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Document 22019D0181

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/181]

ABl. L 36 vom 7.2.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/181/oj

7.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2017

vom 5. Mai 2017

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/181]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 D 2002: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29).“

2.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 93 (Beschluss 2010/470/EU der Kommission) folgender Gedankenstriche angefügt:

„—

32016 D 2002: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2002 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 29.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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