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Document 22015D0915
Decision No 1/2015 of the Joint Committee established under Article 14 of the Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Swiss Confederation, of the other, on the free movement of persons of 8 June 2015 amending Annex III (Mutual recognition of professional qualifications) to that Agreement [2015/915]
Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens [2015/915]
Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens [2015/915]
ABl. L 148 vom 13.6.2015, p. 38–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/38 |
BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT ARTIKEL 14 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT EINGESETZT WURDE,
vom 8. Juni 2015
zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens [2015/915]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
(2) |
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (2) ersetzt und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften, die seitdem von der Europäischen Union und der Schweiz erlassen wurden, Rechnung zu tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2015.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.
(2) ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 20.
ANHANG
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „ABSCHNITT A. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMMEN WIRD“ werden in Nummer 1a folgende Gedankenstriche angefügt:
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2. |
In Nummer 1g werden folgende Einträge angefügt:
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3. |
In Nummer 1g wird der Eintrag betreffend „Allgemeine (innere) Medizin“ durch den folgenden Eintrag ersetzt:
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4. |
In Nummer 1i wird folgender Eintrag angefügt:
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5. |
In Nummer 1m erhält die Tabelle folgende Fassung:
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