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Document 32018D1985

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1985 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/8435

ABl. L 317 vom 14.12.2018, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1985/oj

14.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1985 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2018

zur Nichtgenehmigung von Willaertia magna c2c maky als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2014 ging bei der bewertenden zuständigen Behörde Frankreichs ein Antrag auf Genehmigung des Mikroorganismus Willaertia magna c2c maky zur Verwendung als Wirkstoff in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) ein.

(2)

Am 15. März 2017 legte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vor.

(3)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 26. April 2018 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab. (2)

(4)

Dieser Stellungnahme zufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 11, die Willaertia magna c2c maky enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Insbesondere ergab die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit, dass unannehmbare Risiken bestehen, und es konnte keine sichere Verwendung identifiziert werden. Zudem wurde die natürliche Wirksamkeit von Willaertia magna c2c maky bei der Bekämpfung von Legionella pneumophila nicht ausreichend nachgewiesen.

(5)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur hält es die Kommission für nicht angemessen, Willaertia magna c2c maky zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 zu genehmigen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Willaertia magna c2c maky wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Biocidal Products Committee (BPC) Opinion on the application for approval of the active substance: Willaertia magna c2c maky, Product type: 11, ECHA/BPC/206/2018, angenommen am 26. April 2018.


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