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Document 32017D0388

    Beschluss (EU) 2017/388 der Kommission vom 6. März 2017 zur Bestätigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    C/2017/1431

    ABl. L 59 vom 7.3.2017, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/388/oj

    7.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 59/39


    BESCHLUSS (EU) 2017/388 DER KOMMISSION

    vom 6. März 2017

    zur Bestätigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben an den Ratsvorsitz vom 16. Dezember 2016 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) beteiligen möchte.

    (2)

    Das Vereinigte Königreich beteiligt sich bereits auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (2) an Europol. Für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2016/794 gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

    (3)

    Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2016/794 sollte daher bestätigt werden.

    (4)

    Damit sich das Vereinigte Königreich ab dem 1. Mai 2017, wenn die Verordnung (EU) 2016/794 anwendbar wird, weiterhin an Europol beteiligen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2016/794 wird bestätigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 6. März 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

    (2)  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).


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