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Document 32016R0101R(01)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016)

    ABl. L 28 vom 4.2.2016, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/101/corrigendum/2016-02-04/oj

    4.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 28/17


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 21 vom 28. Januar 2016 )

    Seite 58, Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c:

    Anstatt:

    „b)

    Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

    ii)

    die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

    iii)

    das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

    c)

    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Varianzmaßstab 1‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet ‚Varianzmaßstab 2‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput. Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.“

    muss es heißen:

    „b)

    Die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Bewertungsinputs werden getrennt behandelt. Besteht ein Bewertungsinput aus einer Parametermatrix, werden die AVAs auf der Grundlage der Bewertungsexponierungen für jeden Parameter dieser Matrix berechnet. Bezieht sich ein Bewertungsinput nicht auf handelbare Instrumente, ordnen die Institute den Bewertungsinput und die zugehörige Bewertungsexponierung einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zu. Die Institute können die Anzahl der Parameter des Bewertungsinputs für die Zwecke der Berechnung der AVAs mittels einer geeigneten Methode verringern, sofern die verringerten Parameter alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    der Gesamtwert der verringerten Bewertungsexponierung entspricht dem Gesamtwert der ursprünglichen Bewertungsexponierung;

    ii)

    die verringerte Anzahl der Parameter kann einem Satz auf dem Markt handelbarer Instrumente zugeordnet werden;

    iii)

    das Verhältnis des unten definierten Varianzmaßstabs 2 zum unten definierten Varianzmaßstab 1 liegt ausgehend von den historischen Daten der letzten 100 Handelstage unter dem Wert 0,1.

    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Varianzmaßstab 1‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs und bezeichnet ‚Varianzmaßstab 2‘ die Gewinn- und Verlustvarianz der Bewertungsexponierung auf der Grundlage des nicht verringerten Bewertungsinputs abzüglich der Bewertungsexponierung bei verringertem Bewertungsinput.

    c)

    Werden AVAs anhand einer verringerten Anzahl von Parametern berechnet, erfolgt die Feststellung, dass die Kriterien nach Buchstabe b erfüllt sind, vorbehaltlich einer Prüfung der Aufrechnungsmethodik durch eine unabhängige Kontrollfunktion und einer zumindest jährlich erfolgenden internen Validierung.“


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