This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010L0073R(01)
Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010)
Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010)
ABl. L 218 vom 24.7.2014, p. 8–8
(DE, ET, IT, NL, FI)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/73/corrigendum/2014-07-24/oj
24.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/8 |
Berichtigung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind
( Amtsblatt der Europäischen Union L 327 vom 11. Dezember 2010 )
Seite 9, Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer ii:
anstatt:
„ii) |
erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstaben a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.‘“ |
muss es heißen:
„ii) |
erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚Die Mitgliedstaaten verpflichten Emittenten oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortlichen Personen, die ihren Prospekt nach Buchstabe a oder b veröffentlichen, ihn auch in einer elektronischen Form nach Buchstabe c veröffentlichen.‘“ |