Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R0098

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/98 der Kommission vom 21. Januar 2019 zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2019

    C/2019/601

    ABl. L 20 vom 23.1.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/98/oj

    23.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 20/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/98 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2019

    zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2019

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Lagerhaltung für Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September Anwendung.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sieht vor, dass die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2019 auf null Tonnen festgesetzt wird.

    (3)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Magermilchpulver ab dem Beginn der öffentlichen Intervention im Jahr 2019 eröffnet werden.

    (4)

    Titel II Kapitel II Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 enthält Vorschriften für den Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.

    (5)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen müssen.

    (6)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten für die Mitteilungen an die Kommission die Informationssysteme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (5) nutzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eröffnung der Ausschreibung

    Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2019 wird eine Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver zur Intervention unter den Bedingungen von Titel II Kapitel II Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 und der vorliegenden Verordnung eröffnet.

    Artikel 2

    Einreichung der Angebote

    (1)   Die Fristen für die Einreichung der Angebote laufen jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab. Im August ist der Schlusstermin für die Einreichung der Angebote jedoch der vierte Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

    Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

    (2)   Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen (6) einzureichen.

    Artikel 3

    Mitteilung an die Kommission

    Die Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 muss spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Schlusstermin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erfolgen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Januar 2019

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

    (3)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

    (6)  Die Anschriften der Zahlstellen finden sich auf der Website http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_en.htm der Europäischen Kommission.


    Top