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Document 32018D0824

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/824 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine

    C/2018/3306

    ABl. L 139 vom 5.6.2018, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/824/oj

    5.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/25


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/824 DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2018

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   EINLEITUNG

    (1)

    Am 2. August 2017 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine in die Union ein und veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2).

    (2)

    Die Untersuchung wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, den Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von vier Unionsherstellern (Ferropem, Ferroatlántica SL, OFZ und Huta Laziska SA, auf die mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion von Ferrosilicium entfallen) eingereicht hatte. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für schädigendes Dumping, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

    (3)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in Ägypten und der Ukraine, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie die Vertreter Ägyptens und der Ukraine von der Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Zwischen Dezember 2017 und Februar 2018 wurden bei den vier Unionsherstellern, den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Ägypten bzw. der Ukraine und einem mitarbeitenden verbundenen Einführer in der Union Kontrollbesuche durchgeführt.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (5)

    Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 teilte der Antragsteller der Kommission mit, dass er seine Beschwerde zurückgezogen habe.

    (6)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

    (7)

    Die Untersuchung brachte keine Anhaltspunkte dafür zutage, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Untersuchung eingestellt werden sollte.

    (8)

    Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (9)

    Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium — eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von mindestens 20 GHT und höchstens 96 GHT und einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT — mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.

    (10)

    Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium — eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von mindestens 20 GHT und höchstens 96 GHT und einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT — mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 4. Juni 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  ABl. C 251 vom 2.8.2017, S. 5.


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