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Document 32018D1601

    Beschluss (EU) 2018/1601 des Rates vom 15. Oktober 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 73. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 100. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 zu vertretenden Standpunkt

    ST/12495/2018/INIT

    ABl. L 267 vom 25.10.2018, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1601/oj

    25.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 267/6


    BESCHLUSS (EU) 2018/1601 DES RATES

    vom 15. Oktober 2018

    über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 73. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und auf der 100. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Meeresumwelt zu schützen und die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

    (2)

    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden „MEPC“) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden „IMO“) wird auf seiner 73. Tagung vom 22.-26. Oktober 2018 (im Folgenden „MEPC 73“) voraussichtlich Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens“) annehmen.

    (3)

    Der Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden „MSC“) der IMO wird auf seiner 100. Tagung vom 3.-7. Dezember 2018 (im Folgenden „MSC 100“) voraussichtlich Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden „ESP-Code von 2011“) annehmen.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der MEPC 73 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), entscheidend beeinflussen können.

    (5)

    Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der MSC 100 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen' da die Änderungen des ESP-Codes von 2011 den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), entscheidend beeinflussen können.

    (6)

    Die Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens über das Verbot der Beförderung von nichtkonformem Heizöl für den Antrieb oder den Betrieb an Bord eines Schiffes sollten eine konsequente Durchsetzung der in der Regel 14.1.3 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens festgelegten Brennstoff-Norm gewährleisten, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

    (7)

    Die Änderungen des ESP-Codes von 2011 sollten redaktionelle Änderungen des Codes beinhalten, die alle obligatorischen Anforderungen festlegen und die Tabellen und Formulare verbessern, wobei die redaktionellen Änderungen die neuen wesentlichen Anforderungen berücksichtigen sollten, um den jüngsten Aktualisierungen der Z10-Reihe der Einheitlichen Vorschriften des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften gerecht zu werden.

    (8)

    Insoweit sich die Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und des ESP-Codes von 2011 auf die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/802 und der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 auswirken können, fallen diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    (9)

    Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betreffenden Übereinkommen oder Codes. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung dazu zu bekunden, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 73. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertreten ist, besteht darin, der Verabschiedung der Änderungen der Regel 14 in Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe gemäß IMO-Dokument MEPC 73/3 zuzustimmen.

    Artikel 2

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 100. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses zu vertreten ist, besteht darin, der Verabschiedung der Änderungen des Internationalen Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm für Besichtigungen von Massengutfrachtern und Öltankschiffen in der Fassung von 2011 gemäß Anhang 2 des IMO-Dokuments MSC 99/22/Add.1 zuzustimmen.

    Artikel 3

    (1)   Der in Artikel 1 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

    (2)   Der in Artikel 2 festgelegte, im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

    (3)   Geringfügige Änderungen an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkten können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. KÖSTINGER


    (1)  Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).


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