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Document 32015R0389

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/389 der Kommission vom 5. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 65 vom 10.3.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/389/oj

    10.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/11


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/389 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2015

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

    (2)

    Zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 der Kombinierten Nomenklatur sieht die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur die Anwendung einer Methode vor, die in einer von der Internationalen Organisation für Normung erarbeiteten Norm (ISO 2908) aufgeführt ist.

    (3)

    Die Norm ISO 2908 wurde im Jahr 2006 von der Internationalen Organisation für Normung zurückgezogen und nicht ersetzt. Darüber hinaus hat das Europäische Komitee für Normung keine EN-Norm mit einer Methode verabschiedet, die der Methode in der Norm ISO 2908 entspricht. Daher sollte es den Zolllaboren freigestellt sein, zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 der Kombinierten Nomenklatur geeignete Arbeitsmethoden ihrer Wahl anzuwenden.

    (4)

    Des Weiteren ist es zweckmäßig, in Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Ölgehalt in Gewichtshundertteilen (GHT) zu bestimmen ist.

    (5)

    Folglich ist es angezeigt, Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, indem der Verweis auf die zurückgezogene internationale Norm gestrichen und die Einheit zur Angabe des Ölgehalts präzisiert wird.

    (6)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil II Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 folgende Fassung:

    „a)

    deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt oder“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


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