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Document 32015H0914

    Empfehlung (EU) 2015/914 der Kommission vom 8. Juni 2015 für eine europäische Neuansiedlungsregelung

    C/2015/3560

    ABl. L 148 vom 13.6.2015, p. 32–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2015/914/oj

    13.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 148/32


    EMPFEHLUNG (EU) 2015/914 DER KOMMISSION

    vom 8. Juni 2015

    für eine europäische Neuansiedlungsregelung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 vierter Satz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf seiner außerordentlichen Tagung vom 23. April 2015 verwies der Europäische Rat auf den Ernst der Lage im Mittelmeerraum und bekundete die Entschlossenheit der Europäischen Union, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um den Verlust weiterer Menschenleben auf See zu verhindern und die eigentlichen Ursachen der menschlichen Katastrophe zu bekämpfen. Der Europäische Rat verpflichtete sich unter anderem dazu, ein erstes freiwilliges Pilotprojekt für Neuansiedlung in der gesamten Union einzuleiten, mit dem Personen, die Anrecht auf Schutz haben, Plätze angeboten werden sollen (1).

    (2)

    In seiner Entschließung vom 29. April 2015 forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, höhere Beiträge zu bestehenden Neuansiedlungsprogrammen zu leisten, und betonte, dass ein sicherer und legaler Zugang zum Asylsystem der Union sichergestellt werden muss (2).

    (3)

    In Bezug auf die Bereitschaft zur Neuansiedlung von Personen besteht im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander derzeit eine erhebliche Unausgewogenheit. Nur 15 Mitgliedstaaten und drei assoziierte Staaten verfügen über ein Neuansiedlungsprogramm (ein weiterer Mitgliedstaat hat den Beginn eines Neuansiedlungsprogramms angekündigt), während drei Mitgliedstaaten und ein assoziierter Staat Neuansiedlungen im Einzelfall vornehmen; alle anderen beteiligen sich nicht an Neuansiedlungen.

    (4)

    2014 erreichte die Zahl der Asylbewerber in der Union mit 626 000 Antragstellern einen Höchststand; 6 380 Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigten, wurden in der Union neu angesiedelt (3). Die Zahl der Flüchtlinge, Asylsuchenden und Binnenvertriebenen betrug 2013 erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg weltweit mehr als 50 Mio. Menschen (4).

    (5)

    Den Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 10. Oktober 2014 zufolge gilt es nicht nur, „den Bemühungen der von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sondern es sollten alle Mitgliedstaaten in einer gerechten und ausgewogenen Weise [zur Neuansiedlung] beitragen“ (5).

    (6)

    Am 13. Mai 2015 legte die Kommission eine umfassende Europäische Migrationsagenda (6) vor, die als Reaktion auf die menschliche Tragödie im gesamten Mittelmeerraum unter anderem gezielte Sofortmaßnahmen enthält.

    (7)

    Um zu vermeiden, dass schutzbedürftige Vertriebene Zuflucht bei kriminellen Schlepper- und Menschenhändlernetzen suchen, muss sich die Europäische Union nach dem Willen der Migrationsagenda verstärkt für die Neuansiedlung einsetzen. Die Kommission empfiehlt dementsprechend auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels eine EU-weite Neuansiedlungsregelung mit 20 000 Plätzen.

    (8)

    Sollten sich assoziierte Staaten für eine Teilnahme entscheiden, würden der Verteilungsschlüssel und die Zuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten entsprechend angepasst.

    (9)

    Der Verteilungsschlüssel sollte, wie auf einer Sitzung des Forums für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen vom 25. November 2014 erörtert, auf folgenden Kriterien beruhen: a) Bevölkerungszahl (Gewichtung 40 %), b) Gesamt-BIP (Gewichtung 40 %), c) durchschnittliche Zahl der spontanen Asylanträge und Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge je 1 Mio. Einwohner im Zeitraum 2010-2014 (Gewichtung 10 %) und d) Arbeitslosenquote (Gewichtung 10 %).

    (10)

    Insgesamt sollten während der zweijährigen Anwendung der Regelung in den Mitgliedstaaten 20 000 Personen in die Union zugelassen werden. Die Verantwortung für die Aufnahme dieser Personen sollte nach den einschlägigen Unionsvorschriften und internationalen Regeln allein bei den teilnehmenden Staaten liegen. Dies entspricht der Aufforderung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der die europäischen Länder gedrängt hatte, in größerem Umfang Verpflichtungen zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege nachhaltiger Neuansiedlungsprogramme einzugehen und so die von der Internationalen Organisation für Migration und fünf Nichtregierungsorganisationen geführte Kampagne zu unterstützen.

    (11)

    Bei der Festlegung der prioritären Regionen sollte der Lage in den benachbarten Regionen und den gegenwärtigen Migrationsströmen Rechnung getragen werden, insbesondere der Verbindung zu den regionalen Entwicklungs- und Schutzprogrammen im Nahen und Mittleren Osten, in Nordafrika und am Horn von Afrika.

    (12)

    Bei der Durchführung der Neuansiedlungsregelung sollte auf die Erfahrung und Expertise des UNHCR und anderer relevanter Einrichtungen, darunter auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zurückgegriffen werden.

    (13)

    Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Sekundärmigration von neu angesiedelten Personen aus dem Staat der Neuansiedlung in andere Mitgliedstaaten und teilnehmende assoziierte Staaten zu verhindern.

    (14)

    Die Kommission beabsichtigt, mit einem zusätzlichen Betrag von 50 Mio. EUR in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms der Union gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu der europäischen Neuansiedlungsregelung beizutragen. Um die finanziellen Anreize so nutzbringend wie möglich einsetzen zu können, wird die Kommission die in diesem Programm vorgesehenen Pauschalbeträge und Neuansiedlungsprioritäten im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 17 Absätze 4 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 anpassen. Sollten sich die assoziierten Staaten für eine Teilnahme an der Neuansiedlungsregelung entscheiden, kämen für sie die Pauschalbeträge aus der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 als Ausgleich für ihre Zusagen nicht in Frage —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    DIE EUROPÄISCHE NEUANSIEDLUNGSREGELUNG

    1.

    Die Kommission empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten 20 000 Menschen, die internationalen Schutz benötigen, entsprechend den Bedingungen und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in dieser Empfehlung neu ansiedeln.

    BEGRIFFSBESTIMMUNG UND GELTUNGSBEREICH DER NEUANSIEDLUNGSREGELUNG

    2.

    „Neuansiedlung“ bedeutet die Überstellung von Vertriebenen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, auf Vorschlag des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats aus einem Drittstaat in diesen Mitgliedstaat, der ihnen Schutz vor Zurückweisung gewährt, der sie aufnimmt und ihnen das Recht auf Aufenthalt und sonstige Rechte gewährt, die mit den Rechten einer Person, die internationalen Schutz genießt, vergleichbar sind.

    3.

    Die europäische Neuansiedlungsregelung sollte alle Mitgliedstaaten umfassen.

    INHALT DER NEUANSIEDLUNGSREGELUNG

    4.

    Im Rahmen der europäischen Neuansiedlungsregelung sollten EU-weit 20 000 Plätze für neu anzusiedelnde Personen zugesagt werden. Die Laufzeit der Regelung sollte ab Annahme der Empfehlung zwei Jahre betragen.

    5.

    Die zugesagten Neuansiedlungsplätze sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des im Anhang aufgeführten Verteilungsschlüssels zugewiesen werden. Sollten die assoziierten Staaten beschließen, an der Neuansiedlungsregelung teilzunehmen, würde der Verteilungsschlüssel entsprechend angepasst.

    6.

    Zu den Regionen, deren Einwohner vorrangig für eine Neuansiedlung in Betracht kommen, sollten Nordafrika, der Nahe und Mittlere Osten und das Horn von Afrika gehören, wobei der Schwerpunkt auf den Ländern liegen sollte, in denen regionale Entwicklungs- und Schutzprogramme durchgeführt werden.

    7.

    Für individuelle Aufnahmeentscheidungen sollten die Mitgliedstaaten und teilnehmenden assoziierten Staaten nach adäquater ärztlicher Untersuchung und Sicherheitsüberprüfung zuständig bleiben, während der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in den prioritären Regionen die für eine Neuansiedlung in Betracht kommenden Personen ermitteln und den Mitgliedstaaten und teilnehmenden assoziierten Staaten Vorschläge für eine Neuansiedlung unterbreiten sollte.

    8.

    Wird eine neu anzusiedelnde Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines teilnehmenden assoziierten Staates zugelassen, sollte dieser Staat zügig und nach Maßgabe geltenden Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 2005/85/EG des Rates (10), der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (11) sowie ab 20. Juli 2015 der Richtlinien 2013/32/EU (12) und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ein förmliches Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes, das die Abnahme von Fingerabdrücken einschließt, durchführen.

    9.

    Ist dieser Vorgang abgeschlossen und wurde der neu anzusiedelnden Person in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz oder ein nationaler Schutzstatus gewährt, sollten dieser Person in dem Mitgliedstaat der Neuansiedlung dieselben Rechte zustehen wie Personen, die nach der Richtlinie 2011/95/EU internationalen Schutz genießen, oder vergleichbare Rechte nach innerstaatlichem Recht. An die Freizügigkeit innerhalb der Union sollten für diesen Personenkreis dieselben Bedingungen und Beschränkungen geknüpft sein wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten. In Bezug auf teilnehmende assoziierte Staaten sollten gleichwertige innerstaatliche Bestimmungen gelten.

    10.

    Die Kandidaten für eine Neuansiedlung sollten vor ihrer Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder teilnehmenden assoziierten Staates über ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Neuansiedlungsregelung sowie einschlägiger EU- oder innerstaatlicher Asylvorschriften belehrt werden, insbesondere über die Folgen einer Weiterreise innerhalb der Union und/oder teilnehmender assoziierter Staaten sowie über den Umstand, dass sie nur Anspruch auf die im Neuansiedlungsstaat mit dem internationalen oder nationalen Schutzstatus verbundenen Rechte haben.

    11.

    Neu angesiedelte Personen, die in Erwartung des Abschlusses des förmlichen Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder nach Zuerkennung des internationalen Schutzes unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder teilnehmenden assoziierten Staates einreisen, der nicht der Neuansiedlungsstaat ist, sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) in den Staat der Neuansiedlung zurückgeschickt werden.

    12.

    Es sollte dafür gesorgt werden, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen in die praktische Umsetzung der Regelung einbezogen wird, insbesondere um Mitgliedstaaten und teilnehmende assoziierte Staaten, vor allem jene, die keine Erfahrung mit Neuansiedlungen haben, zu unterstützen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen sollte die Umsetzung der Regelung verfolgen und regelmäßig darüber berichten.

    13.

    Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den Pauschalbeträgen in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014, angepasst durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. xxx/2015 der Kommission (16), eine Mittelzuweisung beanspruchen können, die im Verhältnis zu der Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet neu angesiedelten Personen steht.

    ADRESSATEN

    14.

    Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2015.

    Für die Kommission

    Dimitris AVRAMOPOULOS

    Mitglied der Kommission


    (1)  Erklärung des Europäischen Rates vom 23. April 2015, EUCO 18/15, Nummer 3 Buchstabe q.

    (2)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015, 2015/2660(RSP), Nummern 8 und 10.

    (3)  

    Quelle: Eurostat.

    (4)  

    Quelle: Global Trends 2013, UNHCR-Jahresbericht.

    (5)  Schlussfolgerungen des Rates zu „Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme“, Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 10. Oktober 2014.

    (6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Migrationsagenda“, 13. Mai 2015, COM(2015) 240 final.

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

    (9)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

    (10)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).

    (11)  Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).

    (12)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

    (13)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

    (14)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

    (15)  Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (16)  Noch nicht vorgelegt.


    ANHANG

    Mitgliedstaaten

    Anteil in %

    Zahl der neu anzusiedelnden Personen

    Belgien

    2,45

    490

    Bulgarien

    1,08

    216

    Dänemark

    1,73

    345

    Deutschland

    15,43

    3 086

    Estland

    1,63

    326

    Finnland

    1,46

    293

    Frankreich

    11,87

    2 375

    Griechenland

    1,61

    323

    Irland

    1,36

    272

    Italien

    9,94

    1 989

    Kroatien

    1,58

    315

    Lettland

    1,10

    220

    Litauen

    1,03

    207

    Luxemburg

    0,74

    147

    Malta

    0,60

    121

    Niederlande

    3,66

    732

    Österreich

    2,22

    444

    Polen

    4,81

    962

    Portugal

    3,52

    704

    Rumänien

    3,29

    657

    Schweden

    2,46

    491

    Slowakei

    1,60

    319

    Slowenien

    1,03

    207

    Spanien

    7,75

    1 549

    Tschechische Republik

    2,63

    525

    Ungarn

    1,53

    307

    Vereinigtes Königreich

    11,54

    2 309

    Zypern

    0,34

    69

    Der Verteilungsschlüssel setzt sich wie folgt zusammen (1)  (2):

    a)

    Bevölkerungszahl (Zahlen von 2014, Gewichtung 40 %) Dieses Kriterium spiegelt die Kapazität eines Mitgliedstaats zur Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Flüchtlingen wider.

    b)

    Gesamt-BIP (Zahlen von 2013, Gewichtung 40 %). Dieses Kriterium spiegelt den absoluten Wohlstand eines Landes wider und dient als Indikator für die Kapazität einer Volkswirtschaft zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen.

    c)

    Durchschnittliche Zahl der spontanen Asylanträge und Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge je 1 Mio. Einwohner im Zeitraum 2010-2014 (Gewichtung 10 %). Dieses Kriterium spiegelt die Anstrengungen wider, die der jeweilige Mitgliedstaat in der jüngsten Vergangenheit unternommen hat.

    d)

    Arbeitslosenquote (Zahlen von 2014, Gewichtung 10 %). Dieses Kriterium spiegelt die Kapazität zur Integration von Flüchtlingen wider.


    (1)  Die Berechnungen basieren auf statistischen Angaben von Eurostat (Eurostat wurde am 8. April 2015 konsultiert).

    (2)  Die Prozentsätze wurden auf fünf Dezimalstellen gerundet und für die Darstellung in der Tabelle auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Die Zuweisung von Personen erfolgte auf der Grundlage der vollständigen Zahlen bis fünf Dezimalstellen.


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