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Document 32018D1698

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1698 der Kommission vom 9. November 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7543) (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. L 282 vom 12.11.2018, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/02/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1698/oj

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1698 DER KOMMISSION

vom 9. November 2018

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7543)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4)

Bulgarien hat die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Bulgarien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollte das Seuchengebiet in Bulgarien im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Die Dauer der Regionalisierung wurde unter Berücksichtigung des epidemiologischen Verlaufs der Seuche und der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG erforderlichen Zeit festgelegt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien stellt sicher, dass das von Bulgarien abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Februar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Bulgarien gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

In the Dobrich region:

within the municipality of Kavarna:

Balgarevo,

Kavarna,

Sveti Nikola,

Kamen Bryag,

Hadzhi Dimitar,

Poruchik Chunchevo,

within the municipality of Shabla:

Gorun,

Tiulenovo.

10. Februar 2019


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