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Document 32014R0975

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 975/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 274 vom 16.9.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/975/oj

16.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 975/2014 DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“ genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich festzulegen, dass der im Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 8 und der Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 6 zu Kapitel 20 verwendete Ausdruck „der refraktometrisch ermittelte Wert“ bedeutet, dass dieser Wert dem Wert entspricht, der nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (2) vorgesehenen Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur ermittelt wurde.

(3)

Daher sollte im Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkungen ein Hinweis auf die Refraktometermethode eingefügt werden, um bei der Einreihung von Waren in die von diesen Zusätzlichen Anmerkungen betroffenen Positionen und Unterpositionen eine Bezugnahme zu erleichtern.

(4)

Um bei der Ermittlung des Zuckergehalts verschiedener Erzeugnisse nach der Refraktometermethode eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 8 und die Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 6 zu Kapitel 20 geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

(1)

In Kapitel 8 erhält die Zusätzliche Anmerkung 1 folgende Fassung:

„1.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (3) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

;

(2)

in Kapitel 20 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 folgende Fassung:

„2.

(a)

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 93, 2008 97 und 2008 99;

0,95 bei Waren der übrigen Positionen.

b)

Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck ‚Brixwert‘ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.“

;

(3)

in Kapitel 20 erhält die Zusätzliche Anmerkung 6 folgende Fassung:

„6.

Als ‚konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)‘ (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.“

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).“


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