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Document 32015D1159
Commission Implementing Decision (EU) 2015/1159 of 13 July 2015 on a measure taken by Spain in accordance with Directive 2006/42/EC of the European Parliament and of the Council to prohibit the placing on the market of an angle grinder manufactured by Varo Belgium (notified under document C(2015) 4664) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1159 der Kommission vom 13. Juli 2015 über eine von Spanien gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Winkelschleifers, hergestellt von Varo Belgium (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4664) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1159 der Kommission vom 13. Juli 2015 über eine von Spanien gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Winkelschleifers, hergestellt von Varo Belgium (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4664) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 187 vom 15.7.2015, p. 86–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/86 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1159 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2015
über eine von Spanien gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Winkelschleifers, hergestellt von Varo Belgium
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4664)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Spanien unterrichtete die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens des von Varo Belgium hergestellten Winkelschleifers vom Typ Powerplus, Modell POWX060. |
(2) |
Der Winkelschleifer war gemäß der Richtlinie 2006/42/EG mit einer CE-Kennzeichnung versehen. |
(3) |
Die Maßnahme wurde wegen Nichtübereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Abschnitte 1.3.2 — Bruchrisiko beim Betrieb, 1.7.3 — Kennzeichnung der Maschinen und 1.7.4.2 — Inhalt der Betriebsanleitung) getroffen, da das Gerät die Widerstandsfähigkeitsprüfung nicht bestand, wobei es zum Bruch der Schutzhaube der Schleifscheibe kam. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Scheibe mit hoher Geschwindigkeit gegen den Nutzer geschleudert werden kann. |
(4) |
Der Notifizierung lag ein vom Laboratorio de Maquinas y Mecanismos, Madrid, verfasster Prüfbericht bei. |
(5) |
Die Kommission forderte den Hersteller und den Händler schriftlich auf, zu der Maßnahme der spanischen Behörden Stellung zu nehmen. Der Hersteller gab an, das Produkt sei freiwillig vom Markt zurückgezogen worden und für die Nachfolgeprodukte seien Maßnahmen zur Mängelbehebung getroffen worden. |
(6) |
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen der Betroffenen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen ist nachgewiesen, dass der Winkelschleifer vom Typ Powerplus, Modell POWX060 den in der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht entspricht. Die von Spanien ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens des von Varo Belgium hergestellten Winkelschleifers vom Typ Powerplus, Modell POWX060 ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Juli 2015
Für die Kommission
Elżbieta BIEŃKOWSKA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.