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Document 32014R0788R(01)
Corrigendum to Commission Regulation (EU) No 788/2014 of 18 July 2014 laying down detailed rules for the imposition of fines and periodic penalty payments and the withdrawal of recognition of ship inspection and survey organisations pursuant to Articles 6 and 7 of Regulation (EC) No 391/2009 of the European Parliament and of the Council ( OJ L 214, 19.7.2014 )
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 214 vom 19.7.2014 )
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 214 vom 19.7.2014 )
ABl. L 234 vom 7.8.2014, p. 15–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/788/corrigendum/2014-08-07/oj
7.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/15 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 214 vom 19. Juli 2014 )
Die Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission erhält folgende Fassung:
VERORDNUNG (EU) Nr. 788/2014 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2014
mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ist die Kommission befugt, Geldbußen und Zwangsgelder gegen anerkannte Organisationen nach Artikel 2 jener Verordnung zu verhängen oder diesen die Anerkennung zu entziehen, um die Einhaltung der Kriterien und Pflichten nach dieser Verordnung durchzusetzen und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt zu beseitigen. |
(2) |
Im Interesse der Transparenz sollten gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ausführliche Verfahrensregeln für die Beschlussfassung sowie die Methode zur Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Kommission festlegt werden, sodass sie den betreffenden Organisationen im Voraus bekannt sind. Dazu zählen auch spezifische Kriterien, die die Kommission benötigt, um die Schwere des Falles und das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos einschätzen zu können. |
(3) |
Durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern sollte die Kommission über ein zusätzliches Instrument verfügen, das ihr eine — im Vergleich zum Entzug der Anerkennung — fein abgestimmte, flexible und abgestufte Reaktion auf einen Verstoß einer anerkannten Organisation gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 ermöglicht. |
(4) |
Zwangsgelder sollten wirksam sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unverzüglich und angemessen behoben werden. Daher ist die Kommission, wenn eine anerkannte Organisation die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 befugt, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums so lange Zwangsgelder zu verhängen, bis die betreffende anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen ergriffen hat. Falls es unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erforderlich ist, kann der Tagesbetrag der Zwangsgelder entsprechend der Dringlichkeit schrittweise angehoben werden. |
(5) |
Die Berechnung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Bruchteil des Umsatzes der Organisation, unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Obergrenze, ist eine einfache Methode, um die Geldbußen und Zwangsgelder abschreckend und gleichzeitig verhältnismäßig in Bezug auf die Schwere des Einzelfalls und — angesichts der unterschiedlichen Größe der anerkannten Organisationen — die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation zu bemessen. |
(6) |
Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte klar angegeben werden, unter welchen Umständen der Gesamthöchstbetrag der Geldbußen und Zwangsgelder verhängt wird. Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls festgelegt werden, wie der durchschnittliche Gesamtumsatz, der in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter die der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten erzielt wurde, für jede anerkannte Organisation berechnet wird. |
(7) |
Es ist angezeigt, in einem Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation auf der Grundlage der Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 alle Faktoren zu berücksichtigen, die mit dem übergeordneten Ziel der Kontrolle des Betriebs der anerkannten Organisationen und ihrer Gesamtleistung einschließlich der Wirksamkeit der für wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen die genannte Verordnung bereits verhängten Geldbußen und Zwangsgelder verbunden sind. |
(8) |
Ein besonderes Verfahren sollte festgelegt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, einer Organisation auf eigene Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die Anerkennung zu entziehen, und zwar ergänzend zu den Befugnissen der Kommission zur Bewertung anerkannter Organisationen sowie zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. |
(9) |
Es ist wichtig, dass ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung ausschließlich auf Gründen beruht, zu denen die anerkannte Organisation Stellung nehmen konnte. |
(10) |
Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere den Verteidigungsrechten und den Grundsätzen der Vertraulichkeit und ‚ne bis in idem‘, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. |
(11) |
Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vollstreckbar sein und können der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen. |
(12) |
Zur Gewährleistung der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Berechnung der von der Kommission im Laufe des Verfahrens festgesetzten Fristen und der für die Kommission geltenden Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung der Geldbußen und Zwangsgelder unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festzulegen. |
(13) |
Die Durchsetzung dieser Verordnung erfordert eine effektive Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Zu diesem Zweck müssen die Rechte und Pflichten jeder dieser Parteien im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren klargestellt werden, um die wirksame Durchführung der Untersuchung, der Beschlussfassung und der Weiterverfolgung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 durch die Kommission festgelegt.
Dargelegt werden die Kriterien für die Festlegung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder, des Beschlussfassungsverfahrens zur Verhängung einer Geldbuße und eines Zwangsgeldes oder zum Entzug der Anerkennung einer anerkannten Organisation auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:
‚Betroffener Mitgliedstaat‘ bezeichnet jeden Mitgliedstaat, der eine anerkannte Organisation mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen unter seiner Flagge hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen gemäß der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (3) betraut hat, einschließlich des Mitgliedstaats, der der Kommission den Antrag auf Anerkennung dieser Organisation gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgelegt hat.
KAPITEL II
GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER
Artikel 3
Feststellung von Verstößen
(1) Die Kommission stellt in folgenden Fällen fest, dass ein Verstoß nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorliegt:
a) |
ein schwerer oder wiederholter Verstoß einer anerkannten Organisation gegen eines der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten Mindestkriterien oder gegen ihre Pflichten nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, der auf schwerwiegende Mängel in der Struktur, den Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen einer anerkannten Organisation schließen lässt; |
b) |
die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit einer anerkannten Organisation unter Berücksichtigung der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission (4) lässt auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen; |
c) |
eine anerkannte Organisation hat im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert. |
(2) In allen Verstoßverfahren nach der vorliegenden Verordnung liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes bei der Kommission.
Artikel 4
Berechnung der Geldbußen
(1) Zunächst wird für jeden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgestellten Verstoß eine Geldbuße in Höhe eines Grundbetrags von 0,6 % des gemäß Artikel 9 bestimmten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation verhängt.
(2) Bei der Berechnung der einzelnen Geldbuße für jeden Verstoß wird der Grundbetrag der Geldbuße nach Absatz 1 je nach der Schwere und den Auswirkungen des Verstoßes, vor allem in Bezug auf das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 6 erhöht oder verringert.
(3) Die einzelnen Geldbußen betragen höchstens 1,8 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation.
(4) Bildet eine Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation die alleinige Grundlage für zwei oder mehr Verstöße nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden, so entspricht die einzelne Geldbuße für alle diese nebeneinander bestehenden Verstöße der höchsten der für die zugrunde liegenden Verstöße berechneten einzelnen Geldbußen.
(5) Die einer anerkannten Organisation in einem Beschluss auferlegte gesamte Geldbuße entspricht der Summe der einzelnen Geldbußen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 ergeben, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, wie in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Artikel 5
Bewertung der Schwere des Verstoßes
Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
a) |
ob die Organisation fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat; |
b) |
die Zahl der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen; |
c) |
ob der Verstoß einzelne Vertretungen, geografische Gebiete oder die gesamte Organisation betrifft; |
d) |
die Wiederholung der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen; |
e) |
die Dauer des Verstoßes; |
f) |
eine falsche Darstellung des tatsächlichen Zustands von Schiffen in den von der anerkannten Organisation ausgestellten Konformitätszeugnissen und -dokumenten oder die Einbeziehung unrichtiger oder irreführender Auskünfte; |
g) |
frühere gegen dieselbe anerkannte Organisation verhängte Sanktionen einschließlich Geldbußen; |
h) |
ob der Verstoß sich aus einer Vereinbarung zwischen anerkannten Organisationen oder einer abgestimmten Verhaltensweise ergibt, die einen Verstoß gegen die Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezwecken oder bewirken; |
i) |
den Grad an Sorgfalt und Mitarbeit der anerkannten Organisation bei der Aufdeckung des einschlägigen Handlungen oder Unterlassungen sowie bei der Bestimmung der Verstöße durch die Kommission. |
Artikel 6
Bewertung der Auswirkungen des Verstoßes
Bei der Bewertung der Auswirkungen jedes Verstoßes, insbesondere des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos, berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
a) |
Art und Umfang der Mängel, die sich tatsächlich oder potenziell auf die von der Organisation zertifizierte Flotte auswirken und die die besagte Organisation aufgrund des Verstoßes nicht festgestellt hat oder möglicherweise nicht feststellen kann oder deren fristgerechte Behebung sie nicht gefordert hat oder nicht hat fordern können, unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien für das Festhalten eines Schiffes gemäß Anhang X der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Hafenstaatkontrolle; |
b) |
den Anteil der von der Organisation zertifizierten Flotte, der tatsächlich oder potenziell betroffen ist; |
c) |
sonstige Umstände, die besondere erkennbare Risiken bergen, wie der Typ der tatsächlich oder potenziell betroffenen Schiffe. |
Artikel 7
Zwangsgelder
(1) Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 kann die Kommission gegen die betreffende Organisation unbeschadet der gemäß Artikel 3 auferlegten Geldbußen verhängen um sicherzustellen, dass die von der Kommission im Laufe ihrer Bewertung der anerkannten Organisation geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Im Beschluss über die Verhängung der Geldbußen gemäß Artikel 3 kann die Kommission auch Zwangsgelder festlegen, die gegen die anerkannte Organisation verhängt werden, wenn und solange sie keine Behebungsmaßnahmen ergreift oder sich die Beendigung des Verstoßes ungerechtfertigt verzögert.
(3) Mit dem Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen zu ergreifen hat.
(4) Zwangsgelder gelten ab dem Tag nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 bis zu dem Tag, an dem die Organisation geeignete Behebungsmaßnahmen getroffen hat, sofern die Kommission diese Behebungsmaßnahmen als zufriedenstellend erachtet.
(5) Der Grundbetrag der Zwangsgelder pro Tag für jeden Verstoß beträgt 0,0033 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation. Bei der Berechnung des Zwangsgeldbetrags für jeden Verstoß wird der Grundbetrag je nach der Schwere des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos gemäß den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung angepasst.
(6) Die Kommission kann beschließen, angesichts der Umstände des Falles und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der von der betreffenden Organisation zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen den Tagessatz für Zwangsgelder bis auf folgende Obergrenzen anzuheben:
a) |
wenn die anerkannte Organisation die Frist nach Absatz 3 um mehr als 120 Tage überschreitet, ab dem hunderteinundzwanzigsten bis zum dreihundertsten Tag nach Ablauf der Frist pro Tag um 0,005 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation; |
b) |
wenn die anerkannte Organisation die Frist nach Absatz 3 um mehr als 300 Tage überschreitet, ab dem dreihundertundersten Tag nach Ablauf der Frist pro Tag um 0,01 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation. |
(7) Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel einzeln oder zusätzlich zu Geldbußen verhängten Zwangsgelder darf gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung die Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht überschreiten.
Artikel 8
Bestimmung des Gesamthöchstbetrags der Geldbußen und Zwangsgelder
Der Gesamthöchstbetrag der gegen die anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder wird wie folgt bestimmt:
a) |
der Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 4, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Beschlusses über die Verhängung der Geldbußen und, im Fall von mehr als einem Beschluss über die Verhängung von Geldbußen gegen diese Organisation, des Datums des ersten Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße gegen die betreffende Organisation, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes dieser Organisation; |
b) |
der nach Absatz 1 bestimmte Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation innerhalb eines Geschäftsjahres verhängten Geldbußen gemäß Artikel 4 und die durch dieselben Beschlüsse verhängten Zwangsgelder gemäß Artikel 7 Absatz 2, die so lange auflaufen, bis die Organisation geeignete Behebungsmaßnahmen ergreift, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes dieser Organisation. Unbeschadet des Artikels 21 liegt die Obergrenze für die Einziehung der Zwangsgelder durch die Kommission bei 5 %; |
c) |
der Gesamtbetrag der gegen eine anerkannte Organisation verhängten Zwangsgelder gemäß Artikel 7 Absatz 1, die so lange auflaufen, bis die Organisation geeignete Verhütungs- oder Behebungsmaßnahmen ergriffen hat, beträgt höchstens 5 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation. Unbeschadet des Artikels 21 liegt die Obergrenze für die Einziehung der Zwangsgelder durch die Kommission bei 5 %. |
Artikel 9
Berechnung des Umsatzes
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung beträgt der durchschnittliche Gesamtumsatz der anerkannten Organisation ein Drittel des Betrags, der sich ergibt aus der Addition der in den drei dem Kommissionsbeschluss vorausgegangenen Geschäftsjahren jeweils erzielten Gesamtumsätze der Muttergesellschaft, die Inhaberin der Anerkennung ist, und aller Rechtspersonen, auf die diese Anerkennung am Ende eines jeden Jahres ausgeweitet ist.
(2) Im Fall einer Gruppe mit geprüften konsolidierten Abschlüssen handelt es sich beim Umsatz nach Absatz 1 im Hinblick auf die Muttergesellschaft und alle dieser Gruppe angehörenden Rechtspersonen, auf die die Anerkennung am Ende eines jeden Geschäftsjahres ausgeweitet ist, um die konsolidierten Einnahmen dieser Rechtspersonen.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten berücksichtigt.
KAPITEL III
ENTZUG DER ANERKENNUNG
Artikel 10
Entzug der Anerkennung
(1) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer Organisation in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
(2) Um festzustellen, ob ein wiederholter und schwerwiegender Mangel eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 darstellt, werden folgende Aspekte berücksichtigt:
a) |
die Informationen und Umstände gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, insbesondere im Lichte der Umstände gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung; |
b) |
die in der Entscheidung 2009/491/EG der Kommission festgelegten Kriterien und gegebenenfalls Schwellenwerte. |
(3) Erreichen die gegen eine anerkannte Organisation verhängten Geldbußen und Zwangsgelder die Höchstgrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und wurden von der anerkannten Organisation keine geeigneten Behebungsmaßnahmen ergriffen, so kann die Kommission davon ausgehen, dass diese Maßnahmen ihr Ziel der Beseitigung einer potenziellen Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt nicht erreicht haben.
Artikel 11
Verfahren zum Entzug der Anerkennung auf Antrag eines Mitgliedstaats
(1) Anträge eines Mitgliedstaats auf Entzug der Anerkennung einer Organisation gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden schriftlich an die Kommission gerichtet.
(2) Der antragstellende Mitgliedstaat begründet seinen Antrag ausführlich und gegebenenfalls durch Verweis auf die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Umstände gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sowie die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umstände.
(3) Der antragstellende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ordnungsgemäß gegliedert und nummeriert alle zur Stützung seines Antrags erforderlichen Nachweise.
(4) Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags des Mitgliedstaats schriftlich.
(5) Erachtet die Kommission zusätzliche Auskünfte, Klarstellungen oder Belege als notwendig für die Beschlussfassung, so teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und fordert ihn dazu auf, seinen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, entsprechend zu ergänzen. Der Antrag des Mitgliedstaats gilt erst dann als vollständig, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen.
(6) Innerhalb eines Jahres nach Eingang eines vollständigen Antrags richtet die Kommission, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag des Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 12 an die betreffende Organisation im Hinblick auf den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung. In diesem Fall werden dem antragstellenden Mitgliedstaat die Behandlung und die Rechte eines Mitgliedstaats nach Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gewährt.
Gelangt die Kommission innerhalb derselben Frist zu dem Schluss, dass der Antrag des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den antragstellenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, auf. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme bestätigt die Kommission entweder, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, oder erlässt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Unterabsatz 1.
(7) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist oder dass er nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist noch immer unvollständig ist, so kann die Kommission beschließen, diesen Antrag oder einen Teil dieses Antrags und der beigefügten Nachweise in die Bewertung der anerkannten Organisation gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einzubeziehen.
(8) Die Kommission erstattet dem COSS jährlich Bericht über die Anträge von Mitgliedstaaten auf Entzug der Anerkennung sowie die von der Kommission eingeleiteten laufenden Entzugsverfahren.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 12
Mitteilung der Beschwerdepunkte
(1) Gibt es nach Ansicht der Kommission Gründe für die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 oder für den Entzug der Anerkennung einer Organisation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung, so richtet sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Organisation und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Diese Mitteilung umfasst
a) |
eine detaillierte Aufstellung der Handlungen oder Unterlassungen, der anerkannten Organisation einschließlich der Beschreibung der relevanten Tatsachen und der Angabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009, gegen die die anerkannte Organisation nach Auffassung der Kommission verstoßen hat; |
b) |
die Angabe der Nachweise, auf die sich die einschlägigen Erkenntnisse stützen, unter anderem durch Bezugnahme auf Inspektionsberichte, Bewertungsberichte oder andere relevante Dokumente, die die betreffende Organisation bereits der Kommission oder der im Namen der Kommission handelnden Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs übermittelt hat; |
c) |
einen Hinweis, dass die Kommission gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 Geldbußen und Zwangsgelder verhängen oder die Anerkennung entziehen kann. |
(3) Im Rahmen der Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte fordert die Kommission die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht unterschreiten darf, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen Ausführungen Rechnung zu tragen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.
(4) Durch die Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird die Bewertung der betreffenden Organisation nicht ausgesetzt. Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung kann die Kommission jederzeit beschließen, zusätzliche Kontrollen der Vertretungen und Einrichtungen einer Organisation durchzuführen, von der Organisation zertifizierte Schiffe zu besuchen oder die anerkannte Organisation schriftlich um zusätzliche Informationen betreffend die Einhaltung der Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu ersuchen.
(5) Vor dem Erlass eines Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße und von Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung kann die Kommission jederzeit ihre Bewertung der betreffenden anerkannten Organisation ändern. Fällt die neue Bewertung anders aus als die Bewertung, die Anlass für die Mitteilung der Beschwerdepunkte war, weil neue Fakten aufgedeckt oder neue Verstöße oder neue Umstände hinsichtlich der Schwere eines Verstoßes oder seiner Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt festgestellt wurden, so erlässt die Kommission eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte
Artikel 13
Aufforderung zur Übermittlung von Informationen
Um den Sachverhalt für die Zwecke von Artikel 12 zu klären, kann die Kommission die anerkannte Organisation schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, schriftliche oder mündliche Erklärungen abzugeben, Angaben zu machen oder Dokumente vorzulegen. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anerkannte Organisation über die Zwangsgelder und Geldbußen, die verhängt werden können, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen wird, wenn sich die Bereitstellung von Informationen ungerechtfertigt verzögert oder wenn der Kommission absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben übermittelt werden.
Artikel 14
Mündliche Anhörung
(1) Die anerkannte Organisation, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, erhält auf Antrag von der Kommission Gelegenheit, ihre Argumente im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen.
(2) Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung ein und kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an den Verstößen haben, zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung einladen. Die Kommission kann sich von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen lassen.
(3) Zur Teilnahme eingeladene natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts erscheinen persönlich oder werden durch gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Die Mitgliedstaaten werden durch Beamte des betreffenden Mitgliedstaats vertreten.
(4) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede zur Teilnahme eingeladene Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der anerkannten Organisation und anderer Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.
(5) Die Aussagen jeder gehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, sowie den betroffenen Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.
Artikel 15
Zwangsgelder bei mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit
(1) Gedenkt die Kommission einen Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegen eine anerkannte Organisation zu erlassen, die die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen nicht ergriffen hat oder es bei deren Durchführung zu ungerechtfertigten Verzögerungen kommen lässt, so teilt sie dies zunächst der anerkannten Organisation schriftlich mit.
(2) In der Notifizierung durch die Kommission nach Absatz 1 wird auf die von der anerkannten Organisation nicht ergriffenen spezifischen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen und die entsprechenden Belege verwiesen und der anerkannten Organisation die von der Kommission erwogene Verhängung von Zwangsgeldern mitgeteilt.
(3) Die Kommission setzt der anerkannten Organisation eine Frist für die Einreichung ihrer schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 16
Akteneinsicht
(1) Auf Antrag der anerkannten Organisation, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, gewährt die Kommission Zugang zu der Akte, die Unterlagen und andere von der Kommission zusammengestellte Belege enthält, die dem Nachweis eines mutmaßlichen Verstoßes dienen.
(2) Die Kommission setzt den Zeitpunkt fest und trifft die entsprechenden praktischen Vorkehrungen für die Akteneinsicht der anerkannten Organisation, die ausschließlich in elektronischer Form gewährt werden kann.
(3) Die Kommission stellt der betreffenden anerkannten Organisation auf Anfrage eine Liste aller in der Akte enthaltenen Dokumente zur Verfügung.
(4) Die betreffende anerkannte Organisation verfügt über das Recht auf Zugang zu den in der Akte enthaltenen Dokumenten und Angaben. Bei der Gewährung dieses Zugangs trägt die Kommission der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen oder dem internen Charakter von Dokumenten, die von der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ausgestellt wurden, gebührend Rechnung.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 können die internen Dokumente der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Folgendes umfassen:
a) |
Dokumente oder Teile von Dokumenten im Zusammenhang mit den internen Beratungen der Kommission und ihrer Dienststellen und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, einschließlich der Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die an die Kommission gerichtet sind; |
b) |
Dokumente oder Teile von Dokumenten, die Teil des Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs oder zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sind. |
Artikel 17
Rechtsbeistand
Die anerkannte Organisation hat das Recht auf einen Rechtsbeistand in allen Phasen des Verfahrens nach dieser Verordnung.
Artikel 18
Vertraulichkeit, Berufsgeheimnis und Schweigerecht
(1) Für Verfahren nach dieser Verordnung gelten die Grundsätze der Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses.
(2) Die Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie deren Beamte und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen geben keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen bzw. vertraulich sind.
(3) Jede anerkannte Organisation oder andere Person, die Informationen oder Stellungnahmen gemäß dieser Verordnung übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar als solche auszuweisen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
(4) Die Kommission kann außerdem anerkannte Organisationen und andere interessierte Kreisen auffordern, die Teile eines Berichts, der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eines Beschlusses der Kommission zu ermitteln, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.
(5) Werden Informationen oder Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechend ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
(6) Unbeschadet Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verfügen anerkannte Organisationen über das Schweigerecht in Situationen, in denen sie sonst gezwungen sein könnten, durch ihre Auskünfte einen Verstoß einzuräumen.
Artikel 19
Beschluss
(1) Ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen, Zwangsgeldern oder den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen die anerkannte Organisation Stellung nehmen konnte.
(2) Beim Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds und bei der Festlegung der angemessenen Höhe werden die Grundsätze der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung berücksichtigt.
(3) Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung und der Entscheidung über die Schwere und die Auswirkungen der jeweiligen Handlungen oder Unterlassungen auf die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage desselben Sachverhalts gegen die anerkannte Organisation bereits getroffene nationale Maßnahmen, insbesondere wenn die Organisation bereits Gegenstand eines Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens ist.
(4) Handlungen oder Unterlassungen einer anerkannten Organisation, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, unterliegen keinen weiteren Maßnahmen. Jedoch können diese Handlungen oder Unterlassungen in den nachfolgenden Beschlüssen gemäß dieser Verordnung berücksichtigt werden, um zu bewerten, ob sie erneut auftreten.
(5) Ein Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern oder ein Beschluss über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
(6) Ein Beschluss über den Entzug der Anerkennung einer anerkannten Organisation wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erlassen.
Artikel 20
Rechtsbehelfe, Notifizierung und Veröffentlichung
(1) Die Kommission klärt die betreffende anerkannte Organisation über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.
(2) Die Kommission teilt ihren Beschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den Mitgliedstaaten zur Information mit.
(3) In begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes, kann die Kommission ihren Beschluss veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses oder der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der betreffenden anerkannten Organisation und anderer Personen Rechnung.
Artikel 21
Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder erteilt die Kommission eine Einziehungsanordnung und übermittelt der betroffenen anerkannten Organisation eine Belastungsanzeige im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 78 bis 80 und Artikel 83 (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Artikel 80 bis 92 (7).
Artikel 22
Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Das Recht der Kommission zur Verhängung von Geldbußen und/oder Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß dieser Verordnung endet fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation, die zu einem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgestellten Verstoß führt, begangen wurde. Bei dauernden oder wiederholten Handlungen oder Unterlassungen, die zu einem Verstoß führen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem die Handlung oder Unterlassung beendet ist.
Das Recht der Kommission zur Verhängung von Zwangsgeldern gegen eine anerkannte Organisation gemäß Artikel 15 dieser Verordnung endet drei Jahre ab dem Datum, an dem die Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation, derentwegen die Kommission das Ergreifen geeigneter Verhütungs- oder Behebungsmaßnahmen gefordert hat, begangen wurde.
(2) Jede Maßnahme der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Zusammenhang mit der Bewertung oder dem Verstoßverfahren in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung der anerkannten Organisation führt zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt mit dem Tag ein, an dem die Maßnahme der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs der anerkannten Organisation bekannt gegeben wird.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährungsfrist entspricht jedoch höchstens der doppelten ursprünglichen Verjährungsfrist, es sei denn, die Frist ist gemäß Absatz 4 ausgesetzt.
(4) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.
Artikel 23
Verjährungsfristen für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Das Recht auf Einleitung eines Einziehungsverfahrens für Geldbußen und/oder Zwangsgelder erlischt ein Jahr, nachdem der Beschluss gemäß Artikel 19 rechtskräftig geworden ist.
(2) Jede auf Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Absatz 1.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(4) Die Verjährungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, solange
a) |
eine Zahlungsfrist bewilligt ist, |
b) |
die Einziehung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist. |
Artikel 24
Anwendung von Fristen
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen ab dem Tag nach Eingang der Mitteilung der Kommission oder nach deren persönlicher Zustellung.
(2) Im Falle einer an die Kommission gerichteten Mitteilung gelten die entsprechenden Fristen als gewahrt, wenn diese Mitteilung vor Ablauf der betreffenden Frist per Einschreiben versandt wurde.
(3) Bei der Festsetzung der Frist berücksichtigt die Kommission sowohl die angemessenen Verfahrensrechte als auch die besonderen Umstände eines jeden Beschlussfassungsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
(4) Die Fristen können auf begründeten Antrag vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Frist gegebenenfalls verlängert werden.
Artikel 25
Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden
Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet:
a) |
zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben im Hinblick auf die Anerkennung und Kontrolle der anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009; |
b) |
als Nachweis für die Zwecke der Beschlussfassung im Rahmen dieser Verordnung, unbeschadet der Artikel 16 und 18. |
KAPITEL V:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Geltungsbeginn
Ereignisse, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 eintraten, ziehen keine Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nach sich.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.
(2) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
(3) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.
(4) ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 6.
(5) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.