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Document 32004L0049R(05)
Berichtigung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004; berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004)
Berichtigung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004; berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/49/corrigendum/2015-04-22/oj
22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/11 |
Berichtigung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004 ; berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 220 vom 21. Juni 2004 )
Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im ABl. L 220 vom 21. Juni 2004:
Seite 17, Erwägungsgrund 3:
anstatt:
„(3) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnen unterliegen in vielen Mitgliedstaaten kommunalen oder regionalen Sicherheitsvorschriften; …“ |
muss es heißen:
„(3) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme unterliegen in vielen Mitgliedstaaten kommunalen oder regionalen Sicherheitsvorschriften; …“ |
Seite 20, Kapitel I Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a:
anstatt:
„a) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnen;“ |
muss es heißen:
„a) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme;“ |