die Anwendung dieser Beschränkung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(3)   Der EDSB kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn sie die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Diese Abschätzung erfolgt auf Einzelfallbasis.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. April 2019

Für den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Giovanni BUTTARELLI


(1)  ABl. L 295 vom 21.11. 2018, S. 39.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).


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