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Document 32017D2304
Commission Implementing Decision (EU) 2017/2304 of 12 December 2017 concerning certain interim protective measures in relation to highly pathogenic avian influenza of subtype H5 in the Netherlands (notified under document C(2017) 8719) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 der Kommission vom 12. Dezember 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8719) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2304 der Kommission vom 12. Dezember 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in den Niederlanden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8719) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/8719
ABl. L 329 vom 13.12.2017, p. 61–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2017; Aufgehoben durch 32017D2412
13.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/61 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2304 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2017
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in den Niederlanden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8719)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Geflügelhaltung haben. |
(2) |
Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf; unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. |
(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden. |
(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
(5) |
Die Niederlande haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einem Betrieb auf ihrem Hoheitsgebiet in der Provinz Flevoland gemeldet, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen. |
(6) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Niederlanden geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. |
(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die in den Niederlanden im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. |
(8) |
Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher die Schutz- und die Überwachungszonen in den Niederlanden, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Niederlande stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Januar 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
TEIL A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Bezeichnung |
||||||||||||||||||||
NL |
Niederlande |
Das Gebiet umfasst: Biddinghuizen
|
TEIL B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Bezeichnung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NL |
Niederlande |
Das Gebiet umfasst: Biddinghuizen
|