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Document 32016R0062

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/62 der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

    ABl. L 14 vom 21.1.2016, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/62/oj

    21.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 14/20


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/62 DER KOMMISSION

    vom 20. Januar 2016

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2016 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

    (3)

    Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2016 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

    (4)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

    (2)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Januar 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


    ANHANG

    TEIL A

    Gruppennummer

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

    (%)

    1

    09.4211

    0,325241

    2

    09.4212

    0,775495

    4A

    09.4214

    09.4251

    1,646051

    09.4252

    6A

    09.4216

    0,323564

    09.4260

    0,37908

    7

    09.4217

    8

    09.4218

    TEIL B

    Gruppennummer

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

    (%)

    5A

    09.4215

    0,65244

    09.4254

    09.4255

    09.4256


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