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Document 32017R0646

Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 der Kommission vom 5. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses

C/2017/2145

ABl. L 92 vom 6.4.2017, p. 36–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/646/oj

6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/646 DER KOMMISSION

vom 5. April 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission (2) durchgeführte erste jährliche Rechnungsabschlussverfahren ergab, dass die Situation in Bezug auf die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge geklärt werden muss, die in den vorgelegten jährlichen Rechnungsabschlüssen nicht vollständig abgerechnet worden sind.

(2)

Die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses und insbesondere die Vorschriften über die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrektur, die die Kommission gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 nach Abschluss dieses Verfahrens anwenden kann, müssen festgelegt werden.

(3)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten ist es wichtig, die Kriterien für die Feststellung von Mängeln beim wirksamen Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu präzisieren, die wichtigsten Arten solcher Mängel zu bestimmen und die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Finanzkorrektur festzulegen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 sollte daher geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Liegt der von der Kommission im Beschluss über den Jahresrechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N akzeptierte Betrag unter dem jährlichen Vorfinanzierungsbetrag für das Haushaltsjahr N, wird letzterer Betrag mit ersterem verrechnet. Ein etwaiger ausstehender Vorfinanzierungsbetrag wird im Laufe des folgenden Abschlussverfahrens verrechnet.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn ein Mitgliedstaat einen Jahresabschluss vorlegt, laut dessen keinerlei Zahlung erfolgt ist.“

b)

Absatz 7 wird gestrichen.

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Kriterien für die Feststellung von Mängeln beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)   Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse aller verfügbaren Systemprüfungen, die die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der Rechnungshof durchgeführt haben, die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder sonstige Informationen über die Einhaltung der Benennungskriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission (*1).

Die Bewertung der Kommission erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des nationalen Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde und die Kontroll- und Prüftätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs festgelegten Kernanforderungen.

(2)   Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kernforderungen gemäß den in Tabelle 2 des Anhangs genannten Kategorien wird überprüft, um das wirksame Funktionieren jeder befugten Behörde zu bewerten und zu einer Gesamteinschätzung bezüglich des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gelangen. Bei dieser Gesamteinschätzung werden etwaige mildernde oder erschwerende Umstände berücksichtigt.

(3)   Wird festgestellt, dass eine der Kernanforderungen 2, 4, 5, 8, 11, 12 oder 14 in Tabelle 1 des Anhangs oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen in dieser Tabelle unter die Kategorien 3 oder 4 in Tabelle 2 des Anhangs fallen, so gilt dies als gravierender Mangel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Artikel 3b

Kriterien für die Anwendung und Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen

(1)   Die Kommission wendet Finanzkorrekturen an, wenn sie eine oder mehrere vereinzelte oder systembedingte Unregelmäßigkeiten oder einen oder mehrere Mängel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems („Systemmängel“) feststellt.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Unregelmäßigkeit ein Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht oder ein Verstoß gegen nationale Vorschriften, der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Begünstigten oder von Begünstigten ist und dadurch einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union bewirkt oder bewirken könnte, dass diesem eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet wird.

Die Höhe der Finanzkorrektur wird nach Möglichkeit im Einzelfall festgesetzt und entspricht exakt dem Betrag der dem Gesamthaushalt der Union zu Unrecht angelasteten Ausgabe.

Wenn die Kommission bei einer repräsentativen Stichprobe von Ausgaben im gesamten nationalen Programm oder in einem Teil davon Unregelmäßigkeiten feststellt, es aber nicht kosteneffizient ist, die anderen Ausgaben auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, kann die Korrektur durch Extrapolation der Ergebnisse der Untersuchung der Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit, aus der sie gezogen wurde, festgelegt werden.

Wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten oder Systemmängel feststellt, es aber selbst durch Extrapolation nicht möglich ist, die Korrektur genau zu quantifizieren, wird gemäß den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Kriterien und Richtsätzen eine pauschale Finanzkorrektur auf die Ausgaben angewendet, die für den betroffenen Teil des Systems geltend gemacht wurden.

Pauschalkorrekturen können auch bei vereinzelten Unregelmäßigkeiten angewendet werden.

(2)   Die Höhe einer Pauschalkorrektur wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)

Grad der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels bezogen auf das System insgesamt oder einen Teil davon oder auf die Arten der geltend gemachten Ausgaben;

b)

Verlustrisiko für den Unionshaushalt infolge der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels;

c)

Betrugsanfälligkeit der Ausgaben aufgrund der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels;

d)

etwaige mildernde oder erschwerende Umstände.

(3)   Die Höhe der Korrektur wird wie folgt festgesetzt:

a)

Wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel so grundlegend, häufig oder weitverbreitet ist beziehungsweise sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;

b)

wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel so häufig und weitverbreitet ist beziehungsweise sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;

c)

wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel darauf zurückzuführen ist beziehungsweise sind, dass das System nur teilweise oder so schlecht oder selten funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;

d)

wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel darauf zurückzuführen ist beziehungsweise sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Satz auf 2 % herabgesetzt werden, wenn ein Korrektursatz von 5 % aufgrund der Art und der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels nicht als gerechtfertigt gilt.

(4)   Wenn die befugte Behörde versäumt, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Haushaltsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und dieselbe(n) Unregelmäßigkeit(en) oder derselbe Mangel beziehungsweise dieselben Mängel auch in einem der folgenden Haushaltsjahre festgestellt wird beziehungsweise werden, kann der Satz der Pauschalkorrektur aufgrund des Fortbestehens der Unregelmäßigkeit(en) oder des Mangels beziehungsweise der Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren in Absatz 3 genannten Richtsatzes heraufgesetzt werden.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3).“"

3.

Ein neuer Anhang wird angefügt, der dem Anhang der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 5. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 30).


ANHANG

ANHANG

Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren

(siehe Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378)

Tabelle 1

Kernanforderungen

 

Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Betroffene Stellen/Behörden

Umfang

1

Angemessene Beschreibung und Trennung von Funktionen sowie angemessene Systeme für die Berichterstattung und Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Internes Umfeld

2

Angemessene Auswahl von Projekten

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

3

Angemessene Informationen für Begünstigte, potenzielle Begünstigte und die Öffentlichkeit

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Interne Information und Kommunikation

4

Angemessene Kontrollen

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

5

Wirksame Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen aufbewahrt werden

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

6

Zuverlässige computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren sowie für Monitoring und Berichterstattung

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen/interne Kommunikation und Information

7

Wirksame Umsetzung der Verfahren für die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

8

Geeignete Verfahren für die Erstellung der Jahresrechnungsabschlüsse, der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

9

Angemessene und vollständige Buchführung über die einzuziehenden, eingezogenen und annullierten Beträge

Zuständige Behörde/beauftragte Behörde

Kontrollmaßnahmen

10

Angemessene Beschreibung und Trennung von Funktionen, funktionale Unabhängigkeit von der zuständigen Behörde und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen durchführt, über die notwendige funktionale Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt

Prüfbehörde

Internes Umfeld

11

Angemessene Systemprüfungen

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen

12

Angemessene Ausgabenprüfungen

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen

13

Angemessene Rechnungsprüfungen

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen

14

Angemessene Verfahren für die Erstellung von zuverlässigen Prüfungsvermerken und Prüfungsberichten

Prüfbehörde

Kontrollmaßnahmen


Tabelle 2

Klassifizierung der Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit

Kategorie 1

Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich

Kategorie 2

Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich

Kategorie 3

Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich

Kategorie 4

Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden


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