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Document 32017R0648

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/648 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2017/2142

    ABl. L 92 vom 6.4.2017, p. 48–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/648/oj

    6.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/48


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/648 DER KOMMISSION

    vom 5. April 2017

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein. Die Maßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 6,5 % bis 23,5 % für vier Hersteller und in Höhe von 66,7 % für alle übrigen Hersteller eingeführt. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung wurden diese Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates (3) aufrechterhalten (im Folgenden „vorausgegangene Überprüfung“).

    2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (2)

    Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) (im Folgenden „Antrag auf Auslaufüberprüfung“ oder „Antrag“).

    (3)

    Der Antrag wurde am 22. Oktober 2015 von der European Panel Federation (EPF) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (4)

    Nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 29. Januar 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein.

    4.   Untersuchung

    4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (5)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (6)

    Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

    (7)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    4.3.   Stichprobenverfahren

    (8)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    4.3.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

    (9)

    Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

    (10)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

    (11)

    Da sich nur zwei Unternehmen in der VR China meldeten, war die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich.

    4.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (12)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge und der geografischen Verteilung. Die Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 74 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wird als für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ angesehen.

    4.3.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer, Fragebogen und Zusammenarbeit

    (13)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

    (14)

    Rund 35 der Kommission bekannte Einführer/Verwender wurden bei Einleitung des Verfahrens kontaktiert und gebeten, gegebenenfalls ihre Tätigkeit zu erläutern und den Stichprobenfragebogen für unabhängige Einführer im Anhang der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen.

    (15)

    Dreizehn Einführer übermittelten den Stichprobenfragebogen. Sie gaben allesamt an, sie führten kein Sperrholz aus Okoumé aus der VR China ein. Aus diesem Grund war die Bildung einer Stichprobe nicht geboten.

    4.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

    (16)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

    (17)

    Die Kommission sandte die für ausführende Hersteller vorgesehenen Fragebogen an die zwei in Erwägungsgrund 11 angegebenen Unternehmen in der VR China, an 12 bekannte Hersteller in potenziellen Vergleichsländern (Gabun, Marokko, Schweiz und Türkei) und an fünf in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

    (18)

    Nur ein Unternehmen in der VR China beantwortete den Fragebogen teilweise; vollständig ausgefüllte Fragebogen gingen von zwei gabunischen Herstellern, einem marokkanischen Hersteller und fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein.

    (19)

    Bei den folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

    a)

    Unionshersteller:

    F.A. MOURIKIS S.A. (Griechenland),

    GARNICA PLYWOOD SA (Spanien),

    JEAN THÉBAULT SAS (Frankreich),

    JOUBERT LES ELIOTS SAS (Frankreich),

    JOUBERT ST-JEAN-D'ANGÉLY SAS (Frankreich).

    b)

    Hersteller im Marktwirtschaftsland

    CEMA BOIS DE L'ATLAS (Marokko)

    4.5.   Unterrichtung

    (20)

    Am 13. Februar unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (21)

    Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird. Die betroffene Ware wird für eine Vielzahl von Endverwendungen eingesetzt. Im Bauwesen verwenden sie Schreiner und Tischler im Außenbereich als Platten für Verkleidungen und Verschalungen, für die Herstellung von Fensterläden und als Außensperrholz für Kellergeschosse, Balustraden und Uferbefestigungen. Aber sie wird auch für eher dekorative Zwecke verwendet, unter anderem in Straßenfahrzeugen (z. B. Autos, Bussen, Wohnwagen und Wohnmobilen), im Schiffsbau (Jachten) sowie in der Möbel- und Türindustrie.

    (22)

    Es gibt zwei Haupttypen von Sperrholz aus Okoumé, nämlich ausschließlich aus Okoumé hergestelltes Sperrholz (im Folgenden „durchgehend Okoumé“) und Sperrholz, bei dem mindestens eine der äußeren Lagen aus Okoumé, der Rest jedoch aus anderen Holzarten besteht (im Folgenden „Okoumé-Deckfurnier“) (letztgenannte Ware wird auch als „Kombi“ oder „Twin“ bezeichnet). Beide Haupttypen haben dasselbe äußere Erscheinungsbild. Trotz unterschiedlicher mechanischer Eigenschaften haben sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und weisen dieselben grundlegenden Verwendungen auf.

    2.   Gleichartige Ware

    (23)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die betroffene Ware

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware

    (24)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    1.   Vorbemerkungen

    (25)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

    (26)

    Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, beantwortete nur ein Unternehmen in der VR China teilweise den Fragebogen. Dieses Unternehmen gab an, dass es im Bezugszeitraum Sperrholz aus Okoumé weder hergestellt noch verkauft habe.

    (27)

    Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft aller übrigen Hersteller in der VR China teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen verwendet werden können. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

    (28)

    Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, insbesondere:

    i)

    auf den Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung;

    ii)

    auf Eurostat-Statistiken und von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“);

    iii)

    auf öffentlich verfügbaren Statistiken der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

    Die Datenbank der Chinesischen Ausfuhrstatistik konnte nicht verwendet werden, da ihre Codierungsstruktur nicht hinreichend präzise war, um nützliche Daten bereitzustellen.

    (29)

    Laut Eurostat und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 lagen im UZÜ keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China vor; daher konnte in diesem Zeitraum auf dem Unionsmarkt kein Dumping ermittelt werden.

    (30)

    Dumpingberechnungen wurden im Rahmen der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings durchgeführt.

    2.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

    (31)

    Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) mögliche Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt und in anderen Drittländern, ii) Produktion und Produktionskapazität in der VR China und iii) Attraktivität des Unionsmarktes.

    (32)

    Nach Artikel 18 der Grundverordnung beruhen die nachstehend aufgeführten Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf den verfügbaren Informationen, das heißt aus Informationen aus den in Erwägungsgrund 28 dargelegten Quellen.

    i)    Mögliche Dumpingspannen auf dem Unionsmarkt und in anderen Drittländern

    Vergleichsland

    (33)

    Vier ausführenden Herstellern wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für die übrigen ausführenden Hersteller auf Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

    (34)

    Als Vergleichsland war in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Überprüfung die Türkei ausgewählt worden. In der Einleitungsbekanntmachung dieser Überprüfung schlug die Kommission vor, als Vergleichsland erneut die Türkei zugrunde zu legen.

    (35)

    Die Kommission holte Informationen über Hersteller von Sperrholz aus Okoumé in anderen potenziellen Vergleichsländern ein und kontaktierte die ihr bekannten Hersteller von Sperrholz aus Okoumé in Gabun, Marokko und der Schweiz und ersuchte sie, die notwendigen Informationen bereitzustellen.

    (36)

    Zwei gabunische Hersteller und ein marokkanischer Hersteller kamen der Aufforderung nach und übermittelten die erbetenen Informationen. Keiner der türkischen Hersteller kooperierte.

    (37)

    Gabun wurde nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen, da die lokalen Hersteller von Sperrholz aus Okoumé aufgrund ihrer erheblich niedrigeren Rohstoffkosten (7) einen klaren Wettbewerbsvorteil hatten, die in Gabun für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt hergestellte Ware von geringer Qualität zu sein schien und der Inlandsmarkt eine geringe Größe, keine Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé und einen Einfuhrzoll von 30 % aufwies.

    (38)

    Marokko wurde als geeignetes Vergleichsland angesehen, weil es trotz seiner hohen Einfuhrzölle umfangreiche Einfuhren der gleichartigen Ware aufwies, die mit der im Inland hergestellten Ware konkurrierten.

    (39)

    Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu der getroffenen Wahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    Normalwert

    —   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde

    (40)

    Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, wurde vier ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft wurden dem Normalwert für diese ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, nämlich die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltene Schätzung.

    —   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde

    (41)

    Ein marokkanischer Hersteller kooperierte und übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben dieses Herstellers, die in seinem Betrieb überprüft wurden, wie folgt ermittelt.

    (42)

    Der Normalwert wurde für die beiden in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Hauptwarentypen ermittelt.

    (43)

    Die Kommission prüfte, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem marokkanischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

    (44)

    Das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware machte weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware aus, daher wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

    Ausfuhrpreis

    (45)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 28 dargelegt, beruhte der Ausfuhrpreis — aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Hersteller — nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen, d. h. auf den Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung. Konkret wurden dem Ausfuhrpreis für die beiden in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Hauptwarentypen über zehn kommerzielle Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer (Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Türkei, Golfstaaten, Norwegen) zugrunde gelegt, die im UZÜ per E-Mail verschickt worden oder als öffentliche Angebote auf verschiedenen chinesischen Websites verfügbar waren, wie im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegeben. Die in den Angeboten enthaltenen Preise lagen zwischen 313 EUR/m3 und 540 EURE/m3 (CIF). Es sei angemerkt, dass diese Preise im selben Bereich lagen wie die von Eurostat und in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 nach dem UZÜ (3. Quartal 2016) ausgewiesenen Preise für die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé aus der VR China. Obwohl die betreffenden Mengen unbedeutend waren, bestätigt dieses Preisniveau die Repräsentativität der Angebote als Anhaltspunkte für mögliche Ausfuhrpreise für Sperrholz aus Okoumé aus der VR China.

    Vergleich

    (46)

    Die Kommission verglich den so ermittelten Normalwert und den so ermittelten Ausfuhrpreis für jeden in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Warentyp auf der Stufe ab Werk. Wenn dies zum Zweck eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Nach Artikel 18 der Grundverordnung wurden auf Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen, Berichtigungen für Transportkosten (Inlands- und Seefrachtkosten) vorgenommen.

    Dumpingspanne

    (47)

    Im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem wie oben beschrieben ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp.

    —   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt wurde

    (48)

    Hiervon ausgehend betrug die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Anteil des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, sowohl auf dem Unionsmarkt als auch in anderen Drittländern über 45 %.

    —   für ausführende Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung keine MWB gewährt wurde

    (49)

    Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Anteil des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug sowohl auf dem Unionsmarkt als auch in anderen Drittländern über 100 %.

    ii)    Produktion und Produktionskapazität in der VR China

    Produktion in der VR China

    (50)

    Da die chinesischen Hersteller nicht kooperierten und keine Informationen öffentlich verfügbar waren, wurde die Produktion in der VR China auf Grundlage von Schätzungen ermittelt, die der Antragsteller in seinem Antrag auf diese Auslaufüberprüfung nach bester Marktkenntnis bereitstellte.

    (51)

    Der Antragsteller schätzte die Produktion von Sperrholz aus Okoumé in der VR China auf Grundlage der Anzahl der in China 2014 eingeführten Okoumé-Stämme, die zur Herstellung von Sperrholz eingesetzt wurden. Hiervon ausgehend wurde die Produktion von Sperrholz aus Okoumé auf mindestens 290 000 m3 und höchstens 2,9 Mio. m3 geschätzt, je nach hergestelltem Warentyp, der „durchgehend Okoumé“ bzw. „Okoumé-Deckfurnier“ sein kann, wie in Erwägungsgrund 22 beschrieben. Dies entsprach dem 1,5-Fachen bis 15-Fachen des gesamten Unionsverbrauchs.

    Produktionskapazität in der VR China

    (52)

    Da die chinesischen Hersteller von Sperrholz aus Okoumé nicht kooperierten und keine anderen Informationen über die chinesische Okoumé-Sperrholzbranche verfügbar waren, wurde die Lage in der chinesischen Sperrholzbranche als Ganzes (ungeachtet der verwendeten Holzarttypen) untersucht, wie es bereits in der vorausgegangenen Überprüfung der Fall gewesen war. In Übereinstimmung mit den früheren Untersuchungen wurde bestätigt, dass Sperrholz, unabhängig von den verwendeten Holzarten, von denselben Unternehmen mit derselben Ausrüstung hergestellt wird. Bei der vorausgegangenen Überprüfung wurde zudem festgestellt, dass Sperrholz aus Okoumé einträglicher als Sperrholz aus anderen Holzarten ist. Ohne Maßnahmen ist es daher wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller ihre Produktion von anderen Sperrholztypen auf das einträglichere Sperrholz aus Okoumé verlagern.

    (53)

    Hiervon ausgehend deuten die Produktionsmengen aller Sperrholztypen, die nach den Statistiken der FAO im UZÜ 113 Mio. m3 betrugen, auf eine erhebliche, in der VR China möglicherweise verfügbare Produktionskapazität hin. Folglich genügt eine kleine Verlagerung von anderen Holzarten auf Okoumé, um die Produktionsmengen von Sperrholz aus Okoumé, das für Ausfuhren verwendet werden könnte, beträchtlich zu erhöhen.

    iii)    Attraktivität des Unionsmarktes

    (54)

    Das wichtigste Element zur Ermittlung der Attraktivität des Unionsmarktes im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen war das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer im Vergleich zum Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union. Die in Erwägungsgrund 45 erwähnten Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer deuteten darauf hin, dass der Unionsmarkt im UZÜ tatsächlich attraktiv war, denn die chinesischen Preise für Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé in den Unionsmarkt waren höher als die chinesischen Preise für Ausfuhren in alle anderen Drittländer, für die Angebote zur Verfügung standen, mit Ausnahme von Norwegen. Die Preisangebote für Ausfuhren in den Unionsmarkt waren rund 30 % höher als die Angebote für Bosnien und Herzegowina und rund 40 % höher als die Angebote für die Türkei und die Golfstaaten. Da keine Statistiken über die Menge der chinesischen Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé in diese Länder verfügbar waren, konnte die Repräsentativität hinsichtlich der Menge nicht festgestellt werden. Allerdings wäre der Unionsmarkt aufgrund der dort möglicherweise zu erzielenden höheren Ausfuhrpreise attraktiv, da Ausfuhren in die Union höhere Gewinne einbrächten.

    (55)

    Außerdem werden in der Republik Korea, in Marokko und in der Türkei Antidumpingzölle auf die Einfuhren von chinesischem Sperrholz (8) erhoben, und die Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlichten im Januar 2017 ihre vorläufigen Feststellungen zu den Ausgleichsmaßnahmen gegenüber chinesischem Sperrholz. Daher werden chinesische ausführende Hersteller begrenzten Zugang zu diesen Märkten haben und bei der Ausfuhr ihrer Produktion oder der Umleitung ihrer Ausfuhren in diese Märkte eingeschränkt sein. Dadurch steigt die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Sperrholzeinfuhren weiter an.

    (56)

    Angesichts der beträchtlichen Produktionskapazität in der VR China, die problemlos erhöht werden könnte, ist es daher im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die chinesischen Ausfuhren in den Unionsmarkt in beträchtlichen Mengen wiederaufgenommen würden. Es sei daran erinnert, dass sich die chinesischen Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen 2004 auf 83 606 m3 beliefen, was 44 % des Unionsverbrauchs in diesem UZÜ entspricht.

    3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

    (57)

    Abschließend lässt sich sagen, dass die erhebliche Produktionskapazität in der VR China, die Möglichkeit der chinesischen Hersteller, die zur Ausfuhr bestimmten Produktionsmengen problemlos zu erhöhen, die möglichen hohen gedumpten Preise in anderen Drittmärkten sowie im Unionsmarkt und die Attraktivität des Unionsmarktes dafür sprechen, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich den Wiedereinstieg der chinesischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen zur Folge hätte. Daher wird davon ausgegangen, dass das erneute Auftreten des Dumpings im Falle eine Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

    D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (58)

    In der Union wird die gleichartige Ware bekanntlich von 13 Herstellern in Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien und Spanien gefertigt. Die Gesamtproduktion der Union beläuft sich schätzungsweise auf 162 000 m3. Der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung wird von den Unionsherstellern gebildet, auf die die Gesamtproduktion der Union entfällt.

    (59)

    Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus fünf Unionsherstellern gebildet, auf die im UZÜ 74 % der Gesamtproduktion der Union entfielen.

    E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

    1.   Unionsverbrauch

    (60)

    Der Unionsverbrauch von Okoumé-Sperrholz wurde anhand der Menge der Verkäufe der antragstellenden Unionshersteller und anderer Unionshersteller auf dem Unionsmarkt sowie der Menge der Einfuhren aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

    (61)

    Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Gesamtverbrauch (in m3)

    181 749

    176 005

    175 652

    188 727

    Index (2012 = 100)

    100

    97

    97

    104

    Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, Eurostat, überprüfte Fragebogenantworten

    (62)

    Von 2012 bis 2013 sank der Unionsverbrauch. Zwischen 2012 und 2014 stabilisierte sich der Abwärtstrend schrittweise und im UZÜ wurde wieder ein Anstieg verzeichnet, was die leichte Erholung in einigen Industrietätigkeiten widerspiegelte. Dies führte zu einem geringfügigen Anstieg des Unionsverbrauchs um 4 % im Bezugszeitraum.

    (63)

    Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach der vorausgegangenen Überprüfung zu betrachten. Trotz des leichten Aufwärtstrends im jetzigen Bezugszeitraum sank der Unionsverbrauch zwischen dem UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung (1. Oktober 2008 bis 30. September 2009) und dem UZÜ dieser Überprüfung insgesamt um 35 % (von 291 421 m3 im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung auf 188 727 m3 im UZÜ dieser Überprüfung). Der insgesamt rückläufige Trend, der de facto bereits vor der vorausgegangenen Überprüfung eingesetzt hatte, erklärte sich durch die Tatsache, dass Sperrholz aus Okoumé bis zu einem gewissen Grad von anderen tropischen Holzarten verdrängt wurde. Auch die Wirtschaftskrise und der daraus folgende Rückgang bestimmter Industrietätigkeiten, einschließlich Bauwirtschaft, Wassersport- und leichte Nutzfahrzeuge/touristische Fahrzeuge, hatten zu der rückläufigen Nachfrage nach Sperrholz aus Okoumé in der Union beigetragen.

    2.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

    2.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

    Tabelle 2

    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Einfuhrmenge (in m3)

    1 043

    0

    62

    0

    Index (2012 = 100)

    100

    0

    6

    0

    Marktanteil (in %)

    0,57

    0,00

    0,04

    0,00

    Quelle: Eurostat

    (64)

    Im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sprunghaft von praktisch null auf 18,7 %. (9) Anschließend sank er im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung auf 4,3 % (12 620 m3) (10). Im Bezugszeitraum dieser Überprüfung blieben die Einfuhren aus der VR China fast vollständig aus, mit einer Ausnahme im Jahr 2012, als die Menge der Einfuhren aus der VR China rund 1 000 m3 betrug.

    2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

    Tabelle 3

    Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Durchschnittspreis (in EUR/m3)

    549

    0,00

    168

    0,00

    Index (2012 = 100)

    100

    0

    31

    0

    Quelle: Eurostat

    (65)

    Das einzige Jahr, in dem die Einfuhren aus der VR China wesentliche Mengen erreichten, war 2012. Im Jahr 2012 betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China 549 EUR/m3, was erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im selben Jahr lag (756 EUR/m3).

    3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    Tabelle 4

    Mengen, Marktanteile und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Gabun

    40 467

    43 964

    41 029

    42 711

    Index (2012 = 100)

    100

    109

    101

    106

    Marktanteil (in %)

    22,3

    25,0

    23,4

    22,6

    Durchschnittspreis (in EUR/m3)

    628,64

    625,76

    636,40

    645,32

    Index (2012 = 100)

    100

    100

    101

    103

    Marokko

    15 431

    7 298

    5 182

    4 492

    Index (2012 = 100)

    100

    47

    34

    29

    Marktanteil (in %)

    8,5

    4,1

    3,0

    2,4

    Durchschnittspreis (in EUR/m3)

    662,27

    678,51

    696,75

    700,81

    Index (2012 = 100)

    100

    102

    105

    106

    Andere Drittländer  (*1)

    774

    549

    1 550

    78

    Index (2012 = 100)

    100

    71

    200

    10

    Marktanteil (in %)

    0,4

    0,3

    0,9

    0,0

    Durchschnittspreis (in EUR/m3)

    545,80

    572,55

    576,47

    842,50

    Index (2012 = 100)

    100

    105

    106

    154

    Andere Drittländer insgesamt

    56 672

    51 812

    47 761

    47 281

    Index (2012 = 100)

    100

    91

    84

    83

    Marktanteil (in %)

    31,2

    29,4

    27,2

    25,1

    Durchschnittspreis (in EUR/m3)

    636,66

    632,63

    641,01

    650,92

    Index (2012 = 100)

    100

    99

    101

    102

    (66)

    Im Bezugszeitraum stammten die Einfuhren aus anderen Drittländern fast ausschließlich aus Gabun und Marokko, während der Anteil anderer Drittländer vernachlässigbar war. Die Einfuhren aus Gabun und Marokko in die Union sanken kontinuierlich von 55 899 m3 im Jahr 2012 auf rund 47 203 m3 im UZÜ, d. h. um 16 %. Da der Unionsverbrauch lediglich um 4 % anstieg (siehe Erwägungsgrund 62 und Tabelle 1), sank der entsprechende Marktanteil von Gabun und Marokko noch deutlicher, d. h. von 30,8 % im Jahr 2012 auf 25,0 % im UZÜ bzw. um 5,7 Prozentpunkte.

    (67)

    Im Bezugszeitraum dieser Untersuchung lagen die Preise für Einfuhren aus Gabun und Marokko durchschnittlich 16 % bis 17 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8). Verglichen mit den Preisen für Einfuhren aus der VR China im Jahr 2012 (dem einzigen Jahr im Bezugszeitraum, in dem China wesentliche Mengen in die Union ausführte) lagen die Preise für Einfuhren aus diesen Ländern durchschnittlich 16 % über den Preisen für Einfuhren aus der VR China.

    (68)

    Konkret ist Gabun das größte in die Union ausführende Drittland. Die Einfuhrmenge aus Gabun erhöhte sich von 40 467 m3 im Jahr 2012 auf 42 711 m3 im UZÜ, d. h. um 6 %. Dieser Anstieg führte zu einem geringfügigen Anstieg des Marktanteils des Landes von 22,3 % im Jahr 2012 auf 22,6 % im UZÜ, d. h. um 0,3 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus Gabun lagen 17 % bis 18 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8), während sie über den Durchschnittspreisen für Einfuhren aus der VR China im Jahr 2012 (dem einzigen Jahr, in dem dieses Land wesentliche Mengen in die Union einführte) lagen. Darüber hinaus waren sie höher als die auf den in Erwägungsgrund 45 genannten Angeboten aus dem UZÜ basierenden möglichen Preise für Einfuhren aus der VR China. Sie erhöhten sich geringfügig von 628,64 EUR/m3 im Jahr 2012 auf 645,32 EUR/m3 im UZÜ, was einen Anstieg um 3 % darstellt.

    (69)

    Was die Mengen der Einfuhren aus Marokko anbelangt, so sanken diese im Bezugszeitraum erheblich (von 15 431 m3 im Jahr 2012 auf 4 492 m3 im UZÜ). Folglich ging der Marktanteil von 8,5 % im Jahr 2012 auf 2,4 % im UZÜ zurück. Die Preise für Einfuhren aus Marokko waren im Jahr 2012 höher als die Preise für Einfuhren aus der VR China und im UZÜ höher als die auf den Angeboten beruhenden möglichen Einfuhrpreise, welche in Erwägungsgrund 45 dargelegt werden.

    4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (70)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

    (71)

    Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, wurde zur Ermittlung der Schädigung mit einem Stichprobenverfahren gearbeitet.

    (72)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren in Bezug auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union auf Grundlage der von dem Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellten Informationen und der Daten, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in ihren Antworten bereitstellten. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der Fragebogenangaben der Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (73)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (74)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    4.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (75)

    Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Produktionsvolumen (in m3)

    143 729

    145 002

    146 287

    147 767

    Index (2012 = 100)

    100

    101

    102

    103

    Produktionskapazität (in m3)

    179 561

    182 583

    184 388

    184 738

    Index (2012 = 100)

    100

    102

    103

    103

    Kapazitätsauslastung (in %)

    80

    79

    79

    80

    Index (2012 = 100)

    100

    99

    99

    100

    Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, überprüfte Fragebogenantworten

    (76)

    Die Produktion erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig von 143 729 m3 im Jahr 2012 auf 147 767 m3 im UZÜ, d. h. um 3 %. Dieser Anstieg spiegelte die leichte Erholung auf dem Markt für Sperrholz aus Okoumé in der Union wider (siehe Erwägungsgrund 62). Trotz dieses leichten Anstiegs blieb die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union unter den Mengen, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung festgestellt worden waren, d. h. unter 267 591 m3. Dies spiegelt zum einen den Rückgang des Verbrauchs auf dem Markt und zum anderen die Tatsache wider, dass die Produktion vorwiegend auf Auftragsbasis stattfindet.

    (77)

    Einhergehend mit der Produktionsmenge erhöhte sich auch die Produktionskapazität von rund 179 561 m3 im Jahr 2012 auf 184 738 m3 im UZÜ, d. h. um 3 %. Diese Kapazität ist allerdings deutlich niedriger als in der vorausgegangenen Überprüfung, d. h. sie liegt 68 % unter den 577 205 m3, die im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung ermittelt worden waren. Der Grund hierfür liegt in der Schließung von mehreren Unionsherstellern von Sperrholz aus Okoumé, einschließlich Plysorol, dem größten Hersteller in der Union, und auf dem Rückgang der Produktion der Unionshersteller, die noch am Markt sind.

    (78)

    Da die Anpassung der Produktionskapazität an die niedrigeren Verbrauchsniveaus im Wesentlichen vor dem Bezugszeitraum stattfand, war die Kapazitätsauslastungsquote stabil und höher als die Quoten, die im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung ermittelt worden waren (41 %) (11).

    4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (79)

    Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Verkaufsmenge (in m3)

    124 033

    124 193

    127 829

    141 446

    Index (2012 = 100)

    100

    100

    103

    114

    Marktanteil (in %)

    68,2

    70,6

    72,8

    74,9

    Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, überprüfte Fragebogenantworten

    (80)

    Die Verkaufsmenge stieg im Bezugszeitraum von 124 033 m3 im Jahr 2012 auf rund 141 446 m3 im UZÜ, d. h. um 14 %, und lag damit über dem Anstieg des Verbrauchs von 4 %, der in Erwägungsgrund 62 dargelegt wurde. Berücksichtigt man jedoch dazu den parallelen Rückgang der Einfuhren aus anderen Drittländern, der in Erwägungsgrund 66 beschrieben wird, so trug der Anstieg der Verkaufsmengen zu einem Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 68,2 % im Jahr 2012 auf 74,9 % im UZÜ bei. Dieser Marktanteil liegt allerdings weiter deutlich unter dem Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung, der 80,2 % betragen hatte.

    4.2.3.   Wachstum

    (81)

    Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 4 % zunahm, erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union etwas deutlicher, d. h. um 14 %, was sich in einem Anstieg des Marktanteils um 6,7 Prozentpunkte ausdrückte.

    4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (82)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Zahl der Beschäftigten

    543

    480

    470

    492

    Index (2012 = 100)

    100

    88

    87

    91

    Produktivität (in m3/Beschäftigten)

    265

    302

    311

    300

    Index (2012 = 100)

    100

    114

    118

    113

    Quelle: Antrag auf Auslaufüberprüfung, überprüfte Fragebogenantworten

    (83)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union sank von 2012 bis 2014 um insgesamt 13 % und nahm anschließend von 2014 bis zum UZÜ geringfügig zu (um 4 %). Insgesamt ging sie im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Infolge der Schließung und Umstrukturierung von Unternehmen betrug das Beschäftigungsniveau im Bezugszeitraum nur rund die Hälfte des im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung ermittelten Niveaus (983 Beschäftigte).

    (84)

    Wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, nahm die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 3 % zu. Folglich erhöhte sich im Bezugszeitraum die Produktivität, die als Jahresproduktion (in Kubikmeter) pro beschäftigte Person gemessen wurde, um 13 %. Hierin spiegelt sich die Tatsache wider, dass die Produktion geringfügig zunahm, während die Beschäftigung zurückging. Dies ist ein Hinweis auf die verbesserte Effizienz und die Ergebnisse der von den Unionsherstellern durchgeführten Umstrukturierung.

    4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (85)

    Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, gab es im UZÜ keine Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China. Daher konnte in diesem Zeitraum im Unionsmarkt kein Dumping ermittelt und somit die Höhe der Dumpingspanne nicht bewertet werden. Folglich gab es im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt keinen unmittelbaren Preisdruck. Hiervon ausgehend waren die geltenden Antidumpingmaßnahmen insgesamt wirksam.

    4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (86)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (in EUR/m3)

    756

    760

    771

    780

    Index (2012 = 100)

    100

    101

    102

    103

    Produktionsstückkosten (in EUR/m3)

    783

    762

    759

    778

    Index (2012 = 100)

    100

    97

    97

    99

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

    (87)

    Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 3 %. Diese Preisniveaus waren allerdings niedriger als die in der vorausgegangenen Überprüfung beobachteten Niveaus, als die Preise von 786 EUR/m3 im Jahr 2006 auf 887 EUR/m3 im UZÜ gestiegen waren und im Jahr 2008 einen Spitzenwert von 930 EUR/m3 erreichten. (12)

    (88)

    Die Produktionsstückkosten sanken im Bezugszeitraum geringfügig um 1 %.

    (89)

    Die Kommission stellte fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union an die verschlechterte Marktlage angepasst hat, indem er seine Produktionskapazität und seine Produktionskosten im Vergleich zum UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung gesenkt hat. Wie in Erwägungsgrund 77 erläutert, hat dies im Vorfeld des Bezugszeitraums die Schließung von großen Unionsherstellern sowie einen Produktionsabbau und im Bezugszeitraum Produktivitätssteigerungen nach sich gezogen, wie in Erwägungsgrund 84 beschrieben.

    4.3.2.   Arbeitskosten

    (90)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Arbeitskosten

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    32 266

    33 259

    33 516

    32 638

    Index (2012 = 100)

    100

    103

    104

    101

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

    (91)

    Von 2012 bis zum UZÜ blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern auf dem gleichen Niveau. Sie stiegen lediglich geringfügig um 1 %.

    4.3.3.   Vorräte

    (92)

    Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Lagerbestände

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Schlussbestände (in m3)

    10 172

    10 780

    12 060

    7 661

    Index (2012 = 100)

    100

    106

    119

    75

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    9

    9

    10

    7

    Index (2012 = 100)

    100

    106

    117

    73

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

    (93)

    Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung beobachtet, wird Sperrholz aus Okoumé in der Regel auf Auftragsbasis hergestellt; daher sind die Lagerbestände gewöhnlich niedrig. Im Bezugszeitraum der vorausgegangenen Überprüfung stiegen die Lagerbestände jedoch und erreichten 6 589 m3 im UZÜ der vorausgegangenen Überprüfung, was eine Folge der sinkenden Verkaufsmengen war. Im Bezugszeitraum dieser Überprüfung blieben sie weiter auf relativ hohem Niveau und sanken lediglich in diesem UZÜ. Sie blieben aber weiter über dem Niveau, das nach vernünftigem Ermessen als Menge der bereits verkauften, jedoch noch nicht ausgelieferten Waren betrachtet werden könnte.

    (94)

    Insgesamt gingen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion sanken von 9 % im Jahr 2012 auf 7 % im UZÜ, d. h. um 2 Prozentpunkte.

    4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    Tabelle 11

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

     

    2012

    2013

    2014

    UZÜ

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    – 3,5

    – 0,2

    1,6

    0,3

    Index (2012 = 100)

    100

    195

    247

    208

    Cashflow (in EUR)

    2 212 306

    3 019 172

    3 020 670

    1 614 559

    Index (2012 = 100)

    100

    136

    137

    73

    Investitionen (in EUR)

    665 967

    3 052 041

    9 226 166

    1 991 786

    Index (2012 = 100)

    100

    458

    1 385

    299

    Kapitalrendite (in %)

    – 8,2

    – 0,4

    3,9

    0,7

    Index (2012 = 100)

    100

    195

    247

    208

    Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

    (95)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im gesamten Bezugszeitraum war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sehr niedrig. Sie war zu Beginn des Bezugszeitraums negativ und im Jahr 2014 und im UZÜ geringfügig positiv. Insgesamt verbesserte sie sich von -3,5 % im Jahr 2012 auf 0,3 % im UZÜ. Dieses Niveau ist erheblich niedriger als das in der vorausgegangenen Überprüfung beobachtete Niveau, das zwischen 4,3 % und 9,8 % lag. Wie in den Erwägungsgründen 86 bis 89 erläutert, beruhte der Anstieg der Rentabilität auf dem leichten Anstieg der Verkaufspreise und Verkaufsmengen sowie auf einer leichten Verringerung der Produktionskosten, die wiederum teilweise auch auf die Verbesserung der Produktivität zurückzuführen war.

    (96)

    Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow erhöhte sich von 2012 bis 2014 und sank anschließend im UZÜ auf Werte unter denen des Jahres 2012. Insgesamt wies der Cashflow im gesamten Bezugszeitraum absolut gesehen ein geringes Niveau auf und war wesentlich niedriger als im Bezugszeitraum der vorausgegangenen Überprüfung, in dem er zwischen 10,5 Mio. EUR und 15,9 Mio. EUR schwankte. Das geringe Niveau des Cashflows steht im Einklang mit der niedrigen Rentabilität im Bezugszeitraum dieser Überprüfung.

    (97)

    Angesichts der Schrumpfung des Wirtschaftszweigs der Union wiesen die Investitionen zu Beginn des Bezugszeitraums (2012) ein sehr niedriges Niveau auf und lagen wesentlich unter den in der vorausgegangenen Überprüfung beobachteten Werten sowie unter dem Niveau, das notwendig wäre, um die Wertminderung der Sachanlagen auszugleichen. In den Jahren 2013 und 2014 erreichten die Investitionen vergleichbare Niveaus wie in der vorausgegangenen Überprüfung (zwischen 3,6 Mio. EUR und 8,1 Mio. EUR), ließen aber im UZÜ dieser Untersuchung erneut nach.

    (98)

    Die Kapitalrendite ist der Ertrag in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware in den Jahren 2012 und 2013 negativ und im Jahr 2014 und im UZÜ geringfügig positiv, was der Entwicklung der Rentabilität entspricht. Insgesamt stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum von -8,2 % auf 0,7 %.

    (99)

    Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten angeht, so fiel der Anstieg der Innenfinanzierungsmittel aufgrund des niedrigen Gewinns des Wirtschaftszweigs der Union und seiner geringen Fähigkeit, liquide Mittel zu generieren, sehr gering aus. Folglich hatten sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten seit der vorausgegangenen Überprüfung verschlechtert. In einigen Fällen hatte dies Auswirkungen auf die Fähigkeit, Investitionen durchzuführen.

    5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (100)

    Die Analyse zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage war. Nach dem in Erwägungsgrund 62 beschriebenen Rückgang des Verbrauchs des Unionsmarktes war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, sich an die verschlechterten Marktbedingungen anzupassen, die sich erst im UZÜ verbesserten. Die Union reagierte mit Umstrukturierung und deutlichem Abbau, was zur Schließung einer Reihe von Unionsherstellern, bedeutenden Arbeitsplatzverlusten und einem wesentlichen Rückgang der Produktionskapazität und der Produktionsmenge im Vergleich zur vorausgegangenen Überprüfung führte. Zum Ende des Bezugszeitraums dieser Überprüfung zeigten diese Anstrengungen erste positive Auswirkungen in Form eines Anstiegs der Produktivität, der Verkäufe, des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Allerdings vollzieht sich die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union langsam und befindet sich noch immer in einem sehr frühen Stadium, da der im UZÜ erzielte Gewinn im Vergleich zum Gewinn des Bezugszeitraums der vorausgegangenen Überprüfung sehr niedrig war.

    F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS BEZIEHUNGSWEISE ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

    (101)

    In der vorausgegangenen Überprüfung war der Schluss gezogen worden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China (13) zu rechnen wäre.

    (102)

    Nach der vorausgegangenen Überprüfung hatte sich in der Union der Markt für Sperrholz aus Okoumé verschlechtert und einen rückläufigen Verbrauch aufgewiesen, wie in Erwägungsgrund 63 beschrieben. Folglich hatte sich die in der vorausgegangenen Überprüfung beobachtete Erholung anschließend umgekehrt, und der Wirtschaftszweig der Union hatte eine Reihe von Schließungen durchlaufen. Lediglich in den letzten zwei Jahren des Bezugszeitraums dieser Überprüfung wies der Wirtschaftszweig der Union erneut Gewinne auf, die jedoch weiterhin sehr niedrig ausfielen und im UZÜ nur leicht über der Kostendeckungsgrenze lagen.

    (103)

    Diese Überprüfung zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage ist. Daher wäre der Wirtschaftszweig der Union besonders anfällig, sollten gedumpte Niedrigpreis-Einfuhren aus der VR China erneut auf den Unionsmarkt gelangen. Folglich ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde. Eine Reihe von Elementen unterstützt diese Einschätzung.

    (104)

    Zunächst einmal ist es, wie in den Erwägungsgründen 52 bis 53 beschrieben, angesichts der bedeutenden Produktionskapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller, der beachtlichen geschätzten Kapazitätsreserven in China und der Attraktivität des Unionsmarktes wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen erneut bedeutende Mengen erreichen werden. Ein Hinweis auf die Fähigkeit der chinesischen ausführenden Hersteller, ihre Produktion und ihre Ausfuhren von Sperrholz aus Okoumé rasch zu erhöhen, ist die bereits erwähnte Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren in den Unionsmarkt während der Ausgangsuntersuchung in weniger als drei Jahren (von 2001 bis Mitte 2003) von 9 500 m3 auf über 83 500 m3 erhöhen konnten.

    (105)

    Es wurden keine Elemente festgestellt, die darauf hinweisen, dass die Verwendung von Okoumé zur Produktion von Sperrholz von anderen Holzarten dauerhaft verdrängt worden wäre. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die chinesischen Hersteller weiterhin Okoumé verwenden, um Sperrholz zu fertigen, wie in Erwägungsgrund 51 anhand der bedeutenden Produktionsmenge von Sperrholz aus Okoumé nachgewiesen wurde. Durch die geltenden Antidumpingzölle fielen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum fast vollständig weg; wie allerdings die Untersuchung bestätigte, bestand auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum eine Nachfrage nach Sperrholz aus Okoumé.

    (106)

    Da außerdem im UZÜ keine Einfuhren aus der VR China vorlagen, wurde das wahrscheinliche Preisniveau, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt ausführen würden, anhand der Angebote für den Unionsmarkt und andere Drittländer ermittelt, die im Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellt wurden, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt. Auf dieser Grundlage lägen die Preise zwischen 313 EUR/m3 und 540 EUR/m3. Die Repräsentativität dieser Preisangaben wurde durch das in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 nach dem UZÜ dieser Überprüfung angegebene Preisniveau bestätigt, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt.

    (107)

    Hiervon ausgehend würden die chinesischen Einfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um über 100 % unterbieten.

    (108)

    In dem wahrscheinlichen Szenario, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China erneut in erheblichen Mengen zu gedumpten, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden, wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine jetzigen Preise aufrechtzuerhalten. Dieser wahrscheinliche Preisdruck wäre de facto eine Gefahr für die derzeitige, weiterhin nur leichte Erholung des Wirtschaftszweigs der Union und zöge sehr rasch neuerliche Verluste nach sich.

    (109)

    Zudem käme es für den Wirtschaftszweig der Union schnell zu Verkaufs- und Marktanteilsverlusten auf dem Unionsmarkt und zu einem daraus resultierenden Produktionsrückgang. Dadurch ginge die Kapazitätsauslastung erneut zurück, die erst nach einem tief greifenden Umstrukturierungsprozess wieder annehmbare Werte erreicht hatte. Diese Entwicklung dürfte weitere Schließungen von Unionsherstellern zur Folge haben. Unter Berücksichtigung der weiterhin prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist es in der Tat nicht ausgeschlossen, dass sogar die bloße Existenz dieses Wirtschaftszweigs in der Union gefährdet wäre.

    (110)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines raschen erneuten Auftretens der bedeutenden Schädigung aufgrund neuerlicher gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China besteht.

    G.   UNIONSINTERESSE

    1.   Vorbemerkungen

    (111)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (112)

    Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erreichen, erhöhen, da sie dazu beitragen würde, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise auf einem angemessenen, die Produktionskosten deckenden Niveau halten kann. Die Maßnahmen würden die chinesischen ausführenden Hersteller daran hindern, ihre Ausfuhrmengen zu niedrigen und gedumpten Preisen wesentlich zu erhöhen und den Wirtschaftszweig der Union so aus dem Markt zu verdrängen. In der Tat ist es sehr wahrscheinlich, dass es erneut zu schädigendem Dumping in beachtlichen Mengen kommt, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Anfälligkeit nach der Verschlechterung des Marktumfeldes. Durch die Maßnahmen könnte der Wirtschaftszweig der Union seine Erholung festigen und seine Wirtschafts- und Finanzindikatoren verbessern, um eine stabile und gesunde Rentabilität zu erreichen. Sollten die Maßnahmen jedoch auslaufen, geriete die bloße Existenz der Wirtschaftszweigs der Union in Gefahr, was Schließungen und Arbeitsplatzverluste auf dem Unionsmarkt nach sich ziehen würde.

    (113)

    Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

    3.   Interesse der Einführer

    (114)

    Etwa 36 der Kommission bekannte potenzielle Einführer/Verwender wurden bei Einleitung des Verfahrens kontaktiert und gebeten, gegebenenfalls ihre Tätigkeit zu erläutern und den Stichprobenfragebogen für unabhängige Einführer im Anhang der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen.

    (115)

    Dreizehn Einführer übermittelten den Stichprobenfragebogen. Sie gaben allesamt an, sie führten kein Sperrholz aus Okoumé aus der VR China ein.

    (116)

    Da keinerlei Beweise dafür vorliegen, dass die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer in der Union auswirken wird.

    (117)

    Was die Verwender angeht, so finden sich die wichtigsten in der Bauwirtschaft, bei Industrieanwendungen, etwa im Transportwesen und bei Endverwendungen in der Schifffahrt, oder in anderen Absatzmärkten, etwa in der Möbelbranche. Laut des Antrags auf Auslaufüberprüfung entfallen auf diese Wirtschaftszweige etwa 80 % des Verbrauchs an Sperrholz aus Okoumé. Andere wichtige Verwender sind Industriehersteller beweglicher Waren, etwa für Straßen-, Schienen- und Seetransporte und vertikale Transporte (Aufzüge).

    (118)

    Von keinem der in der Einleitungsphase der Untersuchung kontaktierten Verwender ging eine Stellungnahme ein. Auch nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung meldeten sich keine Marktteilnehmer.

    (119)

    Da keine Verbände der Verwender von Sperrholz aus Okoumé bekannt sind, kontaktierte die Kommission den Europäischen Verbraucherverband und ersuchte ihn, seine Ansichten zu äußern. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (120)

    Auch von anderen Verwendern oder Verbänden gingen keine Stellungnahmen ein.

    (121)

    Angesichts dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf Verwender in der Union hätte.

    4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (122)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (123)

    Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

    (124)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (125)

    Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (126)

    Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Erhebung des Antidumpingzolls zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3 entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben.

    (127)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (128)

    Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Zollsatz

    TARIC-Zusatzcode

    Nantong Zongyi Plywood Co. Ltd Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

    9,6 %

    A526

    Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co. Ltd Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China

    23,5 %

    A527

    Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co. Ltd Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Provinz Anhui 235323, Volksrepublik China

    6,5 %

    A528

    Jiaxing Jinlin Lumber Co. Ltd North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang, Volksrepublik China

    17 %

    A529

    Alle übrigen Unternehmen

    66,7 %

    A999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Sperrholz aus Okoumé von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. April 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates vom 2. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 1).

    (4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 8).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1036 aufgehoben.

    (6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 34 vom 29.1.2016, S. 5).

    (7)  Okoumé ist ein tropisches Holz, das überwiegend in Gabun, in geringeren Mengen auch in Äquatorialguinea und in Kamerun wächst.

    (8)  HS-CODE 4412 31.

    (9)  Siehe Erwägungsgrund 77 der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission vom 17. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 5).

    (10)  Siehe Erwägungsgründe 42 und 43 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.

    (*1)  Ausgenommen Gabun und Marokko

    Quelle: Eurostat

    (11)  Siehe Erwägungsgrund 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.

    (12)  Siehe Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.

    (13)  Siehe Erwägungsgründe 64 bis 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2011.


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