Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22017D2049

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2049]

ABl. L 300 vom 16.11.2017, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2049/oj

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 99/2016

vom 29. April 2016

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens [2017/2049]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„6g.

32015 R 1986: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)“.

2.

Der Text von Nummer 6d (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.


Top