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Document 32016D0608
Council Decision (CFSP) 2016/608 of 18 April 2016 concerning the temporary reception by Member States of the European Union of certain Palestinians
Beschluss (GASP) 2016/608 des Rates vom 18. April 2016 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Beschluss (GASP) 2016/608 des Rates vom 18. April 2016 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ABl. L 104 vom 20.4.2016, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/608 DES RATES
vom 18. April 2016
über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 5. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/363 (1) über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten erlassen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wurde. |
(2) |
Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten ab dem 31. Januar 2016.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. April 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss (GASP) 2015/363 des Rates vom 5. März 2015 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 24).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2002/400/GASP des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33).