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Document 32015R1897

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 der Kommission vom 21. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 in Bezug auf die Anlandeverpflichtung

    ABl. L 277 vom 22.10.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1897/oj

    22.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/11


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1897 DER KOMMISSION

    vom 21. Oktober 2015

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 in Bezug auf die Anlandeverpflichtung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen. Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission (3) mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland zwingen die Fischer zum Rückwurf von Fischen. Um Widersprüche zwischen dieser Verordnung und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert werden.

    (2)

    Um insbesondere die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:

    „3.

    ‚Unbeabsichtigte Fänge‘ sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

    2.

    Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

    „Artikel 9a

    Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Diese unbeabsichtigten Fänge stellen keinen Verstoß gegen die in den genannten Artikeln festgelegten zulässigen Anteile an der Fangzusammensetzung dar.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Oktober 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13).


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