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Document 32017D2337

    Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

    C/2017/3487

    ABl. L 339 vom 19.12.2017, p. 50–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2337/oj

    19.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/50


    BESCHLUSS (EU) 2017/2337 DER KOMMISSION

    vom 29. Mai 2017

    über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN))

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (im Folgenden: „die Kommission“) Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2), jetzt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (3) übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (im Folgende: „Milch- und Fettgesetz“ oder „MFG“) von 1952 gewährt hatte.

    (2)

    Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfe Nr. SA.35484 (2012/NN) eingetragen wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013, unterbreitete Deutschland weitere Informationen.

    (3)

    Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (C(2013) 4457 final) (im Folgende: „der Eröffnungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Zur Untersuchung der gegenständlichen Teilmaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unterschied die Kommission zwischen zwei Zeiträumen:

    1.

    Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006,

    2.

    Zeitraum ab dem 1. Januar 2007.

    (4)

    Im Eröffnungsbeschluss stellte die Kommission für mehrere Teilmaßnahmen nach dem MFG fest, dass diese entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass diese Beihilfen darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen.

    (5)

    Für weitere Teilmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass diese entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

    (6)

    Für alle übrigen Teilmaßnahmen, einschließlich der diesem Beschluss zugrunde liegenden Teilmaßnahmen über die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie zugunsten der Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gewährten Beihilfen, erhob die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel hinsichtlich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit.

    (7)

    Nachdem einige Unrichtigkeiten im Eröffnungsbeschluss entdeckt worden waren, wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 eine Berichtigung an die deutschen Behörden übermittelt.

    (8)

    Der berichtigte Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

    (9)

    Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Eröffnungsbeschluss Stellung.

    (10)

    Der Kommission gingen insgesamt 19 Stellungnahmen von Beteiligten zu. Einer dieser Beteiligten bat die Kommission unter Angabe triftiger Gründe, seine Identität nicht bekannt zu gegeben. Insgesamt zehn Stellungnahmen, jedoch nicht die letztgenannte, bezogen sich auf die gegenständlichen Teilmaßnahmen zur Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor bzw. auf zur Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gewährte Beihilfen.

    (11)

    Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März 2014 und 3. Oktober 2014 übermittelt.

    (12)

    Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es keine Stellungnahme zu den zuvor erwähnten Stellungnahmen von Beteiligten abgebe.

    (13)

    Mit Schreiben vom 31. März 2014 übermittelte Deutschland der Kommission eine Stellungnahme des Freistaats Bayern zur Stellungnahme des Beteiligten, dessen Identität nicht bekannt gegeben wurde (siehe Erwägungsgrund 10).

    (14)

    Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Zu einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2014 nahm Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Stellung.

    (15)

    Mit Schreiben vom 13. November 2014 bat die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 27. Februar 2015.

    (16)

    Am 30. Juni 2016 übermittelte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zusätzliche Informationen zur Untermaßnahme RP 2.

    (17)

    Mit Schreiben vom 15. November 2016 bat die Kommission Deutschland nochmals um zusätzliche Auskünfte. Nach Ersuchen um Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens, die von der Kommission gewährt wurde, beantwortete Deutschland die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 2017.

    2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND STELLUNGNAHMEN DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN

    (18)

    In der nachfolgenden Beschreibung wird auf die Teilmaßnahmen über nach dem MFG gewährte Beihilfen zur Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie Beihilfen zur Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse eingegangen, hinsichtlich derer die Kommission Zweifel in Bezug auf ihre Binnenmarktvereinbarkeit erhoben hat. Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden Teilmaßnahmen (die einzelnen Teilmaßnahmen werden im Folgetext entsprechend der Einordnung im Anhang des Eröffnungsbeschlusses bezeichnet): BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9, TH 10 (fachliche Hilfe für den Zeitraum 2001-2006); RP 2 (fachliche Hilfe für den Zeitraum ab 2007); BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5 (Qualitätserzeugnisse für den Zeitraum 2001-2006).

    Rechtsgrundlage

    (19)

    Das MFG ist ein Bundesgesetz, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde (5). Es stellt das Rahmengesetz der gegenständlichen Beihilfemaßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet.

    (20)

    § 22 Absatz 1 MFG ermächtigt die deutschen Bundesländer, eine Milchumlage von den Molkereien auf Grundlage der Anlieferungsmilchmengen zu erheben. Nach den von Deutschland zur Verfügung gestellten Informationen haben neun (von sechzehn) Bundesländern von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, nämlich Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Die von den Ländern erhobenen Umlagen betragen bis zu 0,0015 EUR pro kg Milch.

    (21)

    Deutschland hat nachgewiesen, dass die Milchumlage nicht auf Einfuhrerzeugnisse anwendbar ist. Dagegen können Ausfuhrerzeugnisse der Milchumlage unterliegen.

    (22)

    § 22 Absatz 2 MFG sieht vor, dass die aus der Milchumlage aufkommenden Mittel nur verwendet werden für die:

    1.

    Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund bestimmter Durchführungsvorschriften;

    2.

    Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;

    3.

    Milchleistungsprüfungen;

    4.

    Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;

    5.

    Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;

    6.

    Durchführung von nach dem Milch- und Fettgesetz übertragenen Aufgaben.

    (23)

    § 22 Absatz 2a MFG sieht vor, dass abweichend von Absatz 2 die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden können für:

    1.

    zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei,

    2.

    zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und

    3.

    zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.

    (24)

    § 22 Absatz 4 MFG sieht vor, dass die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleisteten Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Milchumlage abgegolten werden können.

    (25)

    Während das MFG das Rahmengesetz darstellt, sind es die von den Bundesländern aufgrund des MFG erlassenen Durchführungsvorschriften, welche die eigentliche Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Maßnahmen darstellen.

    Finanzierung

    (26)

    Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen ausschließlich aus Mitteln der Milchumlage finanziert, und dass keine zusätzlichen Mittel aus den Landeshaushalten genutzt wurden.

    2.1.   Beihilfen für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor

    (27)

    Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen gewährten zwischen 2001 und 2006 finanzielle Unterstützung für Maßnahmen, die auf die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor abzielten (Teilmaßnahmen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9 und TH 10).

    (28)

    Rheinland-Pfalz gewährte ab 2007 finanzielle Unterstützung für eine Maßnahme, die auf die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor abzielt (RP 2).

    (29)

    Zwischen 2001 und 2011 betrugen die insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel (alle Länder zusammengerechnet) insgesamt 23,7 Mio. EUR.

    (30)

    Die finanzielle Unterstützung wird für Informationsmaßnahmen allgemeiner Art gewährt, die allen Betrieben im milchwirtschaftlichen Sektor zugutekommen. Diese Maßnahmen zielen auf die Verwendung von Milch und Milchprodukten im Allgemeinen ab, sind auf Informationen über die objektiven Milcheigenschaften beschränkt, beinhalten keine subjektiven Behauptungen über die Vorzüge bestimmter Erzeugnisse eines oder mehrerer Unternehmen und betreffen keine Werbemaßnahmen. Es werden nur allgemeine Maßnahmen finanziert, die allen Erzeugern des Milchsektors gleichermaßen zugutekommen. Bestimmte Erzeuger oder die Herkunft der Milch werden nicht namentlich erwähnt. Es werden keine Direktzahlungen an Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen geleistet (mit der Ausnahme der Maßnahme RP 2).

    (31)

    Sofern nicht anders angegeben beträgt die Beihilfeintensität der Maßnahmen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten.

    Fachliche Hilfe im Zeitraum 2001-2006

    BY 3

    (32)

    Bayern gewährte finanzielle Unterstützung für die Erhebung von Sach- und Fachinformationen allgemeiner Art zur Milcherzeugung, sowie für die Veröffentlichung und Bereitstellung von allgemeinen Informationen zu milchwirtschaftlichen Themenstellungen (z. B. Milcherzeugung in den landwirtschaftlichen Betrieben). Bezuschusst wurden auch Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form (durch Veröffentlichungen und Vorträge) sowie die Erstellung von Sachinformationen über Qualitätssysteme, die den Milcherzeugern in Bayern und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Maßnahme führte der Verband der Milcherzeuger e.V. (VMB) durch.

    (33)

    In der Mitteilung vom 20. September 2013 (6) trug Deutschland vor, dass die Maßnahme BY 3 nach nochmaliger Überprüfung keine staatliche Beihilfe darstelle, da sie keine konkreten Vorteile für einzelne Unternehmen enthalte. Sofern es sich um eine Beihilfe handeln sollte, gelte der Bestandsschutz für bestehende Beihilfen. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

    (34)

    Im Übrigen seien die entsprechenden Maßnahmen unabhängig von dem Nachweis, dass die Mittel für die Verbreitung neuer Methoden verwendet würden, mit dem Binnenmarkt vereinbar. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (7) und der Rahmenregelung 2007-2013 (8) werde auf dieses Erfordernis (Verbreitung neuer Methoden) verzichtet. Maßgeblich sei vielmehr, dass wissenschaftliche Erkenntnisse verbreitet würden. Dieser Maßstab sei auch auf den Zeitraum 2000-2006 übertragbar, da damals keine Umstände vorgelegen hätten, die strengere Kriterien erforderlich gemacht hätten.

    (35)

    Deutschland trägt vor, dass die Maßnahme nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen sei, sondern dass der gesamte Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt worden sei und dass pro Begünstigten nicht mehr als 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren aufgewendet worden sei.

    (36)

    Laut den deutschen Behörden waren die Begünstigten dieser Maßnahme „Landwirte, Erzeugergemeinschaften, die interessierte Öffentlichkeit sowie KMU“.

    (37)

    Gemäß der Mitteilung der deutschen Behörden vom 27. Februar 2015 lagen die jährlichen Ausgaben für die Maßnahmen BY 3 und BY 10 im Zeitraum 2001 bis 2006 in einer Bandbreite von 471 986 EUR bis 518 057 EUR. Bei einer Anzahl von Milcherzeugern und Molkereiunternehmen zwischen 47 287 und 56 755 im selben Zeitraum ergibt sich ein jährlicher Betrag je Begünstigten (Milchlieferanten und Molkereiunternehmen) zwischen 9,13 EUR und 10,46 EUR.

    BY 10

    (38)

    Bayern gewährte der Milchwirtschaftlichen Untersuchungs- und Versuchsanstalt (MUVA) Kempten finanzielle Unterstützung für den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Akteuren (Forschungsinstitute, Behörden) zum Thema Milch als Rohstoff.

    (39)

    In der Mitteilung vom 20. September 2013 machte Deutschland geltend (9), dass die Maßnahme BY 10 keine staatliche Beihilfe beinhalte, da sie nicht auf einen Wissenstransfer von der MUVA hin zu Milcherzeugern oder Molkereien ausgerichtet sei. Sofern es sich um eine Beihilfe handeln sollte, gelte aber der Bestandsschutz für bestehende Beihilfen. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

    (40)

    In derselben Mitteilung (10) trug Deutschland vor, dass die „Begünstigten“ der Maßnahme vorwiegend Behörden seien.

    (41)

    In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 beziffert Deutschland die jährlichen Gesamtausgaben für die Maßnahmen BY 3 und BY 10 auf 471 986 EUR bis 518 057 EUR (siehe Randnummer 37).

    BW 4

    (42)

    Baden-Württemberg gewährte finanzielle Unterstützung für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformation im Zusammenhang mit Milch und Milcherzeugnissen. Bei dieser Maßnahme handelte es sich u. a. um:

    a)

    Verbraucherinformation zum Ernährungswert und zu den allgemeinen Eigenschaften von Milchprodukten;

    b)

    allgemeine Informationen über Kennzeichnungsregeln oder Qualitätsmerkmale für Milch und Milcherzeugnisse;

    c)

    Bereitstellung von Referenten oder Informationsständen zu oben genannten Themen für Verbraucherveranstaltungen (Internationaler Tag der Milch);

    d)

    Durchführung oder Beteiligung an Fortbildungen und wissenschaftlichen Tagungen zum Themenbereich Milch und Milchprodukte in der Ernährung;

    e)

    Organisation von Veranstaltungen und Darstellung der Milchwirtschaft insgesamt im Rahmen von Messen (Landwirtschaftliches Hauptfest).

    (43)

    Die Koordinierung der Maßnahme erfolgte durch den Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg (MVBW). Die technische Umsetzung der Maßnahme erfolgte entweder durch den MVBW selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte.

    (44)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (11) hält Deutschland an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege.

    (45)

    Hilfsweise wird argumentiert (12), dass die Maßnahmen den Vorgaben des damals gültigen Gemeinschaftsrahmens materiell entsprochen hätten und grundsätzlich als Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (13) (im Folgenden: „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) angesehen werden könnten. Die Maßnahmen dienten der allgemeinen, weit verbreiteten Bekanntmachung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Eigenschaften von Milch und Milchprodukten.

    (46)

    Deutschland trägt vor, dass die Maßnahmen „Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen seien, sondern den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt hätten. Somit seien die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens eingehalten gewesen. Gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien Beihilfen zur Deckung der Kosten von bis zu 100 % zulässig. Die Höhe der Beihilfen habe unter dem Grenzwert gemäß Punkt 14.3 von 100 000 EUR pro Begünstigten pro Dreijahreszeitraum gelegen.

    BB 1

    (47)

    Brandenburg hat im Rahmen der Maßnahme „Verbesserung der Hygiene“ Kosten der Aus- und Fortbildung gefördert. Schwerpunkte waren hierbei die Tiergesundheit, Verbesserung der Melkhygiene und Rohmilchqualität sowie die Analyse von Leistungsbeeinträchtigungen. Die Durchführung der Maßnahme wurde dem Landeskontrollverband Brandenburg (LKVB) übertragen. Der Höchstsatz der Beihilfe hat 60 % der förderfähigen Kosten nicht überschritten.

    (48)

    In der Mitteilung vom 20. September 2013 machte Deutschland geltend (14), dass die Maßnahme „Verbesserung der Hygiene“ für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Die Beratungsangebote seien nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt gewesen, sondern hätten allen brandenburgischen Milcherzeugern offen gestanden. Einzelne Unternehmen seien nicht begünstigt worden. Die Maßnahme sei Ziffer 13.2, dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (Deckung von Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen) zuzuordnen.

    (49)

    In der Mitteilung vom 27. Februar 2015 wiederholen die deutschen Behörden, dass alle Milcherzeuger des Landes grundsätzlich die Möglichkeit hatten, die gegenständliche Beratung (Komplex- und Spezialberatung) in Anspruch zu nehmen. Deutschland trägt vor, dass es sich bei den Zuwendungen um Anteilsfinanzierungen mit Festbeträgen von 161,19 EUR pro Betrieb bei der Komplexberatung bzw. 144,62 EUR pro Betrieb bei der Spezialberatung handele. Somit könne eine Überschreitung von 100 000 EUR pro Betrieb pro Dreijahreszeitraum nicht zustande kommen. Laut den deutschen Behörden basieren die genannten Werte auf dem Jahr 2006, jedoch seien die Beträge der anderen Jahre ähnlich der angegebenen Größenordnung gewesen. Deutschland macht ferner geltend, dass es sich bei den Endbegünstigten (Milchbetriebe/-erzeuger) um KMU handelte.

    BB 3

    (50)

    Brandenburg hat bis Ende 2007 die Bereitstellung von Informationen zu wirtschaftlichen Fragen sowie die Weitergabe neu gewonnener Informationen und Erkenntnissen in milchwirtschaftlichen Fragen zu Milchrecht, Milchpolitik, Milchleistung und -qualität, Fütterung und Haltung, Förderung, Tierseuchenschutz usw. gefördert. Es fand weder eine Einzelberatung noch die Ausbildung einzelner Personen statt. Die Durchführung wurde der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.V. (LVMB) und dem Landesbauernverband Brandenburg e.V. (LBV) übertragen.

    (51)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (15) hält Deutschland die oben genannte Maßnahme weiterhin mit dem Binnenmarkt für vereinbar. Sie sei dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 zuzuordnen, und zwar als Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14.1. Durch sie sollte die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbessert und auf diese Weise ein langfristiger Beitrag zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors geleistet werden.

    (52)

    Die von der LVMB durchgeführten Landesmelk- und Qualitätswettbewerbe seien dem vierten Gedankenstrich der Ziffer 14.1 als „Veranstaltung von Wettbewerben“ zuzurechnen.

    (53)

    In der Mitteilung vom 27. Februar 2015 macht Deutschland geltend, dass bei den Wettbewerben verdiente Brandenburger Unternehmen anlässlich der IGW ausgezeichnet und somit einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden seien. Dazu seien im Jahr 2006 Mittel von rund 463 EUR über die LVMB, die aus der Milchumlage stammten, eingesetzt worden (16).

    (54)

    Über das Projekt „Milcherzeugerberatung“ des LBV habe eine Beratung durch den Milchreferenten des LBV für alle Beteiligten der Milchwirtschaft stattgefunden. Die Finanzierung erfolgte als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung aus Mitteln der Milchumlage. Gemäß den übermittelten Unterlagen erhielt der LBV im Jahr 2006 zu diesem Zweck aus Landesmitteln eine Zuwendung von 20 000 EUR. Laut Deutschland ist auch in den Jahren zuvor ähnlich verfahren worden.

    (55)

    Die Beihilfen seien nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt gewesen. Allen betroffenen Personen in dem betreffenden Gebiet des Milchsektors habe die Möglichkeit der Teilnahme an den o. g. Berufswettbewerben offen gestanden. Die Bedingungen der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien daher erfüllt gewesen.

    HE 2

    (56)

    Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. (LVMH) für die Maßnahme „Fortbildung für Erzeuger durch das Innovationsteam“. Im Rahmen dieser Maßnahme bereitete das Innovationsteam der LVMH wissenschaftliche Informationen im Rahmen von Fachartikeln und Fortbildungen auf. Sie umfassten das Sammeln und Bündeln von Informationen, Weitergabe von Wissen durch wissenschaftliche Artikel und Fortbildungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer.

    (57)

    Deutschland behauptet, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen gering gewesen seien (17). Die Beihilfen könnten daher bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten für genau beschriebene Tätigkeiten gewährt werden, insbesondere für die Aus- und Fortbildung. Die zuschussfähigen Kosten könnten die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer umfassen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Fortbildung für Landwirte zu den oben beschriebenen Themen, sodass die Anforderungen der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt seien.

    (58)

    Ebenfalls erfüllt seien die Bedingungen der Ziffer 14.2, da grundsätzlich allen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien die Teilnahme an den Fortbildungen zur Verfügung gestanden habe. Die zulässige Höchstgrenze von 100 000 EUR sei bei Beihilfen von rund 125 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren nicht überschritten worden (Ziffer 14.3).

    HE 3

    (59)

    Hessen gewährte finanzielle Unterstützung für die Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Verbraucher über Milch und Milcherzeugnisse einschließlich ihrer ernährungsphysiologischen Werte und Verwendungsmöglichkeiten. Das Ernährungsteam der LVMH verbreitete wissenschaftliche Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, organisierte Informationsveranstaltungen sowie Kampagnen und (nicht auf bestimmte Unternehmen gerichtete) PR-Maßnahmen in Form von Flyern, Broschüren, Handouts, Rezepten oder Plakaten zur Micherzeugung, sowie Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten.

    (60)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (18) machte Deutschland geltend, dass es sich bei der Maßnahme HE 3 nicht um eine staatliche Beihilfe handele, weil keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege. Die Maßnahme sei eine „reine Verbraucheraufklärung“ gewesen. Hilfsweise trug Deutschland vor, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

    (61)

    Die Maßnahme, soweit sie entgegen der Auffassung Deutschlands als Beihilfe einzuordnen wäre, wäre jedenfalls als in Übereinstimmung mit der damaligen Entscheidungspraxis und damit als materiell rechtmäßig anzusehen. Die Maßnahme sei nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen, sondern unterstützte den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise. Somit seien die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 eingehalten gewesen. Gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien Beihilfen von bis zu 100 % zur Deckung der Kosten zulässig. Die tatsächliche Höhe der Zuschüsse habe weit unter dem anwendbaren Grenzwert von 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren gelegen (Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). In Hessen seien im Zeitraum 2001-2006 ungefähr 6 000 Milchviehhalter aktiv gewesen, damit entfielen im infrage stehenden Zeitraum auf einen Begünstigten durchschnittlich ungefähr 170 EUR.

    HE 9

    (62)

    Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die LVMH für die Maßnahme „Fortbildung für junge Milchviehhalter“. Mit dieser Maßnahme sollte die Qualifikation junger Milchviehhalter verbessert werden. Die zuschussfähigen Kosten umfassten die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung einer Vertretung während der Abwesenheit des Landwirts oder der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer.

    (63)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (19) machte Deutschland geltend, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen gering gewesen seien. Solche Beihilfen könnten daher bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten für genau beschriebene Tätigkeiten gewährt werden, insbesondere für die Aus- und Fortbildung. Die beschriebene Maßnahme könne unter Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 eingeordnet werden, da sie letztendlich die darin beschriebene Aus- und Fortbildungsförderung bereits dem Wortlaut nach darstelle.

    (64)

    Bei der Maßnahme handele es sich um klassische Fortbildungen im Milchsektor, die grundsätzlich allen Erzeugern zur Verfügung gestanden hätten und damit den Vorgaben der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 entsprochen hätten. In diesen Fällen seien Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten zulässig gewesen. Die Höhe der Beihilfe habe bei Gesamtaufwendungen im Zeitraum 2001 bis 2006 von ungefähr 35 000 EUR unter dem Grenzbetrag von 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren (Ziffer 14.3 der Rahmenregelung 2000-2006) gelegen.

    NI 5

    (65)

    Niedersachsen gewährte der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. (LVMN) finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und für die Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in leicht verständlicher Form. In diesem Zusammenhang wurden die Kosten für die Miete und Ausstattung für Ausstellungsräume, sowie die Kosten der Veröffentlichung von Sachinformation (Broschüren, Rezepte usw.) über Milch und Milchprodukte, einschließlich ihrer ernährungsphysiologischen Werte und Verwendungsmöglichkeiten sowie über die Milcherzeugung in Niedersachsen bezuschusst. Die Koordinierung der Maßnahme erfolgte durch die LVMN. Die technische Umsetzung der Maßnahme erfolgte entweder durch den Verein selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte.

    (66)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (20) machte Deutschland geltend, dass die Maßnahme dem vierten Gedankenstrich (Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen) der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zuzuordnen sei. Kern der Maßnahme sei die Bezuschussung des Messestandes der LVMN. Insoweit handele es sich nach Auffassung Deutschlands um eine zulässige und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Beihilfe, wenn zusätzlich auch die Bedingungen der Ziffern 14.2 und 14.3 erfüllt seien.

    (67)

    Nach Auffassung Niedersachsens seien die diesbezüglichen Anforderungen erfüllt, da durch den Gemeinschaftsstand alle milcherzeugenden Betriebe (Durchschnitt 2001-2006: ungefähr 17 500 Betriebe) von der Maßnahme profitiert hätten. Damit sei einerseits gewährleistet, dass alle milcherzeugenden Betriebe Zugang zu der Maßnahme hätten (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006) und die Beihilfe nicht über einen Betrag von 100 000 EUR je Begünstigten innerhalb von drei Jahren hinausgegangen sei (Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

    NI 6 (2001-2003)

    (68)

    Überdies gewährte Niedersachsen finanzielle Unterstützung für die Beteiligungen von Verarbeitungsunternehmen an Messen. Deutschland behauptete, dass die in den Jahren 2001-2006 gewährte Unterstützung den Bedingungen der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 entsprochen habe. Ab 26. November 2003 habe sich die Maßnahme auf die genehmigte staatliche Beihilfe N 200/2003 gestützt, die bis zum 31. Dezember 2008 gegolten und eine Beihilfeintensität von maximal 50 % bzw. den maximalen Beihilfebetrag von 70 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren zugelassen habe.

    (69)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (21) machte Deutschland geltend, dass die Maßnahme ausschließlich Beihilfen an Unternehmen des Verarbeitungs- und Vermarktungsbereichs (Molkereien) für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen beinhaltet habe. Insoweit sei zur Beurteilung dieser Maßnahme nicht Ziffer 14.1, fünfter Gedankenstrich (wie im Eröffnungsbeschluss der Kommission angenommen), sondern Ziffer 14.1, vierter Gedankenstrich einschlägig. Die Beihilfe sei auf dieser Grundlage auch für den Zeitraum 2001-2003 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen.

    (70)

    In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 sichern die deutschen Behörden für den maßgeblichen Zeitraum (1. Januar 2002-26. November 2003) (22) zu, dass die Maßnahme NI 6 allen Unternehmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen offenstand und nach objektiven Kriterien vergeben wurde. Die Maßnahme war darüber hinaus nicht an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisation gebunden.

    (71)

    Gemäß der gleichen Stellungnahme lag die maximale Beihilfenintensität dieser Maßnahme bei 48 %. Lediglich ein Unternehmen (Nordmilch eG) erhielt im genannten Zeitraum im Rahmen der gegenständlichen Maßnahme einen Gesamtbeihilfebetrag, der über 100 000 EUR hinausging. Laut den deutschen Behörden sei die Nordmilch eG nicht unter die Definition eines KMU gefallen. Eine Rückforderung dieser Einzelbeihilfe werde daher geprüft.

    NI 7

    (72)

    Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für allgemeine Informationsmaßnahmen für Verbraucher über Milch als Nahrungsmittel. Zahlungsempfänger war die LVMN, in deren Auftrag das Informationsmaterial erstellt wurde.

    (73)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (23) machte Deutschland geltend, dass es sich bei der Maßnahme „Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege.

    (74)

    Deutschland trug vor (24), dass die Maßnahme materiell den Vorgaben des damals gültigen Gemeinschaftsrahmens entspreche und grundsätzlich als Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 angesehen werden könne, da sie der allgemeinen Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der allgemeinen Informationsweitergabe über die Eigenschaften von Milch und Milchprodukten diene.

    (75)

    Laut Deutschland war die gesamte Maßnahme nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern unterstützte den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise. Somit seien die in Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Bedingungen eingehalten gewesen.

    (76)

    Laut Deutschland liegt die Höhe des Zuschusses weit unter dem Grenzwert der Ziffer 14.3 von 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren. Ausgehend von durchschnittlich ungefähr 17 500 Milcherzeugern im oben genannten Zeitraum in Niedersachsen und einem Gesamtvolumen in Höhe von ungefähr 6,9 Mio. EUR entfielen für die Maßnahme NI 7 im gesamten Zeitraum ungefähr 395 EUR auf einen Begünstigten.

    NW 4 und NW 5

    (77)

    Nordrhein-Westfalen gewährte finanzielle Unterstützung für Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung und Aktionen über die Verwendung von Milch- und Milchprodukten und ihren allgemeinen Eigenschaften (Teilmaßnahme NW 4). Zuwendungsempfänger waren die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (LVMNRW) und die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

    (78)

    Nordrhein-Westfalen gewährte außerdem finanzielle Unterstützung für Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Milcherzeugern zu Fragen der Milchwirtschaft (Teilmaßnahme NW 5).

    (79)

    Bezuschusst wurden die Kosten für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, für Beratung und Aufklärung und Fortbildungen zu Fragen der Milchwirtschaft. Die Förderintensität betrug bis zu 30 %.

    (80)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (25) machte Deutschland geltend, dass hinsichtlich der Maßnahmen NW 4 und NW 5 jegliche Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige fehle, da diese Maßnahme auf die allgemeine Öffentlichkeit abgezielt hätten. Diese Maßnahmen könnten daher auch nicht als technische Hilfe angesehen werden. Darüber hinaus sei bezüglich beider Maßnahmen die materielle und geografische Selektivität potenzieller Begünstigungen zu verneinen.

    (81)

    In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 beziffern die deutschen Behörden die jährlichen Gesamtausgaben der Maßnahme NW 4 im Zeitraum 2001-2006 mit einer Spannbreite von 335 200 EUR bis 497 800 EUR. Bei rund 10 000 milchviehhaltenden Betrieben im gleichen Zeitraum entfiel pro Begünstigen ein jährlicher Betrag zwischen 33,52 EUR und 49,78 EUR. Für die Maßnahme NW 5 ergibt sich bei jährlichen Ausgaben von 14 000 EUR ein Betrag von ungefähr 1,4 EUR pro Begünstigten und pro Jahr.

    NW 6

    (82)

    Nordrhein-Westfalen gewährte finanzielle Unterstützung für die Erhebung von relevanten Daten, die zur Markttransparenz beitrugen. Förderfähig waren die der Vereinigung der Milchindustrie LVMNRW entstandenen Kosten für die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der einschlägigen Daten über den Milchmarkt. Die Ergebnisse wurden als Mitteilungen und Marktberichte veröffentlicht und standen jedermann kostenfrei zur Verfügung. Sie trugen zur Markttransparenz bei und dienten der sachlichen und wissenschaftlichen Information sowie dem Wissensaustausch zwischen Unternehmen des Milchsektors.

    (83)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (26) machte Deutschland geltend, dass es hinsichtlich dieser Maßnahme an einer materiellen und geografischen Selektivität fehle. Hilfsweise wurde vorgetragen, dass die Vereinbarkeitsanforderungen des Gemeinschaftsrahmens eingehalten seien.

    (84)

    Begünstigte seien Landwirte, Erzeugergemeinschaften und alle Beteiligten des Milchsektors (27) gewesen.

    (85)

    In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 beziffert -Deutschland die jährlichen Gesamtausgaben der Maßnahme NW 6 im Zeitraum 2001-2006 auf eine Spannbreite von 139 400 EUR bis 155 900 EUR. Bei rund 10 000 milchviehhaltenden Betrieben im gleichen Zeitraum entfiel pro Begünstigen ein jährlicher Betrag zwischen 13,94 EUR und 15,59 EUR.

    RP 1 und SL 2

    (86)

    Rheinland-Pfalz und Saarland gewährten finanzielle Unterstützung für Verbraucherinformationen einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, allgemeine Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung. Förderfähig waren die Kosten für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Mieten für Ausstellungen, symbolische Preise im Wert von bis zu 250 EUR je Preis und Gewinner.

    (87)

    Werbemaßnahmen (28) oder Maßnahmen, die auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen abzielten, waren von der Förderung ausgeschlossen. Die Koordinierung und die technische Durchführung der Maßnahme erfolgten durch die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. (MILAG) und die Landesvereinigung der Milchwirtschaft des Saarlandes e.V. (LVMS).

    (88)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (29) machte Deutschland geltend, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da keine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliege. Die Maßnahmen sind nach deutscher Auffassung „reine Verbraucheraufklärung“. Hilfsweise trug Deutschland vor, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien: Ziffer 8 der Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Produkte konkretisiere die Maßnahmen, die unter die fachlich gewerblichen Hilfen im Agrarsektor im Sinne der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 fielen.

    (89)

    Aus der Entscheidungspraxis der Kommission in den Jahren 2000-2006, die über verschiedene Produktbereiche und Mitgliedstaaten hinweg praktiziert worden sei, ergäbe sich, dass die Durchführung von Maßnahmen, die mit den hier in Rede stehenden Maßnahmen vergleichbar seien, von der Kommission in dem genannten Zeitraum als materiell rechtmäßig und genehmigungsfähig angesehen worden sei.

    (90)

    Weiterhin trug Deutschland vor, dass die Maßnahmen RP 1 und SL 2, soweit sie entgegen der Auffassung Deutschlands als Beihilfen einzuordnen seien, jedenfalls als in Übereinstimmung mit der damaligen Entscheidungspraxis und damit als materiell rechtmäßig anzusehen seien. Laut Deutschland waren die gesamten Maßnahmen „Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern unterstützten den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise. Somit seien die in Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Bedingungen eingehalten gewesen. Gemäß Ziffer 14.3 könnten die Begünstigungen bis zu 100 % der Kosten decken.

    (91)

    In der Mitteilung vom 27. Februar 2015 machte Deutschland geltend, dass der gewährte Gesamtbeihilfebetrag über einen Zeitraum von drei Jahren unter der Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten gelegen habe und entsprechend zwischen 46 EUR und 73 EUR pro Jahr pro Begünstigten (30).

    RP 5 und SL 5

    (92)

    Rheinland-Pfalz und Saarland gewährten finanzielle Unterstützung für Fachberatung sowie Fortbildungsprogramme für Milcherzeuger zur Verbesserung der Hygiene der Melktechnik und der Qualität der Anlieferungsmilch (Teilmaßnahmen RP 5 und SL 5). Bezuschusst worden seien die nachgewiesenen Beratungskosten bis zu einem Höchstsatz von 75 000 EUR pro Jahr in Rheinland-Pfalz und bis zu 15 000 EUR pro Jahr im Saarland. Fortlaufende Beratungsleistungen seien von der Förderung ausgeschlossen gewesen. Die Koordinierung und die technische Durchführung der Maßnahmen erfolgten durch den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKVRP) und die LVMS.

    (93)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (31) machte Deutschland geltend, dass die melktechnische Spezialberatung und Maßnahmen zur Verbesserung der Rohmilchqualität in Rheinland-Pfalz und dem Saarland auch für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen seien.

    (94)

    Ziel der Maßnahmen sei gewesen, anlassbezogen betroffenen Milcherzeugern nach Feststellung von Problemen (z. B. erhöhte somatische Zellen) im Rahmen der Qualitätsprüfungen der Anlieferungsmilch eine melktechnische Spezialberatung sowie diesbezügliche Beratungs- und Schulungskonzepte unter Beteiligung von Tierärzten zur Verbesserung der Eutergesundheit und somit der Rohmilchqualität anzubieten. Dieses Angebot hätten alle rheinland-pfälzischen/saarländischen Milcherzeuger in Anspruch nehmen können. Eine Mitgliedschaft im LKVRP bzw. LVMS sei nicht erforderlich gewesen. Die Förderung fortlaufender oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommener Beratungsdienste (z. B. Steuer- oder Rechtsberatung, Werbung) habe man ausgeschlossen.

    (95)

    Deutschland macht geltend, dass es sich somit um eine bezuschusste Dienstleitung handele. Direkte Zahlungen an Landwirte seien nicht geleistet worden.

    (96)

    Nach Auffassung von Rheinland-Pfalz ist eine Beratungsförderung nach Ziffer 14.1 dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht an die Verbreitung neuer Methoden gebunden. Diese Bindung gilt unbestritten für die Förderung „sonstiger Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden“ nach Ziffer 14.1, fünfter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Zudem ist in der Maßnahme ausdrücklich die Förderung fortlaufender oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommener Beratungsdienste ausgeschlossen.

    (97)

    Die Bedingungen der Ziffern 14.2 und 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind nach deutscher Auffassung erfüllt, da eine Mitgliedschaft im LKVRP oder dem Beratungsanbieter nicht erforderlich sei.

    (98)

    Deutschland hat zugesichert, dass pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren ein Gesamtbeihilfebetrag von 100 000 EUR nicht überschritten worden sei. Pro Jahr seien in Rheinland-Pfalz etwa 300 und im Saarland etwa 100 Milcherzeuger beraten worden. Angesichts eines jährlichen Mittelansatzes in Rheinland-Pfalz von ungefähr 59 000 EUR und im Saarland von ungefähr 13 000 EUR ergäbe sich eine durchschnittliche Förderung je Begünstigten in Rheinland-Pfalz von rund 197 EUR und im Saarland von 130 EUR.

    (99)

    Begünstigte seien Landwirte (KMU) und Erzeugergemeinschaften gewesen.

    TH 3 und TH 4

    (100)

    Thüringen gewährte finanzielle Unterstützung für die Teilnahme der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. (LVTM) an Fach- und Verbraucherausstellungen (Grüne Tage Thüringen) und die Durchführung von Fachtagungen durch die LVTM zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen (Thüringer Milchtag) (Teilmaßnahme TH 3).

    (101)

    Zudem wurde die Veröffentlichung von Sachinformationen über Erzeuger aus der Region (allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Internationaler Tag der Milch oder Thüringer Milchkönigin) gefördert (Teilmaßnahme TH 4).

    (102)

    Förderfähig waren Sach- und Personalkosten. Zuwendungsempfänger war die LVTM.

    (103)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (32) machte Deutschland geltend, dass die Maßnahme TH 3 als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei (Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Sie sollte die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbessern und auf diese Weise langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors beitragen.

    (104)

    Die Durchführung von Fachtagungen zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen (z. B. Thüringer Milchtag) könne dem dritten Gedankenstrich „Beratungsgebühren“ unter Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zugeordnet werden. Die Teilnahme an Fachausstellungen und Verbraucherausstellungen zur Darstellung der Thüringer Milchwirtschaft (z. B. Grüne Tage Thüringen) falle unter Ziffer 14.1 vierter Gedankenstrich (Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen).

    (105)

    Deutschland trug vor, dass die gesamte Maßnahme nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen sei, sondern der Unterstützung des gesamten Milchsektor in allgemeiner Art und Weise gedient habe (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Der gewährte Beihilfebetrag lag pro Begünstigten nicht über 100 000 EUR innerhalb eines Dreijahreszeitraums.

    (106)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (33) machte Deutschland ferner geltend, dass es sich bei der Maßnahme TH 4 um „allgemeine Öffentlichkeitsarbeit“ handele. Sie diente der weit verbreiteten Bekanntmachung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Eigenschaften von Milch und Milchprodukten und sei demnach eine technische Hilfe im Sinne von Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die Aktivitäten der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V., seien als Beratungsgebühren Ziffer 14.1, dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zuzuordnen.

    (107)

    Ausgaben für sämtliche Stände und für Verbraucherkampagnen auf Messen fielen unter Ziffer 14.1, vierter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 (Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen) zuzurechnen. Die Multiplikatorenveranstaltungen, welche neue Methoden und Erkenntnisse weitertrügen, ließen sich unter den fünften Gedankenstrich (sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden) subsumieren.

    (108)

    Die gesamte Maßnahme sei nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt gewesen, sondern habe den gesamten Milchsektor in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

    (109)

    Der gewährte Beihilfebetrag habe pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren 100 000 EUR nicht überschritten.

    TH 9 und TH 10

    (110)

    Thüringen gewährte finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung von Beschäftigten in Milchbetrieben (Teilmaßnahme TH 9) und für die Förderung von Berufswettbewerben (Teilmaßnahme TH 10).

    (111)

    Die Weiterbildungsmaßnahmen richteten sich an Beschäftigte in Milchbetrieben und zielten darauf ab, die Qualifikation der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (Sachkundenachweis „Milchgewinnung“) zu verbessern. Die Durchführung der Maßnahme erfolgte durch den Verein Landvolksbildung Thüringen (VLT).

    (112)

    Die zweite Maßnahme finanzierte die Durchführung von Berufswettbewerben in den Bereichen Tierzüchtung und Milchgewinnung. Die Wettbewerbe wurden vom Thüringer Landjugendverband e.V. (TLJV) sowie der Thüringer Melkergemeinschaft e.V. (TMG) veranstaltet. Finanziert wurden die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe sowie die Teilnahme an länderübergreifenden Wettbewerben.

    (113)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (34) machte Deutschland zur Teilmaßnahme TH 9 geltend, dass sich die Weiterbildungsmaßnahmen an Beschäftigte in Milchkühe haltenden Betrieben richteten. Träger der Weiterbildungsmaßnahmen sei der Verein Landvolkbildung Thüringen gewesen. Die Zahlungen seien als Leistungsentgelt an den Verein einzustufen, denen die tatsächlich erbrachten Leistungen, die marktüblich kalkuliert und vergütet worden seien, gegenüberstünden.

    (114)

    Deutschland hielt daher an seiner Auffassung fest, dass es an der Erfüllung des Beihilfetatbestandes gemäß Artikel 107 AEUV fehle. In Bezug auf das Weiterbildungsangebot an die Beschäftigten sei der Beihilfentatbestand gemäß Artikel 107 AEUV ebenfalls nicht erfüllt, da es sich nicht um unternehmensbezogene Zahlungen handele.

    (115)

    Hilfsweise wurde vorgetragen, dass bei dieser Maßnahme die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt seien. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Fortbildung für Landwirte zu den oben beschriebenen Themen, sodass die Anforderungen der Ziffer 14.1, erster Gedankenstrich, erfüllt seien. Die Möglichkeit der Teilnahme an Weiterbildungen der oben beschriebenen Art habe allen betroffenen Personen, die in dem betreffenden Gebiet tätig waren, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung gestanden. Die Bedingungen der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien daher erfüllt. Die zulässige Höchstgrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten pro Dreijahreszeitraum sei nicht überschritten worden (Ziffer 14.3). Vielmehr hätten die Beihilfebeträge im Rahmen dieser Teilmaßnahme in Summe 100 000 EUR über drei Jahre nicht überschritten.

    (116)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (35) machte Deutschland zur Teilmaßnahme TH 10 ferner geltend, dass mit dieser Maßnahme die Organisation und Durchführung von Berufswettbewerben in den Bereichen Tierzüchtung und Milchgewinnung finanziert worden sei. Die Träger der Wettbewerbe seien der TLJV bzw. die TMG. Diese erhielten für die Organisation und Durchführung bzw. Teilnahme an länderübergreifenden Veranstaltungen ein marktüblich kalkuliertes Entgelt.

    (117)

    Da die Zahlungen als Leistungsentgelt angesehen würden, denen äquivalente Aufwendungen gegenüber stünden, läge keine Begünstigung und damit keine beihilfenrechtliche Relevanz vor.

    (118)

    Hilfsweise wurde vorgetragen, dass bei dieser Maßnahme die Voraussetzungen der Ziffer 14, vierter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt seien. Die Beihilfen seien nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt gewesen. Die Möglichkeit der Teilnahme an den Berufswettbewerben der oben beschriebenen Art habe allen betroffenen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung gestanden. Die Bedingungen der Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 seien daher erfüllt. Die zulässige Höchstgrenze gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens von 100 000 EUR pro Begünstigten pro Dreijahreszeitraum sei nicht überschritten worden. Vielmehr hätten die Beihilfebeträge im Rahmen dieser Teilmaßnahme in Summe 100 000 EUR über drei Jahre nicht überschritten.

    Technische Hilfe ab dem Jahr 2007

    RP 2

    (119)

    Rheinland-Pfalz gewährte Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen (Teilmaßnahme RP 2). Die Förderung war nicht auf die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beschränkt. Die Beihilfeintensität war auf 10 % der nachgewiesenen Kosten, aber höchstens 5 200 EUR je Unternehmen und Veranstaltung beschränkt.

    (120)

    Nach Ziffer 105 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (36) (im Folgenden: „Rahmenregelung 2007-2013“) müssen staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, alle Voraussetzungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (37), später ersetzt durch Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (38), erfüllen. Demzufolge darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung. Nach Nummer 106 der Rahmenregelung 2007-2013 werden staatliche Beihilfen für Großbetriebe zur Deckung der unter die Nummern 104 und 105 fallenden Kosten nicht genehmigt.

    (121)

    Da Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass jede der oben genannten Bedingungen für technische Hilfe in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt ist, äußerte die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Deutschland wurde im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, eine ausführliche Bewertung der jeweiligen Maßnahmen im Lichte der oben ausgeführten Kriterien sowie eine angemessene Dokumentation zur Stützung seiner Antworten vorzulegen (39).

    (122)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (40) erklärte Deutschland, dass Rheinland-Pfalz den Bedenken der Kommission Rechnung trage und die Förderbestimmungen für die künftige Förderung um die Voraussetzung insofern ergänze, dass nur die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gefördert werden könne. Deutschland macht geltend, dass dadurch die Bedingungen von Abschnitt IV.K der Rahmenregelung 2007 bis 2013 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (41) erfüllt seien.

    (123)

    Die geförderten Vorhaben wurden unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Voraussetzung von den deutschen Behörden neu bewertet. In den einzelnen Jahren betrafen folgende Zahlungen die wiederholte Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

    Jahr

    2003

    2004

    2005

    2006

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    2012

    Anzahl

    2

    2

    1

    1

    2

    1

    2

    3

    3

    6

    Betrag in EUR

    5 113

    5 113

    10 226

    5 113

    10 226

    5 113

    10 226

    5 113

    2 500

    1 764

    (124)

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilte der Kommission am 30. Juni 2016 mit (vgl. Randnummer 16), dass die Maßnahme RP 2 im Zeitraum ab 2007 nicht auf KMU beschränkt war. Es hätten auch die beiden Unternehmen Hochwald Foods GmbH und die MUH Arla eG Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme erhalten.

    (125)

    In seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 erklärte Deutschland, dass sich die förderfähigen Kosten der gegenständlichen Teilmaßnahme im Zeitraum ab 2007 ausschließlich auf die Erstellung eines Messestandes bezogen hätten. Weitere Kosten seien in diesem Zeitraum nicht gefördert worden.

    2.2.   Beihilfen für die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch (2001-2006)

    (126)

    Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen (Teilmaßnahmen BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) gewährten finanzielle Unterstützung für die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch durch Beratung und Schulung von Milcherzeugern, die Zusammenstellung und Aktualisierung von Datenbanken und Kontrollen von Milcherzeugern im Zusammenhang mit der Einführung von „Qualitätsmanagement QM-Milch“ Qualitätssicherungssystemen (42). Ziel der Maßnahmen war die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch. Unterstützt wurden weder Schulungen des Kontrollpersonals zur Erlangung der fachspezifischen Kenntnisse noch die Akkreditierung der zugelassenen Labore.

    (127)

    Die Endbegünstigten dieser Teilmaßnahmen waren Milch erzeugende landwirtschaftliche KMU im Primärsektor. Laut Deutschland stand die Beihilfe allen Landwirten in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung (43).

    (128)

    Zwischen 2001 und 2011 beliefen sich die aufgewendeten Haushaltsmittel (alle Länder zusammengerechnet) auf insgesamt 3,3 Mio. EUR.

    (129)

    Nach den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen betrug die Beihilfeintensität in den Jahren 2001-2011 maximal 100 % der förderfähigen Kosten. Die deutschen Behörden gaben an, dass in Baden-Württemberg die Finanzierung der Maßnahme zum 31. Dezember 2012 ausgelaufen sei, und in Niedersachsen und Thüringen bis zum 31. Dezember 2014 befristet war.

    (130)

    Im Eröffnungsbeschluss wurde Deutschland aufgefordert, eine ausführliche Bewertung gemäß Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 (insbesondere Ziffer 13.2 — höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten oder 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren, je nachdem, welcher Betrag höher ist) vorzulegen (44).

    BW 10 und BW 11

    (131)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (45) machte Deutschland geltend, dass diese Maßnahmen vom Milchprüfring Baden-Württemberg (BW 10) und vom Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg (BW 11) durchgeführt wurden.

    (132)

    Begünstigte der Maßnahme waren laut Deutschland milcherzeugende landwirtschaftliche Betriebe (Milcherzeuger), die an dem Qualitätssicherungssystem „QM Milch“ teilnahmen.

    (133)

    Im Fall der Maßnahme BW 10 wurden die Durchführung von Audits bei Milcherzeugerbetrieben (46) und die Kosten der Erstzertifizierung (einführendes Hofaudit, ggf. ein Nachaudit) durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle gefördert.

    (134)

    Im Fall der Maßnahme BW 11 wurden begleitende Informations- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Einführung der Qualitätssicherungssysteme gefördert (47). Laut Deutschland sind diese Leistungen den Erzeugern beim Einstieg in das Qualitätssicherungssystem „QM Milch“ anteilig zuzurechnen.

    (135)

    Laut Deutschland betrugen die gesamten Aufwendungen insgesamt 478 575 EUR. Es wurden 4 500 Milcherzeuger im Rahmen des Einstiegs in das Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit der Erstzertifizierung begünstigt. Die Aufwendungen je Begünstigten betrugen demnach 106 EUR.

    NI 1

    (136)

    Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für die Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Milcherzeuger (nicht für Bearbeitungs- und Vermarktungsbetriebe). Die Durchführung der Maßnahme wurde der LVMN übertragen.

    (137)

    Gemäß der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 (48) wurden dabei in den Jahren 2001-2005 vorbereitende Maßnahmen zur Einführung des Qualitätssicherungssystems „QM–Milch“ (im Wesentlichen Beratungsleistungen gegenüber Landwirten, die QM–Milch einführen wollten) und ab 2003 die im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems vorgesehenen Hofaudits finanziert. Ab 2003 fielen darüber hinaus auch Kosten für die Koordination des Qualitätssicherungssystems und den Aufbau einer Datenbank an.

    (138)

    In seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (49) machte Deutschland geltend, dass die Beihilfen je Landwirt für Beratungsleistungen mit 50 % der Kosten und einem Betrag von 12,78 EUR je Förderfall unter den in Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 genannten Höchstwerten lagen. Für die ab 2003 eingeführten Hofaudits lag die Beihilfeintensität bei 50 % der Kosten und einem Betrag von 35 EUR je Landwirt innerhalb von drei Jahren.

    (139)

    Deutschland hat bestätigt, dass die Kontrollen im Rahmen der Hofaudits von oder im Namen von Dritten durchgeführt wurden. Unabhängige Kontrollinstitution war der Landeskontrollverband Niedersachsen.

    TH 5

    (140)

    Die Maßnahme wurde im Jahr 2004 eingeführt (50). Die Durchführung der Maßnahme wurde dem Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht (TVLEV) übertragen.

    (141)

    Laut Deutschland wurden mit Umlagemitteln Aufwendungen für die Erstzertifizierung, für einen notwendigen Wiederholungsaudit nach drei Jahren sowie für den Aufbau und die Pflege von Datenbanken beglichen. Im Zeitraum 2004-2006 wurden Erzeuger lediglich im Rahmen der Erstzertifizierung begünstigt. Die durchschnittliche Begünstigung je Erzeuger betrug dabei ungefähr 83 EUR.

    (142)

    Begünstigte dieser Maßnahme waren Milcherzeuger.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (143)

    Im Eröffnungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt sind (51).

    (144)

    Die Kommission eröffnete das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV, weil sie auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen Zweifel hatte, ob bestimmte Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (siehe dazu Randnummer 18).

    4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZUR ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (145)

    Die Stellungnahmen der deutschen Behörden wurden der Kommission am 20. September 2013, 27. Februar 2015 und 13. Januar 2017 übermittelt. Eine Zusammenfassung der Ausführungen der deutschen Behörden zu den einzelnen Maßnahmen lässt sich der oben stehenden Beschreibungen der Maßnahmen (siehe Punkt 2: „Beschreibung der Maßnahmen und Stellungnahmen der deutschen Behörden“) entnehmen.

    5.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN ZUR ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (146)

    Zwischen dem 6. und 18. Februar 2014 gingen bei der Kommission zehn Stellungnahmen von Beteiligten ein, die sich auf die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen beziehen (52).

    (147)

    In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014, eingegangen am 13. Februar 2014, bringt der Verband der Milcherzeuger Bayern e.V. (VMB) in Bezug auf die Maßnahme BY 3 seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass im Eröffnungsbeschluss die vom VMB durchgeführten Maßnahmen aus den Jahren bis 2006 beihilferechtlich in Zweifel gezogen wurden, wohingegen die seit 2007 durchgeführten Maßnahmen keine Beanstandung erfahren haben. Der VMB bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Aufgabenschwerpunkte sowie die Art und Weise seiner Tätigkeit seit 1954 nicht verändert hätten und der VMB seit dem Jahr 1957 Mittel aus der „Milchumlage“ erhalte. In seiner Stellungnahme stellt der VMB außerdem fest, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen um keine konkrete „technische Hilfe“ für einzelne Betriebe, sondern vielmehr um Fach- und Sachinformationen allgemeiner Art handele, die für alle Interessierten gleichermaßen zugänglich seien.

    (148)

    In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014, die der Kommission am 6. Februar zugegangen ist, trägt der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e.V (MV) in Bezug auf die Maßnahme BY 10 vor, dass das Ziel dieser Maßnahme die Vermittlung von Know-how und Wissen zu milchrelevanten Themen (z. B. in Bezug auf lebensmittelrechtliche Bestimmungen) an staatliche und sonstige Institutionen sei. Zu diesem Zweck erhalten die Mitarbeiter der MUVA Zugang zu branchenrelevanten Informationen, bereiten diese auf und geben sie weiter (in Form von Stellungnahmen, Vorträgen und Veröffentlichungen, insbesondere an die betroffenen Behörden). Neben den „Muva-Newslettern“, die der „Deutschen Molkereizeitung“ beigelegt sind, werden relevante Beiträge zur Verbreitung von Informationen zur Qualitätssicherheit (Hygiene, Produktionssicherheit) verbreitet. Gemäß dem MV handele es sich um eine übergreifende Tätigkeit, deren Ergebnisse nicht einzelnen Betrieben zugutekommen, sondern insbesondere bestimmten Behörden zur Fortbildung zur Kenntnis gebracht werden.

    (149)

    Die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. (LVMH) nahm mit Schreiben vom 4. Februar 2014, das bei der Kommission am 11. Februar 2014 eingegangen ist, zu den durch sie durchgeführten Maßnahmen (HE 2, HE 3 und HE 9) Stellung. Zunächst merkte sie an, dass entgegen der Feststellung im Anhang zum Eröffnungsbeschluss der Kommission nicht bloß die Molkereien, sondern die gesamte Milchwirtschaft zu den Begünstigten der betreffenden Maßnahmen zähle. Inhaltlich führte die LVMH in Bezug auf die Maßnahme HE 3 aus, dass die Verbraucherinformation und Verbraucheraufklärung im Vordergrund der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit standen, wobei die Verbraucheraufklärung auf molkereiunabhängiger, neutraler Ebene erfolgt sei.

    Zur Maßnahme HE 2 („Fortbildung für Erzeuger durch das Innovationsteam“) merkte die LVMH an, dass der Arbeitsschwerpunkt im Wissenstransfer gelegen habe. Aktuelle Informationen und Studienergebnisse seien gebündelt, für die Landwirte aufbereitet und in Form von u. a. Vortragsveranstaltungen, Fachtagungen und Fortbildungen weitergegeben worden.

    Mit HE 2 und HE 9 seien speziell Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für den Berufsnachwuchs und für Landwirte und landwirtschaftliche Angestellte gefördert worden, wobei jeder Landwirt oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt habe, an den Fortbildungen zu gleichen Bedingungen teilzunehmen.

    (150)

    Der Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. schließen sich in ihren Schreiben vom 6. Februar 2014, die bei der Kommission am 10. Februar 2014 bzw. am 11. Februar 2014 eingegangen sind, in Bezug auf die in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Maßnahmen der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 vollumfänglich an.

    (151)

    Ebenso schließen sich der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. in ihrem gemeinsamen Schreiben vom 6. Februar 2014, bei der Kommission eingegangen am 11. Februar 2014, in Bezug auf die Maßnahme NW 5 der Mitteilung Deutschlands vom 20. September 2013 an.

    (152)

    Die Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. schließt sich in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2014, das bei der Kommission am 11. Februar 2014 eingegangen ist, in Bezug auf die in Thüringen durchgeführten Maßnahmen, der Stellungnahme Deutschlands vom 20. September 2013 vollumfänglich an.

    (153)

    In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014, bei der Kommission eingegangen am 14. Februar 2014, trägt die Milchwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. (MILAG) in Bezug auf die Maßnahme RP 1 vor, dass diese einen allgemeinen Charakter habe. Es handele sich um Informationen über das Lebensmittel Mich im Allgemeinen, wobei die Zielsetzung nicht sei, Verbraucher davon abzuhalten, Milcherzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen. Außerdem erfolge keine Förderung einzelner Marken oder Erzeugnisse einesbestimmten Unternehmens/Einzelerzeugers. Die MILAG vertritt daher die Auffassung, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Hilfsweise bringt die MILAG in ihrer Stellungnahme zur gleichen Maßnahme vor, dass diese jedenfalls materiell den Vorgaben des damals gültigen Gemeinschaftsrahmens entsprach und grundsätzlich als Bereitstellung fachlicher Hilfe gem. Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 angesehen werden kann. Insbesondere habe die Maßnahme grundsätzlich allen Verbrauchern und damit auch den Marktteilnehmern des Milchsektors zur Verfügung gestanden. Es habe sich um reine Verbraucheraufklärung gehandelt und die Maßnahme stelle keine Unterstützung milchverarbeitender Unternehmen dar, sondern habe für die allgemeine Verbraucherinformation gesorgt.

    In Bezug auf die Maßnahme RP 2 ist die MILAG der Auffassung, dass durch die ergänzende Fördervoraussetzung, wonach nur die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gefördert werden kann, die einschlägigen Bedingungen der Beihilferegeln erfüllt sind.

    Hinsichtlich der Maßnahme RP 5 trägt die MILAG vor, dass die Maßnahme darauf abgezielt habe, betroffenen Milcherzeugern anlassbezogen eine melktechnische Spezialberatung anzubieten. Dieses Angebot habe von allen rheinland-pfälzischen Milcherzeugern in Anspruch genommen werden können, wobei eine Mitgliedschaft im Landeskontrollverband als dem Beratungsanbieter nicht erforderlich gewesen sei. Die Förderung fortlaufender oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommener Beratungsdienste sei ausgeschlossen gewesen und es sei keine Direktzahlung an den Landwirt erfolgt. Somit sei die Maßnahme auch für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 mit den Regelungen für staatliche Beihilfen vereinbar. Laut Auffassung der MILAG sei außerdem eine Beratungsförderung nach Ziffer 14.1 dritter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht an die Verbreitung neuer Methoden gebunden. Die MILAG sichert ferner zu, dass der Gesamtbeihilfebetrag von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten wurde. Die durchschnittliche Förderung je Begünstigten pro Jahr liege bei 197 EUR.

    (154)

    Der Milchprüfring Baden-Württemberg e.V. (MPBW) geht in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014, bei der Kommission als eingegangen registriert am 18. Februar 2014, davon aus, dass in Bezug auf die Maßnahme BW 10 keine Beihilfe, jedenfalls aber keine Begünstigung vorliege.

    (155)

    Der Milchwirtschaftliche Verein Baden Württemberg e.V. (MVBW) stützt sich in seinem Schreiben vom 6. Februar 2014, bei der Kommission eingegangen am 7. Februar 2014, in Bezug auf die Maßnahmen BW 4 und BW 11 auf die Ausführungen des MPBW und geht davon aus, dass auch in Bezug auf diese beiden Maßnahmen keine Beihilfe, jedenfalls aber keine Begünstigung vorliege.

    6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN

    6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

    (156)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    6.1.1.   Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

    (157)

    Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen ausschließlich aus der Milchumlage finanziert wurden (vgl. Randnummer 26).

    (158)

    Bei den Milchumlagemitteln handelt es sich um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

    (159)

    Nach ständiger Rechtsprechung darf nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (53). Damit Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mittel gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein. (54)

    (160)

    Hinsichtlich der oben beschriebenen Maßnahmen gilt, dass Unterstützungen auf der Grundlage eines Bundesgesetzes, dem MFG, unter Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesländer, gewährt werden.

    (161)

    Im Einzelnen sieht das MFG in § 22 Absatz 1 vor, dass die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen erheben können, um die Milchwirtschaft zu fördern.

    (162)

    Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben. Die Erhebungshoheit liegt damit eindeutig bei den Landesregierungen.

    (163)

    Rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Milchumlage in den einzelnen Bundesländern sind entsprechende Verordnungen der Länder, die die Einzelheiten der Umlageerhebung, u. a. deren Höhe, regeln. Es obliegt somit den Landesregierungen, also dem Staat, die Erhebung einer Milchumlage zu regeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verordnungen im Benehmen mit der jeweiligen Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wurden (55).

    (164)

    Im gegenwärtigen Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen (Molkereien, Milchsammelstellen, Rahmstationen) erhoben. Einnahmen aus dieser Umlage fließen in die jeweiligen Länderhaushalte, bevor sie zur Finanzierung der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden. Sie werden daher als unter staatlicher Kontrolle stehend angesehen (56).

    (165)

    Daraus folgt, dass die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sind.

    6.1.2.   Selektiver Vorteil/Unternehmen

    (166)

    Kosten wie Aus- und Fortbildungskosten, Beratungskosten, Kosten für Informationsmaterial im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Kosten für die Teilnehme an Messen und Wettbewerben sind Kosten, die ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit selbst zu tragen hat. Ebenso verhält es sich mit Aufwendungen in Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen hoher Qualität. Werden bestimmte Unternehmen von diesen Kosten ganz oder teilweise befreit, dann liegt eine Begünstigung vor.

    (167)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die gegenständlichen Teilmaßnahmen Milcherzeuger und Molkereibetriebe begünstigen.

    (168)

    Deutschland machte zunächst in seiner Mitteilung vom 20. September 2013 geltend, dass einige der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Maßnahmen keine Beihilfe darstellten, weil sie entweder keinen konkreten Vorteil für ein einzelnes Unternehmen brächten (vgl. Randnummer 33 in Bezug auf die Maßnahme BY 3), die Maßnahme nicht auf einen Wissenstransfer hin zu Milcherzeugern oder Molkereien ausgerichtet gewesen sei (vgl. Randnummer 39 in Bezug auf die Maßnahmen BY 10), keine Begünstigung einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszweige vorläge (vgl. Randnummern 44, 60, 73, 80 und 88 in Bezug auf die Maßnahmen BW 4, HE 3, NI 7, NW 4 und NW 5, RP 1 und SL 2) bzw. die materielle und geografische Selektivität potenzieller Begünstigungen zu verneinen sei (vgl. Randnummern 80 und 83 in Bezug auf die Maßnahmen NW 4 und NW 5 bzw. NW 6).

    (169)

    Darüber hinaus brachten der MPBW sowie der MVBW in ihren Stellungnahmen vom 6. Februar 2014 vor, dass in Bezug auf die Maßnahmen BW 10 bzw. BW 4 und BW 11 keine Begünstigung vorläge (vgl. Randnummer 154 bzw. 155).

    (170)

    Die Kommission ist allerdings auch in Bezug auf die vorgenannten Maßnahmen der Auffassung, dass auch diese Maßnahmen letztlich dem Milchsektor zugutekommen und somit Milcherzeuger bzw. Molkereibetriebe, die als Unternehmen zu betrachten sind, begünstigen.

    (171)

    Im Fall der Maßnahme BY 3 geht die Kommission davon aus, dass diese, auch wenn sie an die breite Öffentlichkeit gerichtet war, letztlich den Milchsektor begünstigte, da anzunehmen war, dass sie sich positiv auf den Milchkonsum auswirken würde.

    (172)

    In Bezug auf die Maßnahme BY 10 erwähnt der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben in seiner Stellungnahmen vom 4. Februar 2014, dass MUVA-Newsletter der „Deutschen Molkereizeitung“ beigelegt und dass darüber hinaus entsprechende Artikel zur Informationsverbreitung bezüglich Qualitätssicherheit verbreitet würden (vgl. Randnummer 148). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass auch im Fall der Maßnahme BY 10 der gesamte Milchsektor (Milcherzeuger und Molkereien) als Begünstigter anzusehen sei.

    (173)

    In Bezug auf die Maßnahmen BW 4, HE 3, NI 7, NW 4 u. NW 5, RP 1 und SL 2 ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Eigenschaften von Milch und Milchprodukten, die Veranstaltung von Kampagnen, Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung, Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Produzenten, bzw. allgemeine Informationsmaßnahmen über Milch als fachliche Hilfe anzusehen sind, die dem gesamten Milchsektor zugutekamen.

    (174)

    In Bezug auf die Maßnahmen BW 10 und BW 11 ist die Kommission ferner der Auffassung, dass diese milcherzeugenden landwirtschaftlichen Betrieben, die am Qualitätssicherungssystem „QM Milch“ teilnahmen, zugutekamen.

    (175)

    Zudem waren die gegenständlichen Maßnahmen selektiv, da sie lediglich einem Wirtschaftssektor (Milchwirtschaft) zugutekamen.

    6.1.3.   Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel

    (176)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (57). Jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem Markt tätig ist, auf dem Handel innerhalb der Union stattfindet, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (58). Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So beliefen sich beispielsweise die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen, die in die Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (59), einzureihen sind, im Jahr 2011 auf 1 200 Mio. EUR bzw. 957 Mio. EUR (60).

    (177)

    Die in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen begünstigen Milcherzeuger und Molkereibetriebe und stärken somit ihre Wettbewerbsposition. Mit Erzeugnissen der Molkereien und Milcherzeuger findet Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend in Randnummer 176 beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (178)

    Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei den vorliegenden Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels handelt.

    6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

    (179)

    Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV muss die Kommission bestehende Beihilfen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen anfordern und gegebenenfalls eine Empfehlung für geeignete Maßnahmen abgeben.

    (180)

    Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 bezeichnet der Ausdruck bestehende Beihilfe jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden ist und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar ist.

    (181)

    Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 führt jedoch jede Änderung einer bestehenden Beihilfe dazu, dass diese zu einer „neuen Beihilfe“ wird. Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (61) gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“.

    (182)

    Laut Rechtsprechung (62) wird die ursprüngliche Regelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern trifft; um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.

    (183)

    Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind alle neuen Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor sie von der Kommission genehmigt wurden (Durchführungsverbot).

    (184)

    Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 ist eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wird, rechtswidrig.

    (185)

    Auf der Grundlage des Milch- und Fettgesetzes und im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnisse haben die Bundesländer Durchführungsvorschriften verabschiedet, welche die Rechtsgrundlagen der in diesem Beschluss gewürdigten Maßnahmen darstellen. Auch wenn das Milch- und Fettgesetz, das den Rahmen für die gegenständlichen Beihilferegelungen darstellt, bereits 1952 in Kraft getreten ist (63), wurden die einzelnen Regelungen durch entsprechende Durchführungsbestimmungen der betreffenden Länder erst nach 1958 eingeführt (64).

    (186)

    Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen stellen somit neue Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 dar.

    (187)

    Deutschland hat die fraglichen Beihilferegelungen zu keinem Zeitpunkt gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. Deshalb sind diese Regelungen rechtswidrig.

    6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

    (188)

    Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (189)

    Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (65) sind unrechtmäßige staatliche Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen.

    (190)

    Seit dem 1. Januar 2000 gelten besondere Rahmenregelungen für den Agrarsektor. Beihilfen, die zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden (im Folgenden „Zeitraum 2001-2006“), werden nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 geprüft.

    (191)

    Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2007 (im Folgenden „Zeitraum ab 2007“) gewährt wurden, werden nach Maßgabe der Rahmenregelung der Rahmenregelung 2007-2013 geprüft.

    (192)

    Der Zeitraum seit dem 28. November 2001 wird nachfolgend als „Untersuchungszeitraum“ bezeichnet.

    (193)

    Basierend auf der suspensiven Wirkung des Hauptprüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV prüft die Kommission die diesem Beschluss zugrunde liegenden Maßnahmen bis zum 17. Juli 2013, dem Tag an dem die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (vgl. Randnummer 3).

    6.3.1.   Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor im Zeitraum 2001-2006

    (194)

    Die zwischen 2001 und 2006 ausgeführten Maßnahmen, die die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor zum Ziel haben, müssen die unter Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 festgelegten Bedingungen erfüllen.

    (195)

    Beihilfefähig nach Ziffer 14.1 sind u. a. Kosten für Bildungs- und Ausbildungsprogramme, die Bereitstellung von Betriebsführungsdiensten, Beratungsgebühren, die Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, einschließlich der Kosten, die durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen entstehen, sowie sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden (66). Gemäß Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 können derartige Beihilfen zu einem Satz von 100 % der Kosten gewährt werden.

    (196)

    Gemäß Ziffer 14.2 sollten die Beihilfen allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen.

    (197)

    Gemäß Ziffer 14.3 sollte der zu gewährende Gesamtbeihilfebetrag 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, bzw. für den Fall, dass die Beihilfe kleinen und mittleren Unternehmen gewährt wird, 50 % der zuschussfähigen Kosten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt.

    (198)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass für die unten aufgeführten Maßnahmen die Bestimmungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 gleichermaßen für Beihilfen im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur [Primär-]Erzeugung als auch zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Ziffer 2.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 und daraus, dass Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens selbst keine diesbezügliche Beschränkung vorsieht.

    (199)

    Die Kommission geht davon aus, dass solche Maßnahmen langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors beitragen, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering auswirken (Ziffer 14.1, Satz 2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

    (200)

    Im Eröffnungsbeschluss hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einiger Maßnahmen mit dem Binnenmarkt im fraglichen Zeitraum (67).

    BY 3

    (201)

    Der Verband der Milcherzeuger e.V. (VMB) erhielt Mittel zur Erhebung von Sach- und Fachinformationen allgemeiner Art sowie zur Veröffentlichung und Bereitstellung allgemeiner Informationen zu milchwirtschaftlichen Themenstellungen. Für die gewährten Beihilfen finden die Bestimmungen über die Bereitstellung fachlicher Hilfe Anwendung.

    (202)

    Die bezuschussten Kosten (Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Erstellung von Sachinformationen über Qualitätssysteme — Randnummer 32 dieses Beschlusses) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1.

    (203)

    Die Maßnahme war offen für alle zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet und die Zuschüsse lagen unter 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Randnummer 35 in Verbindung mit Randnummer 37 dieses Beschlusses). Die Bedingungen der Ziffer 14.2 und 14.3 sind erfüllt.

    (204)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit eingehalten.

    BY 10

    (205)

    Für die gewährten Beihilfen zur Vermittlung von Know-how und Wissen zu milchrelevanten Themen finden die Bestimmungen über die Bereitstellung fachlicher Hilfe Anwendung.

    (206)

    Die bezuschussten Kosten (Informationsverbreitung in Form von Stellungnahmen, Vorträgen und Veröffentlichungen, vgl. Randnummer 148) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (207)

    Es handelt sich um eine allgemeine Informationsmaßnahme zugunsten der Milchwirtschaft, die allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet offen stand. Aus den von den deutschen Behörden genannten jährlichen Gesamtausgaben für die Maßnahmen BY 3 und BY 10 (vgl. Randnummer 41) ergibt sich, dass die Zuschüsse jedenfalls 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren nicht überschritten. Die Voraussetzungen der Ziffern 14.2 und 14.3 sind damit eingehalten.

    (208)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt.

    BW 4

    (209)

    Die Maßnahmen dienten der allgemeinen und weiten Verbreitung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Eigenschaften von Milch und Milchprodukten. Sie sind als fachliche Hilfe anzusehen, die dem gesamten Milchsektor zugutekam. Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummer 42) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (210)

    Die Maßnahmen waren nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich (Randnummer 46). Die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt. Die Höhe des Zuschusses lag unter dem Grenzwert der Ziffer 14.3 von 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Randnummer 46). Die in Ziffer 14.3 genannten Voraussetzungen sind eingehalten.

    (211)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt.

    BB1

    (212)

    Brandenburg hat im Zeitraum 2001-2006 im Rahmen der Maßnahme „Verbesserung der Hygiene“ Beratungskosten gefördert. Schwerpunkte waren hierbei die Tiergesundheit, Verbesserung der Melkhygiene und Rohmilchqualität und Analyse der Leistungsbeeinträchtigungen.

    (213)

    Die gegenständliche Maßnahme fällt somit unter den Anwendungsbereich von Ziffer 14 (Bereitstellung fachlicher Hilfe) des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die bezuschussten Kosten (Beratungsleistungen) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (214)

    Die deutschen Behörden haben in ihrer Mitteilung vom 27. Februar 2015 bestätigt, dass alle Milcherzeuger des Landes grundsätzlich die Möglichkeit hatten, die gegenständliche Beratung (Komplex- und Spezialberatung) in Anspruch zu nehmen (vgl. Randnummer 49). Deutschland hat außerdem in derselben Mitteilung dargelegt, dass im Rahmen der Maßnahme BB 1 eine Überschreitung von 100 000 EUR pro Betrieb pro Dreijahreszeitraum nicht zustande kommen konnte (vgl. Randnummer 49). Die Maßnahme entspricht damit den in den Ziffern 14.2 und 14.3 genannten Voraussetzungen.

    (215)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt.

    BB 3

    (216)

    Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Brandenburg-Berlin e.V. (LVMB) und der Landesbauernverband Brandenburg e.V. (LBV) führten Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen zu wirtschaftlichen Fragen sowie zur Weitergabe neu gewonnener Informationen und Erkenntnissen in milchwirtschaftlichen Fragen durch. Außerdem wurden Wettbewerbe veranstaltet. Diese Maßnahmen stellen fachliche Hilfe dar.

    (217)

    Die bezuschussten Kosten (Bereitstellung von Informationen und Veranstaltung von Wettbewerben Randnummer 50) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (218)

    Die Beihilfen waren nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt. Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 ist daher erfüllt.

    (219)

    Im Jahr 2006 wurden über die LVMB 463 EUR, die aus der Milchumlage stammen, für die Auszeichnung verdienter Brandenburger Unternehmen eingesetzt (vgl. Randnummer 53). Ferner erhielt der LBV im Jahr 2006 aus Landesmitteln eine Zuwendung von 20 000 EUR für die Milcherzeugerberatung (vgl. Randnummer 54). Nach Angabe Deutschlands wurde auch in anderen Jahren zuvor ähnlich verfahren (vgl. Randnummer 54). Die Kommission schließt daher aus, dass es bei den beiden vorerwähnten Maßnahmen im Zeitraum 2001-2006 zu einer Überschreitung von 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren gekommen ist. Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens ist somit erfüllt.

    (220)

    Die Maßnahme BB 3 entspricht damit den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    HE 2

    (221)

    Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die Landesvereinigung für Milch und Milcherzeugnisse Hessen e.V. (LVMH) für die Maßnahme „Fortbildung für Erzeuger durch das Innovationsteam“. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden vom LVMH Informationen in Form von Fachartikeln bereitgestellt sowie Fortbildungen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer veranstaltet. Diese Aktivitäten sind als fachliche Hilfe zu qualifizieren.

    (222)

    Die zuschussfähigen Kosten (Randnummer 57) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1 erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (223)

    Die Beihilfen waren nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt (Randnummer 57). Dies bestätigt auch die LVMH in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach jeder Landwirt oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, an den Fortbildungen zu gleichen Bedingungen teilzunehmen (vgl. Randnummer 149).Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens ist daher erfüllt.

    (224)

    Die Zuschüsse lagen unter 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Randnummer 57). Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens ist daher auch erfüllt.

    (225)

    Die Maßnahme HE 2 entspricht somit den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    HE 3

    (226)

    Das Ernährungsteam der LVMH verbreitete wissenschaftliche Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, organisierte Informationsveranstaltungen sowie Kampagnen und (nicht auf bestimmte Unternehmen gerichtete) PR-Maßnahmen zur Micherzeugung, Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten.

    (227)

    Die LVMH merkte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 an, dass die Verbraucherinformation und Verbraucheraufklärung im Vordergrund dieser Maßnahme standen und die Verbraucheraufklärung auf molkereiunabhängiger, neutraler Ebene erfolgte. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass Maßnahmen zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Veranstaltung von Kampagnen als fachliche Hilfe anzusehen ist, die dem gesamten Milchsektor zugutekommen (vgl. dazu auch Randnummer 173).

    (228)

    Die bezuschussten Kosten (Randnummer 59) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (229)

    Die Maßnahme war nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt (Randnummer 61). Die in Ziffer 14.2 genannten Bedingungen sind erfüllt.

    (230)

    Die Höhe des Zuschusses lag unter dem Grenzwert der Ziffer 14.3 (Randnummer 61).

    (231)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind im Fall der Maßnahme HE 3 somit erfüllt.

    HE 9

    (232)

    Hessen gewährte finanzielle Unterstützung an die LVMH für die Maßnahme „Fortbildung für junge Milchviehhalter“ (vgl. Randnummer 62). Eine Fortbildung für junge Milchviehhalter ist als fachliche Hilfe zu qualifizieren.

    (233)

    Die zuschussfähigen Kosten (Randnummer 62) entsprechen den zuschussfähigen Kosten der Ziffer 14.1 erster Gedankenstrich.

    (234)

    Die Fortbildungen standen allen Erzeugern offen (Randnummer 64). Dies bestätigt auch die LVMH in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach jeder Landwirt oder landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, an den Fortbildungen zu gleichen Bedingungen teilzunehmen (vgl. Randnummer 149). Die Maßnahme entsprach somit auch den Vorgaben der Ziffer 14.2.

    (235)

    Die Gesamtaufwendungen der Maßnahme HE 9 lagen im Zeitraum 2001 bis 2006 bei ungefähr 35 000 EUR (vgl. Randnummer 64). Somit konnte es zu keiner Überschreitung des Grenzwerts von 100 000 EUR pro Begünstigten in drei Jahren (Ziffer 14.3) kommen.

    (236)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahme HE 9 erfüllt.

    NI 5

    (237)

    Niedersachsen gewährte der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V. (LVMN) finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und für die Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in leicht verständlicher Form (vgl. Randnummer 65). Die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und die Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist als fachliche Hilfe anzusehen.

    (238)

    Die Kosten für Miete und Ausstattung für Ausstellungsräume, sowie die Kosten der Veröffentlichung von Sachinformationen entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1 erster Gedankenstrich.

    (239)

    Laut den Angaben der deutschen Behörden war der Kern der Maßnahme die Bezuschussung des Messestandes der LVMN (vgl. Randnummer 66), der allen milcherzeugenden Betrieben in Niedersachsen (Durchschnitt 2001-2006: ungefähr 17 500 Betriebe) zugutekam (vgl. Randnummer 67). Die Maßnahme war somit offen für alle milcherzeugenden Betriebe, und die Bedingungen der Ziffer 14.2 sind erfüllt.

    (240)

    Deutschland hat in seinen Stellungnahmen zwar nicht bestätigt, dass die Maßnahme auf maximal 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt war. Die Kommission geht aber davon aus, dass im Falle der Förderung eines Messestands zugunsten aller niedersächsischen milcherzeugenden Betriebe dieser Maximalwert jedenfalls nicht überschritten werden kann. Die Voraussetzungen der Ziffer 14.3 sind somit auch erfüllt.

    (241)

    Die Maßnahme NI 5 entspricht somit den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    NI 6 (2002-2003)

    (242)

    Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für die Teilnahme von Verarbeitungsunternehmen (Molkereien) an Messen. Die Förderung der Teilnahme von Unternehmen an Messen ist als fachliche Hilfe anzusehen.

    (243)

    Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass im Jahr 2001 (im für das Hauptprüfverfahren maßgeblichen Zeitraum) keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber Beihilfeempfängern eingegangen wurden (68). Sie haben ferner angegeben, dass sich die gegenständliche Maßnahme ab dem 26. November 2003 auf die genehmigte staatliche Beihilfe N 200/2003 gestützt habe (vgl. Randnummer 68). Somit umfasst die Würdigung der gegenständlichen Maßnahme nur den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 26. November 2003.

    (244)

    Die zuschussfähigen Kosten (Randnummer 68) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1 vierter Gedankenstrich.

    (245)

    Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Maßnahme NI 6 allen Unternehmen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung von Milcherzeugnissen offenstand und nach objektiven Kriterien vergeben wurde. Die Maßnahme war darüber hinaus nicht an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisation gebunden (vgl. Randnummer 70). Die Bedingungen von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt.

    (246)

    Die maximale Beihilfenintensität der gegenständlichen Maßnahme lag im maßgeblichen Zeitraum bei 48 % (vgl. Randnummer 71). Nur ein Unternehmen (die Nordmilch eG) erhielt, nach Angabe der deutschen Behörden, einen Gesamtbeihilfebetrag, der über 100 000 EUR hinausging. Nach Angabe derselben Behörden fiel die Nordmilch eG nicht unter die Definition eines KMU. Die Voraussetzungen der Ziffer 14.3 sind somit bis auf die der Nordmilch eG gewährten Beihilfen erfüllt.

    (247)

    Die Nordmilch eG war mit rund 2 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von rund 1,9 Mrd. EUR eines der größten milchwirtschaftlichen Unternehmen Deutschlands (69). Mit diesen Unternehmenszahlen fiel sie nicht unter die in Ziffer 14.3 genannte Definition der Kommission der kleinen und mittleren Unternehmen (70). Sie hätte somit gemäß Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 höchstens einen Gesamtbeihilfebetrag von 100 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren erhalten dürfen. Die Voraussetzungen der Ziffer 14.3 sind somit für die der Nordmilch eG gewährten Beihilfen nicht erfüllt (71).

    (248)

    Die Maßnahme NI 6 entspricht somit grundsätzlich den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (249)

    Die Maßnahme NI 6 entspricht im Fall der der Nordmilch eG im Zeitraum 2002-2003 gewährten Beihilfe nicht den Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens.

    NI 7

    (250)

    Niedersachsen gewährte finanzielle Unterstützung für von der LVMN durchgeführte allgemeine Informationsmaßnahmen für Verbraucher über Milch als Nahrungsmittel. Allgemeine Informationsmaßnahmen über Milch stellen Beihilfen dar, die dem gesamten Milchsektor zugutekommen (vgl. dazu Randnummer 173). Die Bestimmungen für die Bereitstellung fachliche Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 finden Anwendung.

    (251)

    Die bezuschussten Kosten (Randnummer 72) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (252)

    Die Maßnahme war nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt sondern unterstützte den gesamten Sektor Milch in einer allgemeinen Art und Weise (Randnummer 75). Somit entsprach die Maßnahme den Vorgaben der Ziffer 14.2.

    (253)

    Gemäß den deutschen Behörden entfielen im Rahmen der Maßnahme NI 7 im gesamten Zeitraum durchschnittlich 395 EUR auf einen Begünstigten (vgl. Randnummer 76). Die Höhe des Zuschusses lag somit weit unter dem in Ziffer 14.3 definierten Grenzwert.

    (254)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahme NI 7 erfüllt.

    NW 4 und NW 5

    (255)

    Nordrhein-Westfalen gewährte an die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (LVMNRW) und die Landwirtschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe finanzielle Unterstützung für Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung und Aktionen über die Verwendung von Milch- und Milchprodukten und ihren allgemeinen Eigenschaften (Teilmaßnahme NW 4). Nordrhein-Westfalen gewährte außerdem finanzielle Unterstützung für Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Milchproduzenten zu Fragen der Milchwirtschaft (Teilmaßnahme NW 5).

    (256)

    Informationsveranstaltungen und Aktionen der allgemeinen Verbraucheraufklärung (NW 4) und Veranstaltungen für den Wissensaustausch zwischen Produzenten (NW 5) stellen Beihilfen dar, die den gesamten Milchsektor begünstigen (vgl. dazu Randnummer 173). Sie sind außerdem als selektiv anzusehen, da sie lediglich einem Wirtschaftssektor (Milchwirtschaft) zugutekommen (vgl. dazu Randnummer 175). Die gegenständlichen Maßnahmen sind als fachliche Hilfe anzusehen dar.

    (257)

    Die bezuschussten Kosten für Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, für Beratung und Aufklärung und Fortbildungen zu Fragen der Milchwirtschaft (vgl. Randnummer 79) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (258)

    Die Maßnahmen richteten sich an alle milchviehhaltenden Betriebe (vgl. Randnummer 81), weshalb die Bedingung der Ziffer 14.2 erfüllt ist.

    (259)

    Ausgehend von den Gesamtausgaben für die beiden Maßnahmen im Untersuchungszeitraum und der durchschnittlichen Anzahl von milchviehhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen ergeben sich Beihilfebeträge pro Begünstigten, die weit unter dem Grenzwert nach Ziffer 14.3 lagen (vgl. Randnummer 81).

    (260)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahmen NW 4 und NW 5 erfüllt.

    NW 6

    (261)

    Nordrhein-Westfalen gewährte der Vereinigung der Milchindustrie LVMNRW finanzielle Unterstützung für die Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung (als Mitteilungen und Marktberichte) einschlägiger Daten über den Milchmarkt.

    (262)

    Die Veröffentlichung von Sach- und wissenschaftlichen Informationen in der Form von Mitteilungen und Marktberichten ist als fachliche Hilfe anzusehen, weshalb Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zur Anwendung kommt.

    (263)

    Die bezuschussten Kosten (Randnummer 82) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (264)

    Die Veröffentlichungen standen jedermann kostenfrei zur Verfügung, wodurch auch Ziffer 14.2 erfüllt ist.

    (265)

    Ausgehend von den Gesamtausgaben für die Maßnahme NW 6 im Untersuchungszeitraum und der durchschnittlichen Anzahl von milchviehhaltenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen ergeben sich Beihilfebeträge pro Begünstigten, die weit unter dem Grenzwert nach Ziffer 14.3 lagen (vgl. Randnummer 85).

    (266)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Maßnahme NW 6 erfüllt.

    RP 1 und SL 2

    (267)

    Rheinland-Pfalz und das Saarland gewährten der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V. (MILAG) bzw. der Landesvereinigung der Milchwirtschaft des Saarlandes e.V. (LVMS) finanzielle Unterstützung für Verbraucherinformationen einschließlich der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, allgemeine Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

    (268)

    Allgemeine Informationsmaßnahmen über Milch stellen Beihilfen dar, die dem gesamten Milchsektor zugutekommen (vgl. dazu Randnummer 173). Die Bestimmungen über die Bereitstellung fachlicher Hilfen nach Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 finden Anwendung.

    (269)

    Die unter diesen Teilmaßnahmen förderfähigen Kosten (vgl. Randnummer 86) entsprechen den zuschussfähigen Kosten nach Ziffer 14.1.

    (270)

    Nach Angabe der deutschen Behörden waren die Maßnahmen nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern unterstützten den gesamten Sektor Milch in einer allgemeinen Art und Weise (vgl. Randnummer 90). Dies bestätigt auch die MILAG in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014 (vgl. Randnummer 153). Die Bedingungen der Ziffer 14.2 sind somit erfüllt.

    (271)

    Deutschland machte außerdem geltend, dass der gewährte Gesamtbeihilfebetrag über einen Zeitraum von drei Jahren weit unter der Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten gelegen habe (vgl. Randnummer 91), was den in Ziffer 14.3 festgelegten Bedingungen entspricht.

    (272)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit erfüllt.

    RP 5 und SL 5

    (273)

    Rheinland-Pfalz und das Saarland gewährten dem Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz e.V. (LKVRP) bzw. der LVMS finanzielle Unterstützung für Fachberatung sowie Fortbildungsprogramme für Milcherzeuger zur Verbesserung der Hygiene der Melktechnik und der Qualität der Anlieferungsmilch. Fortlaufende Beratungsleistungen waren von der Förderung ausgeschlossen (vgl. Randnummer 92). Die Beratung und Fortbildung von Milcherzeugern fällt unter die Bereitstellung fachlicher Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (274)

    Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummer 92 und 94) entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 14.1.

    (275)

    Gemäß den deutschen Behörden konnten alle rheinland-pfälzischen/saarländischen Milcherzeuger das Beratungs-/Schulungsangebot in Anspruch nehmen, wobei eine Mitgliedschaft im LKVRP bzw. LVMS nicht erforderlich war (vgl. Randnummer 94) (72). Die Bestimmungen der Ziffer 14.2 sind somit auch erfüllt.

    (276)

    Die durchschnittlichen Förderbeträge lagen in Rheinland-Pfalz bei jährlich ungefähr 197 EUR (73) und im Saarland bei jährlich ungefähr 130 EUR (vgl. Randnummer 98). Somit konnte es zu keiner Überschreitung der in Ziffer 14.3 festgesetzten Obergrenze kommen.

    (277)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die gegenständliche Maßnahme erfüllt.

    TH 3 und TH 4

    (278)

    Thüringen gewährte der Landesvereinigung Thüringer Milch e.V. (LVTM) finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Fach- und Verbraucherausstellungen und die Durchführung von Fachtagungen zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen (Teilmaßnahme TH 3, vgl. Randnummer 100). Zudem wurde die Veröffentlichung von Sachinformationen über Erzeuger aus der Region gefördert (Teilmaßnahme TH 4, vgl. Randnummer 101). Die Teilnahme an Ausstellungen, die Veranstaltung von Fachtagungen und die Veröffentlichung von Sachinformationen ist als fachliche Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 anzusehen.

    (279)

    Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummern 100 und 101) entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 14.1.

    (280)

    Nach den Angaben Deutschlands waren die beiden Teilmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt, sondern haben den gesamten Sektor Milch in einer allgemeinen Art und Weise unterstützt (vgl. Randnummern 105 und 108). Die Bestimmungen der Ziffer 14.2 sind somit auch erfüllt.

    (281)

    Die deutschen Behörden haben zudem bestätigt, dass die Beihilfebeträge unter der in Ziffer 14.3 genannten Obergrenze lagen (vgl. Randnummern 105 und 109).

    (282)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die gegenständliche Maßnahme erfüllt.

    TH 9 und TH 10

    (283)

    Thüringen gewährte dem Verein Landvolksbildung Thüringen (VLT) finanzielle Unterstützung für die Weiterbildung von Beschäftigten in Milchbetrieben (Teilmaßnahme TH 9). Thüringen gewährte außerdem dem Thüringer Landjugendverband e.V. (TLJV) sowie der Thüringer Melkergemeinschaft e.V. (TMG) finanzielle Unterstützung für die Förderung von Berufswettbewerben (Teilmaßnahme TH 10) (vgl. Randnummer 110).

    (284)

    Deutschland hatte zunächst vorgebracht, dass es sich bei diesen beiden Teilmaßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handele, da die Zahlungen an den VLT (TH 9) bzw. an den TLJV und die TMG (TH 10) als Leistungsentgelte angesehen würden, denen äquivalente Aufwendungen gegenüberstünden, und somit keine Begünstigung vorläge (vgl. Randnummern 114 und 117). Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass, auch wenn auf Ebene der Leistungserbringer keine Begünstigung vorliegt, die Weiterbildungsmaßnahmen in Milchbetrieben sowie die Veranstaltung von Berufswettbewerben den Milchvieh haltenden Betrieben zugutekommen und als fachliche Hilfe gemäß Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 anzusehen sind.

    (285)

    Die bezuschussten Kosten (vgl. Randnummern 111 und 112) entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß den Bestimmungen von Ziffer 14.1.

    (286)

    Nach den Angaben Deutschlands stand die Möglichkeit der Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen bzw. an den Berufswettbewerben allen betroffenen Personen, die in dem betreffenden Gebiet tätig waren, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen (vgl. Randnummern 115 und 118). Die Voraussetzungen der Ziffer 14.2 sind somit auch erfüllt.

    (287)

    Deutschland hatte angegeben, dass die Beihilfebeträge im Rahmen der beiden Teilmaßnahme in der Summe 100 000 EUR über drei Jahre nicht überschritten haben (vgl. Randnummer 118). Somit konnte es jedenfalls zu keiner Überschreitung der in Ziffer 14.3 genannten Obergrenze kommen.

    (288)

    Die Voraussetzungen der Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die gegenständliche Maßnahme erfüllt.

    (289)

    Die Kommission zieht den Schluss, dass die Beihilfen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9 und TH 10, mit Ausnahme der im Rahmen der Maßnahme NI 6 der Nordmilch e.G. gewährte Beihilfe (vgl. Randnummer 290), die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllten und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

    (290)

    Die Kommission zieht ferner den Schluss, dass die Maßnahme NI 6 im Fall der der Nordmilch eG im Zeitraum 2002-2003 gewährten Beihilfe die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 nicht erfüllte und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt unvereinbar war.

    6.3.2.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor im Zeitraum ab 2007

    (291)

    Für den Zeitraum ab 2007 änderten sich die Bestimmungen über die Binnenmarktvereinbarkeit der Bereitstellung technischer Hilfe.

    (292)

    Die Bereitstellung technischer Hilfe ist in der Rahmenregelung 2007-2013 in Kapitel IV.K geregelt.

    (293)

    Gemäß Randnummer 105 der Rahmenregelung 2007-2013 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags (74) vereinbar, wenn die Voraussetzungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt sind. Dabei werden, gemäß Randnummer 106 derselben Rahmenregelung, keine staatlichen Beihilfen für Großbetriebe genehmigt.

    (294)

    Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sieht vor, dass Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten dürfen. Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

    (295)

    Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wurde zum 29. August 2008 durch Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (75) ersetzt. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sieht dabei vor, dass Beihilfen zugunsten von KMU für die Teilnahme an Messen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet und die beihilfefähigen Kosten auf die Miete, den Aufbau und den Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung begrenzt sind.

    (296)

    Gemäß Randnummer 106 der Rahmenregelung 2007-2013 werden im Rahmen der technischen Hilfe keine staatlichen Beihilfen für Großbetriebe genehmigt.

    (297)

    Im Eröffnungsbeschluss hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme (RP 2) mit dem Binnenmarkt im fraglichen Zeitraum (76).

    Maßnahme RP 2

    (298)

    Rheinland-Pfalz gewährte im Rahmen der Maßnahme RP 2 Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen. Förderfähig waren die Kosten zur Erstellung eines Messestandes (vgl. Randnummer 125). Die Förderung war nicht nur auf die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung begrenzt. Die Beihilfeintensität war auf 10 % der nachgewiesenen Kosten, aber höchstens 5 200 EUR je Unternehmen und Veranstaltung beschränkt (vgl. Randnummer 119).

    (299)

    Die Beihilfeintensität von 10 % im Rahmen der Maßnahme RP 2 liegt unter der in Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vorgesehenen maximalen Beihilfeintensität von 50 %.

    (300)

    Die bezuschussten Kosten (Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Messestandes) entsprechen den beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, wonach die Miete, der Aufbau und der Betrieb eines Standes förderfähig sind (vgl. dazu Randnummern 294 und 295). Allerdings ist gemäß diesen Vorschriften nur die erste Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung beihilfefähig.

    (301)

    Deutschland hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 eine Tabelle mit der Anzahl von Unternehmen, die im Zeitraum 2003-2012 Beihilfen für die wiederholte Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung erhalten haben, und den jeweiligen Förderbeträgen übermittelt (vgl. Randnummer 123). Daraus ergeben sich für die Periode 2007-2012 durchschnittliche Förderbeträge für die wiederholte Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung pro gefördertes Unternehmen und Jahr von 294 EUR bis 5 113 EUR.

    (302)

    Deutschland hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 ferner angegeben, dass auch die beiden Unternehmen Hochwald Foods GmbH und die MUH Arla eG Beihilfen im Rahmen dieser Teilmaßnahme erhalten haben (vgl. Randnummer 124).

    (303)

    Die MUH Arla ist 2012 durch eine Fusion der Milch-Union Hocheifel (MUH) und dem skandinavischen Molkereikonzern Arla Foods entstanden. 2011 beschäftigte die MUH rund 800 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von rund 693 Mio. EUR (77).

    (304)

    Die Hochwald Gruppe beschäftigt mehr als 1 900 Mitarbeiter und erwirtschaftete 2015 einen Umsatz von rund 1,44 Mrd. EUR (78).

    (305)

    Mit diesen Unternehmenszahlen fielen weder die MUH Arla eG noch die Hochwald Foods GmbH unter die in Kapitel II Randnummer 9 der Rahmenregelung 2007-2013 genannte Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (79). Sie hätten somit, gemäß Punkt 106 der Rahmenregelung 2007-2013 keine Beihilfe erhalten dürfen (vgl. dazu Randnummer 296).

    (306)

    Die Bedingungen des Kapitels IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind somit nur für die Fälle erfüllt, in denen im Rahmen der Maßnahme RP 2 Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, die unter die Definition eines KMU fallen, Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung erhalten haben.

    (307)

    Die Bedingungen des Kapitels IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013, in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind nicht erfüllt für jene Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahme RP 2 an nicht unter die Definition eines KMU fallenden Unternehmen und insbesondere an die MUH Arla eG und die Hochwald Foods GmbH gewährt wurden (vgl. Randnummer 305).

    (308)

    Die Bedingungen des Kapitels IV.K. der Rahmenregelung 2007-2013, in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 bzw. Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind ferner auch nicht für jene Beihilfen erfüllt, die im Rahmen der Maßnahme RP 2 in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt wurden (vgl. Randnummer 301).

    (309)

    Die Kommission zieht den Schluss, dass die Beihilfe RP 2 nur in den in Randnummer 306 genannten Fällen die einschlägigen Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 erfüllte und folglich im Zeitraum ab 2007 mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

    (310)

    In den in Randnummern 307 und 308 genannten Fällen erfüllte die Beihilfe RP 2 die einschlägigen Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 nicht und war folglich im Zeitraum ab 2007 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    6.3.3.   Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum 2001-2006

    (311)

    Maßnahmen, zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität, die zwischen 2001 und 2006 durchgeführt wurden, müssen die unter Ziffer 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 festgelegten Bedingungen erfüllen.

    (312)

    Ziffer 13.2 enthält eine nicht erschöpfende Liste der förderfähigen Tätigkeiten in diesem Bereich. Die Kommission genehmigt Beihilfen für Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen, einschließlich technischer Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktforschungen, zugunsten von Tätigkeiten, die mit der Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von hoher Qualität zu tun haben; hierzu zählen u. a. Beihilfen für

    die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000 oder Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) oder für Umweltverträglichkeitsprüfungen;

    die Deckung von Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen und HACCP- Verfahren.

    Ferner können Beihilfen zur Deckung von Kosten gewährt werden, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden.

    (313)

    Die Ziffern 3, 4 und 5 von Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sehen besondere Bedingungen und Beschränkungen vor. Die Kommission ist der Ansicht, dass für die von den Herstellern während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführten Qualitäts- und Produktkontrollen keine Beihilfen gewährt werden sollten, unabhängig davon, ob diese Kontrollen freiwillig erfolgen oder aber im Rahmen eines HACCP- oder ähnlichen Verfahrens vorgeschrieben sind. Beihilfen sollten nur für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden bzw. durch von diesen beauftragte Stellen, oder aber von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind.

    (314)

    Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die im Rahmen dieses Abschnitts gewährt werden kann, sollte im Falle von Beihilfen für KMU 50 % der zuschussfähigen Kosten oder 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren, je nachdem, welcher Betrag höher ist, nicht überschreiten (Ziffer 13.2).

    (315)

    Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen (Teilmaßnahmen BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) gewährten finanzielle Unterstützung für die Verbesserung der Qualität der Anlieferungsmilch durch Beratung und Schulung von Milcherzeugern, die Zusammenstellung und Aktualisierung von Datenbanken und Kontrollen von Milcherzeugern im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungssystemen „Qualitätsmanagement QM-Milch“ (vgl. Randnummer 126).

    (316)

    Gemäß den deutschen Behörden betrug die Beihilfeintensität maximal 100 % der förderfähigen Kosten (vgl. Randnummer 129).

    (317)

    Im Eröffnungsbeschluss hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der o. g. Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt im fraglichen Zeitraum (80).

    BW 10 und BW 11

    (318)

    Die beiden Teilmaßnahmen wurden vom Milchprüfring Baden-Württemberg (BW 10) bzw. vom Milchwirtschaftlichen Verein Baden-Württemberg (BW 11) zugunsten von milcherzeugenden landwirtschaftlichen Betrieben, die am Qualitätssicherungssystem „QM-Milch“ teilnahmen, durchgeführt (vgl. Randnummern 131 und 132).

    (319)

    Gefördert wurden die Durchführung von Audits bei Milcherzeugerbetrieben und die Kosten der Erstzertifizierung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (BW 10) bzw. Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Einführung des Qualitätssicherungssystems (BW 11) (vgl. Randnummern 133 und 134). Die bezuschussten Kosten entsprechen somit den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (320)

    Nicht gefördert wurden dabei von den Herstellern während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführte Qualitäts- und Produktkontrollen, die auch gemäß Ziffer 13.3 von einer Förderung ausgeschlossen sind.

    (321)

    Gemäß den deutschen Behörden betrug die durchschnittliche Aufwendung je Begünstigten 106 EUR (vgl. Randnummer 135) und lag somit weit unter dem gemäß Ziffer 13.2 zulässigen Höchstbetrag von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren.

    (322)

    Die Bedingungen des Abschnitts 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind somit für die Teilmaßnahmen BW 10 und BW 11 erfüllt.

    NI 1

    (323)

    Niedersachsen gewährte der LVMN finanzielle Unterstützung für die Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Milcherzeuger („QM–Milch“). Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 kommt daher zur Anwendung.

    (324)

    Gefördert wurden dabei vorbereitende Maßnahmen zur Einführung von QM-Milch (Beratungsleistungen) sowie Kosten für die Koordination von QM Milch und den Aufbau einer Datenbank (vgl. Randnummer 137). Die bezuschussten Kosten entsprechen somit den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (325)

    Die Förderbeträge lagen mit 12,78 EUR je Förderfall für Beratungsleistungen und 35 EUR je Landwirt innerhalb von drei Jahren für Hofaudits (vgl. Randnummer 138) weit unter der in Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 festgelegten Obergrenze.

    (326)

    Deutschland hat bestätigt, dass die Kontrollen im Rahmen der Hofaudits von oder im Namen von Dritten durchgeführt wurden, wobei der Landeskontrollverband Niedersachsen als unabhängige Kontrollinstitution fungierte (vgl. Randnummer 139). Dies entspricht den Vorgaben der Ziffer 13.3.

    (327)

    Die gegenständliche Maßnahme erfüllt somit die Voraussetzungen des Abschnitts 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    TH 5

    (328)

    Thüringen gewährte dem Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht (TVLEV) finanzielle Unterstützung für die Einführung eines Qualitätssicherungssystems bei Milcherzeugern (vgl. Randnummer 140). Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 kommt daher zur Anwendung.

    (329)

    Nach Angabe der deutschen Behörden wurde die Maßnahme im Jahr 2004 eingeführt (vgl. Randnummer 140).

    (330)

    Laut Deutschland wurden im Zeitraum 2004-2006 Erzeuger lediglich im Rahmen der Erstzertifizierung begünstigt. Die durchschnittliche Begünstigung je Erzeuger betrug dabei ungefähr 83 EUR (vgl. Randnummer 141).

    (331)

    Die bezuschussten Kosten entsprechen den zuschussfähigen Kosten gemäß Ziffer 13.2 und die Beihilfebeträge liegen weit unter der in derselben Ziffer festgesetzten Obergrenze.

    (332)

    Die Maßnahme TH 5 erfüllt somit die Voraussetzungen des Abschnitts 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006.

    (333)

    Die Kommission zieht den Schluss, dass die Beihilfen BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5 die einschlägigen Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllten und folglich im Zeitraum 2001-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

    6.4.   Rückforderung

    (334)

    Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung unterbricht jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe die Verjährungsfrist.

    (335)

    Nachdem Deutschland den Jahresbericht 2010 über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgelegt hatte, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 28. November 2011 um zusätzliche Informationen zu der Regelung. Durch diese Maßnahme der Kommission wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Daher bezieht sich der vorliegende Beschluss — entsprechend der in Randnummer 334 erwähnten Verjährungsfrist von zehn Jahren — auf den Zeitraum ab dem 28. November 2001.

    (336)

    Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen der Maßnahme NI 6 der Nordmilch eG im Zeitraum 2002-2003 gewährte Beihilfe (vgl. Randnummer 289) nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Diese Beihilfe ist zurückzufordern.

    (337)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass die im Rahmen der Maßnahme RP 2 nicht unter die Definition eines KMU fallenden Unternehmen und insbesondere der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH gewährten Beihilfen (vgl. Randnummer 307) sowie jene Beihilfen, die in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt wurden (vgl. Randnummer 308), nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Beihilfen sind zurückzufordern.

    (338)

    Basierend auf der suspensiven Wirkung des Hauptprüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV prüft die Kommission die Maßnahme RP 2 vom 1. Januar 2007 bis zum 17. Juli 2013, dem Tag an dem die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

    7.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (339)

    Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die gegenständlichen Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Diese Beihilfen sind, mit Ausnahme der im nachfolgenden Erwägungsgrund genannten Beihilfefälle, mit dem Binnenmarkt vereinbar (vgl. dazu Randnummern 289, 309 und 333).

    (340)

    Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen der Maßnahme NI 6 der Nordmilch eG gewährte Beihilfe sowie die im Rahmen der Maßnahme RP 2 der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH gewährten Beihilfen beziehungsweise jene Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahme RP 2 in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (vgl. Randnummern 290 und 310). Diese Beihilfen sind zurückzufordern —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 (Maßnahmen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9, TH 10, BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) bzw. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 (Maßnahme RP 2) unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind, mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Beihilfefälle, mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 2

    Die Beihilfen, die Deutschland in den Jahren 2002 und 2003 im Rahmen der Maßnahme NI 6 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Nordmilch eG gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 im Rahmen der Maßnahme RP 2 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Unternehmen, die nicht unter die Definition eines KMU fallen, und insbesondere der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH, gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 im Rahmen der Maßnahme RP 2 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    Artikel 3

    Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (81) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

    Artikel 4

    Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 5

    (1)   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.

    (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

    (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (82) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

    (4)   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen ausstehenden Zahlungen ein.

    Artikel 6

    (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

    (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 7

    (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

    a)

    Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelungen erhalten hat;

    b)

    Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

    c)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

    d)

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

    (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten.

    Brüssel, den 29. Mai 2017

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9. Mit Wirkung vom 14. November 2015 hebt diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf und ersetzt diese. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf Verordnung (EU) 2015/1589 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen.

    (4)  Siehe Fußnote 3.

    (5)  Zuletzt durch Artikel 397 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

    (6)  S. 34-36.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

    (8)  Rahmenregelung der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1)..

    (9)  S. 37-39.

    (10)  S. 38.

    (11)  S. 43.

    (12)  S. 47.

    (13)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

    (14)  S. 39-40.

    (15)  S. 40-41.

    (16)  Mitteilung vom 27. Februar 2015, S. 47.

    (17)  Mitteilung vom September 2013, S. 41-42.

    (18)  S. 43-47.

    (19)  S. 43-47.

    (20)  S. 55.

    (21)  S. 56.

    (22)  Die deutschen Behörden haben in diesem Zusammenhang zugesichert, dass im Jahr 2001 (im für das Hauptprüfverfahren maßgeblichen Zeitraum) keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen gegenüber Beihilfeempfängern eingegangen wurden.

    (23)  S. 43.

    (24)  S. 58-59.

    (25)  S. 70-74.

    (26)  S. 76.

    (27)  Mitteilung vom Februar 2013.

    (28)  Die rechtliche Grundlage für Werbemaßnahmen in Rheinland-Pfalz ist in der Entscheidung über die staatliche Beihilfe N 381/2009 „Agrarmarketingmaßnahmen in Rheinland-Pfalz“ festgelegt.

    (29)  S. 43.

    (30)  Mitteilung vom 27. Februar 2015, S. 48.

    (31)  S. 80.

    (32)  S. 82.

    (33)  S. 83.

    (34)  S. 84.

    (35)  S. 85.

    (36)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

    (37)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

    (38)  Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) wurde mit 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) aufgehoben.

    (39)  Rn. 244 des Eröffnungsbeschlusses.

    (40)  S. 77.

    (41)  Diese Verordnung wurde mit 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) aufgehoben.

    (42)  Beim Qualitätsmanagement Milch (QM-Milch) handelt es sich um einen bundeseinheitlichen zwischen Milcherzeugern und Molkereien geltenden Business-to-business-Standard für die Milcherzeugung, der als Zertifizierungsgrundlage für Prüfstellen anerkannt wurde.

    (43)  Rn. 66 des Eröffnungsbeschlusses.

    (44)  Rn. 253 des Eröffnungsbeschlusses.

    (45)  S. 11.

    (46)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 12.

    (47)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 12.

    (48)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 50.

    (49)  S. 50.

    (50)  Stellungnahme vom 20. September 2013, S. 83-84.

    (51)  Abschnitt 3.3.

    (52)  Die Kommission erhielt eine Stellungnahme der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V., in der auf alle aus der Milchumlage finanzierten Maßnahmen im Allgemeinen und nicht nur auf die hier erörterten Teilmaßnahmen eingegangen wurde. Die Landesvereinigung argumentierte, eine Beihilfe liege nicht vor. Eine ausführliche Beschreibung der Stellungnahmen findet sich im Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen — SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 23).

    (53)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 23.

    (54)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003,Rechtssache C-126/01, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie/GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Slg. 2003, I-13769, Rn. 24.

    (55)  Z.B. für Niedersachsen: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 26. November 2004 (Nds.GVBl. Nr. 36/2004, S. 519), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22 Dezember.2005 (Nds. GVBl. Nr.31/2005, S. 475).

    (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE/Ministère de l'Agriculture, C677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32, 35 und 38.

    (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11-12.

    (58)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, ECLI:EU:C:1988:391, Rn. 19.

    (59)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304, 31.10.2012, S. 1).

    (60)  

    Quelle: Eurostat.

    (61)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

    (62)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111.

    (63)  Vgl. Erwägungsgrund 17.

    (64)  Bayern: Verordnung über eine Umlage für Milch vom 30. Juni 1983 (GVBL S. 547); Baden-Württemberg: Verordnung über die Erhebung von milchwirtschaftlichen Umlagen vom 18. Mai 2004 (GBl, S. 350, 355); Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965 (GV. NW. 1965 S. 349); Z. B. Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Durchführung des Milch- und Fettgesetzes vom 16. August 1960 (GVBl, S. 218, BS 7842-2); Brandenburg — Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Milch- und Fettgesetz (ÜErmVO) vom 05. Dezember 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 72], S. 764); Hessen — Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 1. Dezember 1981 (GVBl. I 1981 S. 427); Saarland: Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 9. Dezember 1982 (Amtsblatt 1982, S. 1007); Thüringen: Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 1999 in der Fassung vom 27. November 2001. (GVBl. 2000, 20). In Niedersachsen wurde die Milchumlage durch die Anordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft vom 6. Juli 1951 in der Fassung der Anordnung vom 25. März 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 689) eingeführt. Die Erhebung der Umlage basierte allerdings im beihilferechtlich relevanten Zeitraum auf der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 22. Mai 1973 (Nds. GVBl, S. 179) und die Verwendung der Umlagemittel wurde über die Landes-Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft in Niedersachsen nach § 22, Abs. 2 Milch- und Fettgesetz vom 8. November 1985 (Nds. MBl. 43/1985) geregelt.

    (65)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

    (66)  Die deutsche Sprachversion des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 enthält eine abschließende Aufzählung der zuschussfähigen Kosten. Die englische Sprachfassung, in der der Gemeinschaftsrahmen ursprünglich verfasst wurde, führt jedoch dieselben zuschussfähigen Kosten beispielhaft und nicht abschließend an. Dies gilt auch für die französische Sprachfassung.

    (67)  Eröffnungsbeschluss, Randnummern 235-236. Dabei stützte sich die Kommission in Randnummer 236 des Eröffnungsbeschlusses auf die deutsche Sprachfassung des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 und vertrat die Auffassung, dass unter Ziffer 14.1 nur Beihilfen für die Verbreitung neuer Methoden gewährt werden können (vgl. dazu Fußnote 72).

    (68)  Vgl. Fußnote 24 dieses Beschlusses.

    (69)  Zahlen: 2009; Quelle: http://www.nordmilch.de/unternehmen/geschichte/. Im April 2011 haben sich die Nordmilch GmbH und die Humana Milchindustrie GmbH zur DMK Deutsches Milchkontor GmbH zusammengeschlossen.

    (70)  ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

    (71)  In seiner Mitteilung vom 27. Februar 2015 hat Deutschland angegeben, dass eine Rückforderung dieser Beihilfe bereits geprüft würde (vgl. Randnummer 68).

    (72)  Dies bestätigt in Bezug auf die Maßnahme RP 5 auch die MILAG in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar (vgl. Randnummer 153).

    (73)  Vgl. Fußnote 79.

    (74)  Jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstage c AEUV.

    (75)  Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wurde zum 1. Juli 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgehoben.

    (76)  Eröffnungsbeschluss, Randnummer 244.

    (77)  

    Quelle: http://www.arlafoods.de/ubersicht/presse/2012/pressrelease/eu-genehmigt-fusion-der-milch-union-hocheifel-und-arla-836614/.

    (78)  

    Quelle: https://www.hochwald.de/de/unternehmen/zahlen-fakten.html.

    (79)  Randnummer 9 der Rahmenregelung 2007-2013 verweist dabei auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der zum 29. August 2008 durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ersetzt wurde.

    (80)  Eröffnungsbeschluss, Randnummer 253.

    (81)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).

    (82)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).


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