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Document 32013R0168R(04)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013)

ABl. L 77 vom 23.3.2016, p. 65–68 (CS, DE, ET, EL, FR, GA, HU, RO, FI)
ABl. L 77 vom 23.3.2016, p. 65–69 (BG, DA, EN, HR, IT, LV, LT, MT, NL, PL, PT, SK, SL, SV)
ABl. L 77 vom 23.3.2016, p. 65–71 (ES)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/corrigendum/2016-03-23/oj

23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/65


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 2. März 2013 )

1.

Seite 53, Erwägungsgrund 12:

Anstatt:

„Umweltschutzanforderungen“

muss es heißen:

„Anforderungen an die Umweltverträglichkeit“.

2.

Seite 53, Erwägungsgrund 15:

Anstatt:

„Anforderungen für Sicherheit und Umweltschutz“

muss es heißen:

„Anforderungen an Sicherheit und Umweltverträglichkeit“.

3.

Seite 58, Artikel 3, Nummer 38:

Anstatt:

„Umweltverträglichkeit“

muss es heißen:

„Anforderungen an die Umweltverträglichkeit“.

4.

Seite 63, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„Anforderungen für Umweltschutz und funktionale Sicherheit“

muss es heißen:

„Anforderungen an Umweltverträglichkeit und funktionale Sicherheit“.

5.

Seite 63, Artikel 4 Absatz 5:

Anstatt:

„die umweltbezogenen Prüfverfahren“

muss es heißen:

„die Prüfverfahren für die Umweltverträglichkeit“.

6.

Seite 68, Artikel 21 Absatz 5:

Anstatt:

„… gemäß Anhang II Teil C Nummer 11 …“

muss es heißen:

„… gemäß Anhang II Teil C1 Nummer 11 …“.

7.

Seite 69, Artikel 22 Absatz 6:

Anstatt:

„… Anhang II Teil B Nummer 17 …“

muss es heißen:

„… Anhang II Teil B Nummer 18 …“.

8.

Seite 69, Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und b:

Anstatt:

„Umweltgrenzwerten“

muss es heißen:

„Grenzwerten für die Umweltverträglichkeitsprüfung“.

9.

Seite 69, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren:

Für jeden Emissionsbestandteil muss das Produkt des Verschlechterungsfaktors gemäß Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km erbracht hat, nachdem es am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden ist, niedriger sein als der Umweltgrenzwert nach Anhang VI Teil A.“

muss es heißen:

„c)

mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren:

Für jeden Emissionsbestandteil muss das Produkt des Verschlechterungsfaktors gemäß Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km erbracht hat, nachdem es am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden ist, niedriger sein als der Grenzwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang VI Teil A.“

10.

Seite 70, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2; Artikel 23 Absätze 9 und 12; Artikel 24,Titel, und Seite 113, Anhang V Teil A, Einleitungssatz:

Anstatt:

„Umweltanforderungen“

muss es heißen:

„Anforderungen an die Umweltverträglichkeit“.

11.

Seite 90, Artikel 74 Ziffer i:

Anstatt:

„i)

Anhang II Teile B und C hinsichtlich …“

muss es heißen:

„i)

Anhang II Teile B und C1 hinsichtlich …“.

12.

Seite 91, Artikel 77 Absatz 5:

Anstatt:

„Umwelt- und Antriebsanforderungen“

muss es heißen:

„Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und an die Antriebe“.

13.

Seite 93, Verzeichnis der Anhänge, und Seite 113, Anhang V Teil A, Titel:

Anstatt:

„Umweltprüfungen und -anforderungen“

muss es heißen:

„Umweltverträglichkeitsprüfungen und -anforderungen“.

14.

Seite 105, Anhang II Teil C, Tabelle, erste Überschrift:

Anstatt:

„C

ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRZEUGAUSLEGUNG UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG“

muss es heißen:

„C1

ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRZEUGAUSLEGUNG UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG“.

15.

Seite 111, Spalte „Bezeichnung“, Zeilen betreffend die Punkte 3.1 und 3.2:

Anstatt:

„… Anhang II Teil C (3)“

muss es heißen:

„… Anhang II Teil C1 (3)“.

16.

Seite 114 und 115, Anhang V Teil B, Tabelle

a)

erste Unterüberschrift unter der Überschrift „Fahrzeuge mit PI Motoren einschließlich Hybridfahrzeuge“:

Anstatt: „Einstoffbetrieb (20)“

muss es heißen: „Einstoffbetrieb“.

b)

Spalte 1, Unterüberschrift unter der Überschrift „Einstoffbetrieb (20)“:

Anstatt: „Ottokraftstoff (E5) (21)“

muss es heißen: „Ottokraftstoff (E5)“.

17.

Seite 115, Anhang V Teil B, Tabelle:

a)

Spalte mit der Unterüberschrift „Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit komprimierter Luft angetriebene Fahrzeuge (CA)“, letzte Zeile:

Anstatt:

„nein

ja für CA“

muss es heißen:

„nein (20)

ja für CA“.

b)

Spalte mit der Überschrift „Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge“, letzte Zeile:

Anstatt: „nein“

muss es heißen: „nein (20)“.

18.

Seite 121, Anhang VI Teil D, Tabelle

a)

Zeile zu Fahrzeugklasse L1e-A, Spalte mit der Überschrift „Euro 4 Geräuschpegel (14) (dB(A))“:

Anstatt: „63 (14)“

muss es heißen: „63“.

b)

Zeile zu Fahrzeugklasse L4e, Spalte mit der Überschrift „Euro 4 Prüfverfahren (16)“; Folgendes wird eingefügt:

„Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 9“.

c)

Zeile zu Fahrzeugklasse L4e, Spalte mit der Überschrift „Euro 5 Prüfverfahren“; Folgendes wird eingefügt:

„UN-ECE-Regelung Nr. 9“.

d)

Zeile zu Fahrzeugklasse L6e-A, Spalten mit der Überschrift „Euro 4 Prüfverfahren (16)“ und „Euro 5 Prüfverfahren“:

Anstatt: „UN-ECE-Regelung Nr. 63“

muss es heißen: „UN-ECE-Regelung Nr. 9“.

19.

Seite 123, Anhang VIII, Titel:

Anstatt:

„Erhöhte Anforderungen für die funktionale Sicherheit“

muss es heißen:

„Erhöhte Anforderungen für die funktionale Sicherheit (21)“.


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