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Dokumentas 22017D0028

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/28]

ABl. L 8 vom 12.1.2017, p. 20—21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Galioja

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/28/oj

12.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 188/2015

vom 10. Juli 2015

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2017/28]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Anpassung unter Nummer 56v (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 56v (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32009 L 0123: Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/123/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/2015 vom 10. Juli 2015 zur Aufnahme der Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

„Die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf Artikel 80 EGV (nunmehr Artikel 100 AEUV) und zielt darauf ab, die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken. Dies soll durch Rückgriff auf die im Strafrecht vorgesehenen rechtlichen Mittel erreicht werden. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2009/123/EG den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt, und nehmen zur Kenntnis, dass infolge des Inkrafttretens des AEUV der EU-Gesetzgeber nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem bestimmten Gebiet der EU-Politik festlegen kann, wenn sich dies ‘als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind’, erweist. Künftige legislative Maßnahmen nach Artikel 83 Absatz 2 werden nicht von Bedeutung für den EWR sein.“


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