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Document 32015R0596

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 der Kommission vom 15. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

    ABl. L 99 vom 16.4.2015, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0934

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/596/oj

    16.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/21


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/596 DER KOMMISSION

    vom 15. April 2015

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) ist der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid in Weinen festgesetzt. Gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung kann die Kommission beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zulassen können, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

    (2)

    Am 1. Dezember 2014 haben die zuständigen deutschen Behörden offiziell beantragt, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l für Weine, die aus im Jahr 2014 in den Weinanbauflächen der deutschen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geernteten Trauben erzeugt werden, um höchstens 50 mg/l erhöht werden darf.

    (3)

    Aus dem von den zuständigen deutschen Behörden vorgelegten technischen Vermerk geht hervor, dass die Witterungsverhältnisse, insbesondere die feucht-warme Witterung während der Erntezeit, die Entstehung von Schädlingen begünstigt haben, die Pyruvat, Acetaldehyd und alpha-Ketoglutarsäure produzieren. Diese Stoffe binden Schwefeldioxid und verringern dessen konservierende Wirkung. Infolgedessen werden in Weinen, die aus diesen Trauben bereitet werden, höhere Gesamtmengen an Schwefeldioxid benötigt, um eine korrekte Weinbereitung und Konservierung zu gewährleisten. Die befristete Genehmigung gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist daher die einzige Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffenen Trauben zur Herstellung von für das Inverkehrbringen geeigneten Weinen verwendet werden können.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anlage 1 des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. April 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


    ANHANG

    „Anlage I

    Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

     

    Jahr

    Mitgliedstaat

    Weinanbaufläche(n)

    Betreffende Weine

    1.

    2000

    Deutschland

    Alle Weinanbauflächen des deutschen Hoheitsgebiets

    Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

    2.

    2006

    Deutschland

    Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

    Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

    3.

    2006

    Frankreich

    Die Weinanbauflächen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin

    Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

    4.

    2013

    Deutschland

    Die Weinanbauflächen des abgegrenzten Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mosel‘ und der geschützten geografischen Angaben ‚Landwein der Mosel‘, ‚Landwein der Ruwer‘, ‚Landwein der Saar‘ und ‚Saarländischer Landwein‘

    Alle Weine aus im Jahr 2013 geernteten Trauben

    5.

    2014

    Deutschland

    Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

    Alle Weine aus im Jahr 2014 geernteten Trauben“


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