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Document 32017R1795R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017)

C/2017/8303

ABl. L 319 vom 5.12.2017, p. 81–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1795/corrigendum/2017-12-05/oj

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/81


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 258 vom 6. Oktober 2017 )

Seite 122, Artikel 1 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Der endgültige Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene Ware, die von anderen, in Absatz 2 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wird, ist der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte feste Zoll.“

muss es heißen:

„(4)   Der endgültige Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene Ware, die von anderen, in Absatz 3 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wird, ist der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte feste Zoll:“.

Seite 122, Artikel 1 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (*1) bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 2 berechnete endgültige Zollsatz um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten endgültigen Zollsatz und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

muss es heißen:

„(5)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*2) bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 3 berechnete endgültige Zollsatz um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten endgültigen Zollsatz und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

Seite 122, Artikel 1 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 3 berechnete Antidumpingzollsatz um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“

muss es heißen:

„(6)   Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 4 berechnete Antidumpingzollsatz um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“



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