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Document 32014R0833R(02)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 229 vom 31.7.2014 )

    ABl. L 246 vom 21.8.2014, p. 59–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/corrigendum/2014-08-21/oj

    21.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/59


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 31. Juli 2014 )

    Auf Seite 1, Erwägungsgrund 5:

    anstatt:

    „(5)

    Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.“

    muss es heißen:

    „(5)

    Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere als die in Artikel 5 genannten Finanzdienstleistungen, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von unter diese Verordnung fallenden Instituten, fallen nicht unter diese Beschränkungen.“

    ;

    auf Seite 4, Artikel 4 Absatz 4:

    anstatt:

    „(4)   Werden Genehmigungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.“

    muss es heißen:

    „(4)   Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.“


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