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Dokument 32015D0077

Beschluss (GASP) 2015/77 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 13 vom 20.1.2015, s. 7—7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 31/08/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/77/oj

20.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/7


BESCHLUSS (GASP) 2015/77 DES RATES

vom 19. Januar 2015

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/426/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SØRENSEN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2015.

(2)

Da Herr Peter SØRENSEN inzwischen in ein anderes Amt berufen wurde, sollte Herr Lars-Gunnar WIGEMARK ab dem 1. März 2015 zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Mandat von Herrn Peter SØRENSEN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina wird zum 31. Oktober 2014 beendet.

(2)   Herr Lars-Gunnar WIGEMARK wird für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina ernannt. Er wird sein Mandat im Einklang mit dem Beschluss 2011/426/GASP ausüben.

(3)   Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Die Ausgaben für die Aufrechterhaltung der Verwaltung zwischen den Mandaten der beiden Sonderbeauftragten vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 werden von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckt, der in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2011/426/GASP festgelegt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 1. November 2014.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/426/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 30).


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