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Document 32018R0021
Commission Regulation (EU) 2018/21 of 21 December 2017 establishing a prohibition of fishing for mackerel in area VIIIc, IX and X; Union waters of CECAF 34.1.1 by vessels flying the flag of Germany
Verordnung (EU) 2018/21 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
Verordnung (EU) 2018/21 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
C/2017/9133
ABl. L 5 vom 10.1.2018, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017
10.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 5/10 |
VERORDNUNG (EU) 2018/21 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2017
über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (2) sind die Quoten für 2017 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2017 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2017 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).
ANHANG
Nr. |
50/TQ127 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand |
MAC/8C3411 und besondere Bedingung MAC/*08B. |
Art |
Makrele (scomber scombrus) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer) |
Datum der Schließung |
9.12.2017 |