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Document 22019D0180
Decision of the EEA Joint Committee No 68/2017 of 5 May 2017 amending Annex I (Veterinary and phytosanitary matters) to the EEA Agreement [2019/180]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/180]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/180]
ABl. L 36 vom 7.2.2019, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 68/2017
vom 5. Mai 2017
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2019/180]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur sowie tierische Erzeugnisse wie Eizellen, Embryonen und Sperma. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 151 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„152. |
32016 D 2008: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51).
Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 51.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.