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Document 22014A1129(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

    ABl. L 344 vom 29.11.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2019; Aufgehoben durch 22019A1120(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/exch_let/2014/853/oj

    Related Council decision

    29.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/3


    ÜBERSETZUNG

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

    Brüssel, den 20. Oktober 2014

    Herr,

    im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat die Union im Februar 2013 eine Militärmission als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) entsandt. Im April 2014 hat die Union in gleicher Weise eine zivile Mission zur Unterstützung der internen Sicherheitskräfte Malis (EUCAP Sahel Mali) entsandt. Die Rechtsstellung von EUCAP Sahel Mali und ihres Personals muss in einem internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali geregelt werden.

    Wie Sie sich sicher erinnern werden, hat die Republik Mali am 4. April 2013 ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUTM Mali in der Republik Mali geschlossen. Die Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen bis auf gewisse Ausnahmen voll und ganz den Anforderungen der EUCAP Sahel Mali. Ich schlage deshalb vor, dass sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) mit Ausnahme des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e und des Artikels 13 Absätze 2 bis 5 auf die EUCAP Sahel Mali angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:

    Jede Bezugnahme auf EUTM Mali gilt als Bezugnahme auf EUCAP Sahel Mali;

    die Worte „die militärischen Hauptquartiere“ in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a werden durch die Worte „die Hauptquartiere der EUCAP Sahel Mali“ ersetzt;

    in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c wird die Begriffsbestimmung „Befehlshaber der Mission“ durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt: „‚Missionsleiter‘ den Leiter der EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet“;

    die Worte „das Militärpersonal“ in Artikel 9 Absatz 2 werden durch die Worte „das Personal“ ersetzt;

    die Worte „seine eigenen Streitkräfte“ in Artikel 10 Absatz 3 werden durch die Worte „seine eigenen zivilen Bediensteten oder Ausbilder“ ersetzt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden.

    Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits wird dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.

    Hochachtungsvoll,

    Für die Europäische Union

    Bamako, den 31. Oktober 2014

    Frau,

    ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2014 betreffend die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) im Hoheitsgebiet der Republik Mali, das folgenden Wortlaut hat:

    „Im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat die Union im Februar 2013 eine Militärmission als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) entsandt. Im April 2014 hat die Union in gleicher Weise eine zivile Mission zur Unterstützung der internen Sicherheitskräfte Malis (EUCAP Sahel Mali) entsandt. Die Rechtsstellung von EUCAP Sahel Mali und ihres Personals muss in einem internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali geregelt werden.

    Wie Sie sich sicher erinnern werden, hat die Republik Mali am 4. April 2013 ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUTM Mali in der Republik Mali geschlossen. Die Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen bis auf gewisse Ausnahmen voll und ganz den Anforderungen der EUCAP Sahel Mali. Ich schlage deshalb vor, dass sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) mit Ausnahme des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e und des Artikels 13 Absätze 2 bis 5 auf die EUCAP Sahel Mali angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:

    Jede Bezugnahme auf EUTM Mali gilt als Bezugnahme auf EUCAP Sahel Mali;

    die Worte ‚die militärischen Hauptquartiere‘ in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a werden durch die Worte ‚die Hauptquartiere der EUCAP Sahel Mali‘ ersetzt;

    in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c wird die Begriffsbestimmung ‚Befehlshaber der Mission‘ durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt: ‚‚Missionsleiter‘ den Leiter der EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet‘;

    die Worte ‚das Militärpersonal‘ in Artikel 9 Absatz 2 werden durch die Worte ‚das Personal‘ ersetzt;

    die Worte ‚seine eigenen Streitkräfte‘ in Artikel 10 Absatz 3 werden durch die Worte ‚seine eigenen zivilen Bediensteten oder Ausbilder‘ ersetzt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden.

    Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits wird dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali über die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.“

    Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben meine Zustimmung findet.

    Hochachtungsvoll,

    Für die Republik Mali


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