This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22014D0503
2014/503/EU: Decision No 1/2014 of the Joint Committee of the Regional Convention on pan-Euro-Mediterranean preferential rules of origin of 21 May 2014 concerning the adoption of its rules of procedure
2014/503/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung
2014/503/EU: Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung
ABl. L 222 vom 26.7.2014, p. 22–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/22 |
BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN
vom 21. Mai 2014
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
(2014/503/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 1. Dezember 2012 in Kraft. |
(2) |
Durch Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist. |
(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens muss sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben ist, wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
P.-J. LARRIEU
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER DURCH DAS REGIONALE ÜBEREINKOMMEN ÜBER PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN EINGESETZT WURDE
Artikel 1
Zusammensetzung
(1) Der Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) setzt sich zusammen aus Vertretern
— |
der Vertragsparteien gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“), für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und |
— |
der Vertragsparteien, die dem Übereinkommen gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Übereinkommens wirksam beigetreten sind, |
die im Folgenden als „Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist“ bezeichnet werden.
Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, sind stimmberechtigt. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.
(2) Die Vertragsparteien gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens, für die das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, und die Drittländer, die vom Ausschuss eingeladen wurden, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, haben gemäß Artikel 5 Absatz 9 im Ausschuss Beobachterstatus.
Diese Vertragsparteien (im Folgenden „Vertragsparteien mit Beobachterstatus“) sind nicht stimmberechtigt. Sie können jedoch aktiv am Diskussionsforum des Ausschusses teilnehmen und Vorschläge einreichen.
(3) Die Sekretariate der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), des Übereinkommens von Agadir und des Zentraleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA) haben im Ausschuss ebenfalls Beobachterstatus. Diese Beobachter sind nicht stimmberechtigt, können jedoch aktiv am Diskussionsforum des Ausschusses teilnehmen und Vorschläge einreichen.
Sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt, kann der Ausschuss bei Bedarf beschließen, weitere Beobachter auf Ad-hoc-Basis einzuladen. Diese Beobachter sind nicht stimmberechtigt, können jedoch aktiv am Diskussionsforum des Ausschusses teilnehmen.
(4) Vor jeder Sitzung des Ausschusses unterrichten die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitglieder des Ausschusses (im Folgenden „die Mitglieder des Ausschusses“) das Sekretariat schriftlich über die Zusammensetzung ihrer Delegation. Die Anzahl der Delegierten ist in der Regel auf drei Delegierte je Delegation beschränkt. Jede Änderung in der Zusammensetzung ist dem Sekretariat spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) wahrgenommen.
Artikel 3
Sekretariat
Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und erforderlichenfalls der nach Artikel 13 eingerichteten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen wahr.
Artikel 4
Schriftverkehr
(1) Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist grundsätzlich auf elektronischem Weg an die Kommission, zu Händen des Ausschussvorsitzes, zu richten.
(2) Der Schriftverkehr für Ausschussmitglieder wird diesen grundsätzlich auf elektronischem Weg vom Sekretariat übermittelt.
Artikel 5
Sitzungen
(1) Der Vorsitz beruft den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei ein.
(2) Die Sitzungen finden in Brüssel oder, sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt, an einem anderen Ort statt.
(3) Der Vorsitz ist äußerst darum bemüht zu vermeiden, dass Sitzungen an Feiertagen einer der Vertragsparteien einberufen werden. Die Vertragsparteien können dem Sekretariat bis zum Ende jedes Kalenderjahres die amtlichen Feiertage ihrer Länder im nächsten Jahr mitteilen.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden spätestens einen Monat vor dem Sitzungstermin schriftlich zu der Sitzung eingeladen.
(5) Sofern der Ausschuss nicht etwas anderes beschließt, sind seine Sitzungen nicht öffentlich.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Ausschusses in der Regel spätestens einen Monat vor der Sitzung übermittelt.
(3) Zusätzliche Punkte können als Hauptpunkte in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie dem Vorsitz spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung vorgelegt werden. Zusätzliche Punkte können in die vorläufige Tagesordnung als „Sonstiges“ aufgenommen werden, wenn vor der Annahme der Tagesordnung ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
(4) Der Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an, sofern keine Vertragspartei Einwände erhebt.
Artikel 7
Sitzungsprotokoll
(1) Das Protokoll für jede Sitzung wird unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. Das Protokoll weist für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Ausschusses aus und enthält in dem Protokoll beigefügten Anhängen die in der Sitzung vorgelegten Unterlagen sowie eine Teilnehmerliste.
(2) Der Vorsitz übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach der Sitzung, den Protokollentwurf.
Die Ausschussmitglieder teilen dem Vorsitz etwaige Bemerkungen zum Protokollentwurf spätestens einen Monat nach dessen Übermittlung schriftlich mit. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit wird die Frage im Ausschuss erörtert. Wird im Ausschuss keine Einigung erzielt, so werden die jeweiligen Bemerkungen dem endgültigen Protokoll als Anlage beigefügt.
Artikel 8
Umsetzung und Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, tauschen ihre Meinungen über die Erfahrungen und Probleme, die sich bei der Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens ergeben haben, aus.
(2) Der Ausschuss bemüht sich gemäß Anlage 1 Artikel 33 des Übereinkommens darum, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens einvernehmlich zu regeln.
Artikel 9
Verwaltung des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, melden dem Ausschuss Freihandelsabkommen, die sie untereinander schließen und die auf das Übereinkommen Bezug nehmen, und unterrichten das Sekretariat über das Datum der Anwendung des Übereinkommens in Bezug auf diese Freihandelsabkommen.
Das Sekretariat ergreift alle Maßnahmen, die für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung einer Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen an Freihandelsabkommen zwischen den Vertragsparteien, die sich auf die Bedingungen für die Anwendung einer diagonalen Kumulierung auswirken können.
Artikel 10
Beitritt neuer Vertragsparteien
(1) Der Ausschuss prüft vom Verwahrer vorgelegte Beitrittsanträge von Drittländern in der Regel in der ersten Sitzung nach Eingang eines solchen Antrags.
(2) Der Ausschuss prüft, ob bis zum Abschluss von Freihandelsabkommen zwischen der beitretenden Vertragspartei und anderen Vertragsparteien Übergangsbestimmungen erforderlich sind, insbesondere um Unwägbarkeiten bezüglich einer Kumulierung mit der beitretenden Vertragspartei zu vermeiden.
Artikel 11
Änderungen der Geschäftsordnung und des Übereinkommens
(1) Die Geschäftsordnung des Ausschusses kann auf Ersuchen jeder Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, überprüft werden.
(2) Ändern die betreffenden Vertragsparteien eine in Anhang II wiedergegebene besondere Bestimmung, oder nehmen zwei Vertragsparteien eine solche besondere Bestimmung an, so teilen sie dem Sekretariat die entsprechende Änderung mit.
(3) Das Sekretariat teilt dem Verwahrer und den Vertragsparteien die vom Ausschuss angenommenen Änderungen des Übereinkommens, einschließlich seiner Anhänge, mit.
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Beschlüsse und Empfehlungen werden durch die auf der Sitzung des Ausschusses anwesenden oder vertretenen Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, angenommen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der genannten Vertragsparteien anwesend oder vertreten sind.
Stimmenthaltungen stehen der Annahme von Beschlüssen oder Empfehlungen, die Einstimmigkeit erfordern, nicht entgegen.
Eine Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, kann höchstens eine weitere Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, vertreten. Die Vertragspartei, die sich vertreten lässt, setzt den Vorsitz vor der Sitzung schriftlich hiervon in Kenntnis.
Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, berücksichtigen von Vertragsparteien mit Beobachterstatus geäußerte Ansichten möglichst weitgehend.
(2) Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden mit einer Nummer, dem Datum ihrer Annahme und einem den Gegenstand bezeichnenden Titel versehen.
(3) Jede Vertragspartei kann in ihrer jeweiligen Amtssprache/ihren jeweiligen Amtssprachen in ihrem Amtsblatt/ihren Amtsblättern die vom Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen im Einklang mit ihren internen Vorschriften veröffentlichen.
(4) Der Ausschuss kann in dringenden Angelegenheiten, wenn keine Sitzung einberufen werden kann, im schriftlichen Verfahren Beschlüsse annehmen oder Empfehlungen aussprechen, wenn die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, damit einverstanden sind. Absatz 1 ist auf dieses schriftliche Verfahren anwendbar.
Der Vorsitz kann insbesondere in den Fällen auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen, in denen der Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung zuvor bereits in einer Sitzung des Ausschusses erörtert wurde.
In diesem Fall lässt der Vorsitz den vorgeschlagenen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung zur Zustimmung verteilen und legt für die Einreichung von Bemerkungen und Stellungnahmen eine der Dringlichkeit der Angelegenheit entsprechende Frist fest.
Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, teilen dem Sekretariat innerhalb der vorgesehenen Frist mit, ob sie dem betreffenden Beschluss oder der betreffenden Empfehlung zustimmen oder ihn bzw. sie ablehnen. Lehnt eine Vertragspartei, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zum vorgeschlagenen Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung.
Der Vorsitz unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich und spätestens 14 Kalendertage nach Fristende vom Ergebnis eines schriftlichen Verfahrens.
Artikel 13
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen
(1) Ein Unterausschuss oder eine Arbeitsgruppe, der bzw. die nach Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens eingesetzt wurde, kann Empfehlungen aussprechen, Beschlüsse vorbereiten und alle anderen ihm bzw. ihr vom Ausschuss übertragenen Aufgaben ausführen.
(2) Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einen Monat vor jeder Sitzung des Ausschusses Bericht.
(3) Vertragsparteien mit Beobachterstatus und Beobachter nach Artikel 1 Absatz 3 können mit demselben Beobachterstatus in jedem Unterausschuss oder jeder Arbeitsgruppe vertreten sein.
Artikel 14
Sprachenregelung
(1) Die Arbeitssprachen des Ausschusses sind Englisch und Französisch.
(2) Die dem Ausschuss vorgelegten Beschlussentwürfe werden sowohl in englischer als auch in französischer Sprache erstellt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Datum ihrer Annahme in Kraft.