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Document 32017D0819

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3331) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3331

ABl. L 122 vom 13.5.2017, p. 76–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/819/oj

13.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/819 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2017

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3331)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren.

(2)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6), (EU) 2017/696 (7) und (EU) 2017/780 (8) dahin gehend geändert, dass den Änderungen Rechnung getragen wurde, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 dahin gehend geändert, dass Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte.

(4)

Obwohl sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza deutlich verbessert hat, hat das Vereinigte Königreich nach der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Gebiete gemeldet. Das Vereinigte Königreich hat außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbruchsherde herum, ergriffen hat.

(5)

Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die das Vereinigte Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5 in diesem Mitgliedstaat ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Folglich sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Gebiete angepasst werden.

(7)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die neuen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Mai 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The area of the parts of Lancashire County (ADNS code 00151 ) contained within a circle with a radius of three kilometres and centred on WGS84 dec. coordinates N53.8682 and W2.9593.

28.5.2017

The area of the parts of Lancashire County (ADNS code 00151 ) contained within a circle with a radius of three kilometres and centred on WGS84 dec. coordinates N53.8745 and W2.9576.

29.5.2017“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

The area of the parts of Lancashire County (ADNS code 00151 ) contained within a circle with a radius of ten kilometres and extending beyond the protection zones in part A, centred on WGS84 dec. coordinates N53.8682 and W2.9593.

6.6.2017

The area of the parts of Lancashire County (ADNS code 00151 ) contained within a circle with a radius of ten kilometres centred on WGS84 dec. coordinates N53.8682 and W2.9593.

29.5.2017 bis 6.6.2017

The area of the parts of Lancashire County (ADNS code 00151 ) contained within a circle with a radius of ten kilometres and extending beyond the protection zones in part A, centred on WGS84 dec. coordinates N53.8745 and W2.9576.

7.6.2017

The area of the parts of Lancashire County (ADNS code 00151 ) contained within a circle with a radius of ten kilometres centred on WGS84 dec. coordinates N53.8745 and W2.9576.

30.5.2017 bis 7.6.2017“


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