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Document 32016R0057

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/57 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza im Bundesstaat Minnesota (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 13 vom 20.1.2016, p. 49–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/57/oj

    20.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/49


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/57 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 2016

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza im Bundesstaat Minnesota

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

    (3)

    Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in dem genannten Drittland wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5), (EU) 2015/526 (6), (EU) 2015/796 (7), (EU) 2015/1153 (8), (EU) 2015/1220 (9), (EU) 2015/1363 (10) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 (11) der Kommission — anerkannt.

    (4)

    Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (12) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

    (5)

    Nach jedem HPAI-Ausbruch haben die Vereinigten Staaten Keulungsmaßnahmen zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt (stamping-out policy). Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit Waren, die aus dem gesamten Gebiet der betroffenen Bundesstaaten oder aus Teilen davon stammen, für die Beschränkungen angeordnet worden sind und die Gegenstand von Regionalisierungsmaßnahmen der Union sind, ausgesetzt.

    (6)

    Seit Mitte Juni 2015 wurden in den Vereinigten Staaten keine weiteren HPAI-Ausbrüche festgestellt. Für Einfuhren von Waren gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bestehen für das gesamte Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten mit Ausnahme des Bundesstaats Minnesota keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen mehr. Der letzte Ausbruch der HPAI in einem Geflügelbetrieb in Minnesota wurde am 5. Juni 2015 festgestellt. Am 24. November 2015 legten die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Minnesota vor und teilten ihre Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der HPAI mit, einschließlich Keulungsmaßnahmen in infizierten Geflügelbeständen und Beständen in Geflügelbetrieben, die als gefährliche Kontakteinheiten galten.

    (7)

    Zusätzlich haben die Vereinigten Staaten den Abschluss der Reinigungs- und Desinfizierungsmaßnahmen im Anschluss an die Keulung in Geflügelbetrieben in Minnesota gemeldet. Weiterhin haben sie mitgeteilt, dass die erforderliche Überwachung auf Aviäre Influenza, die über einen Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Keulungsmaßnahmen nach dem HPAI-Ausbruch in Minnesota durchgeführt wurde, am 10. September 2015 ohne Befund abgeschlossen wurde.

    (8)

    Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der im Abkommen festgelegten Verpflichtungen und der von den Vereinigten Staaten abgegebenen Garantien ist es nunmehr angemessen, die Beschränkungen der Einfuhr der vorstehend genannten Waren aus dem Bundesstaat Minnesota in die EU aufzuheben und das Datum zu nennen, ab dem dieser Bundesstaat wieder als HPAI-frei anzusehen ist und Einfuhren von Waren aus Minnesota wieder zugelassen werden sollten.

    (9)

    Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Minnesota Rechnung zu tragen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 10).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 1).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 der Kommission vom 6. August 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 24).

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 28).

    (12)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


    ANHANG

    In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zum Code US-2.10 für den Bundesstaat Minnesota der Vereinigten Staaten folgende Fassung:

    ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

    Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Besondere Bedingungen

    Status der Überwachung auf AI

    Status der Impfung gegen AI

    Status der Salmonellenbekämpfung

    Muster

    Zusätzliche Garantien

    Schlussdatum (1)

    Anfangsdatum (2)

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    6A

    6B

    7

    8

    9

    „US — Vereinigte Staaten

    US-2.10

    Bundesstaat Minnesota

    WGM

    VIII

    P2

    5.3.2015

    10.9.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

     

    A

     

    S3, ST1“


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