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Document 32014R1167

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1167/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine

ABl. L 314 vom 31.10.2014, p. 17–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1167/oj

31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1167/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (3) wurden für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeiträume

(1)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.

(2)   Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014“;

b)

in Absatz 8 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

3.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten.

(3)   Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 0210 99 39, 1602 31, 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die 'Referenzmenge'). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(4)   Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(6)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(8)   Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“;

b)

in Absatz 9 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

(3)   Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(4)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(5)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(6)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 8 die Angabe ‚Ukraine‘ als Ursprungsland und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(7)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(8)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“"

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(2)   Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

7.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge;

b)

für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.

(3)   Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

8.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz 'ex' ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nummer

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Menge in Tonnen (Nettogewicht)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4273

0207 11 30

0207 11 90

0207 12

0207 13 10

0207 13 20

0207 13 30

0207 13 50

0207 13 60

0207 13 99

0207 14 10

0207 14 20

0207 14 30

0207 14 50

0207 14 60

0207 14 99

0207 24

0207 25

0207 26 10

0207 26 20

0207 26 30

0207 26 50

0207 26 60

0207 26 70

0207 26 80

0207 26 99

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 30

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

0207 27 80

0207 27 99

0207 41 30

0207 41 80

0207 42

0207 44 10

0207 44 21

0207 44 31

0207 44 41

0207 44 51

0207 44 61

0207 44 71

0207 44 81

0207 44 99

0207 45 10

0207 45 21

0207 45 31

0207 45 41

0207 45 51

0207 45 61

0207 45 81

0207 45 99

0207 51 10

0207 51 90

0207 52 90

0207 54 10

0207 54 21

0207 54 31

0207 54 41

0207 54 51

0207 54 61

0207 54 71

0207 54 81

0207 54 99

0207 55 10

0207 55 21

0207 55 31

0207 55 41

0207 55 51

0207 55 61

0207 55 81

0207 55 99

0207 60 05

0207 60 10

ex 0207 60 21 (1)

0207 60 31

0207 60 41

0207 60 51

0207 60 61

0207 60 81

0207 60 99

0210 99 39

1602 31

1602 32

1602 39 21

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Jahr 2014

Jahr 2015

16 000

16 000

0

09.4274

0207 12

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren

Jahr 2014

Jahr 2015

20 000

20 000

0


(1)  Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt.“


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