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Document 32017R0460
Commission Regulation (EU) 2017/460 of 16 March 2017 establishing a network code on harmonised transmission tariff structures for gas (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/1657
ABl. L 72 vom 17.3.2017, p. 29–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/29 |
VERORDNUNG (EU) 2017/460 DER KOMMISSION
vom 16. März 2017
zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern. |
(2) |
Eine größere Transparenz der Fernleitungsentgeltstrukturen und der Verfahren zu ihrer Festlegung ist für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Es ist daher erforderlich, Bestimmungen für die Veröffentlichung von Informationen zur Festlegung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber und zur Berechnung der verschiedenen Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelte festzulegen. Diese Bestimmungen sollten es den Netznutzern ermöglichen, die Entgelte für Fernleitungs- und Systemdienstleistungen, ihre bisherigen Änderungen und Festlegung sowie mögliche künftige Änderungen besser nachzuvollziehen bzw. abzuschätzen. Zudem sollten die Netznutzer Kenntnis darüber erhalten, welche Kosten den Fernleitungsentgelten zugrunde liegen, und in die Lage versetzt werden, ihre weitere Entwicklung in angemessenem Umfang zu prognostizieren. Die Transparenzanforderungen dieser Verordnung sind mit einer weiteren Harmonisierung der in Anhang I Nummer 3.1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Vorschrift verbunden. |
(3) |
Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden. |
(4) |
Um eine doppelte Entgelterhebung für die Fernleitung von und zu Speicheranlagen zu vermeiden, sollte diese Verordnung einen Mindestabschlag vorsehen, der dem allgemeinen Beitrag dieser Infrastrukturen zur Systemflexibilität und zur Versorgungssicherheit Rechnung trägt. Speicheranlagen, die einen direkten Zugang zu den Fernleitungsnetzen von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern in direkt miteinander verbundenen Ein- und Ausspeisesystemen oder gleichzeitig zu einem Fernleitungs- und einem Verteilernetz bieten, ermöglichen den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Systemen. Wird an Einspeisepunkten von oder Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen ein Abschlag angewandt, wenn diese Speicheranlagen für den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen genutzt werden, so würde diesen Netznutzern im Vergleich zu anderen Netznutzern, die Kapazitätsprodukte ohne Abschlag an Kopplungspunkten buchen oder Speicheranlagen für den Gastransport innerhalb desselben Systems bzw. Netzes nutzen, ein Vorteil entstehen. Die Verordnung sollte daher Mechanismen zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung enthalten. |
(5) |
Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte es erwogen werden, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die errichtet wurden, um die Isolation von Mitgliedstaaten im Bereich der Erdgasfernleitungsnetze zu beenden, Abschläge zu gewähren. |
(6) |
Die Fernleitungsnetzbetreiber in manchen Ein- und Ausspeisesystemen transportieren erheblich mehr Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken in ihr eigenes Ein- und Ausspeisesystem. Die Referenzpreismethoden sollten daher die erforderlichen Sicherheitsmechanismen umfassen, um „gefangene“ Kunden vor den Risiken zu schützen, die mit großen Transitflüssen einhergehen. |
(7) |
Zur Förderung der Stabilität der Fernleitungsentgelte für Netznutzer sowie der finanziellen Stabilität und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Erlöse und den Cashflow der Fernleitungsnetzbetreiber sollten Grundsätze für die Handhabung einer Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse festgelegt werden. |
(8) |
Darüber hinaus sollten Bestimmungen zu Entgeltgrundsätzen für neu zu schaffende Kapazitäten festgelegt werden, die nach dem Verfahren der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/459 (2) der Kommission auf marktbasierte Weise realisiert werden. Falls die Realisierung neu zu schaffender Kapazitäten zu einer nicht zu rechtfertigenden Quersubventionierung führt, da gefangene Kunden einem großen Teil des Mengenrisikos ausgesetzt wären, sollte diese Verordnung Mechanismen zur Verringerung dieser Risiken vorsehen. |
(9) |
Diese Verordnung sollte auf die nicht ausgenommenen Teile wichtiger neuer Infrastrukturen angewandt werden, die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie ausgenommen sind. In Fällen, in denen die besonderen Eigenschaften von Verbindungsleitungen auf europäischer Ebene durch eine Ausnahme gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder auf sonstige Weise anerkannt wurden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, eine Freistellung von Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, wenn diese den effizienten Betrieb dieser Verbindungsleitungen gefährden würden. |
(10) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von EU- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften gelten; dies betrifft insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bei der Festlegung der einzuführenden harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen sollte eine Abschottung nachgelagerter Versorgungsmärkte vermieden werden. |
(11) |
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Bestimmungen zu harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen in der gesamten Union auf möglichst wirksame Weise umgesetzt werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Ein- und Ausspeisepunkte von Erdgas-Fernleitungsnetzen, mit Ausnahme der Kapitel III, V und VI, des Artikels 28, des Artikels 31 Absätze 2 und 3 sowie des Kapitels IX, die nur für Kopplungspunkte gelten. Die Kapitel III, V und VI sowie Artikel 28 und Kapitel IX gelten für Ein- und/oder Ausspeisepunkte mit Drittländern, wenn die nationale Regulierungsbehörde entscheidet, die Verordnung (EU) 2017/459 an diesen Punkten anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Mitgliedstaaten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG fallen, solange sie diese Ausnahmeregelung anwenden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Referenzpreis“ bezeichnet den Preis für ein Kapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr, der an Ein- und Ausspeisepunkten gilt und zur Festlegung von kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten dient; |
2. |
„Referenzpreismethode“ bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist; |
3. |
„Regulierungssystem ohne Preisobergrenze“ bezeichnet ein Regulierungssystem, in dem die zulässigen Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden, wie z. B. ein Regulierungssystem mit einer Erlösobergrenze, das Rate-of-Return-System und das Kosten-Plus-System; |
4. |
„Erlöse aus Systemdienstleistungen“ bezeichnet den Teil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, der durch Entgelte für Systemdienstleistungen erzielt wird; |
5. |
„Regulierungsperiode“ bezeichnet den Zeitraum, für den die allgemeinen Bestimmungen für die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden; |
6. |
„Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen“ bezeichnet den Teil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, der durch Fernleitungsentgelte erzielt wird; |
7. |
„Fernleitungsentgelte“ bezeichnet die von den Netznutzern für die von ihnen in Anspruch genommenen Fernleitungsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte; |
8. |
„systeminterne Netznutzung“ bezeichnet den Gastransport innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems an Kunden, die an dieses Ein- und Ausspeisesystem angeschlossen sind; |
9. |
„systemübergreifende Netznutzung“ bezeichnet den Gastransport innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems an Kunden, die an ein anderes Ein- und Ausspeisesystem angeschlossen sind; |
10. |
„homogene Gruppe von Punkten“ bezeichnet eine Gruppe von Punkten einer der folgenden Arten: Einspeise-Kopplungspunkte, Ausspeise-Kopplungspunkte, inländische Einspeisepunkte, inländische Ausspeisepunkte, Einspeisepunkte aus Speicheranlagen, Ausspeisepunkte in Speicheranlagen, Einspeisepunkte aus LNG-Anlagen, Ausspeisepunkte in LNG-Anlagen und Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen; |
11. |
„zulässige Erlöse“ bezeichnet die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anrecht hat und die im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden; |
12. |
„Fernleitungsdienstleistungen“ bezeichnet die vom Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb des Ein- und Ausspeisesystems zum Zweck der Fernleitung erbrachten regulierten Dienstleistungen; |
13. |
„Systemdienstleistungsentgelte“ bezeichnet Entgelte, die die Netznutzer für die von ihnen in Anspruch genommenen Systemdienstleistungen zu zahlen haben; |
14. |
„Zielerlöse“ bezeichnet die Summe der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 berechneten erwarteten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der erwarteten Erlöse aus Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze; |
15. |
„Systemdienstleistungen“ bezeichnet die vom Fernleitungsnetzbetreiber erbrachten regulierten Dienstleistungen mit Ausnahme der Fernleitungsdienstleistungen und der Dienstleistungen, die der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unterliegen; |
16. |
„Multiplikator“ bezeichnet den auf den jeweiligen Teil des Referenzpreises angewandten Faktor zur Berechnung des Reservepreises für andere als Jahres-Standardkapazitätsprodukte; |
17. |
„Regulierungssystem mit Preisobergrenze“ bezeichnet ein Regulierungssystem, in dem auf der Grundlage der Zielerlöse gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG ein maximales Fernleitungsentgelt festgelegt wird; |
18. |
„Kostentreiber“ bezeichnet ein wesentliches Element der Tätigkeiten des Fernleitungsnetzbetreibers, das Auswirkungen auf seine Kosten hat, wie z. B. die Distanz oder die technischen Kapazitäten; |
19. |
„Cluster von Ein- oder Ausspeisepunkten“ bezeichnet eine homogene Gruppe von Punkten oder eine Gruppe von Ein- oder Ausspeisepunkten, die sich nahe beieinander befinden und bei der Anwendung der Referenzpreismethode als ein einziger Einspeisepunkt bzw. Ausspeisepunkt betrachtet werden; |
20. |
„Gasflussszenario“ bezeichnet eine Kombination aus einem Einspeisepunkt und einem Ausspeisepunkt, die die Nutzung des Fernleitungsnetzes gemäß dem voraussichtlichen Angebots- und Nachfragemuster widerspiegelt und für die mindestens eine Pipeline-Route besteht, die es ermöglicht, Gas an diesem Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz einzuspeisen und an diesem Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz auszuspeisen, unabhängig davon, ob die Kapazität an diesem Einspeisepunkt und an diesem Ausspeisepunkt kontrahiert wird; |
21. |
„saisonaler Faktor“ bezeichnet den Faktor, der die Änderung der Nachfrage im Laufe eines Jahres widerspiegelt und in Kombination mit dem relevanten Multiplikator angewandt werden kann; |
22. |
„fester zu zahlender Preis“ bezeichnet den gemäß Artikel 24 Buchstabe b berechneten Preis, wobei der Reservepreis keinen Anpassungen unterliegt; |
23. |
„Entgeltperiode“ bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Referenzpreis einer bestimmten Höhe anwendbar ist und der mindestens ein Jahr und höchstens eine Regulierungsperiode umfasst; |
24. |
„Regulierungskonto“ bezeichnet das Konto, auf dem im Rahmen eines Regulierungssystems ohne Preisobergrenze mindestens die Unter- und Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen aggregiert wird; |
25. |
„Auktionsaufschlag“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Markträumungspreis und dem Reservepreis einer Auktion; |
26. |
„variabler zu zahlender Preis“ bezeichnet einen gemäß Artikel 24 Buchstabe a berechneten Preis, bei dem der Reservepreis z. B. aufgrund des Ausgleichs der Erlöse, einer Anpassung der zulässigen Erlöse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität Anpassungen unterliegt; |
Artikel 4
Fernleitungs- und Systemdienstleistungen und -entgelte
(1) Eine bestimmte Dienstleistung gilt als Fernleitungsdienstleistung, wenn beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) |
Die Kosten dieser Dienstleistung gehen auf die Kostentreiber technische oder prognostizierte Kapazität und Distanz zurück; |
b) |
die Kosten dieser Dienstleistung stehen im Zusammenhang mit Investitionen in Infrastruktur, die zum regulierten Anlagevermögen („Regulated Asset Base“, RAB) für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen gehört, sowie mit dem Betrieb dieser Infrastruktur. |
Wird eines der unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht erfüllt, kann eine bestimmte Dienstleistung entweder als Fernleitungs- oder als Systemdienstleistung betrachtet werden, wobei die bei den regelmäßigen Konsultationen durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde erzielten Erkenntnisse und die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 26 und 27 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Festsetzung der Fernleitungsentgelte können die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden.
(3) Die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen werden durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann ein Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen ausnahmsweise ausschließlich durch die folgenden Arbeitsentgelte erzielt werden, die getrennt voneinander festgesetzt werden:
a) |
ein mengenbasiertes Entgelt, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
|
b) |
ein ergänzendes Entgelt zur Erzielung der Erlöse, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
|
(4) Die Erlöse aus Systemdienstleistungen werden durch Systemdienstleistungsentgelte erzielt, die für eine bestimmte Systemdienstleistung gelten. Diese Entgelte
a) |
müssen verursachungsgerecht, nichtdiskriminierend, objektiv und transparent sein; |
b) |
werden den Empfängern einer bestimmten Systemdienstleistung mit dem Ziel berechnet, die Quersubventionierung zwischen Netznutzern innerhalb und/oder außerhalb eines Mitgliedstaats zu minimieren. |
Kommt eine bestimmte Systemdienstleistung nach Ansicht der nationalen Regulierungsbehörde allen Netznutzern zugute, werden die Kosten dieser Dienstleistung von allen Netznutzern getragen.
Artikel 5
Bewertung der Kostenzuweisung
(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt folgende Bewertungen durch und veröffentlicht sie im Rahmen der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26:
a) |
eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:
|
b) |
eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch etwaige Arbeitsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:
|
(2) Bei der Bewertung der Kostenzuweisung wird der Umfang der Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Referenzpreismethode angegeben.
(3) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes Verfahren:
a) |
Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird: Dabei gilt:
|
b) |
Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird: Dabei gilt:
|
c) |
Der als Prozentsatz angegebene Index für den Kapazitätskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Verhältnissen wird anhand der folgenden Formel berechnet: |
(4) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes Verfahren:
a) |
Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird: Dabei gilt:
|
b) |
Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird: Dabei gilt:
|
c) |
Der als Prozentsatz angegebene Index für den Arbeitskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Quotienten wird anhand der folgenden Formel berechnet: |
(5) Die gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a auf die systeminterne Netznutzung entfallenden Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen an den Einspeisepunkten werden wie folgt berechnet:
a) |
Es wird angenommen, dass die Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Einspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse der Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Ausspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse entspricht; |
b) |
die gemäß Buchstabe a bestimmten Kapazitäten bzw. Gasflüsse werden verwendet, um die auf die systemübergreifende Netznutzung an Einspeisepunkten entfallenden Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen zu berechnen; |
c) |
die Differenz zwischen den insgesamt an Einspeisepunkten zu erzielenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen und dem unter Buchstabe b genannten Ergebnis entspricht den an Einspeisepunkten auf die systeminternen Netznutzung entfallenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen. |
(6) Wird die Distanz in Kombination mit den technischen oder prognostizierten kontrahierten Kapazitäten oder Gasflüssen als Kostentreiber angewandt, so wird die kapazitäts- bzw. arbeitsgewichtete durchschnittliche Distanz verwendet. Überschreiten die Ergebnisse der Vergleichsindizes für die Kapazitäts- bzw. Arbeitskostenzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe c bzw. Absatz 4 Buchstabe c 10 %, muss die nationale Regulierungsbehörde dies in der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 begründen.
KAPITEL II
REFERENZPREISMETHODEN
Artikel 6
Anwendung der Referenzpreismethode
(1) Die Referenzpreismethode wird von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 27 festgelegt oder genehmigt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der regelmäßigen Konsultationen ab, die gemäß Artikel 26 von dem bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder von der nationalen Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — durchgeführt werden.
(2) Der Referenzpreis wird durch Anwendung der Referenzpreismethode ermittelt.
(3) Auf alle Ein- und Ausspeisepunkte eines bestimmten Ein- und Ausspeisesystems wird vorbehaltlich der in den Artikeln 10 und 11 genannten Ausnahmen dieselbe Referenzpreismethode angewandt.
(4) Anpassungen hinsichtlich der Anwendung der Referenzpreismethode auf alle Ein- und Ausspeisepunkte dürfen nur gemäß Artikel 9 oder infolge einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen erfolgen:
a) |
Benchmarking der nationalen Regulierungsbehörde, wobei die Referenzpreise an einem bestimmten Ein- oder Ausspeisepunkt so angepasst werden, dass die sich ergebenden Preise eine wettbewerbsfähige Höhe erreichen; |
b) |
Angleichung durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder durch die nationale Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — mit dem Ziel, denselben Referenzpreis auf einige oder alle Punkte innerhalb einer homogenen Gruppe von Punkten anzuwenden; |
c) |
Anpassung durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — mit dem Ziel, die Referenzpreise an allen Einspeisepunkten und/oder allen Ausspeisepunkten entweder durch Multiplikation mit einer Konstanten oder durch Addition bzw. Subtraktion einer Konstanten zu ändern. |
Artikel 7
Wahl einer Referenzpreismethode
Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,
a) |
es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen; |
b) |
den bei der Erbringung der Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen; |
c) |
Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind; |
d) |
sicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist; |
e) |
zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren. |
Artikel 8
Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz
(1) Die Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz umfasst die folgenden Parameter:
a) |
den Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt wird; |
b) |
die prognostizierte kontrahierte Kapazität an jedem Einspeisepunkt bzw. Cluster von Einspeisepunkten sowie an jedem Ausspeisepunkt bzw. Cluster von Ausspeisepunkten; |
c) |
soweit Ein- und Ausspeisepunkte in einem relevanten Gasflussszenario miteinander kombiniert werden können, die kürzeste Distanz der Pipeline-Routen zwischen einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten und einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten; |
d) |
die Kombinationen von Ein- und Ausspeisepunkten, soweit manche Ein- und Ausspeisepunkte in einem relevanten Gasflussszenario miteinander kombiniert werden können; |
e) |
den Entry-Exit-Split in Höhe von 50/50 gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Nummer 2. |
Können Ein- und Ausspeisepunkte nicht in einem Gasflussszenario miteinander kombiniert werden, so wird diese Kombination von Ein- und Ausspeisepunkten nicht berücksichtigt.
(2) Die Referenzpreise werden in den folgenden Schritten berechnet:
a) |
Für jeden Einspeisepunkt oder jeden Cluster von Einspeisepunkten und für jeden Ausspeisepunkt oder jeden Cluster von Ausspeisepunkten wird die gewichtete durchschnittliche Distanz berechnet, wobei gegebenenfalls Kombinationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind und die folgenden Formeln angewandt werden:
|
b) |
Die Kostengewichtung wird für jeden Einspeisepunkt oder jeden Cluster von Einspeisepunkten und für jeden Ausspeisepunkt oder jeden Cluster von Ausspeisepunkten anhand der folgenden Formeln berechnet:
Dabei gilt:
|
c) |
Der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Einspeisepunkten zu erzielende Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Ausspeisepunkten zu erzielende Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen wird durch Anwendung des Entry-Exit-Split bestimmt. |
d) |
Der an jedem Einspeisepunkt oder jedem Cluster von Einspeisepunkten und an jedem Ausspeisepunkt oder jedem Cluster von Ausspeisepunkten zu erzielende Teil der Erlöse aus kapazitätsbasierten Fernleitungsdienstleistungen wird anhand der folgenden Formeln berechnet:
Dabei gilt:
|
e) |
Die unter Buchstabe d genannten Ergebnisse werden anhand der folgenden Formeln durch die prognostizierte kontrahierte Kapazität an jedem Einspeisepunkt oder Cluster von Einspeisepunkten bzw. an jedem Ausspeisepunkt oder Cluster von Ausspeisepunkten dividiert:
Dabei gilt:
|
Artikel 9
Anpassungen der Entgelte an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen, an Ausspeisepunkten in Speicheranlagen, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen und bei Infrastrukturen zur Beendigung der Isolation im Energiebereich
(1) Auf kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte wird an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen und Ausspeisepunkten in Speicheranlagen ein Abschlag in Höhe von mindestens 50 % angewandt, sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.
(2) An Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeispunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden, kann im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit ein Abschlag auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelte angewandt werden.
Artikel 10
Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme mit mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Mitgliedstaats
(1) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 wenden alle Fernleitungsnetzbetreiber eines Ein- und Ausspeisesystems innerhalb eines Mitgliedstaats gemeinsam dieselbe Referenzpreismethode an.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde vorbehaltlich Absatz 3 entscheiden,
a) |
dass dieselbe Referenzpreismethode von jedem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems getrennt angewandt wird; |
b) |
dass abweichend von Artikel 6 Absatz 3 bei der Planung von Fusionen von Ein- und Ausspeisesystemen Zwischenschritte erfolgen, in deren Rahmen jeder Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Ein- und Ausspeisesysteme eine andere Referenzpreismethode anwenden kann. In der Entscheidung wird der Zeitraum für die Anwendung der Zwischenschritte angegeben. Die nationale Regulierungsbehörde oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen vor der Anwendung dieser Zwischenschritte eine Folgenabschätzung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse durch. |
Bei der separaten Anwendung unterschiedlicher Referenzpreismethoden werden die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend angepasst.
(3) Um dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam ordnungsgemäß anwenden zu können, wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt.
Die Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b unterliegt den folgenden Bedingungen:
a) |
Es wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt,
|
b) |
die separate Anwendung muss gewährleisten, dass die Kosten denen eines effizienten Fernleitungsnetzbetreibers entsprechen. |
(4) Der in der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannte Höchstzeitraum darf fünf Jahre ab dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Datum nicht überschreiten. Die nationale Regulierungsbehörde kann rechtzeitig vor dem in der Entscheidung genannten Datum entscheiden, den Zeitraum zu verlängern.
(5) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation zu den Grundsätzen eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Absatz 3 sowie zu dessen Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte durch. Der Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG angewandt und zusammen mit den Antworten im Rahmen der Konsultation veröffentlicht.
(6) Der Reservepreis gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird im Einklang mit dem genannten Artikel berechnet. Bei Anwendung von Absatz 2 werden die folgenden zwei Berechnungen durchgeführt:
a) |
Die Berechnung gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird von jedem beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführt; |
b) |
der gewichtete Durchschnitt der unter Buchstabe a genannten Ergebnisse wird mutatis mutandis anhand der Formel in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b berechnet. |
(7) Die abschließende Konsultation gemäß Artikel 26 wird von allen Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Bei Anwendung von Absatz 2 wird die Konsultation von jedem Fernleitungsnetzbetreiber separat oder von der nationalen Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — durchgeführt.
(8) Die Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 werden in aggregierter Form für alle beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Bei Anwendung von Absatz 2 gilt:
a) |
Die Informationen werden für jeden beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber einzeln veröffentlicht; |
b) |
die Informationen zum Entry-Exit-Split gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Nummer 2 werden für das Ein- und Ausspeisesystem von der nationalen Regulierungsbehörde veröffentlicht. |
Artikel 11
Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme, die mehr als einen Mitgliedstaat umfassen und in denen mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist
Wenn in einem Ein- und Ausspeisesystem, das mehr als einen Mitgliedstaat umfasst, mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, kann dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam oder separat angewandt werden, oder es können unterschiedliche Referenzpreismethoden separat angewandt werden.
KAPITEL III
RESERVEPREISE
Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bei Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität entsprechen die Reservepreise den Referenzpreisen. Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. Sowohl bei Jahres- als auch bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. An Kopplungspunkten können unterschiedliche Multiplikatoren und saisonale Faktoren gemäß Artikel 13 sowie unterschiedliche Abschläge für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazitäten gemäß Artikel 16 angewandt werden.
(2) Stimmen die Entgeltperiode und das Gasjahr nicht überein, können sich die Reservepreise in den folgenden Zeiträumen unterscheiden:
a) |
Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem Ende der laufenden Entgeltperiode; und |
b) |
Zeitraum zwischen dem Beginn der Entgeltperiode, die auf die laufende Entgeltperiode folgt, und dem 30. September. |
(3) Die gemäß Artikel 29 veröffentlichten Reservepreise sind für das folgende, nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnende Gasjahr oder, im Falle eines festen zu zahlenden Preises, über das folgende Gasjahr hinaus verbindlich, außer wenn
a) |
die Abschläge für Monats- und Tages-Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität innerhalb der Entgeltperiode neu berechnet werden, sofern sich die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Artikel 16 um mehr als 20 % ändert; |
b) |
der Referenzpreis innerhalb der Entgeltperiode aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine Nichtanpassung der Entgelthöhe den Betrieb des Fernleitungsnetzbetreibers gefährden würde, neu berechnet wird. |
Artikel 13
Höhe der Multiplikatoren und saisonalen Faktoren
(1) Die Multiplikatoren müssen innerhalb der folgenden Bereiche liegen:
a) |
Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten sowie bei Monats-Standardkapazitätsprodukten darf der Multiplikator den Wert 1 nicht unter- und den Wert 1,5 nicht überschreiten. |
b) |
Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten sowie bei untertätigen Standardkapazitätsprodukten darf der Multiplikator den Wert 1 nicht unterschreiten und den Wert 3 nicht überschreiten. In ausreichend begründeten Fällen kann der Multiplikator den Wert 1 unterschreiten oder den Wert 3 überschreiten, muss aber stets über 0 liegen. |
(2) Bei Anwendung saisonaler Faktoren muss das über das Gasjahr berechnete arithmetische Mittel des Produkts aus dem auf das jeweilige Standardkapazitätsprodukt anwendbaren Multiplikator und dem jeweiligen saisonalen Faktor in dem Bereich liegen, der in Absatz 1 für den jeweiligen Multiplikator festgelegt ist.
(3) Ab dem 1. April 2023 dürfen Multiplikatoren für Tages-Standardkapazitätsprodukte sowie für untertägige Standardkapazitätsprodukte höchstens 1,5 betragen, wenn die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bis zum 1. April 2021 empfiehlt, den Höchstwert der Multiplikatoren auf diesen Wert zu senken. Bei dieser Empfehlung berücksichtigt die Agentur die folgenden Aspekte hinsichtlich der Anwendung der betreffenden Multiplikatoren und saisonalen Faktoren vor und nach dem 31. Mai 2019:
a) |
Änderungen im Buchungsverhalten; |
b) |
Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und deren Deckung; |
c) |
Unterschiede in der Höhe der Fernleitungsentgelte in zwei aufeinanderfolgenden Entgeltperioden; |
d) |
eine Quersubventionierung zwischen Netznutzern, die Jahres- und Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte kontrahiert haben; |
e) |
Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gasflüsse. |
Artikel 14
Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität ohne Anwendung von saisonalen Faktoren
Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise wie folgt berechnet:
a) |
Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten, Monats-Standardkapazitätsprodukten und Tages-Standardkapazitätsprodukten wird die folgende Formel angewandt: Pst = (M × T / 365) × D Dabei gilt:
Bei Schaltjahren wird die Zahl 365 in der Formel durch die Zahl 366 ersetzt. |
b) |
Bei untertägigen Standardkapazitätsprodukten wird die folgende Formel angewandt: Pst = (M × T / 8760) × H Dabei gilt:
Bei Schaltjahren wird die Zahl 8760 in der Formel durch die Zahl 8784 ersetzt. |
Artikel 15
Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität bei Anwendung saisonaler Faktoren
(1) Bei Anwendung saisonaler Faktoren werden die Reservepreise für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität anhand der Formeln gemäß Artikel 14 berechnet und anschließend mit dem jeweiligen saisonalen Faktor gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels multipliziert.
(2) Die in Absatz 3 beschriebene Methode muss auf den prognostizierten Gasflüssen basieren, soweit die Menge des Gasflusses nicht für mindestens einen Monat 0 beträgt. In diesem Fall basiert die Methode auf der prognostizierten kontrahierten Kapazität.
(3) Bei Monats-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:
a) |
Für jeden Monat innerhalb eines bestimmten Gasjahres wird die Nutzung des Fernleitungsnetzes auf der Grundlage der prognostizierten Gasflüsse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität berechnet, wobei folgende Daten anzuwenden sind:
|
b) |
die unter Buchstabe a genannten Ergebnisse werden addiert; |
c) |
die anteilige Nutzung wird durch Division jedes der unter Buchstabe a genannten Ergebnisse durch das unter Buchstabe b genannte Ergebnis berechnet; |
d) |
jedes der unter Buchstabe c genannten Ergebnisse wird mit 12 multipliziert. Betragen die Ergebnisse 0, werden sie mit dem niedrigeren der folgenden Werte angesetzt: 0,1 oder das niedrigste Ergebnis mit Ausnahme von 0; |
e) |
die anfängliche Höhe der jeweiligen saisonalen Faktoren wird durch Potenzierung der unter Buchstabe d genannten Ergebnisse mit demselben Wert, der zwischen 0 und 2 liegen muss, berechnet; |
f) |
es wird das arithmetische Mittel der Produkte aus den unter Buchstabe e genannten Ergebnissen und dem Multiplikator für Monats-Standardkapazitätsprodukte gebildet; |
g) |
das unter Buchstabe f genannte Ergebnis wird wie folgt mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bereich verglichen:
|
h) |
die Höhe der saisonalen Faktoren wird als Produkt der unter Buchstabe e genannten Ergebnisse und des folgendermaßen berechneten Korrekturfaktors berechnet:
|
(4) Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität und bei untertägigen Standard-Kapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren mutatis mutandis in den in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritten berechnet.
(5) Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:
a) |
Die anfängliche Höhe der jeweiligen saisonalen Faktoren wird auf eine der folgenden Weisen berechnet:
|
b) |
mit den unter Buchstabe a genannten Ergebnissen werden die in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritte mutatis mutandis durchgeführt. |
(6) Bei allen Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität können die Ergebnisse der Berechnung gemäß den Absätzen 3 bis 5 auf- oder abgerundet werden.
Artikel 16
Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität
(1) Die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität werden berechnet, indem die gemäß den Artikeln 14 oder 15 berechneten Reservepreise für die jeweiligen Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität mit der Differenz zwischen 100 % und der Höhe eines gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Ex-ante-Abschlags multipliziert werden.
(2) Der Ex-ante-Abschlag wird anhand folgender Formel berechnet:
|
Diex-ante = Pro × A × 100 % |
Dabei gilt:
|
Diex-ante ist der Wert des Ex-ante-Abschlags; |
|
Pro ist der Faktor für die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung dieser Art von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität, der gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG und im Einklang mit Artikel 28 festgesetzt oder genehmigt wird; |
|
A ist der Anpassungsfaktor, der gemäß Artikel 28 und im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgesetzt oder genehmigt wird und den geschätzten wirtschaftlichen Wert dieser Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität widerspiegelt; er wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte berechnet und beträgt mindestens 1. |
(3) Der in Absatz 2 genannte Faktor Pro wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte je Art des angebotenen Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität auf der Grundlage der prognostizierten Daten für die einzelnen Bestandteile der folgenden Formel berechnet:
|
|
Dabei gilt:
|
N ist die erwartete Anzahl der Unterbrechungen während der Zeitdauer D; |
|
Dint ist die durchschnittliche Dauer der erwarteten Unterbrechungen in Stunden; |
|
D ist die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität in Stunden; |
|
CAPav. int ist die erwartete durchschnittliche Menge der unterbrochenen Kapazität für jede Unterbrechung, soweit die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität betroffen ist; |
|
CAP ist die Gesamtmenge der unterbrechbaren Kapazität für die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität. |
(4) Alternativ zur Anwendung von Ex-ante-Abschlägen gemäß Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde entscheiden, einen Ex-post-Abschlag anzuwenden, d. h. den Netznutzern nach dem Auftreten der Unterbrechungen einen Ausgleich zu gewähren. Ein solcher Ex-post-Abschlag kann nur an Kopplungspunkten gewährt werden, an denen im vergangenen Gasjahr keine Kapazitätsunterbrechung aufgrund physischer Engpässe aufgetreten ist.
Der Ex-post-Ausgleich wird für jeden Tag gezahlt, an dem eine Unterbrechung aufgetreten ist, und entspricht dem Dreifachen des Reservepreises für Tages-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität.
KAPITEL IV
AUSGLEICH DER ERLÖSE
Artikel 17
Allgemeine Bestimmungen
(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Grundsätze:
a) |
die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen wird unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen minimiert; |
b) |
durch die Höhe der Fernleitungsentgelte wird sichergestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen rechtzeitig erhalten; |
c) |
erhebliche Unterschiede in der Höhe der Fernleitungsentgelte für zwei aufeinanderfolgende Entgeltperioden werden so weit wie möglich vermieden. |
(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist oder gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise anwendet, erfolgt kein Ausgleich der Erlöse, und alle mit einer Unter- oder Überdeckung verbundenen Risiken werden ausschließlich durch den Risikoaufschlag gedeckt. In diesem Fall werden Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 bis 4 und Artikel 20 nicht angewandt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen für regelmäßige Konsultationen in Artikel 26 sowie vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG können Erlöse aus Systemdienstleistungen mutatis mutandis gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausgeglichen werden.
Artikel 18
Unter- und Überdeckung
(1) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht:
|
RA – R |
Dabei gilt:
|
RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse; |
|
R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. |
Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.
(2) Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.
Artikel 19
Regulierungskonto
(1) Das Regulierungskonto muss die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen für eine bestimmte Entgeltperiode enthalten und kann weitere Informationen, wie z. B. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kostenbestandteilen, umfassen.
(2) Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus Fernleitungsdienstleistungen wird auf dem Regulierungskonto verbucht, soweit nicht gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG andere Bestimmungen gelten.
(3) Werden Anreizmechanismen für Kapazitätsverkäufe angewandt, so wird vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG nur ein Teil der Unter- bzw. Überdeckung des Fernleitungsnetzbetreibers auf dem Regulierungskonto verbucht. In diesem Fall wird der übrige Teil vom Fernleitungsnetzbetreiber einbehalten bzw. getragen.
(4) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber nutzt nur ein Regulierungskonto.
(5) Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG kann ein etwaiger erzielter Auktionsaufschlag einem besonderen, vom Regulierungskonto gemäß Absatz 4 getrennten Konto zugewiesen werden. Die nationale Regulierungsbehörde kann entscheiden, diesen Auktionsaufschlag zur Verringerung physischer Engpässe oder, falls der Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gemäß Artikel 20 zur Verringerung der Fernleitungsnetzentgelte für die nächste(n) Entgeltperiode(n) zu verwenden.
Artikel 20
Ausgleich des Regulierungskontos
(1) Der vollständige oder teilweise Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt gemäß der angewandten Referenzpreismethode und ggf. auch durch Anwendung der Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.
(2) Der Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Bestimmungen für eine bestimmten Ausgleichsperiode, d. h. für den Zeitraum, für den das in Artikel 19 genannte Regulierungskonto ausgeglichen wird.
(3) Der Ausgleich des Regulierungskontos dient dazu, eine Unterdeckung durch Zuschläge an den Fernleitungsnetzbetreiber und eine Überdeckung durch Rückerstattung an die Netznutzer auszugleichen.
KAPITEL V
PREISFESTSETZUNG FÜR GEBÜNDELTE KAPAZITÄTEN UND FÜR KAPAZITÄTEN AN VIRTUELLEN KOPPLUNGSPUNKTEN
Artikel 21
Preisfestsetzung für gebündelte Kapazitäten
(1) Der Reservepreis für gebündelte Kapazitätsprodukte entspricht der Summe der Reservepreise für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen. Die Reservepreise für korrespondierende Ein- und Ausspeisekapazitäten werden bereitgestellt, wenn das gebündelte Kapazitätsprodukt angeboten und mit Hilfe einer gemeinsamen Buchungsplattform gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/459 zugewiesen wird.
(2) Die aus dem Verkauf gebündelter Kapazitätsprodukte zum Reservepreis resultierenden Erlöse werden den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern wie folgt zugeteilt:
a) |
nach jeder Transaktion für ein gebündeltes Kapazitätsprodukt; |
b) |
proportional zu den Reservepreisen für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen. |
(3) Der bei dem Verkauf eines gebündelten Kapazitätsprodukts erzielte Auktionsaufschlag wird gemäß einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zugeteilt, die von der oder den nationalen Regulierungsbehörden spätestens drei Monate vor dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität genehmigt werden muss. Haben nicht alle beteiligten nationalen Regulierungsbehörden ihre Genehmigung erteilt, wird der Auktionsaufschlag den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zu gleichen Teilen zugeteilt.
(4) Verbindet der betreffende Kopplungspunkt benachbarte Ein- und Ausspeisesysteme zweier Mitgliedstaaten, legen die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannte Vereinbarung der Agentur zur Information vor.
Artikel 22
Preisfestsetzung für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten
(1) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird anhand einer der beiden folgenden Methoden berechnet:
a) |
auf der Grundlage des Referenzpreises, soweit der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann; |
b) |
als gewichteter Durchschnitt der Reservepreise, der auf der Grundlage der Referenzpreise für jeden Kopplungspunkt berechnet wird, der zu diesem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt, falls der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt nicht in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann, wobei die folgende Formel angewandt wird: Dabei gilt:
|
(2) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes gebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird gemäß Artikel 21 Absatz 1 berechnet.
KAPITEL VI
MARKTRÄUMUNGSPREIS UND ZU ZAHLENDER PREIS
Artikel 23
Berechnung des Markträumungspreises an Kopplungspunkten
Der Markträumungspreis für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt an einem Kopplungspunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet:
|
Pcl = PR,au + AP |
Dabei gilt:
|
Pcl ist der Markträumungspreis; |
|
PR,au ist der anwendbare Reservepreis für ein Standardkapazitätsprodukt, der zum Zeitpunkt der Versteigerung dieses Produkts veröffentlicht wird; |
|
AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag. |
Artikel 24
Berechnung des zu zahlenden Preises an Kopplungspunkten
Der für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt an einem Kopplungspunkt zu zahlende Preis wird anhand einer der folgenden Formeln berechnet:
a) |
bei Anwendung des Ansatzes eines variablen zu zahlenden Preises: Pflo = PR,flo + AP Dabei gilt:
|
b) |
Bei Anwendung fester zu zahlender Preise: Pfix = (PR,y × IND) + RP + AP Dabei gilt:
|
Artikel 25
Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise
(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise:
a) |
Falls ausschließlich vorhandene Kapazitäten angeboten werden,
|
b) |
Werden neu zu schaffende Kapazitäten und bestehende Kapazitäten in derselben Auktion oder über denselben alternativen Zuweisungsmechanismus angeboten,
|
(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist, können variable zu zahlende Preise, feste zu zahlende Preise oder beides angeboten werden.
KAPITEL VII
BESTIMMUNGEN FÜR KONSULTATIONEN
Artikel 26
Regelmäßige Konsultationen
(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen:
a) |
die Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode sowie die folgenden Punkte:
|
b) |
die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, iv und v; |
c) |
die folgenden Informationen zu Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelten:
|
d) |
die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 2; |
e) |
wird erwogen, im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze für bestehende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Absatz b feste zu zahlende Preise anzuwenden,
|
(2) Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3) Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.
(4) Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.
(5) Nach Konsultation des Europäischen Verbundes der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSOG“) entwickelt die Agentur ein Muster für das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1. Das Muster wird den nationalen Regierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem 5. Juli 2017 bereitgestellt.
Artikel 27
Regelmäßige Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde
(1) Bei Einleitung der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 übermittelt/übermitteln die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — der Agentur die Konsultationsunterlagen.
(2) Die Agentur prüft das Konsultationsdokument auf folgende Aspekte:
a) |
Veröffentlichung aller Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 1, |
b) |
Übereinstimmung der gemäß Artikel 26 in der Konsultation behandelten Punkte mit den folgenden Anforderungen:
|
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Konsultation gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Agentur das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß Absatz 2 und übermittelt es der nationalen Regulierungsbehörde bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber — je nachdem, wer das Konsultationsdokument veröffentlicht hat — und der Kommission in englischer Sprache.
Die Agentur wahrt die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(4) Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Punkten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung der Agentur und der Kommission.
(5) Das gesamte Verfahren, das die abschließende Konsultation zur Referenzpreismethode gemäß Artikel 26, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4, die Berechnung der Entgelte auf der Grundlage dieser Entscheidung und die Veröffentlichung der Entgelte gemäß Kapitel VIII umfasst, kann ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden und ist spätestens am 31. Mai 2019 abzuschließen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV einzuhalten. Die Entgelte, die in der zum 31. Mai 2019 laufenden Entgeltperiode gelten, bleiben bis zum Ende dieser Entgeltperiode anwendbar. Dieses Verfahren wird ab dem 31. Mai 2019 mindestens alle fünf Jahre wiederholt.
Artikel 28
Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren
(1) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 1 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden aller direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten und den relevanten Interessengruppen zu folgenden Aspekten durch:
a) |
Höhe der Multiplikatoren; |
b) |
gegebenenfalls Höhe der saisonalen Faktoren und Berechnungen gemäß Artikel 15; |
c) |
Höhe der Abschläge gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16. |
Nach dem Ende der Konsultation erlässt sie eine begründete Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG zu den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Aspekten. Jede nationale Regulierungsbehörde zieht die Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden der direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten in Betracht.
(2) Die nachfolgenden Konsultationen werden ab dem Datum der Entscheidung gemäß Absatz 1 in jeder Entgeltperiode durchgeführt. Nach jeder Konsultation erlässt und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 32 Buchstabe a eine begründete Entscheidung zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekten.
(3) Beim Erlass der Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Antworten im Rahmen der Konsultation und die folgenden Aspekte:
a) |
in Bezug auf Multiplikatoren:
|
b) |
in Bezug auf saisonale Faktoren:
|
KAPITEL VIII
BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 29
Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen
Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:
a) |
Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität:
|
b) |
Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität:
|
Artikel 30
Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen
(1) Die folgenden Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der Entgeltperiode veröffentlicht:
a) |
Informationen zu den in der angewandten Referenzpreismethode verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes, wie z. B.:
|
b) |
die folgenden Informationen:
|
c) |
die folgenden Informationen zu Fernleitungsentgelten und Systemdienstleistungsentgelten zusammen mit den einschlägigen Informationen zu ihrer Berechnung:
|
(2) Zudem werden die folgenden Informationen in Bezug auf Fernleitungsentgelte veröffentlicht:
a) |
eine Erläuterung
|
b) |
zumindest ein vereinfachtes Entgeltmodell, das regelmäßig aktualisiert wird, zusammen mit einer Anleitung zu seiner Verwendung, damit die Netznutzer die in der laufenden Entgeltperiode anwendbaren Fernleitungsentgelte berechnen und ihre mögliche Entwicklung nach dieser Entgeltperiode abschätzen können. |
(3) Für Punkte, die nicht zu den maßgeblichen Punkten gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gehören, werden die Informationen zur Menge der prognostizierten kontrahierten Kapazität und zur prognostizierten Gasmenge gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht.
Artikel 31
Art der Veröffentlichung
(1) Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt.
Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht:
a) |
nutzerfreundlich; |
b) |
klar, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei; |
c) |
in einem Format, das heruntergeladen werden kann; |
d) |
in einer oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats und, soweit möglich, auf Englisch, sofern Englisch nicht ohnehin Amtssprache des Mitgliedstaats ist. |
(2) Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht:
a) |
zu dem in Artikel 29 festgelegten Zeitpunkt die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität und für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität; |
b) |
zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a. |
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht:
a) |
gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c; |
b) |
auf Englisch; |
c) |
in einer standardisierten Tabelle, die mindestens die folgenden Informationen enthält:
|
Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.
(4) Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.
Artikel 32
Veröffentlichungsfrist
Für die Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten folgende Fristen:
a) |
Die in Artikel 29 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität veröffentlicht; |
b) |
die in Artikel 30 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der betreffenden Entgeltperiode veröffentlicht; |
c) |
gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb der Entgeltperiode aktualisierte Fernleitungsentgelte werden unmittelbar nach der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG veröffentlicht. |
Bei jeder Aktualisierung der Fernleitungsentgelte sind die Gründe für Änderungen ihrer Höhe anzugeben. Soweit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b angewandt wird, ist zudem der in Artikel 29 Buchstabe b genannte aktualisierte Bericht für die jeweiligen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazitäten beizufügen.
KAPITEL IX
NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT
Artikel 33
Entgeltgrundsätze für neu zu schaffende Kapazität
(1) Der Mindestpreis, zu dem Fernleitungsnetzbetreiber einer Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität nachkommen müssen, ist der Referenzpreis. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die für das Angebot neu zu schaffender Kapazitäten relevanten Annahmen in die Referenzpreismethode einbezogen, um die Referenzpreise zu bestimmen.
(2) Sollen für neu zu schaffende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise angeboten werden, muss der Reservepreis gemäß Artikel 24 Buchstabe b auf den projizierten Investitions- und Betriebskosten beruhen. Sobald die neu zu schaffende Kapazität in Betrieb genommen wird, wird dieser Reservepreis proportional zur (positiven oder negativen) Differenz zwischen den projizierten und den tatsächlichen Investitionskosten angepasst.
(3) Würden bei Zuweisung aller neu zu schaffenden Kapazitäten zum Referenzpreis keine ausreichenden Erlöse eingehen, um bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen, kann in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, ein obligatorischer Mindestaufschlag angewandt werden. Der obligatorische Mindestaufschlag kann auch in nachfolgenden Auktionen angewandt werden, wenn Kapazitäten angeboten werden, die anfänglich nicht verkauft wurden oder die anfänglich gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/459 zurückgehalten wurden. Die Entscheidung, ob und in welchen Auktionen ein obligatorischer Mindestaufschlag anzuwenden ist, wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG getroffen.
(4) Die Höhe des obligatorischen Mindestaufschlags muss es ermöglichen, mit den Erlösen, die durch die angebotene Kapazität in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, erzielt werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen. Der von der erwarteten zugewiesenen Kapazität abhängige Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags wird den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/459 zur Genehmigung vorgelegt.
(5) Ein von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigter obligatorischer Mindestaufschlag wird zu dem Referenzpreis für die gebündelten Kapazitätsprodukte am jeweiligen Kopplungspunkt addiert und ausschließlich den Fernleitungsnetzbetreibern zugewiesen, für die der obligatorische Mindestaufschlag von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurde. Dieses Standardprinzip für die Zuweisung eines obligatorischen Mindestaufschlags gilt unbeschadet der Aufteilung eines möglichen zusätzlichen Auktionsaufschlags gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder einer alternativen Vereinbarung zwischen den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden.
KAPITEL X
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Methoden und Parameter bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Vor dem 6. April 2019 veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parameter. Der Bericht muss mindestens die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Parameter umfassen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Agentur nach dem von der Agentur festgelegten Verfahren alle erforderlichen Informationen zu den bei der Festlegung der zulässigen Erlöse bzw. der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parametern bereit.
Artikel 35
Bestehende Verträge
(1) Diese Verordnung lässt die Höhe der Fernleitungsentgelte im Rahmen von Verträgen oder Kapazitätsbuchungen unberührt, die vor dem 6. April 2017 geschlossen bzw. vorgenommen wurden, wenn diese Verträge oder Kapazitätsbuchungen keine Änderung in der Höhe der Kapazitäts- und/oder Arbeitsentgelte mit Ausnahme einer etwaigen Indexierung vorsehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bestimmungen zu Fernleitungsentgelten und Kapazitätsbuchungen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht erneuert, verlängert oder übertragen.
(3) Vor dem 6. Mai 2017 legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde etwaige Verträge oder Informationen zu Kapazitätsbuchungen gemäß Absatz 1 zur Information vor.
Artikel 36
Beobachtung der Durchführung
(1) Zur Unterstützung der Agentur bei den Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die Durchführung dieser Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben, die von den Fernleitungsnetzbetreibern bereitzustellen sind. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben innerhalb der folgenden Fristen:
a) |
hinsichtlich der Bestimmungen des Kapitels VIII bis zum 31. März 2018; |
b) |
hinsichtlich aller sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. März 2020. |
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt, innerhalb der folgenden Fristen:
a) |
hinsichtlich der Bestimmungen des Kapitels VIII bis zum 31. Dezember 2017; |
b) |
hinsichtlich aller sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2019. |
(3) Der Zyklus zur Beobachtung der Durchführung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in folgenden Jahren auf entsprechende Aufforderungen der Kommission hin wiederholt.
(4) Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(5) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die Anwendung der Referenzpreismethoden in den Mitgliedstaaten.
Artikel 37
Befugnis zur Gewährung von Freistellungen
(1) Einem Betreiber einer Verbindungsleitung, dem im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie oder eine ähnliche Ausnahme gewährt wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden auf dessen Antrag hin gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels gemeinsam eine Freistellung von der Anwendung eines oder mehrerer Artikel dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung dieser Artikel eine oder mehrere der folgenden nachteiligen Folgen für diesen Betreiber hätte. Die Anwendung dieser Artikel
a) |
würde nicht dazu beitragen, den effizienten Gashandel und den Wettbewerb zu fördern; |
b) |
würde keine Anreize für Investitionen in neue Kapazitäten oder für die Aufrechterhaltung des bestehenden Kapazitätsumfangs schaffen; |
c) |
würde den grenzüberschreitenden Handel auf unzulässige Weise verzerren; |
d) |
würde den Wettbewerb mit anderen Infrastrukturbetreibern verzerren, die ähnliche Dienstleistungen wie der Betreiber der Verbindungsleitung anbieten; |
e) |
wäre aufgrund der besonderen Art der Verbindungsleitungen nicht praktikabel. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Antragsteller muss seinem Antrag eine detaillierte Begründung mit allen Belegen beifügen, darunter ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse, aus der hervorgeht, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt ist/sind.
(3) Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden prüfen den Freistellungsantrag gemeinsam und arbeiten bei der Behandlung des Antrags eng zusammen. Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eine Freistellung, so geben sie in ihren Entscheidungen deren Dauer an.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Agentur und der Kommission ihre Entscheidungen über Freistellungen mit.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Freistellung aufheben, wenn die Umstände und/oder ausschlaggebenden Gründe nicht mehr vorliegen oder wenn die Agentur oder die Kommission eine begründete Empfehlung abgeben, eine Freistellung aus Mangel an Gründen aufzuheben.
Artikel 38
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
(3) Die Kapitel VI und VIII gelten jedoch ab dem 1. Oktober 2017. Die Kapitel II, III und IV gelten ab dem 31. Mai 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
(2) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).
(3) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(4) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).
(6) Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).
(7) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).