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Document 32014R1074

    Verordnung (EU) Nr. 1074/2014 der Kommission vom 9. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens

    ABl. L 296 vom 14.10.2014, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1074/oj

    14.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 296/15


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1074/2014 DER KOMMISSION

    vom 9. Oktober 2014

    über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Oktober 2014

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Lowri EVANS

    Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


    ANHANG

    Nr.

    46/TQ43

    Mitgliedstaat

    Belgien

    Bestand

    SRX/07D.

    Art

    Rochen (Rajiformes)

    Gebiet

    VIId (Unionsgewässer)

    Datum der Schließung

    13.9.2014


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