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Document 32017D0365

    Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060) (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2016/4060

    ABl. L 55 vom 2.3.2017, p. 12–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/365/oj

    2.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 55/12


    BESCHLUSS (EU) 2017/365 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2016

    über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4060)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen der Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP) (1),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    In der Presse erschienene Artikel und Informationen durch Bürger lenkten in den Jahren 2012 und 2013 die Aufmerksamkeit der Kommission auf Behauptungen, dass die Regionalregierung von Valencia (Generalitat Valenciana) staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zu Gunsten der drei Fußballvereine der Valencianischen Gemeinschaft (Comunidad Valenciana), d. h. dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva („FC Valencia“), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva („FC Hércules“) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva („FC Elche“) gewährt habe. Dieser Information zufolge sei die Bürgschaft für den FC Valencia später mindestens noch zweimal aufgestockt worden, um ausstehende Zahlungen für Kapital, Zinsen und Kosten des verbürgten Darlehens zu decken. Am 8. April 2013 wurde Spanien aufgefordert, zu dieser Information Stellung zu nehmen. Spanien übermittelte am 27. Mai und am 3. Juni 2013 Informationen an die Kommission.

    (2)

    Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie beschlossen habe, in Bezug auf die o. g. Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einzuleiten (im Folgenden der „Eröffnungsbeschluss“ genannt). Spanien übermittelte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 eine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss.

    (3)

    Die Kommission richtete mit Schreiben vom 1. August 2014 ein Auskunftsersuchen an Spanien, auf das sie am 30. September und am 13. Oktober 2014 Antwort erhielt. Die Kommission richtete mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ein zusätzliches Auskunftsersuchen an Spanien, auf das sie am 27. April 2015 Antwort erhielt.

    (4)

    Das Instituto Valenciano de Finanzas („IVF“), das Finanzinstitut der Generalitat Valenciana, nahm am 3. November und am 15. Dezember 2014 sowie am 20. Februar, am 25. Februar, am 31. März und am 18. Mai 2015 Stellung. Das IVF übermittelte weitere Angaben per E-Mail am 3., 5., 13., 19., 20., 26. und 30. November 2015, am 1., 11., 14., 15., 16., 17. und 18. Dezember 2015 und am 4. und 13. Mai 2016.

    (5)

    Der Eröffnungsbeschluss wurde am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den Maßnahmen aufgefordert. Ferner hat die Kommission Stellungnahmen von drei Beteiligten erhalten: von der spanischen Fußballliga Liga Nacional de Fútbol Profesional am 7. April 2014, vom FC Valencia am 7. April, am 16. Juni, am 30. Oktober und am 15. Dezember 2014 sowie am 12. Mai 2015, und von der Stiftung Fundaciόn Valencia Club de Fútbol („Fundación Valencia“) am 19. Mai 2015. Sie leitete diese Stellungnahmen an Spanien weiter, um Spanien die Möglichkeit zu geben, diese zu kommentieren. Sie erhielt eine entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 30. September und 13. Oktober 2014 sowie vom 3. Juli 2015. Der FC Valencia übermittelte am 14. Dezember 2015 und am 26. Januar 2016 ergänzende Erläuterungen. Am 29. Januar 2015 fand in Brüssel ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen, den spanischen Behörden, Vertretern des IVF sowie Vertretern des FC Valencia statt.

    2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND DER EMPFÄNGER

    2.1.   Maßnahme 1: Bürgschaft der öffentlichen Hand 2009 zu Gunsten des FC Valencia

    (6)

    Am 5. November 2009 gewährte das IVF der Fundación Valencia eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen über 75 Mio. EUR der Bank Bancaja (aktuell Bankia). Das IVF ist ein öffentliches Finanzinstitut, das der Kontrolle der Generalitat Valenciana unterliegt, und in seiner Generalversammlung und seiner Investitionskommission sitzen auch Vertreter der Generalitat.

    (7)

    Der offenbare Zweck des Darlehens war, nach dem, was dem Beschluss des IVF, die Bürgschaft zu übernehmen, zu entnehmen ist, die Finanzierung des Ankaufs von Aktien des FC Valencia durch die Fundación Valencia im Zusammenhang mit der Entscheidung des FC Valencia, sein Kapital durch die Freigabe von 1 922 250 neuen Aktien um 92,4 Mio. EUR aufzustocken (sodass die Gesamtzahl an Aktien bei 2 114 475 liegen würde). Die neuen Aktien wurden mit demselben Wert dotiert wie die bestehenden Aktien, d. h. mit 48,08 EUR pro Aktie. Mit diesem Darlehen kaufte die Fundación Valencia 70,6 % aller Aktien des FC Valencia zum o. g. Preis (48,08 EUR pro Aktie). Weitere Beteiligungen an derselben Kapitalaufstockung erreichten einen Betrag von 18,8 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2010-2011 wurden anschließend 52 212 dieser Aktien zu 56,50 EUR pro Stück verkauft. Im Geschäftsjahr 2011-2012 wurden 878 davon zu 57 EUR pro Stück verkauft. Im Geschäftsjahr 2013-2014 wurden 1 481 368 zu 67,50 EUR pro Stück verkauft.

    (8)

    Die Bürgschaft des IVF deckte 100 % des Darlehensbetrags plus Zinsen und Transaktionskosten. Ferner musste die Fundación Valencia eine jährliche Haftungsprovision in Höhe von 0,50 % sowie eine Bereitstellungsprovision von 1 % (3) zahlen. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF über die Bankia ein zweitrangiges Pfandrecht über die von der Fundación Valencia erworbenen Aktien des FC Valencia. Die grundlegende Darlehenslaufzeit sollte sechs Jahre betragen, mit einer Karenzfrist von vier Jahren (bei Zahlung des Darlehensbetrags). Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen betrug: a) 6 % bis zum 26. August 2010 (erstes Jahr des Kredits), und b) ab dem 26. August 2010 Euribor über ein Jahr plus einer Marge von 3,5 % mit einem Mindestzinssatz von 6 %. Der Zahlungsplan für das Darlehenskapital sah jährliche Zinszahlungen ab August 2010 vor, wohingegen für das Darlehenskapital selbst eine Rückzahlung von 37,5 Mio. EUR am 26. August 2014 und eine von 37,5 Mio. EUR am 26. August 2015 vereinbart wurden. Die Finanzierung der Kapitalrückzahlung sowie der Zinszahlungen zum Darlehen sollten mithilfe des Erlöses aus dem Verkauf der Aktien erfolgen, die die Fundación Valencia vom FC Valencia erstanden hatte.

    2.2.   Maßnahme 2: Bürgschaft der öffentlichen Hand 2010 zu Gunsten des FC Hércules

    (9)

    Am 26. Juli 2010 gewährte das IVF der Stiftung Fundaciόn Hércules eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen über 18 Mio. EUR der Bank Caja de Ahorros del Mediterráneo. Der offenbare Zweck des Darlehens war, nach dem, was dem Beschluss des IVF, die Bürgschaft zu übernehmen, zu entnehmen ist, die Finanzierung des Ankaufs von Aktien des FC Hércules durch die Fundaciόn Hércules im Zusammenhang mit der Entscheidung des FC Hércules, sein Kapital durch eine Kapitalerhöhung aufzustocken. Die Bürgschaft deckte 100 % des Darlehensbetrags plus Zinsen und Transaktionskosten. Die Fundación Hércules musste für die Bürgschaft eine jährliche Haftungsprovision in Höhe von 1 % zahlen. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF das Pfandrecht über die von der Fundación Hércules gekauften Aktien des FC Hércules. Bis zur Verpfändung der Aktien erhielt das IVF vorläufig eine Bürgschaft des Eigentümers des Stadions Estadio José Rico Pérez, Aligestión Integral SA, sowie das Pfandrecht an den Aktien des FC Hércules, das die Aligestión Integral SA innehatte. Die anschließende Darlehenslaufzeit betrug fünf Jahre. Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen betrug: a) fester Zinssatz von 4 % über die ersten 36 Monate und b) Euribor für ein Jahr plus einer Marge von 2 % für die letzten 24 Monate. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 0,5 % festgesetzt. Die Rückerstattung des verbürgten Darlehens (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der erworbenen Aktien des FC Hércules stattfinden.

    (10)

    Nach Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand durch das IVF zahlte die Fundación Hércules das verbürgte Darlehen nicht zurück. Die Folge daraus war, dass das IVF, das seiner rechtlichen Verpflichtung als Bürge nachkommen musste, am 24. Januar 2012 der kreditgebenden Bank den Betrag von 18,4 Mio. EUR rückerstattete, sich an deren Stelle in die Position des Gläubigers begab und daraufhin ein gerichtliches Verfahren gegen die Fundación Hércules einleitete, um den genannten Betrag zurückzufordern.

    2.3.   Maßnahme 3: Bürgschaft der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Elche im Jahr 2011

    (11)

    Am 17. Februar 2011 gewährte das IVF der Fundación Elche zwei Bürgschaften für zwei Bankdarlehen über insgesamt 14 Mio. EUR von der Bank Caja de Ahorros del Mediterráneo (9 Mio. EUR) und der Banco de Valencia (5 Mio. EUR). Der offenbare Zweck der Darlehen war, nach dem, was dem Beschluss des IVF, die Bürgschaft zu übernehmen, zu entnehmen ist, die Finanzierung des Ankaufs von Aktien des FC Elche durch die Fundaciόn Elche im Zusammenhang mit der Entscheidung des FC Elche, sein Kapital durch eine Kapitalerhöhung aufzustocken. Die Bürgschaften deckten 100 % des Darlehensbetrags plus Zinsen und Transaktionskosten. Eine Haftungsprovision in Höhe von 1 % im Jahr für den IVF wurde festgesetzt, die die Fundación Elche zu zahlen habe. Als Rückbürgschaft erhielt das IVF das Pfandrecht über die von der Fundación Elche gekauften Aktien des FC Elche. Die anschließende Darlehenslaufzeit betrug fünf Jahre. Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen betrug Euribor für ein Jahr plus einer Marge von 3,5 %. Außerdem wurde eine Bereitstellungsprovision von 0,5 % festgesetzt. Die Rückerstattung des verbürgten Darlehens (Kapital und Zinsen) sollte über den Verkauf der erworbenen Aktien des FC Hércules stattfinden.

    2.4.   Maßnahme 4: Aufstockungen der Bürgschaft der öffentlichen Hand von 2009 zu Gunsten des FC Valencia in den Jahren 2010 und 2013

    (12)

    Am 10. November 2010 stockte das IVF seine Bürgschaft zu Gunsten der Fundación Valencia um 6 Mio. EUR auf. Zweck dieser Aufstockung der Bürgschaft war eine Erhöhung um 6 Mio. EUR des bestehenden Darlehens der Bankia mit der Absicht, die Zahlung des Kapitals, der Zinsen und die Kosten der Nichtbezahlung der Zinsen des verbürgten Darlehens am 26. August 2010 zu ermöglichen. Das Resultat dieser Aufstockung war eine Veränderung am ursprünglich festgelegten Zahlungsplan für das verbürgte Kreditkapital (siehe Erwägungsgrund 7) sowie die Aushandlung einer Rückzahlung von 40,5 Mio. EUR am 26. August 2014 sowie 40,5 Mio. EUR am 26. August 2015. Der Zinssatz für das verbürgte Darlehen blieb gleich.

    (13)

    Nach den von den spanischen Behörden und dem FC Valencia während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen bezahlte das IVF im Februar 2013 4,9 Mio. EUR, um die Bürgschaft der Bankia gegenüber nach der Nichtbezahlung der Zinstranche am 26. August 2012 zum Teil einzuhalten. Aufgrund der aktuell verfügbaren Informationen leitete die Kommission im Dezember 2013 ein förmliches Prüfverfahren ein, in der Annahme, dass das IVF die bestehende Bürgschaft im Februar 2013 aufgestockt habe, wie bereits zuvor am 10. November 2010.

    2.5.   Begünstigte

    (14)

    Der FC Valencia ist ein professioneller spanischer Fußballverein mit Sitz in Valencia, der 1919 gegründet wurde. Der Verein spielt in der ersten spanischen Liga und ist einer der größten Fußballvereine Spaniens und auch Europas. Der FC Valencia hat in der Liga sechs Titel gewonnen sowie siebenmal den Pokal Copa del Rey. In der historischen Klassifizierung der Liga nimmt der FC Valencia nach Real Madrid und dem FC Barcelona den dritten Platz ein. Außerdem erreichte der Verein achtmal ein großes europäisches Finale, von denen er fünf auch gewann. Der FC Valencia war außerdem Mitglied der Gruppe G-14 der mächtigsten Fußballvereine Europas. Nach der Zahl der Fans befindet sich der Club auf dem dritten Platz in Spanien. Außerdem handelt es sich um einen der größten Fußballvereine der Welt, wenn man nach der Mitgliederzahl (zahlende Mitglieder) geht, die aktuell 50 000 Mitglieder mit Mitgliedsausweis umfasst. 20 000 stehen auf der Warteliste. Heimspiele werden im Stadion Estadio de Mestalla ausgetragen, das 55 000 Zuschauer fasst.

    (15)

    Tabelle 1 zeigt die finanziellen Ergebnisse des FC Valencia zwischen Juni 2007 und Juni 2012.

    Tabelle 1

    Finanzielle Eckdaten des FC Valencia zwischen Juni 2007 und Juni 2012

    (in Mio. EUR)

     

    7/2006-6/2007

    7/2007-6/2008

    7/2008-6/2009

    7/2009-6/2010

    7/2010-6/2011

    7/2011-6/2012

    Umsatz

    107,6

    99,4

    82,4

    101,3

    116,8

    119,6

    Gewinn vor Steuern

    – 26,1

    12,4

    – 59,2

    17,9

    0,1

    8,3

    Bruttogewinnmarge (Kennziffer)

    – 0,24

    0,12

    – 0,72

    0,18

    0,00

    0,07

    Gesellschaftskapital

    9,2

    9,2

    9,2

    101,7

    101,7

    101,7

    Eigenkapital

    – 26,3

    5,9

    – 33,3

    57,3

    55,4

    57,6

    Verschuldung/Eigenkapital (Verhältnis)

    – 11,1

    73,5

    – 16,5

    8,0

    6,9

    6,6

    (Quelle: Jahresabschlüsse und eingeholte Unternehmensdaten.)

    (16)

    Die Fundación Valencia ist eine nichtkommerzielle Organisation mit dem grundlegenden Ziel des Erhalts, der Verbreitung und Förderung der sportlichen, kulturellen und sozialen Aspekte des FC Valencia sowie der Beziehungen zwischen diesem Verein und seinen Anhängern. Die Fundación Valencia wurde 1996 gegründet und ist seither Anteilseignerin des FC Valencia. Zu den Aktivitäten der Fundación Valencia zählen die Förderung des Fußballs, das Management der Nachwuchsmannschaften des FC Valencia sowie die Unterstützung des Frauen- und Amateurfußballs. Zur in Erwägungsgrund 7 genannten Kapitalaufstockung erwarb sich die Fundación Valencia die Mehrheitsbeteiligung am FC Valencia — 72 % gegenüber den 1,6 %, die die Stiftung vor der Kapitalerhöhung kontrollierte — und wandelte sich somit in die Muttergesellschaft des FC Valencia um (4). Somit wurden auch alle Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Valencia Mitglieder im Stiftungsausschuss der Fundación Valencia.

    (17)

    Tabelle 2 zeigt die finanziellen Daten der Fundación Valencia zwischen Juni 2008 und Juni 2011.

    Tabelle 2

    Finanzielle Eckdaten der Fundación Valencia zwischen Juni 2008 und Juni 2011

    (in Mio. EUR)

     

    7/2007-6/2008

    7/2008-6/2009

    7/2009-6/2010

    7/2010-6/2011

    Bruttoeinnahmen

    1,7

    1,8

    1,2

    1,5

    Gewinn vor Steuern

    – 0,01

    0,00

    – 4,4

    – 4,8

    Summe der Vermögenswerte

    0,6

    0,6

    74,1

    71,8

    Eigenkapital

    0,03

    0,03

    – 4,4

    – 9,9

    Verbindlichkeiten

    0,5

    0,6

    76,5

    81,6

    (Quelle: Jahresabschlüsse der Fundación Valencia.)

    (18)

    Der FC Hércules ist ein spanischer professioneller Fußballverein aus Alicante, in der Comunidad Valenciana. Er wurde 1922 gegründet, und aktuell spielt der Verein in der Segunda División (zweiten Division) B. Heimspiele werden im Stadion Estadio José Rico Pérez ausgetragen, das 30 000 Zuschauer fasst. Zu dem Zeitpunkt, als die untersuchte Maßnahme ergriffen wurde (Juli 2010), hatte sich der FC Hércules als Vizemeister in der Segunda División der Saison 2009-2010 für die Primera División (erste Division) der Liga qualifiziert. Den Aussagen der spanischen Behörden zufolge kam der FC Hércules am 25. Januar 2012 zu einer Vereinbarung mit der Mehrheit seiner privaten Gläubiger, die ab dem 5. Juli 2011 ein Insolvenzverfahren eingeleitet hatten. Diese Vereinbarung umfasste eine Kürzung der Kreditsumme um 50 % sowie einen Aufschub um sieben Jahre für die Zahlung der regulären Kredite, mit der Möglichkeit einer Verlängerung von zwei Jahren im Falle eines Abstiegs. Tabelle 3 zeigt die finanziellen Ergebnisse des FC Hércules zwischen Juni 2008 und Juni 2012.

    Tabelle 3

    Finanzielle Eckdaten des FC Hércules zwischen Juni 2008 und Juni 2012

    (in Mio. EUR)

     

    7/2007-6/2008

    7/2008-6/2009

    7/2009-6/2010

    7/2010-6/2011

    7/2011-6/2012

    Umsatz

    4,0

    4,1

    5,4

    24,8

    6,2

    Gewinn vor Steuern

    – 5,7

    – 9,8

    – 17,6

    – 12,9

    – 0,4

    Bruttogewinnmarge (Kennziffer)

    – 1,4

    – 2,4

    – 3,3

    – 0,5

    – 0,1

    Gesellschaftskapital

    3,8

    3,8

    3,8

    21,2

    21,2

    Eigenkapital

    – 22,6

    – 29,6

    – 29,4

    – 39,0

    – 36,6

    Verschuldung/Eigenkapital (Verhältnis)

    – 1,1

    – 1,0

    – 1,6

    – 1,3

    – 1,4

    (Quelle: Jahresabschlüsse und eingeholte Unternehmensdaten.)

    (19)

    Die Fundación Hércules de Alicante („Fundación Hércules“) ist eine Organisation mit dem Zweck der Förderung des Gemeinwohls und zur Regelung von Angelegenheiten des FC Hércules, und ist nicht an wirtschaftlichen Aktivitäten beteiligt. Mit der in Erwägungsgrund 9 genannten Kapitalaufstockung erwarb die Fundación Hércules 81,96 % der Aktien des FC Hércules, d. h. eine Mehrheitsbeteiligung. Der zweitgrößte Anteilseigner verfügte über 16,99 %. (Vor der Kapitalaufstockung besaß die Fundación Hércules gar keine Aktien). Außerdem sind die Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Hércules nach den Bestimmungen aus der Satzung und den Richtlinien der Fundación Hércules rechtmäßige Mitglieder des Stiftungsausschusses der Fundación Hércules. Tabelle 4 zeigt die finanziellen Daten der Fundación Hércules zwischen Juni 2009 und Juni 2011.

    Tabelle 4

    Finanzielle Eckdaten der Fundación Hércules zwischen Juni 2009 und Juni 2011

    (in Mio. EUR)

     

    7/2008-6/2009

    7/2009-6/2010

    7/2010-6/2011

    Bruttoeinnahmen

    0,6

    0,4

    0,4

    Gewinn vor Steuern

    0,0

    0,0

    0,0

    Summe der Vermögenswerte

    0,06

    0,12

    17,58

    Eigenkapital

    0,03

    0,03

    – 1,00

    Verbindlichkeiten

    0,03

    0,09

    18,58

    (Quelle: Jahresabschlüsse der Fundación Hercules.)

    (20)

    Der FC Elche ist ein spanischer professioneller Fußballverein aus der Stadt Elche in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana). Er wurde 1923 gegründet, und aktuell spielt der Verein in der spanischen Segunda División (zweite Division) B. Heimspiele werden im Stadion Estadio Manuel Martínez Valero ausgetragen, das 38 750 Zuschauer fasst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der untersuchten Maßnahmen (Februar 2011) spielte der Verein in der zweiten Division, aber später kam er dann für die Saison 2013-2014 und 2014-2015 in die erste Division. Tabelle 5 zeigt die finanziellen Ergebnisse des FC Elche zwischen Juni 2007 und Juni 2011. Den Angaben der spanischen Behörden zufolge leitete der FC Elche am 6. August 2015 ein Insolvenzverfahren ein.

    Tabelle 5

    Finanzielle Eckdaten des FC Elche zwischen Juni 2007 und Juni 2011

    (in Mio. EUR)

     

    7/2006-6/2007

    7/2007-6/2008

    7/2008-6/2009

    7/2009-6/2010

    7/2010-6/2011

    Umsatz

    5,9

    7,1

    4,4

    4,4

    4,8

    Gewinn vor Steuern

    – 6,2

    – 3,9

    – 3,3

    – 1,1

    1,4

    Bruttogewinnmarge (Kennziffer)

    – 1,1

    – 0,5

    – 0,8

    – 0,3

    0,3

    Gesellschaftskapital

    13,4

    13,4

    17,4

    8,1

    22,1

    Eigenkapital

    16,0

    12,1

    – 10,2

    – 10,2

    4,3

    Verschuldung/Eigenkapital (Verhältnis)

    1,9

    2,7

    – 2,7

    – 2,7

    4,6

    (Quelle: Jahresabschlüsse des FC Elche.)

    (21)

    Die Fundación Elche Club de Fútbol („Fundación Elche“) ist eine nichtkommerzielle Organisation der Comunidad Valenciana, deren Mission in der Förderung und Entwicklung von Aktivitäten besteht, die mit Sport zu tun haben. Die Stiftung ist nicht an wirtschaftlichen Aktivitäten beteiligt. Nach der in Erwägungsgrund 10 genannten Kapitalerhöhung erwarb die Fundación Elche als einziger Anteilseigner des FC Elche mit über 10 % eine Mehrheitsbeteiligung von 63,45 %. (Vor der Kapitalaufstockung besaß die Fundación Hércules gar keine Aktien). Somit wurden auch die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Elche Mitglieder im Stiftungsausschuss der Fundación Elche.

    (22)

    Tabelle 6 zeigt die finanziellen Daten der Fundación Elche zwischen 2009 und 2011.

    Tabelle 6

    Finanzielle Eckdaten der Fundación Elche zwischen Dezember 2009 und Dezember 2011

    (in Mio. EUR)

     

    2009

    2010

    2011

    Bruttoeinnahmen

    0,2

    0,3

    0,3

    Gewinn vor Steuern

    0,0

    0,0

    0,0

    Summe der Vermögenswerte

    1,8

    1,4

    15,4

    Eigenkapital

    1,4

    1,4

    1,4

    Verbindlichkeiten

    0,4

    0,08

    14,1

    (Quelle: Jahresabschlüsse der Fundación Elche.)

    2.6.   Rentabilitätsplan des FC Valencia 2009

    (23)

    Die spanischen Behörden bestätigen, dass die Entscheidung des IVF, dem FC Valencia 2009 die Bürgschaft zu gewähren, auf der Grundlage eines „Rentabilitätsplans“ mit Datum Mai 2009 getroffen wurde. Der Rentabilitätsplan enthielt folgende Punkte:

    a)

    Eine Präsentation der finanziellen Daten des FC Valencia für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2009 mit Bezug zu den wichtigsten Punkten, die den Club in eine wirtschaftlich schwierige Lage gebracht haben:

    Aktivitäten, die zu laufenden Verlusten geführt haben, sowohl im Bereich der allgemeinen Funktionen als auch im Bereich Käufe und Verkäufe von Spielerrechten,

    Unterbrechung der Bauarbeiten am neuen Stadion wegen eines beträchtlichen Haushaltslochs von 366 Mio. EUR auf Grund unzureichender Mittel aus der langfristigen Finanzierung des Stadions,

    Wertminderung der vier zum Verkauf stehenden Grundstücke des Estadio de Mestalla und mangelndes Käuferinteresse, was den vorgesehenen Verkaufspreis von 350 Mio. EUR auf 250 Mio. EUR drückte,

    partieller Ausgleich des Defizits durch außerordentliche Immobilientransaktionen,

    signifikante Erhöhung der Verbindlichkeiten und der daraus resultierenden finanziellen Belastung und

    partieller Ausgleich der negativen Eigenkapitalsituation durch den Verkauf eines der Grundstücke von Mestalle sowie Aktivierung von Steuergutschriften.

    b)

    Die finanziellen und unternehmerischen Maßnahmen, die dem Verein zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zur Verfügung standen:

    Kapitalaufstockung um 92 Mio. EUR,

    Finanzierung des neuen Stadions mit langfristigen Instrumenten,

    Erhöhung der Einnahmen, vorwiegend durch die Inbetriebnahme des neuen Stadions, die eine signifikante Steigerung der Abonnenten sowie der Umsatz generierenden Bereiche (Parkplätze, Geschäfte, Serviceleistungen usw.) mit sich bringen sollte,

    Senkung der Ausgaben, vor allem bezüglich des Fußballteams, durch Veränderungen in der sportlichen Politik: Zusammensetzung des Teams, Gehaltsstrukturen usw.,

    Grundstücksverkäufe (Mestalla und Ciudad Deportiva de Paterna) und

    Verkauf von Spielerrechten in den ersten beiden Jahren des Plans.

    c)

    Die für die Phase von Juni 2010 bis Juni 2015 vorgesehenen sportlichen Investitionen sowie die für Juni 2010 bis Juni 2011 eingeplanten Verkäufe, Gewinne und Ankäufe.

    d)

    Die geplanten Veräußerungen von Kapitalanlagen sowie die entsprechenden jährlichen Einkünfte: i) Verkauf von Eigentum „Dritter“ über einen Wert von 80 Mio. EUR, woraus ein Gewinn von 42 Mio. EUR im Juni 2011 vorgesehen war, ii) Verkauf des Grundstücks von Mestalla im Wert von 250 Mio. EUR, woraus ein Gewinn von 160 Mio. EUR im Juni 2011 vorgesehen war und iii) Verkauf des Grundstücks von Paterna im Wert von 35 Mio. EUR, woraus ein Gewinn von 33 Mio. EUR im Juni 2012 vorgesehen war.

    e)

    Die Finanzierungserfordernisse des Vereins für die Phase von 2010 bis 2015, untermauert durch Grafiken, die die jährlich benötigten Größenordnungen zeigen, die entsprechenden Finanzierungsmonate in jedem Jahr und die prinzipiellen Verwendungszwecke und Finanzierungsquellen in jedem Jahr.

    f)

    Eine Prognose, dass der FC Valencia (unter anderem) vor Juni 2015 folgende Ergebnisse erzielen sollte:

    Tabelle 7

    Prognose der finanziellen Eckdaten des FC Valencia für Juni 2010 bis Juni 2015 nach der Darstellung im „Rentabilitätsplan“

    (in Mio. EUR)

     

    7/2009-6/2010

    7/2010-6/2011

    7/2011-6/2012

    7/2012-6/2013

    7/2013-6/2014

    7/2014-6/2015

    Umsatz

    92,2

    93,7

    122,4

    128,6

    134,7

    138,7

    Betriebsergebnisse

    – 30,0

    – 24,7

    – 8,9

    – 0,2

    1,9

    5,1

    Betriebsmarge (Kennziffer)

    – 0,33

    – 0,26

    – 0,07

    0,00

    0,01

    0,04

    Gewinn vor Steuern

    – 9,5

    50,5

    154,8

    – 0,2

    1,9

    5,1

    Bruttogewinnmarge (Kennziffer)

    – 0,1

    0,54

    1,26

    0,00

    0,01

    0,04

    Gesellschaftskapital

    99,8

    99,8

    99,8

    99,8

    99,8

    99,8

    Eigenkapital

    39,9

    76,5

    202,9

    203,4

    204,7

    208,2

    Marge der Eigenkapitalrendite (Kennziffer)

    – 0,23

    0,66

    0,76

    0,00

    0,01

    0,02

    Verschuldung/Eigenkapital (Verhältnis)

    10,17

    5,20

    0,53

    0,39

    0,35

    0,40

    2.7.   Verkauf der Aktien des FC Valencia seitens der Fundación Valencia im Jahr 2014

    (24)

    Nach der Stellungnahme des Landes Spanien, der Fundación Valencia und des FC Valencia kündigte die Fundación Valencia nach Erhalt der Genehmigung des IVF (Bedingung zur Bürgschaft des IVF) im Januar 2014 öffentlich an, die Absicht zu haben, das Verfahren zum Verkauf ihrer Aktien des FC Valencia einzuleiten. Im Februar 2014 wurde ein Verwaltungsausschuss gegründet, der dieses Verfahren beaufsichtigen sollte und zu dessen Mitgliedern Vertreter der Bankia, der Generalitat Valenciana (vertreten durch das IVF), des FC Valencia und der Fundación Valencia gehörten. Um das Management des Verkaufsverfahrens kümmerten sich KPMG (im Auftrag der Bankia) und PwC. Folgende sieben Bieter aus China, den Vereinigten Staaten, Saudi-Arabien, Singapur, Russland und Costa Rica meldeten Interesse an:

    a)

    Dalian Wanda Group: […] (*1).

    b)

    Promontoria Holding 93 BV: […].

    c)

    The Up 54 Limited: […].

    d)

    Global Emerging Market: […].

    e)

    Meriton Holdings Limited: Ein in Singapur gegründetes Unternehmen mit Eigentümer Peter Lim, einem Unternehmer und Investor aus Singapur mit einem geschätzten Vermögen von 2 400 Mio. USD (laut Forbes-Liste).

    f)

    Zolotaya Zvezda: […].

    g)

    Mario Alvarado Orozco: […].

    (25)

    Des Weiteren werden die angewendeten Grundkriterien zur Beurteilung der Angebote dargelegt:

    a)

    Rückzahlung der Darlehen des FC Valencia (de facto zahlte der ausgewählte Investor das verbürgte Darlehen des Vereins zurück, was dann Anlass zur Aufhebung der untersuchten Bürgschaft der öffentlichen Hand gab, siehe Erwägungsgrund 28).

    b)

    Kapitalaufstockung und Schuldenabbau des FC Valencia.

    c)

    Verpflichtung zur Fertigstellung des neuen Stadions des FC Valencia (die Arbeiten waren unterbrochen worden) und Abschluss der anhängigen Vereinbarungen mit der Stadt (Grundstückstausch und entsprechende Sportanlage).

    d)

    Erhalt des neuen Stadions als Anlagevermögen des FC Valencia.

    e)

    Verpflichtung des FC Valencia, sein Anlagevermögen dauerhaft aufrechtzuerhalten. Der Erlös aus jedweder Veräußerung von Vermögenswerten muss in eine Kapitalaufstockung des FC Valencia einfließen

    f)

    Der ausgewählte Investor garantierte für eine ausgewogene Vermögens- und Finanzlage des FC Valencia über fünf Jahre und verpflichtete sich, den Verein mindestens fünf Jahre lang nicht zu verkaufen und auch nicht die Beteiligungskontrolle zu verlieren.

    g)

    Die Kriterien für den „sozialen Bereich“ umfassten: Existenz von Kleinaktionären, Erhalt der Rolle der Fundación Valencia, Förderung des Frauenfußballs und anderer sportlicher Aktivitäten und Potenzierung des internationalen Images des FC Valencia.

    (26)

    KPMG und PwC übermittelten den ausgewählten Investoren Instruktionen zur Einreichung eines verbindlichen Angebots. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung verbindlicher Angebote wurden diese geöffnet, und der Verwaltungsausschuss prüfte, ob diese den Anforderungen für einen Zuschlag entsprachen. Die Angebote der folgenden drei Investoren wurden ausgeschlossen: […] (Zurücknahme), […] (Zurücknahme) und […] (keine Vorlage von Informationen zur Solvenz). Es wurde eine Frist von drei Wochen ab Ablauf der Angebotsfrist anberaumt, innerhalb der der beste Investor ausgewählt werden sollte. In dieser letzten Phase beurteilten der Verwaltungsausschuss sowie die beratenden Organe PwC und KPMG die vier verbleibenden Angebote. Der Stiftungsausschuss der Fundación Valencia traf die endgültige Entscheidung zwischen den ausgewählten Investoren.

    (27)

    Die Wahl fiel auf das Angebot der Meriton Holdings Limited, das einen Kaufpreis von 100 Mio. EUR für 70,06 % der Aktien des FC Valencia beinhaltete, d. h. 1 481 368 Aktien zu je 67,5 EUR, eine langfristige Refinanzierung der Verbindlichkeiten von 229 Mio. EUR des FC Valencia bei der Bankia, eine Beleihungsgrenze des Anteilseigners von 100 Mio. EUR und die Verpflichtung, die Anzahl der Aktien im Eigentum von Minderheitsaktionären nicht zu verringern.

    (28)

    Nachdem die Fundación Valencia diesen Kaufpreis im Oktober 2014 erhalten hatte, erstattete sie der Bankia die Gesamtdarlehenssumme von 2009 (75 Mio. EUR) plus der Aufstockung von 2010 (6 Mio. EUR) sowie die anhängigen Zinsen und die Aufwendungen und Verpflichtungen. Anschließend wurde die Bürgschaft der öffentlichen Hand des IVF aufgehoben. Nach der Rückerstattung des Darlehens an die Bankia behielt die Fundación Valencia einen Überschuss von 6 Mio. EUR.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (29)

    Am 18. Dezember 2013 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. In ihrem Eröffnungsbeschluss des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zum vorläufigen Schluss, dass der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten. Außerdem stellte die Kommission Zweifel an der Konformität der Maßnahmen mit der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Garantien (5) („Garantiemitteilung 2008“) fest und schloss vorerst, dass die Maßnahmen den Begünstigten einen Vorteil verschafften.

    (30)

    Außerdem schloss die Kommission im Eröffnungsbeschluss vorerst, dass der spanische Staat über die Generalitat Valenciana klar und direkt Einfluss nahm auf das IVF, und dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien.

    (31)

    Angesichts der obigen Punkte brachte die Kommission Zweifel über die vier beurteilten Maßnahmen zum Ausdruck und kam zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass diese alle staatliche Beihilfe bedeuteten.

    (32)

    Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Einrichtungen, die schließlich aus den staatlich verbürgten Darlehen einen Vorteil zogen, der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche gewesen seien, da die Darlehen und Garantien mit dem Ziel gewährt worden waren, die kürzlich freigegebenen Aktien der Vereine zu kaufen und somit das Eigenkapital aufzustocken. Ebenso kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, das die Möglichkeit, dass die Fundación Valencia, die Fundación Hércules und die Fundación Elche auch von den genannten Maßnahmen profitiert hätten, anstatt nur eine vermittelnde Position zwischen dem Staat und den Vereinen zum Zwecke der Gewährung der Bürgschaft einzunehmen, nicht ausgeschlossen werden kann.

    (33)

    Die Kommission stellte außerdem Zweifel an der Vereinbarkeit der vier untersuchten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt fest, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die spanischen Behörden keine möglichen Kompatibilitätsgründe vorgelegt haben.

    (34)

    In Anbetracht der Art der untersuchten Maßnahmen und angesichts der Tatsache, dass der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten, gibt die Kommission an, dass die Kompatibilität der Maßnahmen nur auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV festgestellt werden hätte können, und insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) („Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004“). Zuerst gab die Kommission an, dass die Anforderungen für Rettungsbeihilfen aus Abschnitt 3.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 anscheinend nicht erfüllt seien. Was die Umstrukturierungsbeihilfen aus Abschnitt 3.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 angeht, so betont die Kommission, dass die identifizierten Maßnahmen in Abwesenheit eines verlässlichen Umstrukturierungsplans gewährt wurden, der den Anforderungen aus den genannten Leitlinien entsprochen hätte.

    (35)

    Zuletzt gab die Kommission noch an, dass der FC Valencia offenbar von wiederholten Maßnahmen zu seinen Gunsten profitiert habe, als er sich in Schwierigkeiten befand, die offenbar ebenfalls nicht den Anforderungen aus Abschnitt 3.3 der Leitlinien entsprochen haben (Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe).

    4.   STANDPUNKT DES MITGLIEDSTAATS

    (36)

    Sowohl die spanischen Behörden als auch das IVF (in seiner Eigenschaft als Instrument der Generalitat Valenciana sowie als zuständige Behörde für die Gewährung der untersuchten Maßnahmen) übermittelten während des förmlichen Prüfverfahrens Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen stimmen größtenteils mit dem überein, was in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt wurde. Die Stellungnahmen seitens des Landes Spanien beinhalten, dass das IVF eine Organisation sei, die der Generalitat Valenciana angehört und deren Kontrolle untersteht.

    (37)

    Spanien geht davon aus, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV seien, weil die Gewährung der Bürgschaften sowie deren Bedingungen und Voraussetzungen den Bestimmungen und Einschränkungen des spanischen Gesetzes entsprechen. (7)

    (38)

    Außerdem gibt Spanien an, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 keinen ungerechtfertigten Vorteil für die Empfänger der Bürgschaften nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten, da die in der Garantiemitteilung 2008 festgelegten Leitlinien erfüllt seien. Konkret:

    a)

    Die grundlegenden, quantifizierbaren Transaktionen wurden beschrieben.

    b)

    Das IVF erhielt Rückbürgschaften für die untersuchten Bürgschaften, und zwar in Form des Pfandrechts an den durch die jeweilige Stiftung mit den verbürgten Darlehen angekauften Aktien.

    c)

    Die Empfänger der Bürgschaften, also die Stiftungen, befanden sich zum Zeitpunkt der Erwägung der Bürgschaften nicht in Schwierigkeiten.

    d)

    Die Garantiebeträge und die Zinssätze zu den verbürgten Darlehen lagen auf Marktniveau.

    (39)

    Ansonsten bestätigt Spanien, dass die Entscheidung der Fundación Valencia von 2009, sich in einen Anteilseigner des FC Valencia zu verwandeln, dem Prinzip der Investition in einer Marktwirtschaft entsprach, und dass daraus keinerlei ungerechtfertigten Vorteil nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV entstand. Als Rechtfertigung bietet Spanien folgende Argumente:

    a)

    Die Entscheidung des IVF, Maßnahme 1 zu gewähren, basierte auf dem Rentabilitätsplan des FC Valencia, in der die gute wirtschaftliche Perspektive des Vereins dargelegt wurden, die insbesondere auf dem Betrieb des neuen Vereinsstadions basieren sollte (siehe Erwägungsgrund 20).

    b)

    Man kam überein, dass das der Fundación Valencia gewährte Darlehen mit den Einnahmen aus dem Verkauf der Aktien, die die Fundación Valencia 2009 dem FC Valencia abgekauft hatte, zurückbezahlt werde.

    c)

    Beim Verkaufsverfahren 2014 gab es eine signifikante Beteiligung großer Investoren, was das Marktinteresse aufzeigt.

    d)

    Das erfolgreiche Gebot beim Verkaufsverfahren 2014 war höher als der Kaufpreis für die Fundación Valencia beim Ankauf der Aktien vom FC Valencia 2009 (67,5 EUR im Vergleich zu 48,08 EUR pro Aktie).

    (40)

    Außerdem brachte Spanien an, dass die untersuchten Maßnahmen nicht die Kriterien für eine Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllten, und zwar aus folgenden Gründen:

    a)

    Im Vergleich zwischen der Situation des FC Valencia 2012 und der anderer Akteure gleichwertiger Ligen, wie beispielsweise der Premier League, kann man sehen, dass der FC Valencia sogar noch weniger Einnahmen aus audiovisuellen Sportrechten generierte als Blackpool, die Mannschaft mit dem geringsten Einnahmenniveau der Premier League. Außerdem trugen die Spieler des FC Valencia auf der Vorderseite ihrer Trikots 2011-2012 keinerlei Sponsorenwerbung, was die Probleme des Vereins widerspiegelt, sich auf dem Sponsorenmarkt zu behaupten. Zuletzt musste der Verein während des untersuchten Zeitraums seine besten Spieler verkaufen, was die Erfolgsaussichten der Mannschaft in sportlichen Wettbewerben verringerte.

    b)

    Der FC Hércules spielte in der zweiten Division, als ihm das Darlehen gewährt wurde. Deshalb ist und war seine geografische Reichweite schon immer lokal, und der Verein war auch nie an europäischen Wettbewerben beteiligt.

    c)

    Der FC Elche hat sich nie für einen europäischen Wettbewerb qualifizieren können, und sein wirtschaftlicher Einfluss reicht nicht weit über die Grenzen der Provinz Alicante hinaus. Außerdem ist der FC Elche eine Organisation, die von sich aus auch keine Kapazität hat, Spieler von anderen Märkten zu finanziellen Konditionen zu verpflichten, die sich auf den Wettbewerb auswirken könnten.

    (41)

    Spanien weist darauf hin, dass die Fundación Valencia im Rückzahlungsplan für das für sie verbürgte Darlehen die Verpflichtung der Stiftung enthalten ist, alle angekauften Aktien des FC Valencia spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu verkaufen, und zwar wie folgt: a) In Phase 1, bis zum 31. Dezember 2010 sollte die Fundación Valencia mindestens 47 663 Aktien zum Preis von 53,5 EUR pro Stück verkauft haben, und b) in Phase 2, bis zum 30. Juni 2015 sollte die Fundación Valencia 852 452 Aktien verkauft haben. Die Fundación Valencia wurde verpflichtet, die aus den Aktienverkäufen generierten Einnahmen zur Rückzahlung des verbürgten Darlehens zu verwenden.

    (42)

    Spanien bestreitet nicht die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, dass die Entscheidungen des IVF, die fraglichen Maßnahmen zu gewähren, dem Staat zuzurechnen seien, und dass der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche sich zu diesem Zeitpunkt in Schwierigkeiten befanden (und erkennt diese Punkte sogar ausdrücklich an). Außerdem räumt Spanien ein, dass die durch das IVF bereitgestellten Bürgschaften für die Darlehen für die Fundación Valencia, die Fundación Hércules und die Fundación Elche jeweils 100 % des anschließenden Darlehenskapitals abdeckten, plus Zinsen und Transaktionskosten.

    (43)

    Darüber hinaus brachte Spanien Gründe vor, warum die Maßnahmen 1 und 4 (zu Gunsten des FC Valencia und der Fundación Valencia) mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 vereinbar waren, für den Fall, dass die Kommission feststellen sollte, dass es sich dabei um staatliche Beihilfen gehandelt habe.

    (44)

    Was die Rückkehr zur Rentabilität betrifft, geht Spanien davon aus, dass der Rentabilitätsplan von 2009 die langfristige Rentabilität des FC Valencia garantiert. Außerdem geht Spanien davon aus, dass der Verkauf der besten Spieler des FC Valencia einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich darstellt. Was die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum angeht (Eigenbeitrag), gibt Spanien an, dass die Beteiligung privater Käufer an der Kapitalaufstockung von 2009 um 18,8 Mio. EUR als Eigenbeitrag akzeptabel sei. Was zuletzt den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe angeht, geht Spanien davon aus, dass dieses Prinzip eingehalten wurde, wenn man bedenkt, dass Maßnahme 4 nur eine Erhöhung um 6 Mio. EUR der bereits bestehenden Bürgschaft vom 10. November 2010 darstellte, keine erneute Bürgschaft, und somit auch keine erneute staatliche Beihilfe für den FC Valencia. Spanien bestätigt, dass Maßnahme 4 keine weitere Bürgschaft der öffentlichen Hand umfasste, da das IVF im Februar 2013 nur 4,9 Mio. EUR zahlte, um die Bürgschaft der öffentlichen Hand zum Teil der Bankia gegenüber einzulösen, als die am 26. August 2012 fällige Zinstranche nicht bezahlt worden war.

    (45)

    Zuletzt weist die Kommission noch darauf hin, dass Spanien, sich zum Zeitpunkt der Erwägung der staatlichen Beihilfen (2010 und 2011) keinen Plan über die finanziellen Perspektiven des FC Hércules und des FC Elche beschafft hatte. Auch wurden keine Stellungnahmen über die Vereinbarkeit der Maßnahmen 2 und 3 mit dem Binnenmarkt zu eingereicht.

    5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    (46)

    Während des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommissionen Stellungnahmen des FC Valencia und der Fundación Valencia ein, die sich größtenteils mit den Stellungnahmen seitens des Landes Spanien und des IVF decken (siehe Erwägungsgrund 36 bis 45). Neben diesen übereinstimmenden Argumenten kommunizierten diese Beteiligten auch noch Folgendes:

    a)

    Der FC Valencia behauptet, dass der Verkauf der von der Fundación Valencia 2009 angekauften Aktien zu einem Wert über dem Ankaufspreis von 48,08 EUR pro Aktie (siehe Erwägungsgrund 6) und die Tatsache, dass diese Aktien als Garantie für das IVF verpfändet wurden, zeigten, dass das IVF nach dem Investorenprinzip der Marktwirtschaft agierte, weil der Wert dieser Aktien das Risiko des IVF als Bürge deckten.

    b)

    Der FC Valencia gab an, dass das Eigentum am Verein im Rahmen eines offenen und kompetitiven Ausschreibungsverfahrens übertragen wurde, und somit das Element der Beinhilfe durch den Marktpreis reflektiert und im Kaufpreis inbegriffen war. Somit ist es der Verkäufer der Aktien, der von der Beihilfe profitierte. Der FC Valencia hat angegeben, dass die o. g. Punkte mit der Jurisprudenz übereinstimmen (8). Laut FC Valencia lässt sich aus o. g. Punkten ableiten, dass der Betrag der Beihilfe vom Verkäufer (der Fundación Valencia) zurückzufordern sei.

    c)

    Auch bringt der FC Valencia vor, dass der zusammengenommene Marktwert seiner Spieler (9) sowie die Tatsache, dass in der Phase 2007-2009 kein Gesellschaftskapital verloren ging, sondern sich dieses vielmehr als stabil erwies, und der Verein 2011 und 2012 wieder Gewinne einfuhr, ausreichende Gründe wären, um den Vorwurf zu entkräften, dass der FC Valencia in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, weil sein Nettovermögen in der Phase 2007-2009 negativ war. Außerdem bestätigten die hohe Zahl an Interessenten am von der Fundación Valencia eröffneten Ausschreibungsverfahren sowie der von Meriton Holdings Limited bezahlte Kaufpreis, dass der wirtschaftliche Wert des FC Valencia über dem Nettowert aus den Jahresabschlüssen des Vereins lag und den Marktwert seiner Spieler, die Marke des Vereins sowie deren internationalen Schutz mit beinhaltet.

    d)

    Der FC Valencia gibt ansonsten noch an, dass in der Berechnung jedes Elements der Beihilfe die Tatsache mit berücksichtigt werden müsse, dass sich der FC Valencia zum Zeitpunkt der Anwendung der untersuchten Maßnahme nicht in einer ungünstigen finanziellen Lage oder Krise befand, sondern von einer zufriedenstellenden Qualifikationskategorie profitierte, und dass das Pfandrecht an den Aktien des FC Valencia, das dem IVF von der Fundación Valencia eingeräumt wurde, als hoher oder zumindest normaler Garantiewert anzusehen sei.

    e)

    Der FC Valencia bringt ebenfalls vor, dass die Bürgschaft von 2009 mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von 2009 (10) vereinbar ist, der zum Zwecke der Ausräumung der Defizite aus der Wirtschafts- und Finanzkrise ab Oktober 2008 angewendet wurde.

    f)

    Die Fundación Valencia gibt an, dass ihre Verwaltungsorgane einen Zahlungsplan aufstellten, der der Generalitat Valenciana und der Bankia vorgelegt wurde, mit dem Ziel dieser letztendlichen Gewährung der Bürgschaft und somit des fraglichen Darlehens. Nach dem Zahlungsplan muss die Fundación Valencia alle angekauften Aktien des FC Valencia spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu verkaufen, und zwar wie folgt: a) in Phase 1, bis zum 31. Dezember 2010 sollte die Fundación Valencia mindestens 47 663 Aktien zum Preis von 53,5 EUR pro Stück verkauft haben, was Einnahmen von etwa 2,5 Mio. EUR entspricht, und b) in Phase 2, bis zum 30. Juni 2015 sollte die Fundación Valencia mindestens 852 452 Aktien zu einem Preis zwischen 53,5 EUR und 67,5 EUR pro Stück verkauft haben. Die Fundación Valencia gibt die Frist bis zum 30. Juni 2015 vor, der genau dem Fälligkeitsdatum des verbürgten Darlehens entspricht. Die Fundación Valencia wurde verpflichtet, alle aus den Aktienverkäufen generierten Einnahmen zur Tilgung des verbürgten Darlehens zu verwenden. Die Fundación Valencia gibt an, dass der Verkaufspreis der Aktien ihrem normalen Wert entsprechen würde plus der Zinsen, die auf das verbürgte Darlehen während der fraglichen Zeit anfallen sollten. Ebenso sollte sich der Verkaufsbetrag erhöhen, wenn sich diese jährlichen Zinsen nach dem Darlehensvertrag zwischen der Fundación Valencia und der Bankia zum Ankauf der Aktien erhöhen (d. h., wenn diese die vereinbarten 6 % übersteigen). Die Fundación Valencia fügt hinzu, dass das garantierte Darlehen auch mithilfe der monetären Beitrage von Administratoren der Einrichtung und Dritten (öffentliche Einrichtungen und Privatunternehmen) zurückgezahlt werden soll sowie mithilfe der normalen Einkünfte durch ihre gewohnten Aktivitäten. In diesem Zuge gibt die Fundación Valencia an, dass die erste Zinszahlung, die am 27. August 2010 fällig war, nicht geleistet werden konnte, weil es Verzögerungen im Aktienverkauf der Phase 1 gab, die zu einer Erhöhung des verbürgten Darlehens am 10. November 2010 um 6 Mio. EUR führten (Maßnahme 4, siehe Erwägungsgrund 11).

    g)

    Die Fundación Valencia gibt außerdem an, dass sie im Februar 2013 eine Zahlung von 5 221 517,39 EUR an die Bankia geleistet habe für die zuvor teilweise erfüllte Bürgschaft und die entsprechende Zahlung desselben Betrags durch das IVF (Bürge).

    h)

    Schließlich gibt die Fundación Valencia noch an, dass die Bürgschaft von 2009 am 24. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Dennoch war die Bürgschaft infolge der verschiedenen in Spanien eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht immer verfügbar und verlor zuweilen ihre Gültigkeit, da Gerichte sie für ungültig ab initio erklärten. Zu anderen Zeitpunkten wurde sie durch einen Gerichtsentscheid ausgesetzt, damit Schutzmaßnahmen festgesetzt werden konnten. In diesem Zusammenhang betont die Fundación Valencia, dass die Kommission im Falle der Feststellung, dass es sich bei der fraglichen Bürgschaft um ein Element staatlicher Beihilfe handle, diese Phasen der Aussetzung bzw. Ungültigkeit in ihrer Beurteilung berücksichtigen müssen.

    (47)

    Die Kommission hat auch die Stellungnahmen der Liga Nacional de Fútbol Profesional (LFP) erhalten, d. h. vom Sportverband aus allen Sport-Aktiengesellschaften und allen Fußballvereinen Spaniens der ersten und zweiten Division, die an offiziellen, Profiwettbewerben auf nationaler Ebene teilnehmen.

    (48)

    Die LFP gibt in ihrer Einlassung an, dass in einer ersten Prüfung des Eröffnungsbeschlusses nicht eindeutig klar geworden sei, was die möglichen Auswirkungen der angeblichen Beihilfe auf den Wettbewerb wären, und auch nicht, welche Auswirkungen es auf den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten gebe. Andererseits bestätigt die LFP, dass der Sportsektor im Allgemeinen und der Fußball im Besonderen insbesondere aufgrund der Popularität unter Jugendlichen eine Sonderbehandlung erhalten sollten, genau wie es im Artikel 165 AEUV vorgesehen ist. Zuletzt gibt die LFP noch an, dass die sportlichen Aktivitäten professioneller Sportvereine unbestreitbar einen Dienst an der Öffentlichkeit darstellten. Daraus wird geschlossen, dass nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe „rechtlich oder tatsächlich“ verhindern darf. In diesen Zusammenhang betont die LFP, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahme klar auf dieses Konzept eingeht, da sie die Vereinbarkeit staatlicher „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,“ mit dem Binnenmarkt vorsieht. Die LFP bringt außerdem vor, dass die Tatsache, dass die Kommission bis dato keine Leitlinien über die Anwendung von Beihilfevorschriften aus dem AEUV auf kommerzielle sportliche Aktivitäten herausgebracht hat, derzeit ein Hindernis in der Beurteilung dieses Falls darstelle, da nur eine analoge Anwendung verschiedener allgemeiner und uneinheitlicher Richtlinien möglich ist, die sich nicht auf den untersuchten Sektor beziehen. Diese Lösung ist nicht angemessen, wenn man bedenkt, dass ein klares und offenbares Risiko einer verzerrten und unvollständigen Beurteilung der Sachlage besteht, zusätzlich zur juristischen Unsicherheit, die sie mit sich bringt. Zuletzt gibt die LFP noch an, dass die Kommission zur Beurteilung der fraglichen Beihilfe und ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen des EU-Rechts bestimmte Richtlinien der LFP berücksichtigen müsse, wobei sie besonderen Bezug nimmt auf die Bewilligung des Haushalts der Vereine, die Ausgabenbeschränkungen dieser Vereine, die wirtschaftliche und finanzielle Kapazität der Vereine, den Schutz der Gläubiger, die Vertretbarkeit der Finanzen der Vereine, die Förderung vertretbarer Ausgaben und den Schutz der Rentabilität und der Nachhaltigkeit der Vereine auf lange Sicht.

    6.   STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN EINLASSUNGEN DER BETEILIGTEN

    (49)

    In ihrer Stellungnahme zu den Einlassungen der Beteiligten wiederholt Spanien die Position aus dem Schreiben des Landes vom 27. April 2015, in dem der Großteil der Argumente aus Erwägungsgrund 36 bis 45 enthalten sind.

    7.   BEURTEILUNG DER MASSNAHMEN

    7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    (50)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (51)

    Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission beurteilen, ob bei den vier zu prüfenden Maßnahmen alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen (Übertragung staatlicher selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel) erfüllt sind.

    7.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat

    (52)

    Eine Maßnahme wird dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewertet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zuzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung können die Mittel eines Unternehmens als staatliche Mittel betrachtet werden, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (11).

    (53)

    Die Übertragung staatlicher Mittel kann auf verschiedenste Weise erfolgen, u. a. in Form von Bürgschaften der öffentlichen Hand. Diese bedeuten ein Risiko für die staatlichen Mittel, da sie bei Inanspruchnahme aus dem Staatshaushalt bezahlt werden. Zudem bedeutet jede Garantie, für die kein angemessenes Entgelt gezahlt wird, einen finanziellen Verlust für den Staat. Andererseits reicht die Generierung eines konkreten Risikos der zusätzlichen Belastung des Staates in der Zukunft mit einer Bürgschaft für den Zweck des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (12) aus.

    (54)

    Die Kommission gab zunächst zu erkennen, dass alle untersuchten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit vom IVF unterschrieben worden seien. Nach den Informationen über die Organisation auf der Website des IVF (13) wurde das Instituto Valenciano de Finanzas nach dem Gesetz der Regionalregierung von Valencia (Ley de la Generalitat Valenciana) 7/1990 vom 28. Dezember 1990 als der Generalitat unterstellte Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet, mit dem Zweck der Funktion als Hauptinstrument der öffentlichen Kreditpolitik, sowie zur Unterstützung der Ausübung der Kompetenzen der Generalitat Valenciana im Finanzsystem. Das IVF ist ein öffentliches Finanzinstitut, das der Kontrolle der Generalitat Valenciana unterliegt. In seiner Generalversammlung und seiner Investitionskommission sitzen auch Vertreter der Generalitat. Aktuell gehört das IVF dem Ministerium für Finanzen und Öffentliche Verwaltung (Conselleria de Hacienda y Administración Pública (14)) an.

    (55)

    Angesichts dessen geht die Kommission davon aus, dass genau dieses Ziel der Organisation eng mit der öffentlichen Verwaltung (Administración Pública) sowie mit der Ausführung von behördlichen Entscheidungen gekoppelt ist. Der öffentliche Charakter der Aktivitäten des Unternehmens ist ein essentieller Hinweis auf die Zurechenbarkeit dieser Aktivität zum Staat (15), insbesondere insofern als der Staat dieses als Mittel zur Ausführung einer Politik nutzt (16), anstatt dass ein rein kommerzielles Ziel verfolgt wird (17). Spanien hat keine Argumente zu diesem Hinweis vorgebracht. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass in der Generalversammlung des IVF Vertreter der Generalitat Valenciana sitzen (siehe Erwägungsgrund 6).

    (56)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass der spanische Staat klar und direkt Einfluss auf das IVF nimmt. Spanien widerspricht dieser Feststellung nicht. Spanien behauptet darüber hinaus, dass die Gewährung der fraglichen Bürgschaften sowie deren Bedingungen und Voraussetzungen an den genehmigten Haushalt mit den vorgesehenen Dispositionen und Einschränkungen der spanischen Gesetzgebung speziell für das IVF angepasst wurden (siehe Erwägungsgrund 37), was zeigt, dass es sich bei den untersuchten Maßnahmen um staatliche Mittel handelte. Im Lichte dieser Sachverhalte geht die Kommission davon aus, dass die vom IVF gewährten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln erfolgten und dem spanischen Staat zuzurechnen sind.

    7.1.2.   Selektiver Vorteil

    (57)

    Die untersuchten staatlichen Maßnahmen stellen einen selektiven Vorteil dar, da konkrete Unternehmen davon profitieren. Im vorliegenden Fall ermöglichten die staatlichen Maßnahmen die Finanzierung des Ankaufs von Aktien seitens der jeweiligen Stiftung dreier fraglicher Vereine mittels Kapitalaufstockung.

    (58)

    Was das Vorliegen eines Vorteils angeht, führt Spanien an, dass die Entscheidung, Maßnahme 1 zu gewähren, aufgrund des Rentabilitätsplans von 2009 in Übereinstimmung mit dem Investorenprinzip der Marktwirtschaft getroffen worden sei. Die Kommission kann diese Aussage aus den folgenden Gründen nicht akzeptieren:

    a)

    Der Rentabilitätsplan 2009 beinhaltet keine Analyse der Anfälligkeit mit Bezug auf die Risiken, die sich auf die finanziellen Ergebnisse des FC Valencia auswirken könnten. Der Beurteilung fehlen fundamentale Aspekte wie beispielsweise die Auswirkung der unterschiedlichen Positionen, die der Verein in der Endklassifizierung der Meisterschaften einnehmen könnte, Veränderungen der Preise auf dem Immobilienmarkt, auf dem Sponsorenmarkt oder auf dem Markt für audiovisuelle Sportrechte, mögliche Risiken mit Bezug zu den Möglichkeiten der Anhänger, Abos oder Eintrittskarten für Spiele zu kaufen, die Verletzungsrisiken der Spieler, Veränderungen auf dem Spielertransfermarkt usw.

    b)

    Andererseits erreichen auch die im Plan vorgesehenen finanziellen Ergebnisse kein Niveau, das als angemessen erachtet werden könnte, um zu langfristiger Rentabilität des FC Valencia zurückzuführen. Nach Tabelle 4 beinhaltete der Rentabilitätsplan von 2009 Betriebsverluste bis zum Geschäftsjahr, das im Juni 2013 endete, d. h. während der ersten vier Jahre nach Gewährung der Maßnahme 1. Außerdem haben die für die Geschäftsjahre bis Juni 2014 und bis Juni 2015 vorgesehenen Betriebseinnahmen stark reduzierte Gewinnspannen von 1 % und 4 %. Was zuletzt die vorgesehenen Gewinne vor Steuern für den Verein bis zum Geschäftsjahr bis Juni 2015 angeht, so sind diese auch das Ergebnis der Analyse mit den o. g. Betriebsergebnissen, wohingegen die enormen Ergebnisse von 50,5 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis 2011 und von 154,8 Mio. EUR im Juni 2012 nicht repräsentativ sind für den finanziellen Ertrag des Vereins, wenn man die außerordentlichen Ergebnisse aus dem Verkauf von Grundstücken nicht berücksichtigt.

    (59)

    Angesichts der obigen Punkte geht die Kommission davon aus, dass der Rentabilitätsplan von 2009 nicht demonstriert, welche Perspektiven der FC Valencia zur Rückerstattung des verbürgten Darlehens von 2009 hatte, da er keine Erwähnung der Rückgewinnung der jährlichen Verluste beinhaltete und auch nicht der sehr hohen Verbindlichkeiten. Außerdem mangelt es ihm auch an zuverlässigen und umfassenden Finanzprognosen, die jeder solide und glaubhafte Rentabilitätsplan enthalten sollte.

    (60)

    Außerdem bestätigten dem FC Valencia zufolge die hohe Zahl an Interessenten am von der Fundación Valencia eröffneten Ausschreibungsverfahren sowie der von Meriton Holdings Limited bezahlte Kaufpreis, dass der wirtschaftliche Wert des FC Valencia über dem Nettowert aus den Jahresabschlüssen des Vereins lag und den Marktwert seiner Spieler, die Marke des Vereins sowie deren internationalen Schutz mit beinhaltet. Die Kommission nimmt dieses Argument nicht an, da der Verkauf der Aktien des Vereins an Meriton Holdings Limited 2014 erfolgte, d. h. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 1 und über drei Jahre nach Gewährung der Maßnahme 4 (2009), sodass dieser nicht relevant ist für die Beurteilung der finanziellen Situation des FC Valencia im Jahr 2009.

    (61)

    Der FC Valencia behauptet außerdem, dass der Verkauf der von der Fundación Valencia 2009 angekauften Aktien zu einem Wert über dem Ankaufspreis von 48,08 EUR pro Aktie und die Tatsache, dass diese Aktien als Garantie vom IVF als Bürge verpfändet wurden, zeigten, dass das IVF nach dem Investorenprinzip der Marktwirtschaft agierte, weil der Wert dieser Aktien das Risiko des IVF als Bürge decken konnten. Die Kommission akzeptiert diese Behauptung nicht, da der Verkauf dieser Aktien nach der Verpfändung durch das IVF erfolgte, und zwar in den Haushaltsjahren 2010-2011, 2011-2012 und 2013-2014. Folglich können die Preise, zu denen die Aktien verkauft wurden, nicht als Hinweis auf deren Wert im Jahr 2009 gesehen werden.

    (62)

    Was Maßnahme 4 angeht, und insbesondere den Teil über die mutmaßliche Erhöhung der bestehenden Bürgschaft im Februar 2013, über die die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat, gibt die Kommission an, dass die spanischen Behörden während des förmliches Prüfverfahrens erklärt hätten, dass es sich um eine Zahlung des IVF von 4,9 Mio. EUR im Februar 2013 handelte, um die Bürgschaft der öffentlichen Hand gegenüber der Bankia zum Teil zu erfüllen, nachdem die Zinstranche vom 26. August 2012 nicht bezahlt worden sei. Die Kommission geht davon aus, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Einhaltung der Verpflichtung des IVF als Bürge handelt, und nicht um eine neue Maßnahme zu Gunsten des Empfängers. Daher geht die Kommission davon aus, dass diese Zahlung vom Februar 2013 dem Empfänger keinen zusätzlichen Vorteil gebracht hat, da es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt.

    (63)

    Was die Identifikation der Empfänger angeht, gibt die Kommission an, dass nach der ständigen Rechtsprechung eine Organisation, die eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen besitzt, in den folgenden Fällen als Teilnehmerin an der wirtschaftlichen Aktivität dieses Unternehmens gesehen werden muss, ob sie ihre Kontrolle nun durch direktes Eingreifen oder indirekt über das Management ausübt: a) Wenn die Organisation Mitglieder ihres Rates oder ihrer Räte als Mitglieder im Rat oder in den Räten des kontrollierten Unternehmens benennt und b) es geltende Finanzierungsvereinbarungen zwischen beiden Seiten gibt. (18)

    (64)

    In diesem konkreten Fall ermöglichten die Kapitalaufstockungen den drei Stiftungen den Ankauf einer Mehrheitsbeteiligung am jeweiligen Fußballverein. Konkret wandelte sich die Fundación Valencia zum Inhaber von 72 % der Aktien um (im Vergleich zu 1,6 % vor der Aufstockung). Dem Jahresbericht des FC Valencia vom Juni 2012 zufolge gehört der FC Valencia einer Firmengruppe an, deren Muttergesellschaft die Fundación Valencia ist.

    (65)

    Die Fundación Hércules kaufte 81,96 % der Aktien, und die Anteile des zweitgrößten Anteilseigners beliefen sich auf 16,99 % (vor der Aufstockung besaß die Fundación Hércules gar keine Aktien).

    (66)

    Die Fundación Elche schließlich kaufte 63,45 % der Aktien und wurde damit zum einzigen Anteilseigner des FC Elche mit Anteilen in Höhe von mehr als 10 % (vor der Aufstockung besaß die Stiftung gar keine Aktien).

    (67)

    Was die Mitglieder der Stiftungsausschüsse und Verwaltungsräte der Fußballvereine angeht, stellt die Kommission fest: a) Alle Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Valencia waren Mitglieder im Stiftungsausschuss der Fundación Valencia, b) die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Elche waren auch Mitglieder im Stiftungsausschuss der Fundación Elche und c) die Mitglieder des Verwaltungsrats des FC Hércules sind nach den Bestimmungen aus der Satzung und den Richtlinien der Fundación Hércules rechtmäßige Mitglieder des Stiftungsausschusses der Fundación Hércules. Zu den Finanzierungsverträgen zwischen den Stiftungen und dem jeweiligen Fußballverein stellt die Kommission fest, dass die Stiftungen an der Rückzahlung der Darlehen, die den jeweiligen Verein finanzierten, beteiligt waren, wie z. B. mittels Verkaufs von Aktien, die sie zuvor auf diesem Weg angekauft hatten. Folglich spielten die Stiftungen eine aktive und kontinuierliche Rolle in der Finanzierung des jeweiligen Vereins, und zwar nicht nur als Geldgeber für dessen Kapitalaufstockung, sondern auch als bei der Bedienung der Darlehen, mittels derer die Vereine dieses Kapital erlangt haben. Daraus ergibt sich auch, dass die drei Stiftungen als Muttergesellschaften am Management des jeweiligen Fußballvereins beteiligt waren.

    (68)

    Gleichzeitig hält die Kommission fest, dass das IVF nach den Darlehens- und Bürgschaftsverträgen die Bürgschaften für die Darlehen über 75 Mio. EUR für die Fundación Valencia, über 18 Mio. EUR für die Fundación Hércules und über 14 Mio. EUR für die Fundación Elche mit dem einzigen Ziel gewährte, dass diese Stiftungen Aktien vom FC Valencia bzw. vom FC Hércules bzw. vom FC Elche kauften. Die Kommission stellt fest, dass dieses Finanzierungsmodell der Finanzierung der Kapitalaufstockung dieser Fußballvereine diente, wobei die Stiftungen als Finanzvehikel genutzt wurden. Vor sollten durch diese Maßnahmen nicht die Stiftungen, sondern vielmehr die Vereine begünstigt werden. Wie die Kommission diesbezüglich vermerkt, deuten die Finanzdaten der Stiftungen zum Zeitpunkt der untersuchten Maßnahmen (siehe Tabelle 2, 4 und 6) darauf hin, dass die Situation der Stiftungen sich dank der fraglichen Bürgschaften im Vergleich zu vorher nicht verbessert hat, und dass diese sich weiterhin durch geringe Einnahmen, Verluste oder neutrale Ergebnisse, geringe Vermögenswerte und relativ hohe Verbindlichkeiten auszeichneten. Außerdem hing, obwohl die Stiftungen die Kreditnehmer/Darlehensschuldner sowie Bürgschaftsnehmer waren, das Risiko der Aktivierung der Bürgschaften mit den Leistungen der Vereine zusammen, da vorgesehen war, dass die Rückzahlung der verbürgten Darlehen (Kapital plus Zinsen) über den Verkauf der angekauften Aktien der Fußballvereine erfolgen sollte. Dies gilt auch für Maßnahme 4, da diese auf den Rückstand in Phase 1 des Verkaufs der angekauften Aktien des FC Valencia zurückzuführen ist, der die Auflösung des Darlehens finanzieren sollte.

    (69)

    Angesichts dieser Information geht die Kommission davon aus, dass als Empfänger der untersuchten Beihilfemaßnahmen im Falle von Maßnahme 1 und 4 der FC Valencia, im Falle der Maßnahme 2 der FC Hércules und im Falle der Maßnahme 3 der FC Elche zu betrachten ist.

    (70)

    Was die finanziellen Schwierigkeiten der Empfänger angeht, hatten die untersuchten Maßnahmen, wie bereits erwähnt, das Ziel, die Finanzierung der Kapitalerhöhungen dieser Fußballvereine zu ermöglichen, und das Risiko der Aktivierung der Bürgschaften hing mit den Leistungen der Fußballvereine zusammen, denn schließlich war vorgesehen, die verbürgten Darlehen über den Verkauf der angekauften Aktien der Fußballvereine zurückzuzahlen. Angesichts der obigen Punkte basiert die nachstehende Beurteilung auf den finanziellen Daten des FC Valencia, des FC Hércules und des FC Elche, wobei die Umstände jedes einzelnen Empfängers berücksichtigt werden.

    (71)

    Um einen Referenzwert für den Marktpreis der durchgeführten staatlichen Maßnahmen zu ermitteln (um beurteilen zu können, ob die Bürgschaften der öffentlichen Hand für die Vereine einen Vorteil darstellten), muss die Kommission die Kreditwürdigkeit der Empfänger bewerten. Spanien übermittelte keine Informationen über die Kreditwürdigkeit der Empfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen. Dennoch stellt die Kommission fest, dass — wie in den Tabellen 1, 3 und 5 oben dargelegt — der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche sich vor Anwendung der untersuchten Maßnahmen in finanziellen Schwierigkeiten befanden.

    (72)

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich die genannten Unternehmen in Schwierigkeiten befanden, ist die einschlägige Begriffsbestimmung in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen in Kraft waren. Unter Nummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird klargestellt, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn „mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, dessen gezeichnetes Gesellschaftskapital massiv schrumpft, nicht mehr in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen über kurz oder lang so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden (siehe Nummer 9 der Leitlinien von 2004).

    FC Valencia

    (73)

    Den Gewinn- und Verlustrechnungen des FC Valencia zufolge hat der Verein im Zeitraum zwischen Juni 2007 und Juni 2009 kein Gesellschaftskapital verloren, sondern sich vielmehr als stabil erwiesen. Die Bilanzen des FC Valencia zu den drei Geschäftsjahren vor der Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand (Steuerjahre bis Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009) zeigen hingegen, dass das Nettovermögen des Unternehmens im Juni 2007 und im Juni 2009 wegen substanzieller Verluste in diesen Jahren negativ war. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass Nummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 anwendbar ist, da die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals verschwunden und mehr als ein Viertel davon im Geschäftsjahr bis Juni 2009 verloren gegangen war. In früheren Fällen (19) hat die Kommission aus der Tatsache, dass das Vermögen eines Unternehmens negativ ist, a priori auf das Vorliegen der Kriterien nach Nummer 10 Buchstaben a geschlossen. In einem 2010 ergangenen Urteil (20) stellte auch das Gericht (damals erster Instanz) der Europäischen Union fest, dass ein Unternehmen mit negativem Vermögen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann: „Verluste oder das negative Eigenkapital können […] ein Unternehmen in Schwierigkeiten indizieren“.

    (74)

    Die Kommission stellt fest, dass das Gesellschaftskapital des FC Valencia im Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2009 stabil erscheint, da der Verein während dieser Phase keine angemessenen Maßnahmen ergriff, um sein Nettovermögen vom Negativen ins Positive zu bringen und es somit auf ein angemessenes Niveau zu heben. Solche Maßnahmen können entweder die Kapitalisierung von Verlusten oder eine Kapitelerhöhung oder beides sein. Die Kommission geht davon aus, dass eine Kapitalisierung von Verlusten zu einem Verlust des gesamten Gesellschaftskapitals geführt hätte, da die Verluste insgesamt höher waren als das Gesellschaftskapital. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass die Kriterien aus Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 in diesem vorliegenden Fall erfüllt sind.

    (75)

    Darüber hinaus gibt die Kommission an, dass der FC Valencia bezüglich der Kriterien aus Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in den Geschäftsjahren bis Juni 2007 und bis Juni 2009 signifikante Verluste erlitt, die sich auf 26,1 Mio. EUR und 59,2 Mio. EUR belaufen. Auch verringerte sich der Umsatz des FC Valencia um mehr als 20 % von 107,6 Mio. im Geschäftsjahr bis Juni 2007 auf 99,4 Mio. EUR im Juni 2008 und 82,4 Mio. EUR im Juni 2009. Auch hatte der FC Valencia beträchtliche Verbindlichkeiten, wie sich im Schulden-Kapital-Verhältnis zeigt, das im Juni 2008 bei 73,5 lag und 2007 und 2009 negativ war. Zur gleichen Frage gibt die Kommission an, dass wenn das Verhältnis zwischen Schulden und Kapital des FC Valencia ab Juni 2010 positiv wurde, während es in den vorausgehenden Geschäftsjahren negativ war, dies ausschließlich an der Kapitalaufstockung 2009 gelegen habe, die mithilfe der Bürgschaft der öffentlichen Hand erfolgt war, und kein Ergebnis der Tätigkeiten des Vereins gewesen sei. Außerdem gibt die Kommission noch an, dass das Schulden-Kapital-Verhältnis des FC Valencia im Geschäftsjahr bis Juni 2010 positiv wurde und sich dann im gleichen Jahr auf einem hohen Niveau hielt, was nur die hohe Verschuldung des Vereins widerspiegelt.

    (76)

    Andererseits erhöhte der FC Valencia im Haushaltsjahr bis 2011 (Jahr, in dem die Maßnahme 4 Anwendung fand) seinen Umsatz und präsentierte Erträge. Dennoch blieb das Gewinnniveau des Vereins quasi bei null, während die Schuldenlast weiterhin beträchtlich war.

    (77)

    Die aufgeführten Punkte zeigen, dass der FC Valencia ab Juni 2007 und zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahmen 1 und 4 nach Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 in Schwierigkeiten war, denn darin heißt es, dass ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“.

    FC Hércules

    (78)

    Was den FC Hércules angeht, so verzeichnete dieser nach den Finanzdaten (siehe Tabelle 3 oben) in den Geschäftsjahren bis Juni 2008, 2009 und 2010 jedes Mal höhere Verluste (von 5,7 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis Juni 2008 bis 17,6 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis Juni 2010). Diese Verluste führten zu einem negativen Nettovermögen in diesen Geschäftsjahren (22,6 Mio. EUR, 29,6 Mio. EUR und 29,4 Mio. EUR). Dies zeigt, dass der FC Hércules nach Randnummer 10 Buchstabe a in finanziellen Schwierigkeiten steckte (ebenso wie der FC Valencia, siehe Erwägungsgründe 74 und 75) sowie nach Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004, und zwar noch vor Anwendung von Maßnahme 2.

    FC Elche

    (79)

    Was den FC Elche betrifft, so zeigen dessen Bilanzen (siehe Tabelle 5 oben) schwindende Umsätze (zwischen 2008 und 2010) im Geschäftsjahr bis Juni 2009, eine negative Bruttogewinnmarge in den Geschäftsjahren bis Juni 2007, 2008, 2009 und 2010 sowie ein negatives Nettovermögen in den Geschäftsjahren bis Juni 2009 und 2010 (– 10,2 Mio. EUR in beiden Jahren). Die Bilanzen des Vereins besserten sich wieder im Geschäftsjahr bis Juni 2011, in dem der Verein erstmals seit Juni 2007 Gewinn machte, und in dem sein Nettovermögen erstmals seit Juni 2009 vom Negativen ins Positive wechselte (4,3 Mio. EUR). Diese Besserung ist aber auf die Kapitalaufstockung in diesem Geschäftsjahr dank der untersuchten Bürgschaft der öffentlichen Hand zurückzuführen (Maßnahme 3). Diese Punkte zeigen, dass der FC Elche zum Zeitpunkt der Anwendung von Maßnahme 3 finanzielle Schwierigkeiten nach der Definition aus Randnummer 10 Buchstabe a und Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 hatte.

    (80)

    Gleichzeitig gibt die Kommission an, dass sich der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche in den Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Anwendung der untersuchten Maßnahmen nach der Definition in Absatz 2.2 und Absatz 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Tatsächlich hatte der FC Valencia im Haushaltsjahr bis Juni 2008 Gewinne über 12,4 Mio. EUR und verfügte über signifikante immaterielle Vermögenswerte in Form von Fußballspielerverträgen. Insbesondere: a) Der zusammengenommene Buchwert (Einkaufswert minus jährliche Abschreibung) der Spielerverträge des FC Valencia aus den Jahresabschlüssen 2008/2009 betrug 95,7 Mio. EUR, b) der geschätzte Gesamtmarktwert der Spielerverträge des FC Valencia betrug im Juni 2009 ungefähr 235,7 Mio. EUR und c) im Haushaltsjahr bis Juni 2010 beliefen sich die durch den Verkauf von Spielerverträgen erzielten Einnahmen auf 78,7 Mio. EUR (wohingegen die Ausgaben für neue Verpflichtungen bei 14,5 Mio. EUR lagen). Was den FC Hércules angeht, so erfuhr der Verein eine jährliche Umsatzsteigerung von 35 %, und zwar von 4 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2008 auf 5,4 Mio. EUR im Haushaltsjahr bis Juni 2010. Was schließlich den FC Elche angeht, so senkte der Verein seine Verluste um 82 %, und zwar von 6,2 Mio. EUR im Haushaltsjahr 2007 auf 1,1 Mio. EUR im Haushaltsjahr bis Juni 2010.

    (81)

    Außerdem gab die Kommission an, dass die Standardmethode der Ratingagenturen darin bestehe, Schuldner bei Zahlungsverzug unterhalb des Qualifikationsniveaus CCC (bzw. beliebiger Qualifikation der Kategorie C) anzusiedeln. Beispielsweise definiert Standard & Poor's (21) das Rating C für kurzfristige Kreditaufnahme als „gefährdete“ (22) Schuldner, wohingegen die Definitionen für mittelfristige Kreditaufnahme unter R und SD-D für Schuldner „unter regulatorischer Aufsicht“ (23) bzw. „Zahlungsausfall in einigen Bereichen“ (24) lauten. Da aber weder der FC Valencia, noch der FC Hércules, noch der FC Elche in einem Insolvenzverfahren steckten oder sich im Zahlungsverzug befanden, als die fraglichen Maßnahmen erwogen wurden, geht die Kommission davon aus, dass die Ratings zu diesem Zeitpunkt nicht unterhalb der Kategorie CCC gefallen sein können.

    (82)

    Zuletzt gab die Kommission noch an, dass der relativ hohe Buchwert der Fußballspieler des FC Valencia (Vermögenswerte) nicht bedeutet, dass der Verein keine finanziellen Schwierigkeiten durchmachte. Daher ist der Wert dieser Spieler des FC Valencia bei einem Zwangsverkauf ungeachtet ihres sicherlich beträchtlichen Buchwerts nach dem Anschein des finanziellen Status relativ gering, weil die Käufer die finanziellen Schwierigkeiten des Verkäufers (FC Valencia) ausnutzen würden, um die Preise zu drücken. Außerdem hängt der Marktwert der Spieler stark von zufallsbedingten Gegebenheiten ab, wie z. B. Verletzungen usw., was diesen Marktwert äußerst instabil macht. Angesichts der o. g. Punkte geht die Kommission davon aus, dass der FC Valencia sich zum Zeitpunkt der Erwägung der Maßnahmen 1 und 4 in Schwierigkeiten befand.

    (83)

    Die Schlussfolgerung der Kommission lautet, dass man davon ausgehen könne, dass die Kreditwürdigkeit der drei Vereine angesichts ihrer finanziellen Schwierigkeiten vor der Anwendung der Maßnahmen mit dem Rating CCC zu beurteilen sei. (25)

    (84)

    Der FC Valencia bringt vor, dass der zusammengenommene Marktwerts seiner Spieler sowie die Tatsache, dass in der Phase 2007-2009 kein Aktienkapital verloren ging, sondern sich dieses vielmehr als stabil erwies, und der Verein 2011 und 2012 wieder Gewinne einfuhr, ausreichende Gründe wären, um den Vorwurf zu entkräften, dass der FC Valencia in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, weil sein Nettovermögen in der Phase 2007-2009 negativ war. Aus den in Erwägungsgrund 70 bis 83 bereits dargelegten Gründen akzeptiert die Kommission diese Argumente nicht.

    (85)

    Was das Element der Beihilfe der Maßnahmen angeht, die alle Bürgschaften der öffentlichen Hand darstellten, berücksichtigt die Kommission Abschnitt 2.2 und 3.2 der Garantiemitteilung 2008. Diese Mitteilung legt fest, dass die Erfüllung festgelegter Bedingungen für die Kommission ausreichen kann, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu verwerfen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Kreditnehmer sich nicht in Schwierigkeiten befindet, und dass die Bürgschaft nicht mehr als 80 % des Darlehens oder der anhängigen finanziellen Verbindlichkeit beträgt. Wenn der Kreditnehmer aber für die Bürgschaft keinen Preis bezahlt, der das Risiko ausgleicht, dann erhält er dadurch einen Vorteil. Wenn der Kreditnehmer außerdem ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dann würde er ohne die Bürgschaft der öffentlichen Hand kein kreditwilliges Finanzinstitut finden.

    (86)

    Diesbezüglich zeigt die Kommission sich nicht einverstanden mit der Behauptung des Landes Spanien, dass die Bedingungen der Garantiemitteilung 2008 erfüllt seien. Unter Anwendung dieser Kriterien auf diesen konkreten Fall schließt die Kommission wie folgt:

    a)

    Der FC Valencia, der FC Hércules und der FC Elche befanden sich in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 70 bis 82) als die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 erwogen wurden.

    b)

    Wie in den Erwägungsgründen 7 bis 9 dargelegt, decken die Bürgschaften mehr als 100 % der anschließenden Darlehen.

    c)

    Man kann nicht davon ausgehen, dass die Haftungsprovision von 0,5 % und 1 % im Jahr für die untersuchten Bürgschaften das Risiko des Zahlungsverzugs für die verbürgten Darlehen widerspiegeln, wenn man die Schwierigkeiten des FC Valencia, des FC Hércules und des FC Elche bedenkt, und insbesondere das ungünstige Schulden-Kapital-Verhältnis, oder die Tatsache, dass das Nettovermögen der Vereine zum Zeitpunkt der Anwendung der fraglichen Maßnahmen negativ war.

    (87)

    Die Kommission schließt aus den obigen Punkte, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 nicht den in der Garantiemitteilung 2008 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen, dass nämlich die Empfänger die untersuchten Maßnahmen nicht zu Marktkonditionen erhalten haben, und vor allem dass diese Maßnahmen für die Empfänger einen ungerechtfertigter Vorteil bedeuteten.

    (88)

    Ausgehend von diesen Argumenten geht die Kommission davon aus, dass die durch den Staat in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gewährten Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 für die Empfänger einen ungerechtfertigter Vorteil darstellten.

    7.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

    (89)

    Der Vorteil für einen professionellen Fußballverein, der in der ersten oder zweiten Division der spanischen Liga spielt, kann sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Die professionellen Fußballvereine der ersten und zweiten Division kämpfen um das Recht, an europäischen Wettbewerben teilzunehmen, in Spanien im Rahmen des Königspokals „Copa del Rey“, um dem die Mannschaften der ersten Division und der zweiten Division A und B konkurrieren, und dessen Sieger an der UEFA Europa League teilnimmt (es sei denn er klassifiziert sich für die UEFA Champions League). Zu dem Zeitpunkt, als die untersuchten Maßnahmen erwogen wurden, nahm der FC Valencia an internationalen Wettbewerben teil (2008-2009 und 2009-2010 an der Europa League), wohingegen der FC Hércules sich gerade als Vizemeister der zweiten Division für die erste Division der spanischen Liga qualifiziert hat (in der Saison 2013-2014 spielte er dann in der ersten Division). Der FC Hércules und der FC Elche nahmen zum Zeitpunkt der Anwendung von Maßnahme 2 und 3 auch am Copa del Rey teil. Außerdem nehmen die professionellen Fußballvereine der ersten und zweiten Division auch aktiv am „Merchandising“-Markt teil sowie am Markt für Fernsehrechte. Die Ausstrahlungsrechte, das Merchandising sowie Sponsoring sind Einnahmequellen, um die diese Vereine mit anderen Vereinen im Wettbewerb stehen, und zwar innerhalb und außerhalb des eigenen Landes. Je mehr Geldmittel die Vereine zur Verfügung haben, um die bestmöglichen Spieler zu verpflichten, desto erfolgreicher können sie in den sportlichen Wettkämpfen sein, was wiederum mehr Einnahmen aus den o. g. Aktivitäten verspricht. Folglich schließt die Kommission, dass die beurteilten Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen können oder drohen, ihn zu verfälschen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben.

    7.1.4.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe

    (90)

    Aus den o. g. Gründen schließt die Kommission, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 staatliche Beihilfen für den FC Valencia (Maßnahme 1 und 4), den FC Hércules (Maßnahme 2) und den FC Elche (Maßnahme 3) beinhalten.

    7.2.   Quantifizierung der Beihilfe

    (91)

    Die Kommission hat die Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeelements in Bürgschaften in der Garantiemitteilung 2008 festgelegt.

    (92)

    Die Kommission gibt an, dass die untersuchten Maßnahmen es den Empfängern ermöglichten, ihre Aktivitäten fortzusetzen, sodass sie sich im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern in finanziellen Schwierigkeiten nicht den logisch folgenden negativen Auswirkungen ihrer Finanzergebnisse stellen mussten.

    (93)

    Gemäß Abschnitt 4.2 der Garantiemitteilung 2008 geht die Kommission davon aus, dass bei jeder einzelnen Bürgschaft die Beihilfehöhe der Zuschusskomponente der Bürgschaft entspricht, d. h. der entsprechenden Differenz zwischen dem tatsächlich dank der staatlichen Beihilfe anwendbaren Zinssatz für das Darlehen plus Haftungsprovision einerseits und dem Zinssatz, der auf das Darlehen ohne staatliche Beihilfe anwendbar gewesen wäre. Die Kommission stellt fest, dass die begrenzte Anzahl vorliegender ähnlicher Vorgänge auf dem Markt als Referenzwert keinen signifikanten Vergleich zulässt. Folglich zog die Kommission den geltenden Referenzsatz heran, (26) der angesichts der Schwierigkeiten der drei Fußballvereine und des äußerst geringen Werts der Bürgschaften für die Darlehen 1 000 Basispunkten entspricht, plus 124-149 Basispunkten als Referenzsatz für Spanien zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahmen. Tatsächlich wurde jedes Darlehen mithilfe angekaufter Aktien der Vereine als Pfand gesichert. Dennoch befanden sich die Vereine in Schwierigkeiten, d. h., ihre Aktivitäten brachten Verluste, und es gab keinen zuverlässigen Rentabilitätsplan, der gezeigt hätte, dass diese Aktivitäten den Aktionären Vorteile hätten bringen können. Folglich wurden die Verluste der Vereine in den Wert der eigenen Aktien der Vereine eingerechnet, sodass der Wert dieser Aktien als Garantien für die Darlehen praktisch nichtig war. Nach den Berechnungen der Kommission betrug die Summe der untersuchten Maßnahmen 20,381 Mio. EUR im Falle des FC Valencia (19,193 Mio. EUR aus Maßnahme 1 plus 1,188 Mio. EUR aus Maßnahme 4), 6,143 Mio. EUR im Falle des FC Hércules und 3,688 Mio. EUR im Falle des FC Elche. Die Berechnungen der Kommission lauten:

    a)

    Zu Maßnahme 1: Der angewandte Zinssatz (6,5 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,45 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Valencia plus 145 Basispunkte als Basissatz für Spanien im November 2009 (27). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (75 Mio. EUR) sowie mit der realen Darlehensdauer (5,17 Jahre). Das Endergebnis beträgt 19,193 Mio. EUR.

    b)

    Zu Maßnahme 2: Der angewandte Zinssatz (4,41 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,24 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Hércules plus 124 Basispunkte als Basissatz für Spanien im Juli 2010 (28). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (18 Mio. EUR) sowie mit der Darlehensdauer (5 Jahre). Das Endergebnis beträgt 6,143 Mio. EUR.

    c)

    Zu Maßnahme 3: Der angewandte Zinssatz (6,22 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,49 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Elche plus 149 Basispunkte als Basissatz für Spanien im Februar 2011 (28). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (14 Mio. EUR) sowie mit der Darlehensdauer (5 Jahre). Das Endergebnis beträgt 3,688 Mio. EUR.

    d)

    Zu Maßnahme 4: Der angewandte Zinssatz (6,5 %) leitet sich vom marktüblichen Zinssatz ab (11,45 %), d. h. 1 000 Basispunkte für den FC Valencia plus 145 Basispunkte als Basissatz für Spanien im November 2010 (28). Das Ergebnis wird mit dem Darlehensbetrag multipliziert (6 Mio. EUR) sowie mit der realen verbleibenden Darlehensdauer (4 Jahre). Das Endergebnis beträgt 1,188 Mio. EUR.

    (94)

    Aus der obigen Argumentation leitet sich ab, dass das Beihilfeelement der Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 bei 30,212 Mio. EUR liegt.

    (95)

    Die Fundación Valencia gibt an, dass die Kommission bei Feststellung, dass die fraglichen Bürgschaft ein staatliches Beihilfeelement darstellt, in ihrer Beurteilung die Phase der Aussetzung bzw. Ungültigkeit der Bürgschaft infolge der verschiedenen in Spanien eingeleiteten Gerichtsverfahren berücksichtigen müsse [siehe Erwägungsgrund 46 Buchstabe h]. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da weder eine irreversible Stornierung der Bürgschaft noch eine spätere Rückzahlung des verbürgten Darlehens vor Verkauf der Aktien des FC Valencia erfolgte. Daher blieb der mittels der Bürgschaft übertragene Vorteil während der Phase zwischen der Gewährung der Bürgschaft und ihrer Aufhebung nach Verkauf der Aktien des FC Valencia erhalten.

    7.3.   Zulässigkeit der Beihilfe

    (96)

    In Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme erst durchführen darf, nachdem die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung dieser Maßnahme getroffen hat. Die Kommission gibt zu verstehen, dass die identifizierten Maßnahmen als Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewertet werden. Die Maßnahmen 1, 2, 3 und 4 erachtet sie daher als unzulässige staatliche Beihilfen.

    7.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe

    (97)

    Die Kommission muss beurteilen, ob die identifizierten Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gewertet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe der EU ist der Mitgliedstaat verpflichtet, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit anzuführen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben waren (29).

    (98)

    Die Kommission gibt an, dass Spanien (oder die Beteiligten) keine Stellungnahme über die Vereinbarkeit der Maßnahmen 2, 3 und 4 mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV oder anderen Grundlagen eingereicht habe.

    (99)

    Der FC Valencia bringt vor, dass die Maßnahme 1 mit dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise von 2009 (30) (Vorübergehender Rahmen von 2009) vereinbar ist, der zum Zwecke der Ausräumung der Defizite aus der Wirtschafts- und Finanzkrise ab Oktober 2008 angewendet wurde. Dennoch gibt die Kommission an, dass die Schwierigkeiten des FC Valencia vor der Finanzkrise begonnen hätten, nämlich im Geschäftsjahr bis Juni 2007 (siehe Tabelle 1), wohingegen der vorübergehende Rahmen von 2009 zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Krise gedacht ist. Denn in Übereinstimmung mit Abschnitt 4.3.2 Ziffer i des Vorübergehenden Rahmens, wird die Beihilfe nur „Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden. Sie kann ebenfalls Unternehmen gewährt werden, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind“. Da der FC Valencia bereits im Juni 2007 in Schwierigkeiten steckte, geht die Kommission davon aus, dass der Vorübergehende Rahmen von 2009 nicht zur Anwendung der zu Gunsten des FC Valencia ergriffenen Maßnahmen Anlass gegeben hat.

    (100)

    Die Kommission hat beurteilt, ob die Beihilfemaßnahmen als mit der Regelung aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar gelten kann, die die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur soweit zulässt, als sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (101)

    In ihrer Beurteilung des Konzepts „Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ auf dem Sportsektor berücksichtigt die Kommission ordnungsgemäß Artikel 165 Absatz 1 und Artikel 165 Absatz 2 letzter Gedankenstrich AEUV, die vorsehen, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale berücksichtigt, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.

    (102)

    In den während des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen bestätigt die Liga Nacional de Fútbol Profesional (LFP), dass die sportlichen Aktivitäten professioneller Sportvereine einen Dienst an der Öffentlichkeit darstellten, was nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV bedeutet, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln durch diese Vereine nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern darf. Die Kommission gibt an, dass die fraglichen Maßnahmen professionelle Fußballaktivitäten unterstützten und keinen Amateursport. Die Dienstleistungen des professionellen Fußballs unterliegen den Marktkräften, sodass es nicht notwendig ist, dass der Staat der Erfüllung solcher Dienstleistungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zuordnet. Gleichzeitig gibt die Kommission an, dass nicht gezeigt wurde, dass die Dienstleistungen des FC Valencia diesem teilweise von den spanischen Behörden nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zugeteilt worden wären, d. h. über einen Akt, der klar die öffentliche Dienstleistung, deren Dauer oder entsprechende Vergütung mit Berechnungsgrundlage definiert. Auf der Basis der o. g. Punkte akzeptiert die Kommission nicht, dass die fraglichen Maßnahmen zu Gunsten des FC Valencia nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV als vereinbar gelten können.

    (103)

    Zur Beurteilung der Beihilfemaßnahmen unter Abgleich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission diverse Bestimmungen, Rahmenvorgaben, Leitlinien und Mitteilungen über die Formen von Beihilfe und die horizontalen oder sektorialen Zielsetzungen herausgegeben, mit denen Beihilfen gewährt werden.

    (104)

    Unter Berücksichtigung der Art der untersuchten Maßnahmen und der Tatsache, dass die betroffenen Fußballvereine finanziellen Schwierigkeiten gegenüberstanden, als die Beihilfen gewährt wurden, und dass diese Beihilfen mit dem Ziel gewährt wurden, diese Schwierigkeiten zu überwinden, beurteilte die Kommission, ob die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 festgesetzten Kriterien anwendbar sind, da diese zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Beihilfemaßnahmen (2009, 2010 und 2011) in Kraft waren und die drei Fußballvereine als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien anzusehen waren. Insofern geht Spanien davon aus, dass die Maßnahmen 1 und 4, falls die Kommission sie als staatliche Beihilfen einstufen sollte, auch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, nämlich als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004.

    (105)

    Wie nachstehend erläutert wird, gelangt die Kommission zu der Feststellung, dass die untersuchten Beihilfemaßnahmen nicht als nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 mit dem Binnenmarkt vereinbare Maßnahmen gesehen werden können, da sie nicht den darin festgesetzten Bedingungen und Grundsätzen entsprechen.

    7.4.1.   Langfristige Wiederherstellung der Rentabilität

    (106)

    Gemäß Nummer 34 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 kann eine Umstrukturierungsbeihilfe nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. In Nummer 35 heißt es, dass der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss.

    (107)

    Laut Nummer 36 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 muss der Umstrukturierungsplan die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und die jetzige Situation sowie voraussichtliche Marktaussichten mit verschiedenen Szenarien berücksichtigen, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese (Bestfall-, Schlimmstfall- und Grundfall-Annahmen) entsprechen.

    (108)

    Der Plan muss auf einen Umbau des Unternehmens ausgelegt sein, sodass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle Kosten, d. h. auch für die Tilgung und Zinsaufwendungen, selbst bestreiten kann. Die erwartete Kapitalrendite muss ausreichen, um das umstrukturierte Unternehmen in die Lage zu versetzen, sich aus eigener Kraft im Wettbewerb zu behaupten (Nummer 37).

    (109)

    Während des förmlichen Prüfverfahrens gab Spanien an, dass die Entscheidung, der Fundación Valencia die Maßnahme 1 zu gewähren, auf einem Rentabilitätsplan vom Mai 2009 basierte.

    (110)

    Die Kommission stellte fest, dass der Rentabilitätsplan keine Bestfall-, Schlimmstfall- und Grundfall-Annahmen enthielt, und auch keine Analyse der Risiken, die sich auf die Umstrukturierung des FC Valencia auswirken können, wie z. B. die Auswirkung der unterschiedlichen Positionen, die der Verein in der Endklassifizierung der Meisterschaften einnehmen könnte, Entwicklungen der Preise auf dem Immobilienmarkt, auf dem Sponsorenmarkt oder auf dem Markt für audiovisuelle Sportrechte, mögliche Risiken mit Bezug zu den Möglichkeiten der Anhänger, Abos oder Eintrittskarten für Spiele zu kaufen, die Verletzungsrisiken der Spieler, Entwicklungen auf dem Spielertransfermarkt usw.

    (111)

    Darüber hinaus erreichen auch die im Plan vorgesehenen finanziellen Ergebnisse kein Niveau, das als angemessen erachtet werden könnte, um zu langfristiger Rentabilität des FC Valencia zurückzuführen. Nach Tabelle 6 oben beinhaltete der Rentabilitätsplan von 2009 Betriebsverluste bis zum Geschäftsjahr, das im Juni 2013 endete, d. h. während der ersten vier Jahre nach Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand 2009. Außerdem haben die für die Haushaltsjahre bis Juni 2014 und bis Juni 2015 vorgesehenen Betriebseinnahmen stark reduzierte Gewinnspannen von 1 % und 4 %. Was zuletzt die vorgesehenen Gewinne vor Steuern für den Verein bis zum Haushaltsjahr bis Juni 2015 angeht, so sind diese auch das Ergebnis der Analyse mit den o. g. Betriebsergebnissen, wohingegen die enormen Ergebnisse von 50,5 Mio. EUR im Haushaltsjahr bis 2011 und von 154,8 Mio. EUR im Juni 2012 nicht repräsentativ sind für den finanziellen Ertrag des Vereins, wenn man die außerordentlichen Ergebnisse aus dem Verkauf von Grundstücken nicht berücksichtigt.

    (112)

    Angesichts der o. g. Punkte schließt die Kommission, dass bezüglich der Wiederherstellung der Rentabilität die Auswirkung der unterschiedlichen Maßnahmen nicht exakt quantifiziert wurde, und dass auch keine Rentabilitätsprognosen auf angemessenem Niveau und für unterschiedliche Szenarien erstellt wurden. Folglich geht die Kommission davon aus, dass der Rentabilitätsplan, obwohl er als authentischer Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 gesehen wird, nicht ausreichend umfangreich ist, um dem FC Valencia eine Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums zu ermöglichen.

    (113)

    Was den FC Hércules und den FC Elche angeht, gibt die Kommission an, dass für beide Vereine keine Rentabilitätspläne vorliegen, was bedeutet, dass diese beiden Fälle auch nicht der Randnummer 34 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 entsprechen.

    7.4.2.   Vermeidung ungebührlicher Wettbewerbsverzerrungen (Ausgleichsmaßnahmen)

    (114)

    Gemäß Randnummer 38 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 müssen Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen möglichst abgeschwächt werden. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten (Randnummer 39).

    (115)

    Hierbei bleibt der Verkauf von Vermögenswerten aus defizitären Geschäftsbereichen, der ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wäre, bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt (Randnummer 40).

    (116)

    Spanien schlägt dem FC Valencia als Ausgleich den Verkauf der Spieler des Vereins mit dem höchsten Wert vor (siehe Erwägungsgrund 41). Allerdings weist die Kommission darauf hin, dass die verkauften Spieler für eine Aktivität des Vereins verwendet wurden, die Verluste generierte (Teilnahme an Fußballwettbewerben), sodass man nicht davon ausgehen kann, dass diese Verkäufe eine Reduktion der Kapazität oder der Einkünfte aus einer Aktivität, die dem FC Valencia Gewinn bringt, gesehen werden können. Außerdem gab die Kommission an, dass der Verkauf dieser Spieler als Umstrukturierungsmaßnahme für die Rentabilität des FC Valencia notwendig war, wie der Rentabilitätsplan des Vereins von 2009 auch besagt. Diese Verkäufe waren tatsächlich notwendig für eine Erholung des Vereins, und zwar sowohl durch die Erhöhung der Einnahmen als auch die Senkung der hohen Kosten durch teure Spieler. Zwar könnten diese Verkäufe letztlich einem Konkurrenten nützlich sein, das Hauptziel war aber die Ermöglichung einer Erholung des FC Valencia. Daher ist nicht daran zu denken, dass Konkurrenten de FC Valencia davon profitieren könnten.

    (117)

    In diesem Zusammenhang geht die Kommission davon aus, dass die von Spanien vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 zufolge unzureichend sind, um eine Reduktion der negativen Auswirkungen der Bewilligung der Beihilfe für den FC Valencia auf die Handelsbedingungen auf ein Minimum zu gewährleisten.

    (118)

    Was den FC Hércules und den FC Elche angeht, gibt die Kommission an, dass für beide Vereine keine Ausgleichsmaßnahmen vorliegen, was bedeutet, dass diese beiden Fälle auch nicht der Randnummer 38 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 entsprechen.

    7.4.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Eigenbeitrag)

    (119)

    Nach den Punkten in Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 ist zur Begrenzung des Beihilfebetrags auf das erforderliche Mindestmaß der Umstrukturierungskosten ein signifikanter Beitrag zur Umstrukturierung aus den Eigenmitteln des Empfängers erforderlich. Dies kann den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder die Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen beinhalten.

    (120)

    Es muss sich beim Eigenbeitrag um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow (Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004). Dieser Eigenbeitrag darf selbstverständlich keine zusätzlichen staatlichen Beihilfen beinhalten. Bei großen Unternehmen wie dem FC Valencia (31) hält die Kommission in der Regel einen Beitrag von mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten für angemessen. In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen kann die Kommission einen geringeren Beitrag akzeptieren (Randnummer 44 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004).

    (121)

    Angesichts des Gesamtbetrags der Kapitalaufstockung des FC Valencia 2009 (92,4 Mio. EUR), der als Umstrukturierungskosten gewertet werden kann, schlägt Spanien vor, private Beteiligungen als Teil des Eigenbeitrags zu werten, die insgesamt 18,8 Mio. EUR umfassten. Allerdings gab die Kommission an, dass diese privaten Beteiligungen 20 % der Gesamtumstrukturierungskosten ausmachten. Auf dieser Grundlage geht die Kommission davon aus, dass die in die Kapitalaufstockung mit eingerechneten privaten Beteiligungen des FC Valencia 2009 nicht ausreichen, um als Eigenbeitrag gelten zu können.

    (122)

    Was den FC Hércules und den FC Elche angeht, gibt die Kommission an, dass die Maßnahmen 2 und 3 zu 100 % Finanzierungsquelle für die entsprechende Kapitalaufstockung dieser Vereine waren, sodass diese Maßnahmen keine private Beteiligung beinhalteten.

    (123)

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Randnummer 43 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 nicht erfüllt sind.

    7.4.4.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe

    (124)

    Letztlich ist bei Beihilfen die Randnummer 72 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 einzuhalten, wonach ein Unternehmen, das in den vorangegangenen zehn Jahren eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, nicht für eine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt (Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe). Was den FC Valencia angeht, der von den Maßnahmen 1 und 4 profitierte, bringt Spanien vor, dass Maßnahme 4 nur eine Erhöhung der bereits bestehenden Bürgschaft um 6 Mio. EUR war, weshalb sie nicht als neue Bürgschaft gewertet werden kann und somit auch nicht als neue staatliche Beihilfe für den FC Valencia. Allerdings gibt die Kommission an, dass die Erhöhung von 2010 für das fragliche Darlehen von 2009 von Anfang an weder vorgesehen noch eingeplant war, als das Darlehen 2009 gewährt wurde, und vielmehr ad hoc beschlossen wurde, um die unerwartete Nichtzahlung der Zinsen zum verbürgten Darlehen am 26. August 2010 aufzufangen (siehe Erwägungsgrund 10). Folglich geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahme 4 in Wirklichkeit eine erneute Bürgschaft der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Valencia war und somit unabhängig von der Maßnahme 1. Da der FC Valencia innerhalb von zehn Jahren (2009 und 2010) zweimal von einer Umstrukturierungsbeihilfe profitierte, als er die staatliche Bürgschaft 2009 und dann die Erhöhung 2010 dieser Bürgschaft von 2009 gewährt bekam, schließt die Kommission, dass der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe mit Maßnahme 4 zu Gunsten des FC Valencia missachtet wurde.

    7.5.   Schlussfolgerung

    (125)

    Angesichts dieser Ausführungen geht die Kommission davon aus, dass die Gewährung der Bürgschaft der öffentlichen Hand 2009 und deren Erhöhung 2010 zu Gunsten des FC Valencia, der Bürgschaft der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Hércules 2011 und zu Gunsten des FC Elche 2011 einem Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gleichkommt. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) nicht erfüllen. Folglich wird davon ausgegangen, dass die Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

    7.6.   Wiederherstellung

    (126)

    Gemäß dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt, den betreffenden Staat dazu zu verpflichten, eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten, wenn die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde (32). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (33). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (34).

    (127)

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (35) Folgendes fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]“.

    (128)

    Da unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV keine der fraglichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden ist und sie folglich als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, müssen die Beträge wieder eingezogen werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Bewilligung bestanden hat. Der Rückforderungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorteil dem Empfänger zuteil wurde, d. h. die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben.

    (129)

    Nach Auffassung des FC Valencia wurde das (etwaige) Beihilfeelement auf Grund der Tatsache, dass das Eigentum am FC Valencia in einem offenen und kompetitiven Ausschreibungsverfahren übertragen wurde, sich im Marktpreis widerspiegele und in den Kaufpreis mit eingeflossen sei, weshalb der Verkäufer der Aktien den Vorteil aus der Beihilfe behalten habe (siehe Erwägungsgrund 41 Buchstabe b). Laut FC Valencia lässt sich aus o. g. Punkten ableiten, dass der Betrag der Beihilfe vom Verkäufer (der Fundación Valencia) zurückzufordern sei.

    (130)

    Die Kommission geht, wie in den Erwägungsgründen 47 und 48 erklärt, davon aus, dass es der Verein war, der letztendlich von den Maßnahmen 1 und 4 profitierte und somit die Beihilfe mit dem Verkauf von 2014 ebenfalls an den neuen Eigentümer des FC Valencia übergegangen ist.

    (131)

    Die Kommission stellt fest, dass der FC Elche und der FC Hércules sich aktuell im Konkursverfahren befinden (siehe Erwägungsgrund 18 und 20). Nach der ständigen Rechtsprechung wirkt sich die Tatsache, dass ein Empfänger insolvent ist oder sich im Konkursverfahren befindet, nicht auf dessen Verpflichtung zur Rückzahlung einer unzulässigen und unvereinbaren Beihilfe aus (36).

    8.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (132)

    Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass Spanien mit den folgenden Maßnahmen eine Beihilfe über 30,212 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat:

    a)

    Die 2009 vom IVF gewährte Bürgschaft der öffentlichen Hand für den Ankauf von Aktien des FC Valencia.

    b)

    Die 2010 vom IVF gewährte Bürgschaft der öffentlichen Hand für den Ankauf von Aktien des FC Hércules.

    c)

    Die 2011 vom IVF gewährte Bürgschaft der öffentlichen Hand für den Ankauf von Aktien des FC Elche.

    d)

    Die vom IVF gewährte Erhöhung der Bürgschaft der öffentlichen Hand von 2009 im Jahr 2010 zur Deckung einer Erhöhung eines bestehenden Darlehens von 2009 für den Kauf von Aktien des FC Valencia.

    (133)

    Mit der Zahlung von 4,9 Mio. EUR im Jahr 2013 aus den durch das IVF gewährten Bürgschaften der öffentlichen Hand zu Gunsten des FC Valencia wurden keine neuen Beihilfen gewährt.

    (134)

    Die Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie nicht als Umstrukturierungsbeihilfe oder Beihilfe anderer Art genehmigt werden kann.

    (135)

    Die zurückzufordern sind folgende Beträge: 20,381 Mio. EUR vom FC Valencia, 6,143 Mio. EUR vom FC Hércules und 3,688 Mio. EUR vom FC Elche —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um staatliche Beihilfen, die vom Königreich Spanien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt wurden, und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind:

     

    Maßnahme 1

    Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 5. November 2009 der Fundación Valencia für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Valencia im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Valencia gewährte, und zwar über den Betrag von 19,193 Mio. EUR.

     

    Maßnahme 2

    Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am Montag, 26. Juli 2010 der Fundación Hércules für ein Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Hércules im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Hércules gewährte, und zwar über den Betrag von 6,143 Mio. EUR.

     

    Maßnahme 3

    Bürgschaft der öffentlichen Hand, die das IVF am 17. Februar 2011 der Fundación Elche für zwei Bankdarlehen zur Zeichnung von Aktien des FC Elche im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme des FC Elche gewährte, und zwar über den Betrag von 3,688 Mio. EUR.

     

    Maßnahme 4

    Vom IVF gewährte Erhöhung vom 10. November 2010 zu Gunsten der Fundación Valencia über den Betrag von 1,188 Mio. EUR zur Zahlung von Kapital, Zinsen und Kosten des verbürgten Darlehens aus der Maßnahme 1.

    Artikel 2

    (1)   Das Königreich Spanien fordert die gewährte und nach Artikel 1 unvereinbare staatliche Beihilfe der Maßnahme 1 und 4 für den FC Valencia, Maßnahme 2 für den FC Hércules und Maßnahme 3 für den FC Elche zurück.

    (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

    (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (37) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (38) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

    (4)   Das Königreich Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe ausstehenden Zahlungen ein.

    Artikel 3

    (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

    (2)   Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 4

    (1)   Das Königreich Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

    a)

    Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist,

    b)

    ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und

    c)

    Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

    (2)   Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 4. Juli 2016

    Für die Kommission

    Margrethe VESTAGER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 99.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Quote, die ein Kreditgeber einem Kreditnehmer für einen nicht genutzten oder nicht ausgezahlten Darlehensbetrag auferlegt.

    (4)  Dem Jahresbericht des FC Valencia vom Juni 2012 zufolge gehört der FC Valencia einer Firmengruppe an, deren Muttergesellschaft die Fundación Valencia ist.

    (*1)  Vertrauliche Daten.

    (5)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

    (6)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (7)  Insbesondere: a) der achten Zusatzbestimmung aus dem Gesetz der Regionalregierung von Valencia (Ley de la Generalitat Valenciana) 7/1990 vom 28. Dezember 1990 über den Haushaltsentwurf 1991, infolgedessen das IVF gegründet wurde, und b) dem Gesetzesdekret vom 26. Juni 1991 des Rates (Consell) der Generalitat Valenciana zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen (Ley de Hacienda Pública) der Generalitat Valenciana.

    (8)  Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache C 40/2000, Erwägungsgrund 120; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, ECLI:EU:C:2001:456, Rn. 77 und 78; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien u. a. gegen Kommission (Seleco), ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 83.

    (9)  Der FC Valencia hat Folgendes kommuniziert: a) Der zusammengenommene Buchwert (Einkaufswert minus jährliche Abschreibung) der Spieler des FC Valencia aus den Jahresabschlüssen 2008/2009 betrug 95,7 Mio. EUR, b) der geschätzte Gesamtmarktwert der Spieler des FC Valencia betrug im Juni 2009 ungefähr 235,7 Mio. EUR und c) im Haushaltsjahr bis Juni 2010 lagen die durch den Verkauf von Spielern erzielten Einnahmen bei 78,7 Mio. EUR (wohingegen die Ausgaben für neue Verpflichtungen bei 14,5 Mio. EUR lagen).

    (10)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.

    (11)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), ECLI:EU:C:2002:294.

    (12)  Rechtssache C-200/97, Ecotrade, ECLI:EU:C:1998:579 Rn. 41 und verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., ECLI:EU:C:2013:175 Rn. 137-139.

    (13)  http://www.ivf.gva.es/

    (14)  http://www.ivf.gva.es/p.aspx?pag=InformacionInstitucional.

    (15)  Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission (Stardust Marine), ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 56 und Rechtssache T-358/94, Air France gegen Kommission, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 58.

    (16)  Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76, Steinlike & Weinlig gegen Deutschland, ECLI:EU:C:1977:52, Rn. 17-18.

    (17)  Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-345/02, Pearle BV u. a. gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten, ECLI:EU:C:2004:448, Rn. 37.

    (18)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze, ECLI:EU:C:2006:8.

    (19)  Entscheidung 2008/716/EG der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). Beschluss 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (ABl. L 279 vom 12.10.2012, S. 30). Beschluss 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company S.A. (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 24).

    (20)  Verbundene Rechtssachen T-102/07, Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07, MB Immobilien und MB System/Kommission, ECLI:EU:T:2010:62.

    (21)  https://www.standardandpoors.com/en_US/web/guest/article/-/view/sourceId/504352.

    (22)  „Ein Emittent mit dem Rating ‚C‘ ist derzeit anfällig für Nichtzahlung, die dann zum Rating ‚SD‘ oder ‚D‘ führen würde, und abhängig von günstigen Geschäfts-, Finanz- und Wirtschaftsbedingungen zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.“

    (23)  „Ein Emittent mit dem Rating ‚R‘ befindet sich aufgrund seiner finanziellen Situation unter regulatorischer Aufsicht. Während der regulatorischen Aufsicht können die Regulierungsbehörden einer Klasse von Verbindlichkeiten gegenüber anderen den Vorzug geben oder einige Verbindlichkeiten begleichen und andere nicht.“

    (24)  „Ein mit ‚SD‘ oder ‚D‘ bewerteter Emittent hat eine oder mehrere seiner finanziellen Verbindlichkeiten (ob qualifiziert oder nicht) nicht erfüllt, ausgenommen Hybridkapitalinstrumente, die als regulatorisches Kapital klassifiziert sind oder bei Nichtzahlung zum Fälligkeitsdatum. Nichtzahlung gilt immer dann, wenn Standard & Poor's nicht davon ausgeht, dass die Zahlungen innerhalb der festgelegten Kulanzfrist erfolgen werden. Allerdings wird davon ausgegangen, dass jede Kulanzfrist nur fünf Werktage umfasst. Das Rating ‚D‘ wird zugeteilt, wenn Standard & Poor's davon ausgeht, dass die Nichtzahlung allgemeiner Natur ist, und dass der Schuldner keine oder fast keine seiner Verbindlichkeiten rechtzeitig zurückzahlen wird. Das Rating ‚SD‘ wird zugeteilt, wenn Standard & Poor's davon ausgeht, dass es sich um einen Fall von selektiver Nichtzahlung im Zusammenhang mit einer spezifischen Emission oder Klasse von Verbindlichkeiten handelt, ausgenommen Hybridkapitalinstrumente, die als regulatorisches Kapital klassifiziert sind, dass der Emittent aber andere Emissionen oder Klassen von Verbindlichkeiten rechtzeitig bezahlen wird. Das Rating einer Verbindlichkeit wird auf ‚SD‘ oder ‚D‘ gesenkt, wenn es dafür ein Angebot zum nachteiligen Schuldenswap gibt.“

    (25)  Dieses Rating gilt für Unternehmen, deren Schuldendienstfähigkeit von anhaltend günstigen Bedingungen abhängt. Es umfasst nach der Ratingskala von Standard & Poor's die Ratings CCC+, CCC, CCC– und CC.

    (26)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

    (27)  Siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/base_rates_eu27_en.pdf.

    (28)  Siehe Fußnote 27.

    (29)  Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20.

    (30)  ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.

    (31)  In Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) setzt sich die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Außerdem beziehen sich die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und dieser wirtschaftlichen Zahlen herangezogen werden auf den letzten zugelassenen Rechnungszeitraum und sind jährlich zu berechnen. In diesem konkreten Fall hatte der FC Valencia in den letzten zugelassenen Rechnungszeiträumen vor Maßnahme 1 und 2 einen Jahresumsatz von 99,4 Mio. EUR im Geschäftsjahr bis Juni 2008 und von 82,4 Mio. EUR bis Juni 2009. Folglich übertraf der FC Valencia einen der Schwellenwerte für kleine und mittlere Unternehmen.

    (32)  Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.

    (33)  Siehe verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.

    (34)  Siehe Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.

    (35)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

    (36)  Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission (Merco), ECLI:EU:C:1994:326.

    (37)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

    (38)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).


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