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Document 32015R1897
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1897 of 21 October 2015 amending Commission Regulation (EC) No 2056/2001 as regards the landing obligation
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 in Bezug auf die Anlandeverpflichtung
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 in Bezug auf die Anlandeverpflichtung
ABl. L 277 vom 22.10.2015, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1897 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 in Bezug auf die Anlandeverpflichtung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission (3) mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland zwingen die Fischer zum Rückwurf von Fischen. Um Widersprüche zwischen dieser Verordnung und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert werden. |
(2) |
Um insbesondere die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:
(4) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“" |
2. |
Folgender Artikel 9a wird eingefügt: „Artikel 9a Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Diese unbeabsichtigten Fänge stellen keinen Verstoß gegen die in den genannten Artikeln festgelegten zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung dar.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13).