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Document E2012C0244

    Nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 244/12/COL vom 27. Juni 2012 über Umstrukturierungsbeihilfen für die Íslandsbanki (Island)

    ABl. L 144 vom 15.5.2014, p. 70–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 144 vom 15.5.2014, p. 3–3 (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/244(2)/oj

    15.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/70


    Nichtvertrauliche Fassung (1) der

    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 244/12/COL

    vom 27. Juni 2012

    über Umstrukturierungsbeihilfen für die Íslandsbanki (Island)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde („die Überwachungsbehörde“) —

    GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b sowie Protokoll 26,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere Artikel 24,

    GESTÜTZT auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere Teil I Artikel 1 Absatz 3 sowie Teil II Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   SACHVERHALT

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Im Anschluss an einen informellen Schriftwechsel im Oktober 2008 und die am 6. Oktober erfolgte Verabschiedung des Gesetzes Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw. (im Folgenden „Notstandsgesetz“) durch das isländische Parlament (Althingi), das dem isländischen Staat weitreichende Vollmachten zu Eingriffen in den Bankensektor verlieh, richtete der Präsident der Überwachungsbehörde am 10. Oktober 2008 ein Schreiben an die isländischen Behörden, in dem er um Anmeldung der im Rahmen des Notstandsgesetzes gewährten staatlichen Beihilfen bei der EFTA-Überwachungsbehörde ersuchte. Weitere Kontakte und Schriftwechsel erfolgten in regelmäßigen Abständen. Hierunter fällt insbesondere ein am 18. Juni 2009 übermitteltes Schreiben der Überwachungsbehörde, in der sie die isländischen Behörden an die Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen sowie die Stillhalteklausel in Protokoll 3 Artikel 3 erinnert. Nach weiteren Schriftwechseln und Zusammenkünften wurde die im Rahmen der Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Glitnir Bank und der Errichtung und Kapitalausstattung der neuen Glitnir Bank (inzwischen umbenannt in Íslandsbanki) gewährte staatliche Beihilfe schließlich von den isländischen Behörden am 15. September 2010 nachträglich angemeldet (2).

    (2)

    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (3) setzte die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) die isländischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das in Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Verfahren bezüglich der seitens des isländischen Staates durchgeführten Maßnahmen zur Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Glitnir Bank hf und zur Errichtung und Kapitalausstattung der New Glitnir Bank hf (inzwischen umbenannt in Íslandsbanki) (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) zu eröffnen (4). Die Überwachungsbehörde forderte außerdem die Vorlage eines detaillierten Umstrukturierungsplans für die Íslandsbanki innerhalb von sechs Monaten.

    (3)

    In einer E-Mail vom 24. März 2011 (5) erhielt die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme Beteiligter, die am 25. Mai 2011 an die isländischen Behörden weitergeleitet wurde. Die isländischen Behörden beantworteten diese Stellungnahme nicht.

    (4)

    Mit Schreiben vom 31. März 2011 übermittelten die isländischen Behörden einen Umstrukturierungsplan für die Íslandsbanki. Im Anschluss an den Erwerb der Byr im November 2011 übermittelten die isländischen Behörden am 22. Februar 2012 einen neuen Umstrukturierungsplan für die Íslandsbanki (6).

    (5)

    Die Überwachungsbehörde ersuchte am 11. Juli 2011 und am 13. Februar 2012 um weitere Auskünfte bezüglich des Umstrukturierungsplans. Die isländischen Behörden beantworteten das Auskunftsersuchen am 17. Oktober 2011 und am 13. März 2012. Die endgültigen Fassungen der Verpflichtungsangebote wurden am 16. Mai 2012 und am 6. Juni 2012 übermittelt (7).

    (6)

    Die Überwachungsbehörde führte außerdem am 7. Juni 2011 sowie am 27. und 28. Februar 2012 Gespräche mit den isländischen Behörden.

    2.   HINTERGRUND

    (7)

    In diesem Abschnitt beschreibt die Überwachungsbehörde die Ereignisse und Sachverhalte sowie die wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Kollaps und anschließenden Wiederaufbau des isländischen Finanzsystems seit Oktober 2008 bis heute, soweit dies zur Erläuterung des Kontextes, in dem die Würdigung der hier betroffenen Beihilfemaßnahmen erfolgt, notwendig erscheint. Dabei wird sie auch die Chronologie des Zusammenbruchs der Glitnir in Erinnerung rufen.

    2.1.   Der Zusammenbruch der Glitnir Bank

    (8)

    Im September 2008 setzten für eine Reihe großer globaler Finanzinstitute ernsthafte Schwierigkeiten ein. Mitten in diesen Turbulenzen auf den weltweiten Finanzmärkten nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers im September 2008 bekamen die drei größten Geschäftsbanken Islands, die in den vorhergehenden Jahren ein außergewöhnliches Wachstum verzeichnet hatten, Schwierigkeiten bei der Refinanzierung ihrer kurzfristigen Schulden. Es kam zu einem Ansturm auf ihre Einlagen. Lehman Brothers beantragte am 15. September Insolvenzschutz und am gleichen Tag wurde bekannt gegeben, dass die Bank of America die Merrill Lynch übernehmen werde.

    (9)

    Auch in anderen Ländern kam es zu Schwierigkeiten und eine der größten Banken im Vereinigten Königreich, die HBOS, musste von der Lloyds TSB übernommen werden. Glitnir hatte inzwischen mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu kämpfen. Die Begebung einer Schuldverschreibung musste wegen mangelnden Interesses abgesagt werden, ein Verkauf von Vermögenswerten wurde nicht abgeschlossen und eine deutsche Bank lehnte die Gewährung von zwei auf 150 Mio. EUR geschätzten Krediten ab. Nach dem Fall von Lehman Brothers kam es darüber hinaus zu einer dramatischen Verschlechterung der Marktbedingungen.

    (10)

    Am 25. September 2008 wandte sich der Vorstandsvorsitzende der Glitnir an die Zentralbank von Island (CBI), um ihr mitzuteilen, dass die Bank aufgrund von Krediten, die im Oktober zurückgezahlt werden mussten, einen unmittelbaren Fehlbetrag in Höhe von 600 Mio. EUR aufwies. Am 29. September wurde bekannt gegeben, dass die isländische Regierung der Glitnir 600 Mio. EUR im Austausch gegen 75 % ihres Eigenkapitals zur Verfügung stellen werde. Die Tatsache, dass 600 Mio. EUR beinahe einem Viertel der isländischen Devisenreserven entsprachen, und der Umstand, dass die Glitnir bereits seit geraumer Zeit mit Refinanzierungsproblemen zu kämpfen hatte und in den folgenden sechs Monaten Kredite zurückzuzahlen hatte, die sich, legt man öffentlich zugängliche Informationen zugrunde, auf geschätzte 1,4 Mrd. EUR beliefen, ließen diesen Vorschlag jedoch wenig glaubwürdig erscheinen (8). Wie sich herausstellte, brach der Wert der herausgegebenen Glitnir-Aktien innerhalb eines Tages von mehr als 200 Mrd. ISK auf 26 Mrd. ISK ein.

    (11)

    Die isländischen Banken erlebten nicht nur im Ausland sondern auch im Inland massive Einlagenabzüge. Die Abzüge im Inland erreichten einen solchen Umfang, dass die isländischen Banken und die Zentralbank in einer bestimmten Phase einem Liquiditätsengpass nahe waren. Am 30. September 2008 senkte die Ratingagentur Moody's die Bonitätseinstufung der Glitnir und löste damit Rückzahlungsverpflichtungen für weitere Kredite aus. Zudem folgten Aufforderungen zur Nachschusszahlung in Höhe von mehr als 1 Mrd. EUR. Am 7. Oktober 2008 wurde die Glitnir aufgefordert, die isländische Finanzaufsichtsbehörde (FME) um die Übernahme der Kontrolle zu bitten (9).

    2.2.   Die Finanzkrise und die Hauptgründe für den Zusammenbruch der isländischen Banken

    (12)

    In ihrer Anmeldung der der New Glitnir Bank (später umbenannt in Íslandsbanki) gewährte Beihilfe wiesen die isländischen Behörden darauf hin, dass die Gründe für den Kollaps des isländischen Bankensektors und die Notwendigkeit ihres Eingreifens sehr detailliert in einem Bericht erläutert würden, den ein Sonderuntersuchungsausschuss (im Folgenden „SIC“) erstellt hatte. Dieser Untersuchungsausschuss war vom isländischen Parlament (10) mit dem Auftrag eingerichtet worden, die Vorgänge, die zum Zusammenbruch der drei wichtigsten Banken führten, zu untersuchen und zu analysieren. Die Überwachungsbehörde fasst hier die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den wichtigsten Ursachen für den Untergang der Glitnir Bank zusammen. Diese Informationen wurden Kapitel 2 (Zusammenfassung und Bemerkungen) und Kapitel 21 (Ursachen des Zusammenbruchs der isländischen Banken — Verantwortlichkeit, Fehler und Fahrlässigkeit) des SIC-Berichts entnommen.

    (13)

    Der weltweite Liquiditätsrückgang an den Finanzmärkten, der 2007 seinen Anfang nahm, führte letztendlich zum Zusammenbruch der drei wichtigsten isländischen Banken, deren Geschäftsbetrieb zunehmend von der Mittelbeschaffung auf internationalen Märkten abhängig geworden war. Die Gründe für den Untergang der isländischen Banken sind jedoch komplex und zahlreich. Der SIC untersuchte die Gründe, die zum Zusammenbruch der wichtigsten Banken führten. Dabei fällt auf, dass die meisten Schlussfolgerungen für alle drei Banken zutrafen und dass viele von ihnen miteinander zusammenhängen. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der mit den Aktivitäten der Banken verbundenen Gründe für deren Untergang.

    Übermäßige, nicht tragfähige Expansion

    (14)

    Der SIC gelangte zu dem Schluss, dass die Banken in den Jahren vor dem Kollaps ihre Bilanzen und Kreditportfolios weit über ihre eigenen betrieblichen und unternehmerischen Kapazitäten hinaus ausgedehnt hatten. Die Vermögenswerte der drei Banken zusammen waren exponentiell von 1,4 Billionen ISK (11) im Jahr 2003 auf 14,4 Billionen ISK Ende des zweiten Quartals 2008 angewachsen. Auffällig ist, dass ein großer Anteil des Wachstums der drei Banken auf die Kreditvergabe an ausländische Vertragspartner entfiel. Sie stieg 2007 (12), insbesondere nach dem Beginn der internationalen Liquiditätskrise, erheblich an. Dies veranlasste den SIC zu der Schlussfolgerung, dass ein Großteil dieses Anstiegs der Kreditvergabe darauf zurückzuführen war, dass Unternehmen, denen anderswo Kredite verweigert worden waren, Darlehen gewährt wurden. Der Bericht enthält auch die Schlussfolgerung, dass das grundsätzlich riskantere Investmentbanking einen immer höheren Stellenwert in den Aktivitäten der Banken eingenommen hatte und mit seinem Wachstum zu den Problemen beigetragen hatte.

    Verringerung der auf den internationalen Märkten verfügbaren Finanzmittel

    (15)

    Das Wachstum der Banken wurde durch den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten, die geschickte Nutzung guter Bonitätseinstufungen und den durch das EWR-Abkommen ermöglichten Zugang zu europäischen Märkten erleichtert und gefördert. Die isländischen Banken nahmen 2005 an ausländischen Schuldverschreibungsmärkten 14 Mrd. EUR zu vergleichsweise günstigen Konditionen auf. Als der Zugang zu den europäischen Schuldverschreibungsmärkten zunehmend schwieriger wurde, finanzierten die Banken ihre Aktivitäten auf den Märkten in den USA, wobei isländische Schuldverschreibungen in forderungsbesicherte Schuldverschreibungen eingebettet wurden. In der Zeit kurz vor dem Zusammenbruch verließen sich die Banken zunehmend auf kurzfristige Darlehen, was zu erheblichen und, nach Aussage des SIC, vorhersehbaren Refinanzierungsrisiken führte.

    Der Verschuldungsgrad der Bankeneigentümer

    (16)

    Bei jeder der großen isländischen Banken traf zu, dass die Haupteigentümer auch die Hauptschuldner waren (13). Die Kredite der Glitnir an Großaktionäre der Baugur Gruppe und verbundene Gesellschaften, insbesondere die FL Gruppe, waren von erheblichem Umfang. Nachdem die Konzerne Baugur und FL ihre Beteiligungen an der Bank stark erhöht hatten, wurde im Frühjahr 2007 ein neuer Vorstand für die Glitnir Bank berufen. In der zweiten Jahreshälfte 2007 und Anfang 2008 verdoppelten sich die Kredite an Baugur und mit Baugur verbundene Gesellschaften fast. Zu Spitzenzeiten beliefen sich die Ausleihungen an diese Unternehmensgruppe auf 80 % des Eigenkapitals der Bank (14). Dieser Anstieg bei den Kreditvergaben an Großaktionäre fand statt, obgleich Glitnir nun ersten Liquiditäts- und Refinanzierungsproblemen gegenüberstand. Der SIC war der Ansicht, dass bestimmte Aktionäre in ihrer Eigenschaft als Eigentümer außergewöhnlich einfachen Zugang zu Darlehen von den Banken hatten. Der SIC gelangte außerdem zu dem Schluss, dass starke Anzeichen dafür bestünden, dass die Unternehmensgruppen Baugur und FL versucht hätten, das Management der Bank unzulässig zu beeinflussen. Zudem seien die Interessen der größten Aktionäre und die Interessen der Bank nicht klar gegeneinander abgegrenzt gewesen. Das große Gewicht, das den Großaktionären beigelegt wurde, habe sich daher zum Nachteil anderer Aktionäre und Gläubiger ausgewirkt. Als die Bank zusammenbrach, betrugen die offenen Kredite an die Baugur Gruppe und verbundene Gesellschaften annähernd 2 Mrd. EUR, etwa 70 % ihres Eigenkapitals. Der SIC zog auch die Funktionsweise von Geldmarktfonds, die von Tochtergesellschaften der Banken betrieben wurden und sehr stark in mit den Bankeigentümern zusammenhängende Wertpapiere investierten, in Frage. Glitnir Funds, eine Tochtergesellschaft von Glitnir, lieh etwa 300 Mio. EUR an die Baugur und die FL Gruppe aus, indem sie 20 % ihres Gesamtkapitals in Wertpapiere dieser Unternehmensgruppen investierte.

    Risikokonzentration

    (17)

    Mit der Frage des außergewöhnlichen finanziellen Engagements bei Großaktionären hing auch die Schlussfolgerung des SIC zusammen, dass die Vermögensportfolios der Bank nicht ausreichend gestreut waren. Der SIC war der Ansicht, dass die europäischen Vorschriften für Großkredite insbesondere bei Anteilseignern sehr eng ausgelegt wurden und dass die Banken versucht hätten, die Vorschriften zu umgehen.

    Schwache Eigenkapitalbasis

    (18)

    Obgleich der Eigenkapitalkoeffizient der Glitnir und der beiden anderen großen isländischen Banken immer als etwas höher als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum angegeben worden war, gelangte der SIC zu dem Schluss, dass die Eigenkapitalkoeffizienten die finanzielle Stärke der Banken nicht präzise widerspiegelten. Dies ist auf die Gefährdung der eigenen Aktien der Bank durch vorrangige Sicherheiten und Terminverträge zurückzuführen, die auf den Aktien lasteten. Das von den Gesellschaften selbst finanzierte, vom SIC als „schwaches Eigenkapital“ (15) bezeichnete Aktienkapital belief sich auf über 25 % der Eigenkapitalausstattung der Banken (bzw. mehr als 50 %, wenn man eine Bewertung anhand der Kernkomponente des Kapitals, d. h. des Eigenkapitals abzüglich immaterieller Vermögenswerte, zugrunde legt). Probleme, verursacht durch das Risiko, dass die Banken Aktien voneinander besaßen, traten verschärfend hinzu. Mitte 2008 belief sich bei den Banken die Direktfinanzierung ihrer eigenen Aktien sowie die Querfinanzierung der Aktien der jeweils anderen beiden Banken auf ca. 400 Mrd. ISK. Dies entspricht etwa 70 % der Kernkomponente des Kapitals. Der SIC war der Auffassung, dass die Finanzierung des Eigenkapitals mittels Kreditaufnahme beim System selbst Ausmaße angenommen hatte, die die Stabilität des Systems bedrohten. Die Banken hielten eine erhebliche Menge ihrer eigenen Aktien als Sicherheit für ihre Kreditvergabe. Als dann die Aktienkurse fielen, sank die Qualität ihrer Kreditportfolios. Dies beeinträchtigte das Leistungsvermögen der Banken und löste einen weiteren Abwärtsdruck auf ihre Aktienkurse aus. Als Reaktion darauf (diesen Schluss zog der SIC aus ihm vorliegenden Informationen) versuchten die Banken, künstlich eine abnorme Nachfrage nach ihren eigenen Aktien zu erzeugen

    Die Größe der Banken

    (19)

    2001 beliefen sich die Bilanzsummen der drei Hauptbanken (zusammen) auf einen Betrag, der knapp über dem in einem Jahr erwirtschafteten Bruttoinlandsprodukt (BIP) Islands lag. Ende 2007 waren die Banken international geworden und hielten Vermögenswerte, die dem Neunfachen des isländischen BIP entsprachen. Im Bericht des SIC wird angemerkt, dass Beobachter bereits 2006 feststellten, dass das Bankensystem über das Leistungsvermögen der CBI hinausgewachsen sei und dass Zweifel bestünden, ob die Zentralbank die Aufgaben eines Kreditgebers letzter Instanz erfüllen könne. Ende 2007 übertrafen die kurzfristigen (überwiegend durch die Finanzierung der Banken entstandenen) Schulden die Devisenreserven um das Fünfzehnfache. Die in Fremdwährung lautenden Einlagen in den drei Banken waren achtmal höher als die Devisenreserven. Verglichen mit den Bankeinlagen, die er eigentlich garantieren sollte, hielt der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds nur minimale Mittel. Laut der Schlussfolgerung des SIC machten diese Faktoren Island für einen Ansturm auf seine Banken anfällig.

    Das im Vergleich zur regulatorischen und finanziellen Infrastruktur zu plötzliche Wachstum der Banken

    (20)

    Der SIC gelangte zu dem Schluss, dass es den maßgeblichen Aufsichtsorganen in Island an der Glaubwürdigkeit fehlte, die mangels eines mit ausreichenden Mitteln versehenen Kreditgebers letzter Instanz notwendig war. Laut Bericht verfügten FME und CBI nicht über ausreichende Sachkenntnis und Erfahrung zur Regulierung der Banken in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Sie hätten aber Maßnahmen zur Senkung der Höhe des von den Banken eingegangenen Risikos treffen können. Die FME beispielsweise wuchs nicht im gleichen Verhältnis wie die Banken und die Methoden der Aufsichtsbehörde hielten mit den raschen Entwicklungen im operativen Geschäft der Banken nicht Schritt. Der Bericht äußert sich auch kritisch über die Regierung und zieht den Schluss, dass die Behörden Maßnahmen zur Verringerung des möglichen Einflusses der Banken auf die Wirtschaft hätten treffen müssen, indem sie die der Banken Größe beschnitten oder eine bzw. mehrere Bank(en) zur Verlegung ihres Hauptsitzes ins Ausland aufforderten (16).

    Unausgewogenheit und übermäßige Expansion der isländischen Wirtschaft insgesamt

    (21)

    Im Bericht des SIC wird auf Ereignisse im Zusammenhang mit der Wirtschaft insgesamt Bezug genommen, die sich ebenfalls auf das rasche Wachstum der Banken auswirkten und zu dem unausgewogenen Verhältnis zwischen Größe und Einfluss der Finanzdienstleistungsbranche und der übrigen Wirtschaft beitrugen. Im Bericht wird der Schluss gezogen, dass die Politik (insbesondere die Finanzpolitik) der Regierung höchstwahrscheinlich zu der übermäßige Expansion und Unausgewogenheit beitrug und dass die Geld- und Währungspolitik der CBI nicht hinreichend restriktiv gewesen sei. Der Bericht bezeichnet darüber hinaus die Lockerung der Kreditvergabevorschriften des Icelandic Housing Financing Fund (isländische Bausparkasse) als „one of the biggest mistakes in monetary and fiscal management made in the period leading up to the banks“ [einen der größten Fehler, der im Zeitraum vor dem Zusammenbruch der Banken in der Geld- und Finanzpolitik begangen wurde] (17). Der Bericht enthält auch kritische Äußerungen zu der Leichtigkeit, mit der sich die Banken Kredite bei der CBI beschaffen konnten. Dabei stieg der Bestand der kurzfristigen Lombardkredite der CBI von 30 Mrd. ISK im Herbst 2005 auf 500 Mrd. ISK Anfang Oktober 2008.

    Die isländische Króna, außenwirtschaftliche Ungleichgewichte und CDS-Spreads

    (22)

    Der Bericht stellt fest, dass der Wert der isländischen Króna im Jahr 2006 eine Höhe erreicht hatte, die nicht aufrechtzuerhalten war. Das Leistungsbilanzdefizit betrug mehr als 16 % des BIP und die Verbindlichkeiten in Fremdwährung abzüglich der Vermögenswerte erreichten fast den Wert des gesamten jährlichen Bruttoinlandsprodukts. Die Voraussetzungen für eine Finanzkrise waren also gegeben. Ende 2007 verlor die Króna an Wert und die auf Island und den Banken lastenden Kreditausfall-Swap-Spreads (CDS) nahmen exponentiell zu.

    2.3.   Maßnahmen zum Wiederaufbau des Bankensektors

    (23)

    Nach dem Zusammenbruch der drei größten Geschäftsbanken im Oktober 2008 (einschließlich Glitnir) standen die isländischen Behörden vor der noch nie dagewesenen Herausforderung, den Weiterbestand des Bankbetriebs in Island sicherstellen zu müssen (18). Die von der isländischen Regierung diesbezüglich verfolgte Politik ist in dem vom isländischen Parlament am 6. Oktober 2008 verabschiedeten Notstandsgesetz (19) festgelegt worden Dieses Gesetz verleiht der FME außerordentliche Vollmachten, bei Bedarf die Kontrolle über Finanzunternehmen zu übernehmen und über deren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu verfügen. Der Finanzminister wurde ermächtigt, zur Gründung neuer Finanzunternehmen im Namen der Staatskasse Mittel auszuzahlen. Darüber hinaus sollten in Konkursverfahren für Finanzunternehmen die Einlagen den Vorrang vor den sonstigen Forderungen erhalten. Die Regierung erklärte, dass Einlagen in inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen sowie deren Niederlassungen in Island in voller Höhe geschützt seien.

    (24)

    Anfangs stand die Sicherstellung der grundlegenden Funktion der inländischen Banken-, Zahlungs- und Abrechnungssysteme im Mittelpunkt der Politik. In den ersten Wochen nach dem Zusammenbruch erstellte die isländische Regierung in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) außerdem ein Wirtschaftsprogramm, auf dessen Grundlage am 20. November 2008 Islands Antrag auf eine zweijährige Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF genehmigt wurde. Diese Vereinbarung beinhaltete auch ein IWF-Darlehen in Höhe von 2,1 Mrd. USD zur Stärkung der isländischen Währungsreserven. Die Regierung sicherte sich bei anderen nordischen Ländern und bestimmen Handelspartnern darüber hinaus Darlehen in Höhe von bis zu 3 Mrd. USD. Aus dem IWF-Darlehen wurden 827 Mio. USD sofort bereitgestellt. Der restliche Betrag wurde vorbehaltlich vierteljährlicher Überprüfungen des Wirtschaftsprogramms in acht gleich hohen Raten ausgezahlt.

    (25)

    Bei dem IWF-Programm handelte es sich um ein umfassendes Stabilisierungsprogramm, mit dem vor allem drei Ziele erreicht werden sollten. Das erste Ziel war die Stabilisierung und Wiederherstellung des Vertrauens in die Króna, um die negativen Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft in Grenzen zu halten. Zu den Maßnahmen in diesem Zusammenhang gehörte die Einführung von Kapitalkontrollen zur Eindämmung der Kapitalflucht. Als zweites Ziel enthielt das Programm eine Strategie zur umfassenden Umstrukturierung der Banken, mit der letztendlich wieder ein lebensfähiges Finanzsystem in Island aufgebaut und die internationalen Finanzbeziehungen des Landes gesichert werden sollten. Weitere Zielsetzungen in diesem Zusammenhang waren die Gewährleistung einer angemessenen Bewertung der Vermögenswerte der Banken, eine möglichst umfassende Rückgewinnung von Vermögenswerten und die Stärkung der Aufsichtspraktiken. Das dritte Ziel des Wirtschaftsprogramms war die Sicherstellung tragfähiger öffentlicher Finanzen mittels Begrenzung der Sozialisierung der Verluste zahlungsunfähiger Banken und die Durchführung eines Programms zur mittelfristigen Konsolidierung der Staatsfinanzen.

    (26)

    Die isländischen Behörden betonten, dass aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der im Vergleich zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Staatskasse erheblichen Größe des Bankensystems die den Behörden offen stehenden, politischen Optionen begrenzt waren. Die Lösungskonzepte, auf die man sich stützte, unterschieden sich daher vielfach von den Maßnahmen, die Regierungen anderer Länder, die Bedrohungen ihrer finanziellen Stabilität ausgesetzt waren, trafen.

    (27)

    Auf der Grundlage des Notstandsgesetzes wurden die drei großen Geschäftsbanken Glitnir Bank, Landsbanki Íslands und Kaupthing Bank in "alte" und „neue“ Banken aufgespalten. Der Finanzminister gründete drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die inländischen Geschäftstätigkeiten der alten Banken übernehmen sollen, und bestellte die Vorstände für diese Gesellschaften. Die FME übernahm die Kontrolle über die alten Banken und wies deren inländische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Einlagen) im Wesentlichen den neuen Banken zu, die den Bankbetrieb in Island fortführten. Die alten Banken dagegen wurden der Aufsicht ihrer jeweiligen Auflösungsausschüsse unterstellt (20). Die ausländischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wurden überwiegend in den alten Banken platziert. Für diese Banken erfolgten später Liquidationsverfahren und schließlich die Schließung sämtlicher Geschäftsbetriebe im Ausland (21).

    (28)

    In der vorläufigen Eröffnungsbilanz der drei neuen Banken vom 14. November 2008 wurde das Gesamtvermögen der drei Banken zusammen auf 2886 Mrd. ISK veranschlagt, wobei der Staat Eigenkapital in Höhe von 385 Mrd. ISK bereitstellen sollte. Der Gesamtbetrag der von den neuen Banken zugunsten der alten Banken als Zahlung für den Wert der über die Verbindlichkeiten hinaus übertragenen Vermögenswerte herauszugebenden Schuldverschreibungen wurde auf 1153 Mrd. ISK geschätzt. Die FME beauftragte Deloitte LLP mit der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass die unabhängige Bewertung keine festen Werte der übertragenen Reinvermögen ergeben würde, sondern Bewertungen innerhalb bestimmter Bandbreiten. Außerdem kam es zu Beschwerden der Gläubiger der Banken gegen das Bewertungsverfahren, das ihrer Meinung nach nicht unparteiisch war. Zudem beklagten sie, dass sie ihre Interessen nicht schützen könnten. Diese Komplikationen führten zu einer Änderung der Politik beim Kontenausgleich zwischen den alten und neuen Banken. Statt sich auf Bewertungen unabhängiger Sachverständiger zu verlassen, wollten die Parteien versuchen, auf dem Verhandlungsweg Einigkeit über den Wert der übertragenen Reinvermögen zu erzielen.

    (29)

    Es lag auf der Hand, dass es für die Parteien nicht einfach sein würde, sich über die Bewertungen zu einigen. Ihnen lagen schließlich zahlreiche Annahmen zugrunde, über die zwischen den Parteien wahrscheinlich Uneinigkeit herrschen würde. Seitens des Staates wurde das Ziel verfolgt, über grundlegende Bewertungen Einigkeit zu erzielen, damit eine feste Grundlage für die anfängliche Kapitalausstattung der neuen Banken geschaffen werden konnte. Erreichten die Vermögenswerte Kurse über ihre Grundbewertung hinaus, könnte dieser Überschuss den Gläubigern in Form bedingter Schuldverschreibungen oder Werterhöhungen des Aktienkapitals der Banken zugewiesen werden. In den Verhandlungen hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Auflösungsausschüsse von Glitnir und Kaupthing und eine Mehrheit ihrer Gläubiger an einem Erwerb von Anteilen an den neuen Banken interessiert sein könnten. Mit dieser Maßnahme erhielten sie die Möglichkeit, von potenziellen Wertsteigerungen der übertragenen Vermögenswerte zu profitieren.

    (30)

    Die volle Kapitalausstattung der drei neuen Banken und die Grundlage für Vereinbarungen mit den Gläubigern der alten Banken wurden am 20. Juli 2009 bekannt gegeben. Die Regierung als Alleineigentümerin der drei neuen Banken erzielte mit den Auflösungsausschüssen der alten Banken Kernübereinkünfte hinsichtlich der Frage, wie der Ausgleich für die Übertragung des Reinvermögens an die neuen Banken bewerkstelligt und bezahlt werden sollte. Bei zwei der neuen Banken, der Íslandsbanki und der New Kaupthing (die später den Namen Arion Bank erhielt), schloss dies Verträge mit der Vorbehaltsklausel ein, dass die alten Banken die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an den neuen Banken zeichneten.

    (31)

    Auf der Grundlage der oben beschriebenen vorläufigen Vereinbarungen beschlossen die Auflösungsausschüsse der alten Banken im Oktober 2009 (Glitnir) und im Dezember 2009 (Kaupthing Bank und Landsbanki Islands), die ausgehandelten Optionen auszuüben und Anteile an den neuen Banken zu zeichnen. Am 18. Dezember 2009 gab die Regierung bekannt, dass der Wiederaufbau der Banken abgeschlossen sei und zwischen den isländischen Behörden und den neuen Banken auf der einen Seite und den im Namen ihrer Gläubiger handelnden Auflösungsausschüssen der Glitnir Bank, Landsbanki Islands und Kaupthing Bank auf der anderen Seite Vergleichsvereinbarungen bezüglich der von den alten an die neuen Banken übertragenen Vermögenswerte erreicht worden seien. Die neuen Banken seien damit vollständig finanziert.

    (32)

    Wie sich später herausstellte, wurde der Beitrag der Staatskasse zum Eigenkapital der neuen Banken erheblich von den ursprünglich vorgesehenen 385 Mrd. ISK auf 135 Mrd. ISK in Form von Aktienkapital gesenkt. Bei zwei der drei Banken, der Íslandsbanki und der Arion Bank, belief sich der Beitrag auf etwa 55 Mrd. ISK an Ergänzungskapitel (Tier II) in Form von nachrangigen Darlehen bzw. einen Gesamtbetrag von 190 Mrd. ISK. Außerdem stellte die Staatskasse der Íslandsbanki und der Arion Bank Liquiditätsfazilitäten zur Verfügung. Das Aktienkapital, das die alten den neuen Banken zur Verfügung stellten, betrug insgesamt etwa 156 Mrd. ISK. Die Kapitalausstattung der neuen Banken belief sich folglich auf insgesamt ca. 346 Mrd. ISK. Die Vereinbarungen beinhalteten, dass der Staat nicht das vollständige Eigentum an den drei Banken beibehalten würde, sondern seine Beteiligung an der Íslandsbanki auf etwa 5 %, an der Arion Bank auf 13 % und im Fall der Landsbankinn auf 81 % senken würde.

    (33)

    Die beschriebene Übernahme von zwei der drei Banken durch die Gläubiger der alten Banken löste zwar wesentliche Probleme beim Wiederaufbau des Finanzsektors und schuf eine stabilere Kapitalgrundlage für die neuen Banken, es verblieben aber zahlreiche Schwachstellen, die noch zu beheben waren. Seit Herbst 2009 konzentrierten die Banken ihre Bemühungen vor allem auf interne Angelegenheiten wie die Festlegung der allgemeinen Strategie für ihr operatives Geschäft und insbesondere die Umstrukturierung ihrer Kreditportfolios, die den größten Risikofaktor für ihr operatives Geschäft und ihre langfristige Rentabilität darstellen. Aufgrund verschiedener erschwerender Faktoren gestaltete sich der Umstrukturierungsprozess komplex. Zu diesen Faktoren gehörten auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über die Rechtswidrigkeit von Krediten, die in ISK gewährt, aber an einen Devisenindex gekoppelt wurden. Soweit sie für die Umstrukturierung der Íslandsbanki maßgeblich sind, werden diese Angelegenheiten in den folgenden Abschnitten erörtert.

    Gesamtwirtschaftliches Umfeld

    (34)

    Dem Zusammenbruch des Bankensystems im Oktober 2008 folgten erhebliche wirtschaftliche Turbulenzen. Die Schwierigkeiten im Finanzsystem Islands gingen mit einem Einbruch des Vertrauens in seine Währung einher. Die Króna verlor im ersten Quartal 2008 stark an Wert. Weitere Wertverluste traten im Herbst, vor und nach dem Untergang der drei Geschäftsbanken, ein. Trotz der im Herbst 2008 eingeführten Kapitalkontrollen war das Jahr 2009 von starken Währungsschwankungen geprägt (22). Diese Turbulenzen führten zu einer schweren Rezession der isländischen Konjunktur, in deren Verlauf das BIP 2009 um 6,8 % und 2010 um 4 % schrumpfte.

    (35)

    Zu den Begleiterscheinungen der Wirtschaftskrise zählten eine plötzliche Zunahme der Arbeitslosigkeit von 1,6 % im Jahr 2008 auf 8 % 2009, ein Anstieg der Inflation und das Sinken der Reallöhne. Darüber hinaus war ein steiler Anstieg des Schuldenstandes von Unternehmen und Privathaushalten sowie des Anteils notleidender Kredite im Kreditportfolio der Banken zu verzeichnen. Auch kam es in großem Maßstab zu Übernahmen von in Insolvenzgefahr geratenen Unternehmen durch die neuen Banken. Gleichzeitig lösten die hohen, aus Steuergeldern finanzierten Kosten für die Umstrukturierung des Bankensystems einen steilen Anstieg des Haushaltsdefizits und eine erhebliche Zunahme der Schulden des öffentlichen Sektors aus.

    (36)

    Nach der tiefen Rezession lassen vorläufige, vom nationalen statistischen Amt Islands vorgelegte Daten auf einen Umschwung in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 schließen. Für das gesamte Jahr wird von einem Wachstum des BIP von 3,1 % gegenüber dem Vorjahr ausgegangen.

    (37)

    Das 2011 verzeichnete Wirtschaftswachstum war überwiegend auf eine Zunahme der Inlandsnachfrage zurückzuführen, wobei sich insbesondere ein Anstieg der Konsumausgaben privater Haushalte um 4 % bemerkbar machte. Unterstützt wurde dies durch Erhöhungen der Löhne und Sozialleistungen sowie bestimmte politische Initiativen zur Entlastung privater Haushalte bei der Bedienung von Schulden. Hierzu zählten ein vorübergehender Zinszuschuss, das Einfrieren von Abzahlungen von Krediten und die vorgezogene Rückzahlung von Einzahlungen in die private Altersvorsorge. Die vorläufigen Zahlen für das Jahr 2011 lassen auch auf einen langsamen Anstieg der Investitionen schließen, der allerdings von einem ganz besonders niedrigen Niveau ausgeht (23). Der Verbrauch der öffentlichen Hand verharrte in den letzten drei Jahren auf einem besonders niedrigen Niveau.

    (38)

    Die gesamtwirtschaftlichen Daten verbergen ganz erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen. Zusätzlich zu dem Zusammenbruch im Finanzsektor war auch bei der Bautätigkeit und zahlreichen anderen Fertigungs- und Dienstleistungsaktivitäten im Inland ein Abschwung zu verzeichnen. Andererseits konnten bestimmte Exportsektoren ein Wachstum verzeichnen. Aufgrund des niedrigen Wechselkurses der Króna und vergleichsweise stabiler Preise bei Meereserzeugnissen und Aluminiumprodukten (in ausländischen Währungen) stiegen die Exporteinnahmen seit dem Beginn der Wirtschaftskrise. Dies traf auch für den Tourismus und andere Dienstleistungsexporte zu. Gleichzeitig gingen die Einfuhren stark zurück und drehten die Handelsbilanz (24) 2010 mit einem Überschuss von etwa 10 % des BIP vorübergehend ins Plus. Mit der gestiegenen Inlandsnachfrage 2011 haben auch die Einfuhren wieder zugenommen. Die Folge war ein insgesamt geringerer Handelsüberschuss von 8,2 % des BIP.

    (39)

    Die Prognose des nationalen statistischen Amts Islands für 2012 bis 2017 geht davon aus, dass sich 2012 die schrittweise wirtschaftliche Erholung mit 2,6 % Wachstum fortsetzen wird. Eine ähnliche Wachstumsquote wird auch für den restlichen Vorhersagezeitraum erwartet. Diese Prognose unterliegt jedoch verschiedenen Unsicherheiten. Geplante Großinvestitionen der Industrie könnten noch weiter aufgeschoben werden. Die Handelsbedingungen Islands könnten von einer länger anhaltenden Rezession in den Hauptpartnerländern beeinträchtigt werden und eine niedrigere Wachstumsquote in Island mit sich bringen. Stellen sich bei der Bewältigung der Schuldenlast der Haushalte und Unternehmen die Fortschritte langsamer ein als erwartet, dann würde dies die Inlandsnachfrage und die Wachstumsaussichten der Wirtschaft noch weiter einengen. Auch durch im Zusammenhang mit der Aufhebung von Kapitalkontrollen ausgelöste Wechselkursschwankungen, die ihrerseits zu einer weiter andauernden Instabilität der Preise führen, könnte das Wachstum gefährdet werden.

    2.4.   Finanzaufsicht und Verbesserungen im regulatorischen Rahmen

    (40)

    Im Anschluss an die anfänglichen Arbeiten der FME im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Banken und der Bewertung der von den alten Banken übertragenen Reinvermögen prüfte die FME im Frühjahr 2009 im Rahmen eines sogenannten Freizeichnungsprojekts die neuen Banken sowie deren Wirtschaftspläne, finanzielle Stärke und Kapitalbedarf. Hierbei nahm sie die Hilfe der internationalen Wirtschaftsberatungsfirma Oliver Wyman in Anspruch.

    (41)

    Nach der Beendigung dieses Vorgangs erteilte die FME den Banken vorbehaltlich verschiedener Bedingungen Lizenzen. In Anbetracht der Beschaffenheit der Anlagenbestände und der erwarteten wirtschaftlichen Unsicherheit hielt man es für erforderlich, den drei Banken höhere Eigenkapitalanforderungen vorzuschreiben als das gesetzliche Minimum. Die FME setzte daher den Mindest-Eigenkapitalkoeffizienten für die drei Banken auf 16 % fest, wobei der Kernkapitalkoeffizient mindestens 12 % betragen musste. Die Anforderungen galten mindestens drei Jahre, sofern seitens der FME keine Änderung erfolgte. Auch Liquiditätsbedingungen wurden festgelegt. In ihnen wurde verlangt, dass die verfügbaren liquiden Mittel jederzeit mindestens 20 % der Einlagen betragen mussten und dass die Barmittel oder Barmitteln gleichgestellten Mittel sich auf mindestens 5 % der Einlagen belaufen mussten. Auch im Hinblick auf andere Themen wie die Umstrukturierung der Kreditportfolios, die Risikobewertung, die Grundsätze der Unternehmensführung und die Eigenverantwortlichkeit wurden Anforderungen gestellt. Die FME führte auch für andere Finanzunternehmen vergleichbare Kapitalanforderungen ein.

    (42)

    In dem in Konsultationen mit dem IWF festgelegten Programm zur Stabilisierung der Wirtschaft war zur Verbesserung des Schutzes vor zukünftigen Finanzkrisen eine Überarbeitung des gesamten regulatorischen Rahmens für Finanzdienstleistungen und die Finanzaufsicht vorgesehen. Die Regierung lud den ehemaligen Generaldirektor der finnischen Finanzaufsichtsbehörde, Herrn Kaarlo Jännäri, ein, eine Bewertung des bestehenden regulatorischen Rahmens und der Aufsichtsmethoden vorzunehmen. Eine der von Herr Jännäri vorgeschlagenen Verbesserungen betraf die Einrichtung eines nationalen Kreditregisters bei der FME zur Verringerung der im System bestehenden Kreditrisiken. In seinem Bericht empfahl er auch die Festlegung strengerer Vorschriften und eine härtere Vergabepraxis bei Großkrediten und miteinander zusammenhängenden Darlehen. Er schlug auch vor, zur Überprüfung der externen Aufsicht und zur Prüfung damit zusammenhängender Berichte insbesondere im Hinblick auf Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und Devisenrisiken, mehr Kontrollen vor Ort durchzuführen. Außerdem wurde eine Überprüfung und Verbesserung des Einlagensicherungssystems unter enger Anlehnung an die Entwicklungen in der EU empfohlen.

    (43)

    Die Regierung brachte anschließend im Althingi einen Gesetzentwurf ein, der sich unter anderem auf die Vorschläge von Jännäri sowie die seit 2009 eingeführten Änderungen im EWR-Recht für Finanzaktivitäten stützte. Dieser Entwurf wurde angenommen und trat am 1. Juli 2010 als Gesetz Nr. 75/2010 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz wurden auch am Gesetz über Finanzunternehmen umfangreiche Änderungen vorgenommen. Später wurden noch weitere Änderungen am Gesetz über Finanzunternehmen sowie in der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen eingeführt. Diese regulatorischen Änderungen werden im Anhang näher betrachtet.

    2.5.   Die wichtigsten Herausforderungen der Zukunft (25)

    (44)

    Trotz großer Fortschritte beim Wiederaufbau des Finanzsektors kämpft Island weiterhin mit den Nachwirkungen der Finanz- und Währungskrise vom Herbst 2008. Durch die Finanzkrise traten verschiedene Fehler und Mängel im Finanzsystem zutage, die behoben werden müssen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden soll. Offensichtlich steht Island — wie viele andere, von der Finanzkrise hart getroffene Länder auch — bei der Anpassung der rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen für Finanzdienstleistungen zahlreichen Herausforderungen gegenüber, wobei das Ziel darin besteht, ein in Zukunft existenzfähiges, effizientes Finanzsystem zu fördern und das Risiko für ein erneutes Auftreten von Systemerschütterungen so weit wie möglich zu verringern.

    (45)

    Die dringendsten Herausforderungen, mit denen sich die isländischen Finanzunternehmen aktuell auseinandersetzen müssen, hängen mit dem Umstand zusammen, dass die Banken in einem geschützten Umfeld mit Kapitalkontrollen und einer pauschalen Einlagensicherung arbeiten. Die Banken müssen sich jetzt auf die Arbeit in einem weniger geschützten Umfeld vorbereiten, das bestehen wird, wenn die Kapitalkontrollen aufgehoben und die Einlagensicherungen wieder auf die in den einschlägigen EU/EWR-Vorschriften festgelegten Vorgaben zurückgeführt werden (26). Die isländischen Behörden unterstrichen, dass in diesem Zusammenhang bei der Einführung neuer Vorschriften mit äußerster Vorsicht vorzugehen sei.

    (46)

    Eine weitere große Herausforderung liegt in der weiteren Anpassung des rechtlichen und regulatorischen Rahmens zur Unterstützung eines soliden, effizienten Finanzsystems, das im Einklang mit den Entwicklungen im EWR-Recht und im internationalen Recht steht (27).

    2.6.   Der Zustand des Wettbewerbs im isländischen Finanzsektor

    (47)

    Nach neuesten Informationen der isländischen Behörden (28) hat sich der Wettbewerb auf dem Finanzmarkt seit dem Zusammenbruch der Banken radikal verändert. Die Anzahl der Finanzunternehmen ist zurückgegangen, weil mehrere Sparkassen, Geschäftsbanken und spezialisierte Darlehensgeber sich entweder in der Liquidation befinden oder mit anderen Unternehmen verschmolzen sind (29). Die Zahl der Finanzunternehmen nimmt auch jetzt noch ab, in jüngster Zeit durch die Zusammenschlüsse der Landsbankinn und der SpKef im März 2011, der Íslandsbanki und der Byr im Dezember 2011 und die von der Überwachungsbehörde am 20. Juni 2012 mit der Entscheidung Nr. 226/12/KOL genehmigte Zusammenlegung der Landsbankinn und der Svarfdaelir Savings Bank. Aufgrund des Rückgangs der Zahl der Finanzunternehmen und aufgrund der Übernahme der Einlagen der schließenden Banken durch die größeren Banken ist die Konzentration auf dem inländischen Markt gewachsen. Andererseits ist aufgrund der Beendigung der internationalen Bankentätigkeit die Präsenz der neuen Banken auf den Finanzmärkten des EWR insgesamt viel kleiner als die ihrer Vorgängerinnen.

    (48)

    Darüber hinaus ist der inländische Markt mit dem vollständigen Verschwinden oder der erheblichen Schwächung bestimmter Untermärkte stark geschrumpft. Mit dem beinahe vollständigen Verschwinden des Aktienmarkts und der Einführung von Kapitalkontrollen gingen die Geschäfte in den Aktien- und Devisenmärkten zurück. Dies führte wiederum zu eingeschränkten Möglichkeiten für Investitionen. Da sich das Niveau der Investitionen in der Wirtschaft auf einem historischen Tiefstand befindet und die Haushalte und Unternehmen im Allgemeinen hoch verschuldet sind, ist die Nachfrage nach Krediten niedrig. Seit dem Zusammenbruch konzentrierten die Banken ihre Anstrengungen auf interne Angelegenheiten, die Umstrukturierung ihrer Kreditportfolios sowie die Umstrukturierung einiger wichtiger Firmenkunden.

    (49)

    Vor der Finanzkrise hielten die Sparkassen bei den Einlagen gemeinsam einen Marktanteil von etwa 20 bis 25 %. Dieser Anteil ist jetzt auf etwa 2 bis 4 % eingebrochen. Die Marktanteile, die den Sparkassen und den aus dem Markt ausscheidenden Geschäftsbanken verloren gingen, wurden von den drei großen Geschäftsbanken Arion Bank, Íslandsbanki und Landsbanki hinzugewonnen. Die drei Großbanken zusammen nehmen heute etwa 90 bis 95 % des Marktes ein, statt 60 bis 75 % wie früher. Dabei ist der Marktanteil der Landsbankinn marginal höher. Abgesehen von den zehn regionalen Sparkassen, die etwa 2 bis 4 % des Marktes einnehmen, ist die umstrukturierte MP Bank (30) mit einem Anteil von etwa 1 bis 5 % der einzige weitere Marktteilnehmer.

    (50)

    Der isländische Markt ist also eindeutig oligopolistisch und die drei größten Unternehmen könnten gemeinsam eine beherrschende Marktstellung erreichen. Nach Aussage der isländischen Wettbewerbsbehörde (ICA), bei der die Überwachungsbehörde um eine Stellungnahme zum Zustand des Wettbewerbs in Island und mögliche Abhilfemaßnahmen gebeten hatte, bestehen hohe Schranken für den Zugang zum isländischen Bankenmarkt. Dies wirkt sich nachteilig auf den Wettbewerb aus. Auch bestehen für Verbraucher gewisse Hindernisse beim Wechsel der Bank. Die isländischen Behörden erkannten darüber hinaus an, dass die mit der kleinen, nicht frei gehandelten Währung Islands, der isländischen Króna, einhergehenden Wechselkursrisiken den Wettbewerb noch weiter einschränkten und ausländische Banken und Unternehmen vom Eintritt in den isländischen Markt abhielten.

    (51)

    Die isländische Wettbewerbsbehörde richtete in letzter Zeit ihr Augenmerk auf ein besonderes, mit der IT-Infrastruktur zusammenhängendes Problem für den Geschäftsbetrieb der Banken und ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Dies betrifft den IT-Dienstleister Reiknistofa bankanna (Datenzentrum der isländischen Banken, RB), der gemeinsames Eigentum der Finanzinstitute ist. Diese Angelegenheit hat Bedeutung für die Würdigung des vorliegenden Falls und gehörte zu den Fragen, die die Überwachungsbehörde mit den isländischen Behörden und Banken erörterte.

    (52)

    RB steht im gemeinsamen Eigentum der drei größten isländischen Banken, zweier Sparkassen, des isländischen Sparkassenverbandes und der drei wichtigsten Zahlungskartendienstleister in Island. Landsbankinn besitzt 36,84 % der Anteile an RB, Íslandsbanki hält 29,48 % und die Arion Bank 18,7 %. Zusammen besitzen die drei Geschäftsbanken also 85,02 % der Anteile an RB. Zu den Kunden von RB zählen die Eigentümer, die Zentralbank von Island und andere Finanzinstitutionen sowie die Regierung und andere öffentliche Einrichtungen. Die Zusammenarbeit der Banken in diesem Bereich ist umfassend, da RB das Verrechnungs- und Saldenausgleichssystem in Island entwickelt hat. RB bietet außerdem eine Reihe von Lösungskonzepten für das Kerngeschäft von Banken an. Hierbei handelt es sich um mandantenfähige Lösungen, die von den meisten isländischen Banken genutzt werden. Das RB betreibt darüber hinaus ein elektronisches Rechnungsstellungssystem und ein elektronisches Zahlungssystem für Unternehmen und Verbraucher.

    (53)

    Nach Aussage der Wettbewerbsbehörde schwächte der Zusammenbruch im Jahr 2008 die kleineren Banken und Sparkassen ganz besonders. Für die kleineren Finanzunternehmen hatten die erforderlichen IT-Dienstleistungen einen ganz besonders hohen Stellenwert, denn diese Dienste können als eine der Marktzutrittsschranken für neue Marktteilnehmer betrachtet werden. Die Plattform für IT-Dienstleistungen wurde vom RB vor allem für die größeren Finanzunternehmen bereitgestellt, während Teris eine Plattform für die Sparkassen und kleineren Marktteilnehmer vorhielt. Nach der Schließung vieler kleinerer Finanzunternehmen in den letzten Jahren verlor Teris einen erheblichen Teil seiner Einnahmen. Dies hatte zur Folge, dass Teris im Januar 2012 einige seiner IT-Lösungskonzepte an RB verkaufte. Nach Aussage von RB und Teris sollte diese Transaktion unter anderem der Sicherstellung einer ununterbrochenen Versorgung kleinerer Finanzunternehmen mit IT-Dienstleistungen dienen.

    (54)

    Die Wettbewerbsbehörde hat im Zusammenhang mit dem RB zwei Fälle geprüft. Der erste Fall betrifft die Frage, ob der gemeinsame Besitz von RB-Forums und die Zusammenarbeit der Banken und anderen Finanzunternehmen darin als Verstoß gegen das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 10 des isländischen Wettbewerbsgesetzes zu betrachten ist. Im zweiten Fall wurde die Vereinbarkeit des Kaufs bedeutender Vermögenswerte von Teris durch RB mit den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über Zusammenschlüsse beurteilt. Im Mai 2012 wurden diese beiden Fälle jedoch mit einem Vergleich zwischen RB und dessen Eigentümern auf der einen und der Wettbewerbsbehörde auf der anderen Seite abgeschlossen (31).

    (55)

    Neben den oben beschriebenen, unmittelbar mit dem isländischen Finanzmarkt zusammenhängenden Besorgnissen wies die Wettbewerbsbehörde (ICA) insbesondere auf die Notwendigkeit hin, den Verkauf und die Umstrukturierung von Betriebsgesellschaften (32) möglichst umgehend abzuschließen. Viele Betriebsgesellschaften waren aufgrund von Überschuldung nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch im Jahr 2008 von den Banken (als Gläubiger dieser Gesellschaften) übernommen worden. Nach Aussage der Wettbewerbsbehörde kann ein Interessenkonflikt entstehen, wenn Banken für Unternehmen Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig Eigentümer dieser Unternehmen sind. Die Wettbewerbsbehörde ist der Auffassung, dass heute, d. h. in der Zeit nach der Finanzkrise, das mittel- und unmittelbare Eigentum der Banken (33) das verbreitetste und gefährlichste Wettbewerbsproblem ist, weil sich dieser Umstand auf fast alle Unternehmen und Branchen in Island auswirkt. Nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde würde eine schnellere Umstrukturierung von Unternehmen zu einem besseren Wettbewerb auf dem Finanzmarkt führen. Soweit die Beteiligung der Banken an der Umstrukturierung ihrer Unternehmenskunden den Mitteilungsbestimmungen im Rahmen der nationalen Kontrollmaßnahmen für Zusammenschlüsse unterlag, stellte die Wettbewerbsbehörde häufig Bedingungen bezüglich der Eigentumsanteile der Banken. Eine umfassende Lösung des Problems scheint sich jedoch schwierig zu gestalten, weil hier ein wesentlicher Zusammenhang mit dem hohen Verschuldungsgrad des isländischen Unternehmenssektors besteht.

    (56)

    In ihrem bei der Überwachungsbehörde eingereichten Schriftsatz brachten alle drei Geschäftsbanken, d. h. die Arion Bank, die Íslandsbanki und die Landsbankinn, zum Ausdruck, dass seit dem Herbst 2008 bei den Wettbewerbsbedingungen auf dem isländischen Finanzmarkt keine großen Veränderungen eingetreten seien, die zu Bedenken Anlass geben könnten. Auf dem Markt herrsche ein wirksamer Wettbewerb, ohne Anzeichen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der drei größten Marktteilnehmer. Bei der Prüfung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt habe die Wettbewerbsbehörde bestimmte Schlüsselfaktoren übersehen. Einer dieser Faktoren betreffe beispielsweise die Tatsache, dass ausländische Banken seit langem bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für die größten Kunden wie beispielsweise exportorientierte Unternehmen (Fischerei, energieintensive Industrien usw.) sowie für staatliche und kommunale Vorhaben aktiv mit isländischen Banken konkurriert hätten und dies auch heute noch täten.

    (57)

    Diese Darstellung widerspricht jedoch der in dem bei den isländischen Behörden eingereichten Schriftsatz zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, wie sie in dem oben angeführten Bericht des Wirtschaftsministers an das Althingi dargelegt wird. Auch zur Auffassung der Wettbewerbsbehörde besteht hier ein Widerspruch. Darüber hinaus hat sich, wie nachfolgend umrissen wird, die Íslandsbanki trotz gewisser Vorbehalte bezüglich der Analyse der Wettbewerbsbedingungen dazu entschlossen, bestimmte Verpflichtungen zur Eingrenzung der mit den betreffenden Beihilfemaßnahmen verbundenen Wettbewerbsverzerrungen einzugehen. Diese Verpflichtungen sind dem Anhang zu entnehmen.

    3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

    3.1.   Die Empfängerin

    (58)

    Wie oben beschrieben brach Glitnir ebenso wie die beiden anderen großen isländischen Geschäftsbanken, im Jahr 2008 zusammen. Um den Weiterbetrieb des Bankensektors im Land sicherzustellen, trafen die isländischen Behörden Maßnahmen zur Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Glitnir Bank hf einschließlich der Errichtung und Kapitalausstattung der New Glitnir Bank (inzwischen umbenannt in Íslandsbanki).

    3.1.1.   Glitnir Bank

    (59)

    Vor der Finanzkrise 2008 war die Glitnir Bank die drittgrößte Bank in Island. Ende Juni 2008, kurz vor ihrem Zusammenbruch, betrug ihre Bilanzsumme 3862 Mrd. ISK. Die Hauptmärkte der Bank befanden sich in Island und Norwegen. Dort bot sie eine Reihe von Finanzdienstleistungen an, unter anderem im Firmenkundengeschäft, im Investmentbanking, im Kapitalmarktgeschäft, in der Verwaltung von Kapitalanlagen und im Privatkundengeschäft. Glitnir hatte darüber hinaus auch Geschäftsbetriebe in Finnland, Schweden, Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg, den USA, Kanada, China und Russland. Sie besaß eine Reihe von Tochtergesellschaften, zu deren wichtigsten Glitnir AB (Schweden), Glitnir Bank Oyi (Finnland), Glitnir Bank ASA (Norwegen), Glitnir Bank Luxembourg SA und Glitnir Asset Management Luxembourg zählten. Die internationale Expansion der Bank stützte sich auf zwei spezialisierte Branchen, nämlich Meeresfrüchte und nachhaltige Energie (34). Die Aktien der Bank waren an der isländischen Börse OMX notiert.

    3.1.2.   Íslandsbanki

    (60)

    Die Nachfolgerin Glitnirs, die Íslandsbanki, ist eine Universalbank, die natürlichen Personen, Haushalten, Unternehmen und professionellen Anlegern eine umfassende Palette an Finanzdienstleistungen anbietet, wobei sie sich auf zwei Branchen, nämlich Meeresfrüchte und geothermische Energie, spezialisiert. Nach dem Zusammenschluss mit Byr belaufen sich die Vermögenswerte der Bank nun auf circa 800 Mrd. ISK. Sie beschäftigt 1100 Angestellte und ist, gemessen am Gesamtvermögen, Islands drittgrößte Bank. Ihre Bankprodukte und Dienstleistungen sind in vier Abteilungen gegliedert: Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft, Märkte und Vermögensverwaltung. Laut Aussage der Íslandsbanki verfügt sie in allen genannten Geschäftsfeldern über Marktanteile zwischen [20] und [40 %].

    3.1.2.1.   Privatkundengeschäft — Island

    (61)

    Die für das Privatkundengeschäft zuständige Abteilung bietet natürlichen Personen, Haushalten und mittelständischen oder Kleinunternehmen (KMU) Bankdienstleistungen an. Diese Abteilung umfasst das Niederlassungsnetz der Íslandsbanki, die Abteilung Asset-Based Financing (durch Vermögenswerte gesicherte Finanzierung) und eine unabhängig geführte Tochtergesellschaft mit dem Namen Kreditkort, bei der es sich um einen führenden Kreditkartenherausgeber in Island handelt.

    (62)

    An den neuesten verfügbaren Zahlen lässt sich ablesen, dass die Íslandsbanki im Privatkundensektor einen Marktanteil von [> 30 %] hält.

    3.1.2.2.   Firmenkundengeschäft — Island

    (63)

    Die für das Firmenkundengeschäft zuständige Abteilung bietet den gewöhnlich auch unter der Bezeichnung „die oberen 300“ bekannten Mittelstands- und Großunternehmen in Island Darlehen und andere Kreditdienstleistungen. Darüber hinaus trägt die Abteilung Corporate Solutions (Lösungskonzepte für Unternehmen) Verwaltungs- und Leitungsverantwortung für die Umstrukturierung des notleidend gewordenen Großunternehmensportfolios.

    (64)

    Aus den neuesten verfügbaren Zahlen geht hervor, dass die Íslandsbanki im Firmenkundenmarkt einen Marktanteil von [> 30 %] hält.

    3.1.2.3.   Märkte

    (65)

    Die für Märkte zuständige Abteilung bietet in Island eine umfassende Palette an Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensfinanzierung, Wertpapiere, Devisen und Geldmarktprodukte und darüber hinaus in den USA eine Unternehmensfinanzierungsberatung in den Branchen geothermische Energie und Meeresfrüchte.

    (66)

    Aus den neuesten verfügbaren Zahlen geht hervor, dass die Íslandsbanki im Aktienmarkt (35) einen Marktanteil von [> 5 %], im Schuldverschreibungsmarkt von [> 20 %], im Devisenmarkt von [> 30 %] und im Markt für Unternehmensfinanzierungen von etwa [35-45 %] hält (36).

    3.1.2.4.   Vermögensverwaltung — VÍB

    (67)

    Die Abteilung Wealth Management (Vermögensverwaltung) bietet Kunden aller Größen Vertriebsdienstleistungen für institutionelle Anleger. Sie betreut vermögende Privatkunden, erbringt private Investmentdienste (für Kleinanleger) und beschafft Drittmittel. VÍB bietet über ihre unabhängig geführte und betriebene Tochtergesellschaft Íslandssjóðir hf Fondsmanagement- und Verwaltungsdienstleistungen.

    (68)

    Aus den neuesten verfügbaren Zahlen geht hervor, dass die Íslandsbanki beim Vertrieb für Unternehmen und institutionelle Anleger einen Marktanteil von [> 30 %] hält. Bei den Investmentdienstleistungen für Kleinanleger beträgt er [> 30 %], in den Märkten für vermögende Privatkunden [> 25 %], in den Märkten für die Verwaltung offener Investmentfonds [> 35 %] und bei den Dienstleistungen zur privaten Altersvorsorge erreicht der Marktanteil [> 15 %] (37).

    3.2.   Vergleich zwischen der alten und der neuen Bank

    3.2.1.   Ein Vergleich zwischen der Glitnir und der Íslandsbanki (2008)

    (69)

    Sowohl im operativen Geschäft als auch in der Größe bestehen zwischen der alten und der neuen Bank große Unterschiede. Die Íslandsbanki ist eine überwiegend inländische Bank ohne zugelassene Bankbetriebe im Ausland, während die Glitnir eine internationale Bank mit Geschäftsbetrieben in elf Ländern war. Die Íslandsbanki betreibt vier Geschäftsfelder: das Gewerbe- und Privatkundengeschäft, die Vermögensverwaltung, das Firmenkunden- und Investmentgeschäft sowie Schatzanweisungs- und Geldmärkte, wobei sich alle Geschäftsfelder auf den Inlandsmarkt konzentrieren. Am meisten fällt ins Auge, dass das operative Geschäft der Íslandsbanki ganz erheblich kleiner ist als das der Glitnir. Vergleicht man die Bilanzsumme der alten Bank in Höhe von 3862 Mrd. ISK mit der der neuen Bank in Höhe von 631 Mrd. ISK, ergibt sich ein Rückgang von 84 %. Ein Vergleich der Bilanz der alten Bank im Juni 2008 mit der Eröffnungsbilanz der neuen Bank ist Tabelle 1 zu entnehmen.

    (70)

    Glitnir zeichnete sich durch einen breit gestreuten Refinanzierungsmix aus und gab in großem Maßstab Schuldverschreibungen heraus, die weltweit verkauft wurden. Die Íslandsbanki dagegen stützt sich bei der Refinanzierung hauptsächlich auf Einlagen. Dies und die Tatsache, dass ein Zugang der Bank zu ähnlichen Finanzierungsinstrumenten wie ihre Vorgängerbank (zumindest auf kurze Sicht) unwahrscheinlich ist, schränken die Wachstumsmöglichkeiten der Bank ein. Der in Diagramm 1 dargestellte Vergleich zwischen den Schlüsselindikatoren beider Banken zeigt erhebliche Unterschiede auf (38):

    Diagramm 1

    Die Íslandsbanki bei der Gründung im Vergleich zur Glitnir 2008 (Q2), ausgewählte Zahlen

    Image

    (71)

    Die neue Bank hat außerdem einen erheblich niedrigeren Personalbestand. Die durchschnittliche Zahl der bei Glitnir in der ersten Jahreshälfte 2008 beschäftigten Mitarbeiter entsprach 2 174 Vollzeitarbeitseinheiten, gegenüber den 1 110 bei der Íslandsbanki (einschließlich Tochtergesellschaften) in der ersten Jahreshälfte 2009 beschäftigten Mitarbeitern. Die Differenz beträgt 49 %. Betrachtet man die Zahlen aus den gleichen Zeiträumen für die Inlandsbetriebe, ergibt sich, dass die neue Bank nur 242 weniger Mitarbeiter hatte als die Glitnir.

    3.3.   Die nationale Rechtsgrundlage für die Beihilfemaßnahme

    Gesetz Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw., allgemein als Notstandsgesetz bezeichnet.

    (72)

    Das Notstandsgesetz ermächtigte die FME, „unter extremen Umständen“ zu intervenieren und die Verfügungsgewalten der Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen von Finanzinstituten zu übernehmen und Entscheidungen über die Veräußerung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu treffen. Die FME erhielt auch Vollmacht zur Bestellung von Auflösungsausschüssen für die von ihr übernommenen Finanzunternehmen. Diese Ausschüsse besaßen die Verfügungsgewalten von Hauptversammlungen. Bei der Abwicklung der Bankinstitute räumt das Gesetz den Forderungen von Einlagenbesitzern und Einlagensicherungssystemen Vorrang ein. Das Gesetz ermächtigte außerdem das isländische Finanzministerium zur Gründung neuer Banken. Das Notstandsgesetz beinhaltet Änderungen des Gesetzes über Finanzunternehmen Nr. 161/2002, des Gesetzes über die amtliche Aufsicht über Finanzaktivitäten Nr. 87/1998, des Gesetzes über Einlagensicherungen und Anlegerentschädigungssysteme Nr. 98/1999 und des Wohnungsbaugesetzes Nr. 44/1998.

    Nachtragshaushaltsgesetz für 2008 (Artikel 4)

    Haushaltsgesetz für 2009 (Artikel 6)

    3.4.   Die Beihilfemaßnahmen

    (73)

    Die Interventionen der isländischen Behörden nach dem Zusammenbruch der Glitnir Bank sind vorstehend beschrieben worden. Im Eröffnungsbeschluss wurden sie in allen Einzelheiten dargelegt. Der wesentliche Inhalt der Interventionen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die FME übernahm am 7. Oktober 2008 die Kontrolle über die Glitnir. Hierbei wurden die (meisten) inländischen Vermögenswerte an die New Glitnir übertragen. Die alte Bank bzw. deren Gläubiger sollten mit dem Differenzbetrag zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für diese Übertragung entschädigt werden. Da sich die Bestimmung dieser Differenz als schwierig und zeitraubend erwies, stellte der Staat Anfangskapital zur Verfügung und verpflichtete sich, bei Bedarf weiteres Kapital zuzuführen. Er stattete die Bank mit Kapital aus, bis schließlich im Oktober eine Vereinbarung zwischen dem Staat und den Gläubigern der alten Bank getroffen wurde, in deren Folge die Einlage des Staates von 100 % auf 5 % gesenkt wurde. Die Überwachungsbehörde betrachtet dieses Datum — den 15. Oktober 2009 — als Beginn des fünfjährigen Umstrukturierungszeitraums, der folglich bis zum 15. Oktober 2014 andauern wird.

    (74)

    Der nachfolgende Abschnitt beschränkt sich auf eine Beschreibung derjenigen Aspekte der staatlichen Intervention, die eine für die Bewertung nach Artikel 61 des EWR-Abkommens maßgebliche Beihilfemaßnahme darstellen.

    3.4.1.   Kernkapital

    (75)

    Der Staat stellte zweimal Kernkapital bereit — einmal, als die New Glitnir ins Leben gerufen wurde, und dann noch einmal, als er die Bank vollständig (und rückwirkend) mit Kapital ausstattete. Diesem Vorgang folgte eine mit den Gläubigern der alten Bank getroffene Vereinbarung, nach der der Staat eine Kapitaleinlage von 5 % in der Bank beibehielt.

    3.4.1.1.   Anfangskapital

    (76)

    Nach der Gründung der neuen Bank, der Íslandsbanki, stellte der Staat der neuen Bank 775 Mio. ISK in bar als Anfangskapital zur Verfügung und verpflichtete sich darüber hinaus, als Gegenleistung für deren gesamtes Eigenkapital bis zu 110 Mrd. ISK in die neue Bank einzuzahlen. Die zuerst genannte Zahl entspricht dem nach isländischem Recht für die Gründung einer Bank erforderlichen Mindestkapital. Die zuletzt genannte Zahl wurde als 10 % einer Anfangsbewertung des wahrscheinlichen Umfangs der gesamten risikogewichteten Vermögenswerte der Bank berechnet. Dieser Betrag wurde in den Staatshaushalt für das Jahr 2009 als Zuweisung staatlicher Gelder zur Bewältigung der außerordentlichen Umstände auf den Finanzmärkten aufgenommen. Mit dieser Kapitalzuweisung wurde der Zweck verfolgt, eine angemessene Garantie für die Betriebsfähigkeit der Bank zu bieten, bis für die Fragen bezüglich ihrer endgültigen Rekapitalisierung eine Lösung gefunden würde. Zu diesen Fragen gehörten auch die Größe der Eröffnungsbilanz und die Bewertung des der alten Bank für die übertragenen Vermögenswerte zu zahlenden Ausgleichs.

    3.4.1.2.   Kapitaleinlage und Rückbehalt einer Einlage von 5 % als Bestandteil des Vergleichs mit den Gläubigern der alten Bank

    (77)

    Am 20. Juli 2009 schlossen die Regierung von Island und der Auflösungsausschuss der Glitnir eine Vereinbarung über die Ausstattung der Íslandsbanki mit Anfangskapital und die Grundlage für den Ausgleich, der den Gläubigern der Glitnir als Gegenleistung für die Übertragung der überwiegend inländischen Vermögenswerte und Einlagen der Glitnir zu zahlen sein würde (39). Auf der Grundlage dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Staat am 14. August 2009, der Íslandsbanki zusätzliches Eigenkapital in Höhe von 64,2 Mrd. ISK zur Verfügung zu stellen. Damit erreichte das gesamte Eigenkapital der Bank 65 Mrd. ISK. Dieser Betrag war zur Erfüllung der FME-Anforderung einer Kernkapitalquote von 12 % erforderlich. In der Vereinbarung waren zwei Wahlmöglichkeiten für die Bezahlung des übertragenen Reinvermögens und der Eigenkapitalbeteiligung vorgesehen worden. Entweder sollte die Glitnir eine Mehrheitsbeteiligung an der Íslandsbanki zeichnen und als Bezahlung für die übertragenen Vermögenswerte Aktien der Bank erhalten. Alternativ sollte, falls die Zeichnung nicht abgeschlossen würde, die Kapitalausstattung des Staates weiterbestehen und die Regierung Eigentümerin der Íslandsbanki bleiben. Der Glitnir wurde eine Frist bis zum 30. September 2009 eingeräumt, in der sie sich für eine der beiden Optionen entscheiden konnte. Diese Frist wurde später bis zum 15. Oktober 2009 verlängert. Am 15. Oktober 2009 wurde bekannt gegeben, dass der Auflösungsausschuss der Glitnir im Namen ihrer Gläubiger beschlossen hätte, 95 % des Aktienkapitals der Íslandsbanki als Entschädigung für die von der alten auf die neue Bank übertragenen Vermögenswerte zu übernehmen. Der Staat behielt die verbleibenden 5 %.

    (78)

    Im Rahmen der Abmachung wurde vereinbart, dass der Auflösungsausschuss (die Gläubiger) dem Staat die gesamten Zinsen, die während des Zeitraums, in dem die Regierung Besitzerin der Bank war, in Höhe von 8,3 Mrd. ISK aufgelaufen waren, vergüten würde. Dies ergab einen Zinsertrag von 12,8 %, der einer Jahresrendite von 13,9 % entsprach. Damit kam der Vergleich bezüglich der Vermögenswerte, die beim Bankenzusammenbruch im Oktober 2008 von der Glitnir an die Íslandsbanki übertragen worden waren, zum Abschluss.

    3.4.2.   Ergänzungskapitaleinlage

    (79)

    Am 15. Oktober 2009 stellte die Regierung der Bank zur Stärkung ihrer Eigenkapital- und Liquiditätsposition außerdem einen nachrangigen Kredit zur Verfügung, damit sie die Kapitalanforderungen der FME erfüllen konnte. Der nachrangige Kredit steht in Euro zur Verfügung und beträgt 25 Mrd. ISK an Ergänzungskapital. Er wurde in Form eines Finanzinstruments gewährt, das die Ausgabe unbesicherter nachrangiger Schuldscheine durch Íslandsbanki vorsah. Die Laufzeit der Schuldscheine beträgt zehn Jahre ab dem 30. Dezember 2009. Das Finanzinstrument enthält Ausstiegsanreize in Form einer nach fünf Jahren eintretenden Zinserhöhung. Laut der Vereinbarung entspricht der jährliche Zinssatz für die ersten fünf Jahre einem Satz von 400 Basispunkten über dem EURIBOR (40). Im fünften bis zehnten Jahr liegt der Zinssatz jedoch 500 Basispunkte über dem EURIBOR.

    (80)

    In Verbindung mit den vorstehend beschriebenen Kernkapitalmaßnahmen wurde mit der Einlage von Ergänzungskapital sichergestellt, dass die Íslandsbanki am 15. Oktober 2009 die Eigenkapitalanforderungen der FME in Höhe von 16 % erfüllt.

    3.4.3.   Einlagensicherung

    (81)

    Um die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (41) und Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (42) einhalten zu können, führte Island das Gesetz Nr. 98/1999 über Einlagensicherungen und Anlegerentschädigungssysteme ein und gründete im Zuge dieser Maßnahme den sogenannten Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds (TIF), der durch Jahresbeiträge der Banken finanziert wird. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Gesamteinlagen der jeweiligen Bank berechnet.

    (82)

    Nach Aussage der isländischen Behörden wurden in dem Bestreben, bei der breiten Öffentlichkeit hinsichtlich der Einlagensicherheit mehr Vertrauen zu schaffen und die Menschen zu beruhigen, die Bankenrettungsmaßnahmen der isländischen Regierung vom Herbst 2008 durch eine zusätzliche staatliche Deckung für Einlagen bei inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen ergänzt, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 98/1999 zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG und der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG lag.

    (83)

    In einer Erklärung des Amts des Premierministers vom 6. Oktober 2008 heißt es: „Government of Iceland underlines that deposits in domestic commercial and savings banks and their branches in Iceland will be fully covered.“ [Die Regierung von Island betont, dass für Einlagen bei inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen und deren Niederlassungen in Island eine volle Deckung bestehen wird.]  (43). Diese Erklärung wurde im Februar und Dezember 2009 vom Amt des jetzigen Premierministers wiederholt (44). Darüber hinaus wurde in einer in den Websites des Wirtschaftsministeriums und des IWF veröffentlichten Absichtserklärung des isländischen Regierung an den Internationalen Währungsfonds vom 7. April 2010 auf diese Erklärung Bezug genommen. In einer weiteren Absichtserklärung vom 13. September 2010 wurde sie erneut wiederholt. In dem vom isländischen Premierminister, Finanzminister, Wirtschaftsminister und Gouverneur der CBI unterzeichneten Schreiben wird erklärt: „At the present time, we remain committed to protect depositors in full, but when financial stability is secured we will plan for the gradual lifting of this blanket guarantee.“ [Zum jetzigen Zeitpunkt stehen wir weiterhin zu unserer Verpflichtung, Einlegern umfassenden Schutz zu gewähren. Sobald aber die Finanzstabilität sichergestellt ist, werden wir eine schrittweise Aufhebung dieser pauschalen Einlagensicherung planen.] (45) In dem Abschnitt des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2011, in dem es um Staatsgarantien geht, wird darüber hinaus in einer Fußnote auf die Erklärung der isländischen Regierung, dass Einlagen in isländischen Banken eine Staatsgarantie genießen, Bezug genommen (46).

    (84)

    In einer Erklärung des jetzigen Wirtschafts- und früheren Finanzministers (2009-2011), Steingrímur Sigfússon, die dieser kürzlich in einer Debatte des isländischen Parlaments über die der Regierung im Zusammenhang mit der Übernahme der SpKef durch die Landsbankinn entstandenen Kosten abgab, wird diese Aussage veranschaulicht. Laut Aussage des Ministers darf man hier die Erklärung des Staates vom Herbst 2008, dass alle Einlagen bei Sparkassen und Geschäftsbanken sicher und geschützt seien, nicht vergessen. „Work has since in all instances been based on this (i.e. the declaration) and it is unfortunately correct that this (i.e. payments due to SpKef) will be one of the bigger bills footed directly by the state as costs for securing the deposits of all inhabitants of Suðurnes … and all SpKef's clients in the West Fjords and the West and North-West area ... [Seither stützten sich sämtliche Maßnahmen darauf (d. h. die Erklärung) und leider trifft zu, dass dies (d. h. die durch die SpKef verursachten Zahlungen) zu den eher großen Rechnungen gehören wird, die der Staat unmittelbar als Kosten für die Sicherung der Einlagen sämtlicher Einwohner Suðurnes … sowie aller SpKef-Kunden in den Westfjords und in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen wird schultern müssen …] I do not expect that anyone has thought that deposit holders in those areas would be treated differently from other inhabitants, so the state did not have much of a choice in this matter“. [Ich gehe nicht davon aus, dass es irgendjemandem in den Sinn gekommen ist, dass Einlagenbesitzer in diesen Landesteilen anders als andere Einwohner behandelt würden. Daher hatte der Staat in dieser Angelegenheit kaum eine andere Wahl] (47).

    (85)

    Nach Aussage der isländischen Regierung wird die zusätzliche Einlagensicherung noch vor der vollständigen Beseitigung der Kapitalkontrollen aufgehoben werden. Laut Auskunft der isländischen Regierung ist dies zurzeit für Ende 2013 vorgesehen.

    3.4.4.   Besondere Liquiditätsfazilität

    (86)

    Als Bedingung für die Übernahme von Eigenkapital der neuen Bank durch die Gläubiger schloss die isländische Regierung außerdem am 11. September 2009 eine weitere Vereinbarung mit der Íslandsbanki, die in dem Fall in Kraft treten sollte, dass sich der Auflösungsausschuss der Glitnir für die Ausübung seiner Option, Mehrheitseigener der Bank zu werden, entschied (48). In dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Finanzministerium, im Austausch gegen besonders festgelegte Vermögenswerte zu den in der Vereinbarung aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen repofähige Staatsanleihen bis in Höhe eines Wertes von 25 Mrd. ISK auszuleihen.

    (87)

    Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung über die Bereitstellung liquider Mittel lauten:

    Höchstbetrag des Kredits:

    25 Mrd. ISK

    Laufzeit:

    bis September 2012

    Vergütung.

    3,0 % auf die ersten 8 Mrd. ISK; 3,5 % auf die nächsten 8 Mrd. ISK und 4,0 % für Beträge über 16 Mrd. ISK.

    Gebühr:

    Íslandsbanki hat jedes Mal, wenn neue Sicherheiten gestellt werden, 0,5 % des Kreditbetrags zu zahlen.

    Gegenbürgschaft

    Die Íslandsbanki muss für die Ausleihung von Schatzanweisungen eine Gegenbürgschaft stellen, die aus finanziellen Vermögenswerten verschiedener Formen bestehen kann.

    (88)

    Nach Aussage der isländischen Behörden ist diese Liquiditätsfazilität notwendig, weil die Entscheidung der Gläubiger zur Übernahme des Eigentums an der Íslandsbanki den Bestand der Bank an repofähigen Vermögenswerten erheblich verminderte und ihre Fähigkeit bedrohte, die aufsichtsbehördlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsreserven einhalten zu können (49). Laut Auskunft der isländischen Behörden soll die Fazilität eine Zusatzmaßnahme sein, die nur genutzt werden darf, wenn andere Liquiditätsquellen nicht ausreichen. Die Preisgestaltung und die Geschäftsbedingungen der Fazilität enthalten abschreckende Elemente, die von einer Nutzung abhalten sollen, wenn andere Optionen zur Verfügung stehen. Bisher ist die Fazilität noch nie in Anspruch genommen worden.

    3.4.5.   Vereinbarung über die Ausleihung von Straumur-Wertpapieren

    (89)

    Am 9. März 2009 übernahm die FME die Vollmachten der Aktionäre der Straumur–Burdaras Investment Bank hf („Straumur“) und bestellte einen Auflösungsausschuss, der an die Stelle des Bankvorstands trat (50). Hierbei handelte die FME im Rahmen der Ermächtigung, die ihr durch das Notstandsgesetz verliehen worden war. Nach Konsultationen mit dem Auflösungsausschuss, den Gläubigern, der CBI und dem Finanzministerium übertrug die FME am 17. März 2009 die Einlagenhaftungen der Straumur an die Íslandsbanki (51). Als Gegenleistung für die Übernahme der Einlagenverpflichtungen gab Straumur eine mit ihren Vermögenswerten besicherte Schuldverschreibung heraus. Die Schuldverschreibung wurde am 3. April 2009 über einen Betrag von 43 679 014 232 ISK und für eine Laufzeit bis zum 31. März 2013 herausgegeben. Die Schuldverschreibung erbringt in den ersten zwölf Monaten Zinsen in Höhe des REIBOR (52) plus 190 Basispunkte, bevor die Zinsen dann bis zur Fälligkeit auf den REIBOR plus 100 Basispunkte verringert werden. Gleichzeitig schlossen die Íslandsbanki und das Finanzministerium eine Vereinbarung über eine Wertpapierleihe, in der die Regierung repofähige Schatzanweisungen effektiv als Sicherheit für den Anspruch gegen Straumur verpfändet. Im Gegenzug kann sich die Íslandsbanki bei der CBI in dem Umfang liquide Mittel beschaffen, in dem infolge der Übernahme der Haftung für die Straumur-Einlagen durch die Íslandsbanki liquide Mittel benötigt werden.

    (90)

    Im Rahmen der Vereinbarung ist die Íslandsbanki verpflichtet, dem Staat Staatsanleihen in Höhe des Betrages zurückzugeben, der den Zahlungen entspricht, die die Bank im Rahmen der von Straumur herausgegebenen Schuldverschreibung empfängt. Die Vertragspartner vereinbarten außerdem, dass die Íslandsbanki in dem Fall, dass sie keine vollständige Zahlung aus der Schuldverschreibung erhält und der Staat die Restschuld nicht begleicht, die offenen Staatsanleihen zurückbehält. Unterm Strich übernahm die Íslandsbanki also die Einlagenverbindlichkeiten der Straumur gegen staatlich besicherte Vermögenswerte in gleicher Höhe.

    (91)

    Wie bereits gesagt, war die Schuldverschreibung der Straumur am 31. März 2013 fällig. Die Schuldverschreibung ist inzwischen jedoch vollständig abgelöst worden, ohne dass der isländische Staat eingreifen musste.

    3.4.6.   Kapitalisierung und Erwerb der Byr und die der Byr gewährte, nachrangige Kreditfazilität

    (92)

    Wie im Einzelnen in der Entscheidung Nr. 126/11/KOL vom 13. April 2011 („Byr-Entscheidung“) aufgeführt wird, gewährte die isländische Regierung in Form von Kapital und einer nachrangigen Kreditfazilität staatliche Beihilfen zur Errichtung der Byr, die das operative Geschäft ihrer Vorgängerin, der Byr Savings Bank („Old Byr“) fortführte. Im Rahmen dieses Vorgangs wurden die Gläubiger der Old Byr sowie der isländische Staat, der das Kapital zur Errichtung der neuen Gesellschaft bereitgestellt hatte, Aktionäre der (neuen) Byr.

    (93)

    Bei der Annahme der Byr-Entscheidung am 13. April 2011 lagen die Jahresrechnungen für das Jahr 2010 noch nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war das Management der Byr jedoch davon überzeugt, dass die von der Überwachungsbehörde im Rahmen der Byr-Entscheidung vorläufig genehmigten Rettungsmaßnahmen ausreichen würden, um den Betrieb der Bank zumindest so lange sicherzustellen, bis der Überwachungsbehörde ein Umstrukturierungsplan zur Schaffung langfristiger Rentabilität vorgelegt werden könnte. Im Zuge der Prüfung der Bücher der Bank für die erste Jahreshälfte 2011 stellte sich jedoch heraus, dass weitere Abschreibungen auf Vermögenswerte der Byr notwendig waren. Dadurch verminderte sich der Eigenkapitalkoeffizient der Bank.

    (94)

    Wie in der Entscheidung Nr. 325/11/KOL vom 19. Oktober 2011 („zweite Byr-Entscheidung“) im Einzelnen aufgeführt wird, ließ sich für den daraus entstehenden Kapitalmangel keine Abhilfe schaffen und die Byr wurde zum Verkauf angeboten. Der anschließende Erwerb durch die Íslandsbanki und insbesondere die potenzielle Nutzung staatlicher Beihilfe zu diesem Zweck wurden von der Überwachungsbehörde in der zweiten Byr-Entscheidung genehmigt, ließen aber das förmliche Prüfverfahren der Überwachungsbehörde, in dem ermittelt wurde, ob die Beihilfe für die Íslandsbanki im Einklang mit dem EWR-Abkommen stand, unberührt. Diese Frage ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

    (95)

    Die Überwachungsbehörde war darüber hinaus der Auffassung, dass das Weiterbestehen der nachrangigen Kreditfazilität für den gesamten Übergangszeitraum bis der formelle Zusammenschluss zwischen Byr und Íslandsbanki stattfinden konnte, d. h. so lange die Byr nach nationalem Recht eine rechtlich selbständige Gesellschaft war, mit dem EWR-Abkommens vereinbar ist. Nach Aussage der isländischen Behörden haben weder die Byr noch die Íslandsbanki die nachrangige Kreditfazilität jemals in Anspruch genommen.

    (96)

    Die Überwachungsbehörde wies darauf hin, dass das Ergebnis der endgültigen Bewertung dieser Maßnahmen von den Angaben abhinge, die im Umstrukturierungsplan für das aus der Fusion zwischen Íslandsbanki und Byr entstandene Unternehmen enthalten sind. Die isländische Regierung hatte zugesagt, diesen Plan spätestens drei Monate nach der Durchführung der vorgesehenen Transaktion vorzulegen. Wie vorstehend beschrieben, wurde ein Umstrukturierungsplan für das verschmolzene Unternehmen fristgerecht vorgelegt. Die Überwachungsbehörde wird diesen Plan in den folgenden Abschnitten beurteilen.

    Der Umstrukturierungsplan

    (97)

    Die isländischen Behörden übermittelten am 31. März 2011 einen Umstrukturierungsplan für die Íslandsbanki. Nach dem Erwerb der Byr wurde der Plan geändert und aktualisiert und von den isländischen Behörden am 22. Februar 2012 erneut vorgelegt (nachfolgend der „Umstrukturierungsplan“). Der Umstrukturierungsplan wurde durch einen Fünfjahreswirtschaftsplan mit Datum vom 14. Januar 2012 (53) und einen Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung ergänzt (am 1. April 2012 bei der FME eingereicht).

    (98)

    Der Umstrukturierungsplan und der Fünfjahreswirtschaftsplan befassen sich mit den grundlegenden Fragen der Rentabilität, der Lastenverteilung und der Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Ausweislich des Umstrukturierungsplans wird sich die Íslandsbanki auf ihr Kerngeschäft und die Umstrukturierung der Haushalts- und Unternehmenskreditportfolios konzentrieren.

    (99)

    Zum Nachweis der Belastbarkeit der Íslandsbanki in Krisensituationen übermittelten die isländischen Behörden außerdem einen Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung für das Jahr 2012.

    (100)

    Wie bereits gesagt, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der Umstrukturierungszeitraum bis zum 15. Oktober 2014 dauern wird.

    3.4.7.   Beschreibung des Umstrukturierungsplans

    (101)

    Die isländischen Behörden und die Bank sind der Auffassung, dass mit der Umstrukturierung sichergestellt wird, dass die Íslandsbanki wieder zu einer stabilen, solide finanzierten Bank mit einem gesunden Eigenkapitalkoeffizienten werden wird, die ihre Funktion als Kreditgeber für die Realwirtschaft auch weiterhin erfüllen kann. Sie führen an, dass dies mit folgenden Maßnahmen zu erreichen sein wird:

    i)

    Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz mittels Abwicklung der alten Bank und Errichtung einer neuen Bank

    ii)

    Aufbau und Aufrechterhaltung einer starken Position beim Eigenkapitalkoeffizienten

    iii)

    Erzielung einer zufriedenstellenden Ertragskraft

    iv)

    Aufbau und Aufrechterhaltung einer starken Liquiditätsposition

    v)

    Umstrukturierung des Kreditportfolios sowohl für Privathaushalte als auch für Geschäftsbetriebe

    vi)

    Verbesserung der Refinanzierungsstrategie

    vii)

    Erzielung von Kosteneffizienz

    viii)

    Verbesserung der Unternehmensleitung und -kontrolle

    (102)

    Vor einer genaueren Erläuterung der oben aufgeführten Punkte folgt an dieser Stelle eine kurze Darstellung, wie nach Ansicht der Bank den Schwachstellen, die zum Untergang der Glitnir beitrugen, im Umstrukturierungsplan für die Íslandsbanki begegnet wird. Unterstrichen wird, dass die Íslandsbanki zwar auf dem Inlandsgeschäft der Glitnir basiert, dass sie aber eine völlig andere Bank ist. Es wird auch vorgetragen, dass zur Behebung der Schwachstellen, die vermutlich zum Zusammenbruch der Vorgängerin beitrugen, wesentliche Veränderungen stattgefunden haben. Veränderungen bei den Vorschriften für Kreditvergaben an nahe stehende Unternehmen und Personen, die Abschaffung von mit Aktien besicherten Krediten sowie von FX- oder Fremdwährungskrediten (54) an Kunden ohne Deviseneinnahmen sowie eine auch in anderer Beziehung strengere Disziplin bei der Genehmigung von Krediten zählen zu den wichtigsten Änderungen Die Íslandsbanki beabsichtigt zwar genau wie die Glitnir, auf dem isländischen Markt eine breite Palette an Finanzdienstleistungen anzubieten, aber für die Íslandsbanki ist der Unterschied zwischen dem Bankgeschäft vor und nach der Krise eher daran zu erkennen, „wie“ die Bank ihre Geschäfte führt (Prozesse, Verfahren, Dokumentation, Vorschriften und Regulierung) und nicht daran, „was“ für eine Bandbreite an Dienstleistungen und Produkten sie anbietet. Die Ansichten der Íslandsbanki hierzu wurden wie folgt im Diagramm 2 zusammengefasst:

    Diagramm 2

    Frühere Schwachstellen und die zu ihrer Beseitigung eingeführten Veränderungen

    Image

    (103)

    Der Umstrukturierungsplan und der Fünfjahreswirtschaftsplan stützen sich auf eine Reihe allgemeiner sowie wirtschaftlicher Annahmen (55). Sie bilden das wirtschaftliche Fundament des Basisszenarios, auf das nachfolgend Bezug genommen wird.

    (104)

    Zu den allgemeinen Annahmen gehört Folgendes:

    Die Umstrukturierung wird im Firmenkundengeschäft zum Jahresende […] und im Privatkundengeschäft bis zum Jahresende […] abgeschlossen sein. Die Zinsanpassung bei Hypotheken wird zum Jahresende […] abgeschlossen sein. Die nachfolgend noch genauer beschriebene Abschreibung des Diskonts auf das von der Glitnir erworbene Portfolio wird entsprechend verteilt werden;

    Die Bank wird […] Mrd. ISK zusätzliche Gewinne auf […] erzielen;

    Die Kapitalkontrollen werden stufenweise aufgehoben;

    Es bestehen keine Grenzen für kreditbasierte Finanzierungen in ISK. Es wird nicht davon ausgegangen, dass kreditbasierte Finanzierungen in Fremdwährungen die Rückzahlungen der 2012 aktuell offenen Fremdwährungskredite übersteigen werden. Auch wird angenommen, dass ab 2012 Finanzierungen in Fremdwährungen leichter zugänglich werden.

    (105)

    Der Vorstand der Íslandsbanki hat darüber hinaus eine Reihe von Finanzzielen vorgelegt:

    Eigenkapitalrendite: risikoloser Zinssatz + [… %]. Als risikoloser Zinssatz gilt der Kontokorrentsatz der Zentralbank (3,75 % im Dezember 2011). Für das Finanzziel wird ein Kernkapitalkoeffizienten von [… %] angenommen.

    Eigenkapitalkoeffizient: [… %] […]

    Kernkapitalkoeffizient: [… %] […]

    (106)

    Die gesamtwirtschaftlichen Annahmen beinhalten unter anderem Folgendes:

    Das Wirtschaftswachstum wird sich 2012 und in den Folgejahren fortsetzen, wenn auch langsamer als zuvor erwartet. Die Haushalte werden wirtschaftlich besser dastehen, weil die Kaufkraft mit abnehmender Arbeitslosigkeit zunimmt.

    Die Inflationsrate wird ab 2013 den Zielwert der CBI leicht überschreiten und knapp unter 3 % liegen. Diesen Annahmen liegen ein stabiler Wechselkurs der ISK (mit einer nicht allzu starken Festigung zu Beginn des Zeitraums), ein ausgewogener Arbeitsmarkt mit moderaten Lohnerhöhungen und ein allmählicher Anstieg der Immobilienpreise zugrunde.

    Veränderungen von einem Jahr zum anderen (%)

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016

    Wachstum des BIP

    2,2

    2,1

    3,4

    2,3

    3,0

    Arbeitslosigkeit

    6,6

    6,0

    5,4

    5,0

    4,4

    Inflation

    4,4

    2,9

    2,8

    2,7

    2,6

    Löhne

    6,7

    4,7

    4,8

    5,0

    4,8

    Die kurzfristigen Zinsen werden 2012 unverändert auf etwa 5 % (56) verharren, aber mit der wirtschaftlichen Erholung allmählich ansteigen.

    Die Lage auf dem Arbeitsmarkt wird sich zwar entspannen, aber die Arbeitslosigkeit wird nach wie vor etwas höher sein als vor der Finanzkrise. Mit der fallenden Arbeitslosenquote wird das Lohnwachstum Schwung gewinnen.

    Und schließlich geht man davon aus, dass die ISK während des gesamten Umstrukturierungszeitraums Islands Währung sein wird. Die Währungskontrollen werden ab 2012 schrittweise aufgehoben werden. Einige Einschränkungen der Kapitalströme werden während des gesamten Jahrzehnts bestehen bleiben.

    i)   Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz mittels Abwicklung der alten Bank und Errichtung einer neuen Bank

    (107)

    Wie bereits erwähnt, wurde der größte Teil der inländischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Glitnir im Oktober 2008 an die Íslandsbanki übertragen. Infolge dieses Vorgangs verblieben die meisten Großkundenkredite in der Masse der Glitnir und die Íslandsbanki war folglich nie so stark auf Fremdkapital angewiesen wie die Glitnir. Laut Umstrukturierungsplan bedeutet dies, dass die Frage der Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz der Bank im Wesentlichen bereits im Oktober 2008 gelöst worden war.

    ii)   Aufbau und Aufrechterhaltung einer starken Position beim Eigenkapitalkoeffizienten

    (108)

    Infolge der oben beschriebenen Kapitalisierungsmaßnahmen und der seit der Gründung der Bank eingetretenen Entwicklungen, unter denen besonders die nachfolgend näher erläuterte Neubewertung der Vermögenswerte zu nennen ist, verfügte die Íslandsbanki über Eigenkapitalkoeffizienten, die, wie der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen ist, die Kapitalanforderungen der FME deutlich übertrafen.

    Tabelle 2

    Eigenkapitalkoeffizienten von 2008 bis 2011, Beträge in Mio. ISK

     

    31.12.2008

    31.12.2009

    31.12.2010

    31.12.2011 (57)

    Kernkapital

    68 030

    91 996

    120 993

    120 530

    Ergänzungskapital

    24 843

    21 251

    21 937

    Kapital insgesamt

    68 030

    116 839

    142 244

    142 234

    Risikogewichtete Aktiva (RWA)

    656 713

    589 819

    534 431

    629 419

    Kernkapitalkoeffizient

    10,4 %

    15,6 %

    22,6 %

    19,1 %

    Eigenkapitalkoeffizient

    10,4 %

    19,8 %

    26,6 %

    22,6

    (109)

    Ausweislich des zusammen mit dem Umstrukturierungsplan übermittelten Berichts über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung prognostiziert die Íslandsbanki für den Zeitraum von 2012 bis 2016 die nachstehend in Tabelle 3 angegebenen Eigenkapitalkoeffizienten:

    Tabelle 3

    Prognostizierte Eigenkapitalkoeffizienten von 2012 bis 2016 und RWA-Beträge in Mrd. ISK

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016

    Risikogewichtete Aktiva (RWA)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Kernkapitalkoeffizient

    [20-25 %]

    [15-20 %]

    [10-20 %]

    [10-15 %]

    [10-15 %]

    Eigenkapitalkoeffizient

    [20-30 %]

    [15-25 %]

    [15-20 %]

    [10-20 %]

    [10-15 %]

    (110)

    Ausweislich dieser Zahlen geht die Íslandsbanki davon aus, dass sie während des Umstrukturierungszeitraums und darüber hinaus die Kapitalanforderungen der FME deutlich übertreffen wird. […]

    iii)   Erzielung einer zufriedenstellenden Ertragskraft

    (111)

    Laut Umstrukturierungsplan zeichnete sich die Íslandsbanki seit der Errichtung der Bank im Jahr 2008 (mit Ausnahme des Jahres 2011) durch eine solide Eigenkapitalrendite aus. Dies wird auch in der folgenden Tabelle 4 (58) dargestellt.

    Tabelle 4

    Frühere Eigenkapitalrenditen

    (in %)

     

    2008

    2009

    2010

    2011

    Eigenkapitalrendite

    17,2

    30,0

    28,5

    1,5

    Im Umstrukturierungsplan werden darüber hinaus für die Dauer der Umstrukturierung und danach folgende Kapitalrenditen vorausgesagt (Tabelle 5).

    Tabelle 5

    Prognose zur Eigenkapitalrendite

    (in %)

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016

    Eigenkapitalrendite

    [5-15]

    [10-20]

    [5-15]

    [5-15]

    [5-15]

    (112)

    Diese Prognose ergibt sich aus der detaillierten Finanzplanung im Umstrukturierungsplan. Die wichtigsten Aspekte dieser Planung sind:

    Der Gewinn aus den wichtigsten Geschäftsfeldern wird voraussichtlich […] betragen. Dies ist vor allem auf einen Anstieg der Refinanzierungskosten und das Fehlen des „Diskontertrags“ ab 2014 zurückzuführen.

    Der Gewinn im Geschäftsfeld „Märkte“ wird laut Prognose bis 2016 von […] auf […] steigen, wobei dies überwiegend auf höhere Einnahmen aus Gebühren und Provisionen zurückzuführen sein wird.

    Die Nettozinsmarge wird 2014 laut Erwartung […] und dann wahrscheinlich stabil bleiben.

    Beim Personalbestand wird von einem Rückgang um […] ausgegangen.

    Beim Aufwand-Ertrag-Verhältnis wird ein Rückgang von 75 % 2011auf [… %] im Jahr 2014 erwartet.

    (113)

    Laut Aussage der isländischen Behörden ist die äußerst solide Leistung, die die Íslandsbanki seit ihrer Gründung erbrachte, zu einem gewissem Grad auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Bank das Kreditportfolio von der Glitnir mit einem starken Diskont erworben hatte (59). Dieser Diskont war während der Umstrukturierung des Kreditportfolios ein wichtiger Bestandteil der Einnahmen der Bank und wird dies auch weiterhin bleiben. Laut der Prognose wird der Diskont jedoch bei Abschluss der Umstrukturierung vollständig abgeschrieben sein.

    (114)

    Als Beleg für ihre Sichtweise übermittelten die isländischen Behörden eine Berechnung (Tabelle 6), in der aufgezeigt wird, wie die Jahresergebnisse ohne Diskont und andere „nicht regelmäßig erscheinende Posten“ wie die Abschreibung auf den Geschäfts- und Firmenwert aufgrund der Byr-Transaktion ausgesehen hätte.

    Tabelle 6

    Gewinne ohne „nicht regelmäßig erscheinende Posten“

    (in Mio. ISK)

     

    Jahresgewinn

    „nicht regelmäßig erscheinende Posten“

    Gewinn ohne „nicht regelmäßig erscheinende Posten“

    2008

    2 366

    – 1 543

    14 909

    2009

    23 982

    801

    23 181

    2010

    29 369

    14 507

    14 862

    2011

    9 613

    – 11 074

    20 687

    2012

    (…)

    (…)

    (…)

    2013

    (…)

    (…)

    (…)

    2014

    (…)

    (…)

    2015

    (…)

    (…)

    2016

    (…)

    (…)

    (115)

    Legt man diese Daten zugrunde, hätte die Bank während des Umstrukturierungszeitraums auch ohne den Diskont Gewinne erzielt (60). Es ist jedoch nicht klar, ob diese Zahlen beide Aspekte des oben erwähnten, „starken Diskonts“ widerspiegeln.

    iv)   Aufbau und Aufrechterhaltung einer starken Liquiditätsposition

    (116)

    Hinsichtlich der Liquidität schreibt die FME vor, dass die Barmittel oder Barmitteln gleichgestellten Mittel sich auf mindestens 5 % der Sichteinlagen belaufen müssen und dass die Banken einem sofortigen Abfluss von 20 % der Einlagen standhalten können müssen. Außerdem erlässt die Zentralbank von Island (CBI) bezüglich der Liquidität von Kreditinstituten (61) Vorschriften, nach denen die liquiden Mittel und die Verbindlichkeiten der Kreditinstitute nach Typ und Fälligkeit eingestuft und je nach Risiko unterschiedlich gewichtet werden. Kreditinstitute müssen über liquide Mittel verfügen, die die Verbindlichkeiten der nächsten drei Monate übersteigen. Diese Vorschriften beinhalten auch einen Stresstest, bei dem auf verschiedene Eigenkapitalposten ein Diskont angewendet aber einerseits angenommen wird, dass sämtliche Verpflichtungen bei Fälligkeit einzulösen sind. Auf der anderen Seite wird angenommen, dass ein Anteil anderer Verpflichtungen, wie beispielsweise Einlagen, kurzfristig oder fristlos ausgezahlt werden muss.

    (117)

    Wie aus Abbildung A und B hervorgeht, erhielt die Íslandsbanki in den Jahren 2009, 2010 und 2011 Liquiditätsreserven aufrecht, die den aufsichtsbehördlichen Anforderungen entsprachen.

    Abbildung A und B

    Konformität der Íslandsbanki mit den aufsichtsbehördlichen Liquiditätsanforderungen

    Image

    (118)

    Wie aus Abbildung C hervorgeht, wies die Íslandsbanki 2010 und 2011 für innerhalb der nächsten 3 bzw. 6 Monate fällig werdende Verbindlichkeiten steigende Liquiditätsquoten auf, während der 12-Monatsindikator einen eher stagnierenden Verlauf zeigt.

    (…)

    [Diagramm mit den Liquiditätsquoten der Íslandsbanki

    Aufgrund des Berufsgeheimnisses werden die Werte nicht offengelegt.]

    Abbildung C

    Historische Liquiditätsquoten

    Die Liquiditätsquote A zeigt die Deckung der innerhalb der nächsten drei Monate fällig werdenden Verbindlichkeiten.

    Die Liquiditätsquote B zeigt die Deckung der innerhalb der nächsten sechs Monate fällig werdenden Verbindlichkeiten.

    Die Liquiditätsquote C zeigt die Deckung der innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werdenden Verbindlichkeiten.

    (119)

    Die erwartete Entwicklung der Liquiditätsposition der Íslandsbanki, insbesondere in einer Krisensituation, wird im weiteren Verlauf noch näher erläutert.

    v)   Abschluss der Umstrukturierung des Kreditportfolios sowohl für Privathaushalte als auch für Geschäftsbetriebe

    (120)

    Vor der Finanzkrise im Jahr 2008 nahmen sowohl die privaten als auch die gewerblichen Kunden der Bank in hohem Umfang Kredite auf. Als die Konjunktur und insbesondere die Immobilienpreise im Sog der Krise einbrachen, konnten die plötzlich überschuldeten Kunden häufig ihrer Kredite nicht mehr bedienen und hielten nun negatives Eigenkapital. Abgesehen von der allgemeinen Bedrohung für das wirtschaftliche Wohlergehen Islands wurde die plötzliche Wertminderung im Kreditportfolio der Bank zu einem erheblichen Risiko für die zukünftige Rentabilität der Bank. Aus diesem Grund steht die im Umstrukturierungsplan dargestellte Umstrukturierung der Kreditportfolios für private und gewerbliche Kunde für die Íslandsbanki nun an vorrangiger Stelle.

    (121)

    Nach Aussage der isländischen Behörden entwickelte die Íslandsbanki besondere Schuldenerlassprogramme und arbeitete mit dem Staat und anderen Banken an allgemeinen Schuldenerlassmaßnahmen zusammen (beispielsweise einer Hypothekenanpassung auf 110 %) (62).

    (122)

    Die Íslandsbanki übermittelte der Überwachungsbehörde auf der Grundlage von im November 2010 zusammengestellten Informationen eine Kurzdarstellung der von ihr angewendeten Umstrukturierungsmethoden. In diesen Methoden wird zwischen der Kreditumstrukturierung für Unternehmen, für Privathaushalte und für Einzelpersonen unterschieden. Für größere Unternehmen werden maßgeschneiderte Lösungskonzepte entworfen, während KMU eine Anpassung der Hauptforderung bzw. eine Anpassung der noch nicht bezahlten Schulden und Zinsen auf den Wert der im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte oder den freien Cashflow angeboten wird.

    (123)

    Privathaushalten und Einzelpersonen werden verschiedene Umstrukturierungsoptionen angeboten. Hierzu zählen Zahlpausen, die Verlängerung der Laufzeiten und flexible Zahlpläne.

    (124)

    Zur Überwachung der Umstrukturierung und zur Sicherstellung ihres Fortschreitens entwickelte die Íslandsbanki außerdem ein sogenanntes „Umstrukturierungs-Dashboard“, das der Überwachungsbehörde übermittelt wurde.

    (125)

    Nach Auskunft der isländischen Behörden wird die Íslandsbanki trotz unerwarteter Ereignisse wie der kürzlich vom Obersten Gerichtshof getroffene Entscheidung über Fremdwährungskredite die Umstrukturierung ihres Unternehmenskreditportfolios zum Ende des Jahres 2012 abschließen. 2013 folgt dann die Umstrukturierung im Privatkundengeschäft. Laut Prognose wird die Anpassung der Hypothekenzinsen zum Jahresende 2014 abgeschlossen sein.

    vi)   Verbesserung der Refinanzierungsstrategie

    (126)

    Seit ihrer Gründung blieb die Einlagenbasis der Íslandsbanki recht stabil bei 400 Mrd. ISK und stieg dann am Ende des Jahres 2011 aufgrund des Zusammenschlusses zwischen Íslandsbanki und Byr auf 535 Mrd. ISK. Die Einlagen betragen zurzeit fast 80 % aller Verbindlichkeiten.

    (127)

    Das Verhältnis zwischen Einlagen und Krediten erreichte in den Jahren 2010 und 2011 etwa 80 % und mehr. Die Íslandsbanki nimmt an, dass die jetzigen niedrigen Zinssätze auf Einlagen Anleger ermutigen werden, ihre Gelder in Anlagen mit höheren Erträgen zu verlagern, sobald sich die Konjunktur erholt und die Risikobereitschaft steigt. Die Bank nimmt an, dass das Verhältnis zwischen Einlagen und Krediten infolgedessen bis 2016 auf etwa [… %] fallen könnte. Darüber hinaus erwartet sie ein […] der Fremdwährungseinlagen. Die Íslandsbanki strebt eine schrittweise Diversifizierung ihres Refinanzierungsmixes an.

    (128)

    […] (63).

    (129)

    Was den Refinanzierungsbedarf in ISK betrifft, […]. Andererseits war die Íslandsbanki die erste isländische Bank, die eine gedeckte Schuldverschreibung herausgab. Die erste Emission fand im Dezember 2011 statt, es handelte sich um eine an den VPI (64)gebundene Emission über 4 Mrd. ISK. Die Emission fand bei institutionellen Anlegern starken Anklang und wurde überzeichnet. Die Íslandsbanki erwartet, 2012 ein kurzfristiges Wertpapier herausgeben zu können und auch die aktuelle Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Schritten von 10 Mrd. ISK pro Jahr ausweiten zu können. […].

    (130)

    Ausweislich des Umstrukturierungsplans wird die Änderung im Refinanzierungsmix zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten im Planungszeitraum führen. Die Kosten der Geldaufnahme werden vermutlich für den Mix der Bank aus Schuldverschreibung mit VPI-Bindung etwa […] Basispunkte und bei Schuldverschreibungen ohne Indexbindung […] Basispunkte über dem Basissatz liegen, während die Kosten der Einlagen den Basissatz um etwa […] Basispunkte übersteigen werden.

    vii)   Kosteneffizienz

    (131)

    Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Íslandsbanki ihr Hauptaugenmerk auch weiterhin auf effiziente, verschlankte Betriebsabläufe richtet, um die gestiegenen Infrastrukturkosten aufzufangen. Zu diesem Anstieg kam es aufgrund strengerer aufsichtsbehördlicher Kontrollen und der höheren Besteuerung. Die Bank trägt vor, dass 2011 umfangreiche Arbeiten zur Erhöhung der Kosteneffizienz abgeschlossen worden seien. Sie betont aber, dass es sich hier um ein langfristiges Projekt handele, das Veränderungen bei den Arbeitsabläufen und ständige Überprüfungen erfordere. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass auch 2012 das Kostenbewusstsein im Mittelpunkt stehen wird. Dasselbe gilt für Kostensenkungen und die Kostenanalyse, in deren Verlauf man die internen Verfahren der Bank überprüfen und bei Bedarf verbessern wird. Wie bereits angegeben, erwartet man von diesen Maßnahmen sowie einer Verringerung des Personalbestandes einen Rückgang des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses von 75 % im Jahr 2011 auf [… %] 2014.

    viii)   Verbesserungen in der Unternehmensleitung und -kontrolle und dem Risikomanagement

    (132)

    Die Íslandsbanki teilte der Überwachungsbehörde mit, dass die Anpassung ihrer Strukturen in der Unternehmensleitung und -kontrolle sowie ihrer Arbeitsabläufe an Verfahrensweisen, die auf nationaler und internationaler Ebene als optimal empfohlen werden, zu ihren Prioritäten gehöre. In diesem Zusammenhang richtete die Íslandsbanki eine Abteilung für Risikomanagement und Kreditkontrolle ein. Diese Abteilung ist für Fragen des Risikomanagements und der Kreditkontrolle zuständig und verrichtet somit Arbeiten, die mit den alltäglichen Vorgängen in jeder einzelnen Abteilung in der gesamten Bank verbunden sind. 2011 veröffentliche die Íslandsbanki erstmals zusammen mit ihrem Jahresbericht ein umfassendes Risikobuch (65). Das in Zukunft jährlich veröffentlichte Risikobuch bietet zusätzliche Informationen über den Regelungsrahmen der Bank beim Risikomanagement, die Struktur und Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung, wesentliche Risikobelastungen sowie die Risikobewertungsabläufe.

    3.4.8.   Fähigkeit, in einem Basis- und in einem Stressszenario Rentabilität zu erzielen

    (133)

    Mit dem Umstrukturierungsplan übermittelten die isländischen Behörden unter Bezugnahme auf den Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung auch ein Krisenszenario für die Íslandsbanki, anhand dessen die Fähigkeit der Íslandsbanki, langfristig rentabel zu arbeiten, nachgewiesen werden soll.

    3.4.8.1.   Das Basisszenario

    (134)

    Der oben erläuterte Umstrukturierungsplan sowie die Annahmen, auf denen er beruht, bilden das Basisszenario.

    3.4.8.2.   Das Krisenszenario

    (135)

    In Kapitel 5.9.3 des Umstrukturierungsplans nimmt die Íslandsbanki auf ein Krisenszenario Bezug, das in dem Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung dargestellt wird. Dieser Bericht wurde der isländischen Finanzbehörde am 1. April 2012 vorgelegt.

    (136)

    Die wichtigsten Feststellungen des Berichts über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung aus dem Jahr 2012 lauten, dass die Kapitalisierung der Íslandsbanki deutlich über den internen und externen Mindestkapitalanforderungen liegt und auch den Wert übersteigt, der als langfristiges Ziel einer unter „normalen“ Geschäftsbedingungen arbeitenden Bank angesehen werden kann. Ausweislich des Berichts lassen der intern festgestellte Mindestkapitalbedarf und die Ergebnisse des im Rahmen der aktuellen Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung durchgeführten Stresstests darauf schließen, dass die im Fünfjahreswirtschaftsplan vorgesehenen Dividendenzahlungen angemessen sind.

    (137)

    Laut des Berichts über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung sollte den Entscheidungen über die in jedem einzelnen Jahr zu leistenden Dividendenzahlungen eine aktuelle Analyse der angemessenen Eigenkapitalausstattung zugrunde liegen. Zudem ist die Liquiditätsposition der Bank zu berücksichtigen.

    (138)

    Wie aus dem Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung hervorgeht, liegt der Mindesteigenkapitalkoeffizient für die Bank in einem Bereich von [… %] — [… %] der risikogewichteten Aktiva. Zum Jahresende 2012 wird der Mindestbetrag an benötigtem Kapital auf […] Mrd. ISK geschätzt. […] Mrd. ISK davon werden aufgrund von unter der Säule 1 nicht abgedeckter oder zu niedrig veranschlagter Risikofaktoren im Rahmen der Säule 2a benötigt. In Wirklichkeit betrug der Eigenkapitalkoeffizient der Bank Ende 2011 jedoch 22,6 %. Aus Stresstests geht hervor, dass ein Teil des Überschusskapitals zur Bewältigung möglicher unerwünschter Ereignisse im operativen Geschäft der Bank benötigt wird. Eine stufenweise Auszahlung von Überschusskapital in Form von Dividenden ist jedoch angemessen. Das zur Bewältigung von Krisenereignissen benötigte Kapital beträgt zu Beginn des Jahres 2012 schätzungsweise […] Mrd. ISK während das Überschusskapital Ende 2012 […] Mrd. ISK betragen wird. Einzelheiten werden in Tabelle 7 dargestellt.

    Tabelle 7

    Zusammenfassung des Berichts über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung

    (in Mrd. ISK)

     

    Säule 1 (66)

    Säule 2a (67)

    Säule 2b

    Erforderliches Eigenkapital

     

    Mindestkapitalbedarf

    Aufschlag

    Stresstest

    Alle Stufen zusammengefasst

    Kreditrisiko

    (…)

    (…)

     

    (…)

    Marktrisiko

    (…)

    (…)

     

    (…)

    Betriebsrisiko

    (…)

     

     

    (…)

    Konzentrationsrisiko

     

    (…)

     

    (…)

    Mindestkapitalbedarf nach Säule (1 und 2a)

    (…)

    (…)

     

    (…)

    Stresstest

     

     

    (…)

    (…)

    Erforderliches Eigenkapital

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Eigenkapital ab (Jahresende 2012)

     

     

     

    (…)

    Kapitalüberschuss

     

     

     

    (…)

    (139)

    In ihrem Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung unterzog die Íslandsbanki die kumulierten potenziellen Verluste einer Prüfung. Verluste können aufgrund des Kreditrisikos, des Marktrisikos (im Handelsbuch und im Bankbestand), des Betriebsrisikos, des Geschäftsrisikos (Auswirkungen gestiegener Refinanzierungskosten und weniger stark gesunkener Betriebskosten sowie Auswirkungen von [... %] weniger Wachstum bei den Markterträgen) sowie aufgrund rechtlicher und politischer Risiken (als Beispiel seien die Auswirkungen der kürzlich vom Obersten Gerichtshof getroffenen Entscheidung über Fremdwährungskredite, und das Ausbleiben zusätzlicher Erlöse für das Unternehmensportfolio (Meeresfrüchte) genannt) sowie durch andere Risikofaktoren auf den Gebieten des Rechts und der Politik entstehen.

    (140)

    Die Íslandsbanki unterzog auch die Liquiditätsquote der Bank Stresstests. Die Bank legte diesen Tests ein Basis-Stressszenario (68) und ein Szenario mit höheren Risikobelastungen, bei denen die verschiedenen Quellen für Mittelzuflüsse und -abflüsse in unterschiedlichem Ausmaß unter Druck geraten, zugrunde. Das Ergebnis zeigt, dass die Bank gut aufgestellt ist, um unerwartete Liquiditätsstörungen bewältigen zu können.

    3.4.9.   Ausstiegsstrategie/Rückzahlung an den Staat

    (141)

    Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat die Ergänzungskapitaleinlage eine Laufzeit von zehn Jahren ab Dezember 2009. Hinsichtlich der Vergütung besteht eine nach fünf Jahren (d. h. 2014) greifende Erhöhungsklausel von 400 Bps auf 500 Bps über dem EURIBOR. Nach Aussage der isländischen Behörden soll diese Erhöhung als Anreiz für die Bank wirken, ab diesem Zeitpunkt das Kapital zurückzuzahlen.

    (142)

    Die Eigenkapitaleinlage von 5 %, die der Staat an der Íslandsbanki hält, wird wie alle Regierungsbeteiligungen an Finanzunternehmen von der Icelandic State Financial Investments (ISFI) (69) verwaltet. Ausweislich des Staatshaushalts für 2012 wurde die Regierung zum Verkauf der zurzeit in ihrem Besitz befindlichen Einlagen in Sparkassen ermächtigt. Hinsichtlich des Verkaufs der staatlichen Beteiligungen an den drei großen Geschäftsbanken ist jedoch noch keine Entscheidung getroffen worden. Die zuständigen Minister gründeten jedoch eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Möglichkeiten für die Veräußerung der Beteiligungen an den Geschäftsbanken. Die Regierung hat wissen lassen, dass sie zwar nicht beabsichtige, ihre Beteiligung an der Landsbankinn unter zwei Drittel des Aktienkapitals der Bank zu senken, dass aber die Einlagen in der Íslandsbanki und der Arion Bank in naher Zukunft zum Verkauf angeboten oder als Gesamtpaket mit den Banken verkauft werden könnten, sofern deren Mehrheitseigner sich für einen Verkauf entscheiden. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (70).

    (143)

    Die besondere Liquiditätsfazilität steht nur bis zum September 2012 zur Verfügung. Bisher wurde sie noch nie in Anspruch genommen. Die isländischen Behörden haben vor, die Erklärung der Regierung über die pauschale Einlagensicherung in naher Zukunft, bevor die Kapitalkontrollen aufgehoben werden, zurückzuziehen.

    (144)

    Hinsichtlich der Straumur-Vereinbarung ist festzustellen, dass die Schuldverschreibung Ende März 2013 fällig werden sollte, aber von Straumur bereits Anfang 2012 vollständig abgelöst wurde. Ab diesem Zeitpunkt endete die staatliche Risikoübernahme für die ausreichende Höhe der zugrunde liegenden Vermögenswerte.

    4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS UND DIE IM RAHMEN DER BYR-BESCHLÜSSE VORLÄUFIG GENEHMIGTEN MASSNAHMEN

    (145)

    In ihrem Eröffnungsbeschluss zog die Überwachungsbehörde den vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen des isländischen Staates zur Kapitalausstattung der Íslandsbanki sowie die Liquiditätsfazilität staatliche Beihilfe nach Artikel 61 des EWR-Abkommens beinhalten. Sie konnte darüber hinaus auch nicht ausschließen, dass in der Einlagensicherung und der Straumur-Vereinbarung staatliche Beihilfe vorlag. Im Eröffnungsbeschluss wurden die Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Byr nicht erfasst. Sie waren von der Überwachungsbehörde in den Byr-Beschlüssen vorläufig genehmigt worden. Die Überwachungsbehörde wird zu diesen Maßnahmen, die im Rahmen der vorliegenden Würdigung im Zusammenhang mit der jetzigen Entscheidung von Belang sind, einen endgültigen Standpunkt festlegen.

    (146)

    Was die beihilferechtliche Vereinbarkeit der im Eröffnungsbeschluss beurteilten Maßnahmen betrifft, so war die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine endgültige Stellungnahme nur auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans erfolgen könne. Dieser lag jedoch bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Überwachungsbehörde am 15. Dezember 2010 nicht vor. Es war insbesondere auf das Fehlen eines Umstrukturierungsplans über ein Jahr nach der Gründung der Íslandsbanki zurückzuführen, dass die Überwachungsbehörde Zweifel an der beihilferechtlichen Vereinbarkeit der Beihilfe äußerte.

    4.1.   Stellungnahmen Beteiligter

    (147)

    Bei der Überwachungsbehörde ging eine Stellungnahme im Namen der Gläubiger der alten Bank ein, in der diese betonten, dass sie als Beteiligte zu betrachten seien. Sie gaben ferner an, dass sie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt weitere Stellungnahmen übermitteln würden.

    4.2.   Stellungnahmen der isländischen Behörden

    (148)

    Die isländischen Behörden räumen ein, dass die zur Gründung der New Glitnir Bank, jetzt Íslandsbanki, getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellen. Nach Auffassung der isländischen Behörden sind die Maßnahmen jedoch auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, da sie notwendig, verhältnismäßig und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Islands zu beheben. Nach Ansicht der isländischen Behörden stehen die getroffenen Maßnahmen in jeder Hinsicht mit den Grundsätzen im Einklang, die in den Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen dargelegt werden. Sie tragen darüber hinaus vor, dass die Beihilfe notwendig ist und auf das erforderliche Minimum beschränkt wurde.

    (149)

    Die isländischen Behörden betonen darüber hinaus, dass die früheren Aktionäre der Glitnir Bank ihre gesamten Anteile verloren und vom Staat keine Entschädigung erhalten hätten, dass die Beihilfe so ausgestaltet sei, dass die negativen Nebeneffekte für Wettbewerber möglichst gering ausfallen und dass die Bedingungen der Kredite (Ergänzungskapital) mit Marktsätzen vergleichbar seien.

    (150)

    Die isländischen Behörden sind nicht der Ansicht, dass die Einlagensicherung staatliche Beihilfe beinhaltet.

    4.3.   Verpflichtungen der isländischen Behörden

    (151)

    Die isländischen Behörden reichten eine Reihe von Verpflichtungen ein, die sich überwiegend auf Wettbewerbsverzerrungen beziehen, die von der hier beurteilten Beihilfe ausgelöst werden können. Einzelheiten dazu werden im Anhang dargelegt.

    II.   WÜRDIGUNG

    1.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE

    (152)

    Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet:

    „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

    (153)

    Die Überwachungsbehörde wird die folgenden Maßnahmen (71) prüfen:

    das anfängliche Betriebskapital, das der isländische Staat der neuen Bank zur Verfügung stellte;

    die (vorübergehend) vollständige Kapitalausstattung der neuen Bank durch den Staat;

    die Einbehaltung der nach der Übertragung von 95 % des Aktienkapitals an der neuen Bank an die Gläubiger der Glitnir verbleibenden 5 % Aktienkapital durch den Staat;

    die Bereitstellung von Ergänzungskapital mittels eines nachrangigen Kredits durch den Staat an die neue Bank.

    Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen werden nachfolgend gemeinsam als „Kapitalisierungsmaßnahmen“ bezeichnet. Zusätzlich wird die Überwachungsbehörde Folgendes prüfen:

    die Vereinbarung über die besondere Liquiditätsfazilität,

    die Erklärung der isländischen Regierung, dass sie inländische Einlagen in allen isländischen Banken in voller Höhe garantiere, und

    die Straumur-Vereinbarung.

    (154)

    Die Überwachungsbehörde erinnert auch daran, dass sie festgestellt hat, dass die Íslandsbanki möglicherweise durch die Beihilfe, die der Byr in der zweiten Byr-Entscheidung gewährt wurde, begünstigt wurde. Dies betrifft insbesondere die nachrangige Kreditfazilität, die bereitgehalten wurden, bis die Verschmelzung zwischen Byr und Íslandsbanki erfolgen konnte. Die Überwachungsbehörde wiederholt darüber hinaus, dass die vorläufig genehmigten Rettungsmaßnahmen für die nunmehr mit der Íslandsbanki verschmolzene Byr staatliche Beihilfe darstellen, deren letztendliche Vereinbarkeit vom Umstrukturierungsplan für das fusionierte Unternehmen abhängt.

    1.1.   Einsatz staatlicher Mittel

    (155)

    Wie die Überwachungsbehörde im Eröffnungsbeschluss bereits vorläufig folgerte, liegt es auf der Hand, dass die Kapitalisierungsmaßnahmen aus staatlichen Mittel finanziert wurden, die aus der isländischen Staatskasse stammen. Auch die Liquiditätsfazilität, die der Íslandsbanki zur Verfügung steht, beinhaltet offensichtlich staatliche Mittel. Was die Straumur-Vereinbarung betrifft, so übernahm der Staat das Risiko, dass die Vermögenswerte der Straumur zur Deckung der übertragenen Verbindlichkeiten (Einlagen) der Straumur-Bank nicht ausreichen könnten. Im Wesentlichen übernahm der Staat die Garantie für den Ausgleich eventueller Verluste. Dies beinhaltet eine (mögliche) Übertragung staatlicher Mittel.

    (156)

    Hinsichtlich der Einlagensicherung betont die Überwachungsbehörde von vornherein, dass sich ihre Würdigung auf die oben beschriebene zusätzliche Einlagensicherung bezieht, die im Wesentlichen aus den Erklärungen der isländischen Regierung besteht, dass für Einlagen bei inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen und deren Niederlassungen in Island eine volle Deckung bestehen werde.

    (157)

    Diese Würdigung lässt die Auffassung der Überwachungsbehörde über die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 98/1999 und der von der isländischen Regierung und dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds (TIF) während der Finanzkrise getroffenen Maßnahmen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 94/19/EG unberührt. Hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien 97/9/EG und 94/19/EG ist die Überwachungsbehörde folgender Auffassung: Soweit Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, gibt der Einsatz staatlicher Mittel zur Erfüllung von Verpflichtungen nach EWR-Recht generell keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Artikels 61 des EWR-Abkommens. Die vorliegende Entscheidung befasst sich daher nicht mit diesen Maßnahmen.

    (158)

    Die Überwachungsbehörde erklärte im Eröffnungsbeschluss, dass sie näher prüfen werde, ob die oben aufgeführten Erklärungen des isländischen Staates ausreichend klar, bestimmt, unbedingt und rechtsverbindlich seien, um eine Bindung staatlicher Mittel zur Folge zu haben (72). Bei der Beurteilung der Erfüllung dieser Kriterien stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Erklärungen eine unwiderrufliche Bindung öffentlicher Mittel bewirkten. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der isländische Staat alle bestehenden Möglichkeiten zum Schutz der Einleger ausschöpfte. Er hat nicht nur die Rangfolge von Einlageninhabern in Insolvenzmassen geändert (was keinen Einsatz staatlicher Mittel nach sich zieht), sondern er hat auch deutlich gemacht, dass er es nicht zulassen werde, dass Einleger Verluste erleiden. Die pauschale Garantie der Regierung für sämtliche Einlagen in inländischen Geschäftsbanken und Sparkassen unterscheidet sich darüber hinaus aufgrund der Tatsache, dass diese Garantie in ihrer Höhe unbegrenzt ist und die durch diese Maßnahme begünstigten Banken keinen finanziellen Beitrag dazu leisten, von allen anderen Einlagensicherungsprogrammen, die sich auf EWR-Gesetze stützen.

    (159)

    Die Art und Weise, wie die isländische Regierung ihre Erklärung versteht, lässt sich an den staatlichen Eingriffen im Finanzsektor ablesen, die seit Oktober 2008 stattgefunden haben und von der Absicht geleitet wurden, dieser Willenserklärung gerecht zu werden. Zu diesen Eingriffen gehörten Maßnahmen zur Deckung der Einlagen bei Finanzunternehmen, beispielsweise die Gründung der drei Geschäftsbanken, die Übertragung der SPRON-Einlagen an die Arion Bank, die Übertragung der Straumur-Einlagen an die Íslandsbanki, die Übernahme der Einlagen von fünf Sparkassen bei der Sparisjódabanki Íslands durch die CBI, die Übertragung von Einlagen in der Byr Savings Bank an die Byr hf, die Übertragung von Einlagen von der Keflavík Savings Bank an die SpKef sowie die staatliche Haftung für Einlagen in der SpKef nach der Zwangsverschmelzung mit der Landsbankinn.

    (160)

    In mehreren Beihilfesachen, die zurzeit von der Überwachungsbehörde geprüft werden und von denen einige oben genannt werden, trugen die isländischen Behörden das Argument vor, dass die jeweils gewählte Maßnahme die für den isländischen Staat die finanziell am wenigsten belastende Option zur Einhaltung seiner Zusicherung des vollen Einlegerschutzes gewesen sei.

    (161)

    In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine rechtsverbindliche, klare, unbedingte und bestimmte Maßnahme vorliegt. Auf dieser Grundlage gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Erklärungen des isländischen Staates, nach denen Einlagen in voller Höhe garantiert werden, eine Bindung öffentlicher Mittel im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens beinhalten.

    1.2.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Herstellung bestimmter Waren

    1.2.1.   Vorteil

    (162)

    Erstens müssen die Beihilfemaßnahmen der neuen Bank Vorteile verschaffen, die sie von Belastungen freistellt, die sie normalerweise aus ihrem Budget zu bestreiten hätte. Im Einklang mit ihrer vorläufigen Schlussfolgerung aus dem Eröffnungsbeschluss bleibt die Überwachungsbehörde bei ihrer Auffassung, dass jede einzelne Kapitalisierungsmaßnahme der neuen Bank einen Vorteil verschafft, weil der Bank das bereitgestellte Kapital ohne das Eingreifen des Staates nicht zur Verfügung gestanden hätte.

    (163)

    Bei der Feststellung, ob eine beispielsweise in Form einer Kapitalzuführung erfolgende Investition in ein Unternehmen einen Vorteil beinhaltet, wendet die Überwachungsbehörde das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors an. Sie beurteilt also, ob ein privater Investor, dessen Größe mit der der öffentlichen Einrichtung vergleichbar ist und der unter normalen Marktbedingungen arbeitet, eine solche Investition getätigt hätte (73). Hinsichtlich der Kapitalisierungsmaßnahmen für in Schwierigkeiten geratene Banken, wie sie seit Beginn der Finanzkrise durchgeführt wurden, vertraten sowohl die Europäische Kommission (in zahlreichen Fällen seit dem Eintritt der Finanzkrise (74) als auch die Überwachungsbehörde (75) im Allgemeinen die Ansicht, dass die aus staatlichen Mitteln erfolgten Kapitalerhöhungen bei Banken staatliche Beihilfen darstellen, die in Anbetracht der Turbulenzen und Unsicherheiten, die die Finanzmärkte seit dem Herbst 2008 prägten, gewährt wurden. Diese allgemeine Erwägung gilt besonders für die isländischen Finanzmärkte in den Jahren 2008 und 2009, als das gesamte System zusammenbrach. Aus diesem Grund ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Kapitalisierungsmaßnahmen der Íslandsbanki trotz der letztendlichen Übertragung von 95 % des Kapitals der neuen Bank an die (großenteils dem privaten Sektor angehörenden) Gläubiger einen Vorteil verschafft. Soweit der private Sektor an der Kapitalausstattung der Íslandsbanki beteiligt war, betraf dies ausschließlich Gläubiger der alten Bank, die damit nur anstrebten, ihre Verluste so gering wie möglich zu halten (76).

    (164)

    Für die besondere Liquiditätsfazilität gelten ähnliche Erwägungen. Sie wurde als Bestandteil eines Pakets staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Betriebs einer zusammengebrochenen Bank im Rahmen einer neu errichteten Bank ausgehandelt. Außerdem war sie als Anreiz für Kapitalbeteiligungen der Gläubiger der zusammengebrochenen Bank an der neuen Bank gedacht. Ein Eingreifen des Staates lag auf der Hand, weil nicht klar war, ob sich die Íslandsbanki auf dem Markt ausreichend Liquidität würde verschaffen können. Anstatt als privater Investor zu handeln, übernahm der Staat also die Funktion privater Marktteilnehmer, die vor Ausleihungen an Finanzunternehmen zurückschreckten. Aus diesem Grund bestätigt die Überwachungsbehörde ihre vorläufige Schlussfolgerung aus dem Eröffnungsbeschluss und vertritt die Auffassung, dass die besondere Liquiditätsfazilität der Íslandsbanki einen Vorteil verschaffte.

    (165)

    Was die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Straumur Bank — die Straumur-Vereinbarung — betrifft, so merkt die Überwachungsbehörde positiv an, dass das Ziel dieser Transaktion insgesamt darin bestand, der Íslandsbanki nur einen auf die Höhe der übertragenen Verbindlichkeiten beschränkten Ausgleich zu leisten. Allerdings werden das gesamte Risiko, dass die Vermögenswerte der Straumur von geringerem Wert als die übertragenen Einlagen sein könnten, sowie die Verpflichtung zum Ausgleich eventueller Verluste auf den Staat abgewälzt. Daraus entsteht der Eindruck dass die Íslandsbanki neben einem gewissen Umfang an Einnahmen aus Zinszahlungen für die Schuldverschreibung auch Geschäfts- und Firmenwert gewinnt und zusätzliche Marktanteile erwirbt, ohne irgendein Risiko eingehen zu müssen. Die Überwachungsbehörde gelangt zu dem Schluss, dass dies einen Vorteil darstellt.

    (166)

    Zum Schluss hat die Überwachungsbehörde auch zu beurteilen, ob die zusätzliche Einlagensicherung der Íslandsbanki und allgemein den isländischen Banken einen Vorteil verschafft. Hier stellt die Überwachungsbehörde fest, dass anfangs, als die isländischen Behörden die Erklärung über die Einlagensicherung abgaben, nicht vollständig klar war, wie diese Garantie in der Praxis funktionieren würde. Insbesondere herrschte Unklarheit über die Auswirkungen eines solchen Eingriffs auf Banken, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Einlegern nicht mehr erfüllen können. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass man eine solche Bank in die Insolvenz gehen lassen würde, dass der isländische Staat aber — beispielsweise durch die Übertragung der Einlagen an eine andere Bank und den Ausgleich des Verlusts an Vermögenswerten — sicherstellen würde, dass die Einlagen in voller Höhe ausgezahlt werden könnten und die Einleger nie den Zugriff auf den vollen Betrag ihrer Einlagen verlieren würden.

    (167)

    Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Frage, wie der Staat im Einzelnen bei der Erfüllung der unbegrenzten Garantie inländischer Einlagen vorgehen würde, von zweitrangiger Bedeutung ist. Wichtig ist allein der Umstand, dass er die Verpflichtung übernommen hat, dann, wenn eine Bank die Einlagen nicht auszahlt, in unbegrenzter Höhe einzuschreiten.

    (168)

    Diese unbeschränkte Garantie stellte nach Auffassung der Überwachungsbehörde aus folgenden Gründen eine Begünstigung der Íslandsbanki dar: Erstens verschafft sie ihr gegenüber alternativen Anlageoptionen und Anbietern von Geldanlagen einen wertvollen Wettbewerbsvorteil, nämlich eine unbegrenzte staatliche Garantie und folglich ein wichtiges Sicherheitsnetz. Dies wird beispielsweise in einem kürzlich vorgelegten Bericht des Wirtschaftsministers verdeutlicht, der Folgendes feststellt: „Icelandic financial undertakings are currently operating in a sheltered environment with capital controls and a blanket deposit guarantee. Under such conditions, bank deposits are practically the only secure option for Icelandic savers“ (77). [Isländische Finanzunternehmen arbeiten zurzeit in einem geschützten Umfeld mit Kapitalkontrollen und einer Pauschalgarantie für Einlagen. Unter derartigen Bedingungen sind Bankeinlagen praktisch die einzig sichere Wahl für isländische Sparer.]

    (169)

    Zweitens scheint auf der Hand zu liegen, dass bei der Íslandsbanki ohne diese Garantie eher ein Ansturm auf die Einlagen hätte eintreten können, wie dies bei ihrer Vorgängerin der Fall war (78). Um Einlagen anzuziehen oder einfach nur die Menge an Einlagen unverändert beizubehalten, hätte die Bank also wahrscheinlich (zum Ausgleich dieses Risikos) höhere Zinsen zahlen müssen, wenn es nicht die zusätzliche, vom isländischen Staat übernommene, unbegrenzte Einlagensicherung gegeben hätte. Dementsprechend zieht die Überwachungsbehörde den Schluss, dass die Einlagensicherung einen Vorteil für die Bank mit sich bringt.

    1.2.2.   Selektivität

    (170)

    Die Beihilfemaßnahme muss ferner insofern selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren“ begünstigt. Die Kapitalisierungsmaßnahmen, die Liquiditätsfazilität und die Straumur-Vereinbarung sind insofern selektiv, als sie nur der Íslandsbanki zugutekommen.

    (171)

    Da staatliche Beihilfen darüber hinaus auch dann selektiv sein können, wenn sie einem oder mehreren Wirtschaftszweig(en) zugutekommen, anderen hingegen nicht, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die staatliche Garantie für Einlagen, die dem isländischen Bankensektor insgesamt zugutekommt, selektiv ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den oben erläuterten Überlegungen, nach denen Banken gegenüber anderen Unternehmen, die ebenfalls Möglichkeiten zur Bildung von Sparguthaben und Geldanlagen anbieten, begünstigt werden.

    1.3.   Verzerrung des Wettbewerbs und Schädigung des Handels zwischen Vertragspartnern

    (172)

    Die hier betrachteten Maßnahmen stärken die Position der Íslandsbanki gegenüber Wettbewerbern (oder potenziellen Wettbewerbern) in Island und anderen EWR-Staaten. Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Íslandsbanki um ein Unternehmen, das auf Finanzmärkten tätig ist, die dem internationalen Wettbewerb im EWR offen stehen. Die isländischen Finanzmärkte sind, insbesondere wegen der Kapitalkontrollen, zurzeit zwar recht isoliert, aber grenzüberschreitender Handel (bzw. das Potenzial dafür) existiert noch und wird wieder zunehmen, sobald die Kapitalkontrollen aufgehoben werden. Alle hier beurteilten Maßnahmen sind daher als wettbewerbsverfälschend und den Handel zwischen Vertragspartnern des EWR-Abkommens beeinträchtigend anzusehen (79).

    1.4.   Schlussfolgerung

    (173)

    Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die zur Kapitalisierung der neuen Bank getroffenen Maßnahmen des isländischen Staates sowie die Liquiditätsfazilität, die Einlagensicherung und die Straumur-Vereinbarung staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beinhalten. Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass sie in den Byr-Beschlüssen in Bezug auf die Kapitalisierungsmaßnahmen, die der Byr gewährt wurden, zu dem gleichen Schluss gelangte.

    2.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    (174)

    Gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens "soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfe zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde".

    (175)

    Die isländischen Behörden haben die im Eröffnungsbeschluss erfassten Beihilfemaßnahmen nicht im Voraus, d. h. vor ihrer Durchführung, bei der Überwachungsbehörde angemeldet. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die isländischen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3 nicht nachgekommen sind. Die Gewährung dieser Beihilfemaßnahmen war also rechtswidrig.

    3.   WETTBEWERBSRECHTLICHE VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

    (176)

    Die Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass die Íslandsbanki hinsichtlich des inländischen Geschäftsbetriebs zwar ein neuer Rechtsträger sei, der 2008 gegründet wurde, dass sie aber eindeutig die wirtschaftliche Nachfolgerin der Glitnir sei, da zwischen diesen beiden Rechtsträgern eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe. Da die von der Íslandsbanki seit Herbst 2008 ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne die Beihilfe nicht hätten fortgeführt werden können, betrachtet die Überwachungsbehörde die Bank als ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

    (177)

    Darüber hinaus stellen die hier beurteilten Maßnahmen Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zugleich dar. Wie im Eröffnungsbeschluss bereits dargelegt wurde, hätte die Überwachungsbehörde die Maßnahmen wahrscheinlich vorläufig als mit dem Wettbewerbsrecht vereinbare Rettungsbeihilfen angesehen, wenn sie vor der Durchführung über die geplanten Maßnahmen unterrichtet worden wäre. Anschließend hätte sie dann auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans ihren endgültigen Standpunkt festgelegt. Da jedoch keine fristgerechte Anmeldung erfolgt war, leitete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren ein und bat um die Übermittlung eines Umstrukturierungsplans. Wie bereits gesagt, hängt die endgültige Feststellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit dieser Maßnahmen davon ab, ob der Umstrukturierungsplan die Kriterien der geltenden Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt.

    3.1.   Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Vereinbarkeit: Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens und die Umstrukturierungsleitlinien der Überwachungsbehörde

    (178)

    Staatliche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten wie die Íslandsbanki werden zwar in der Regel nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens beurteilt, aber die Überwachungsbehörde kann nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens staatliche Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates“ zulassen. Den Bestimmungen in Randnummer 8 der Bankenleitlinien (80) entsprechend bekräftigt die Überwachungsbehörde erneut, dass im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und der Beschlussfassungspraxis der Kommission nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens eine restriktive Auslegung dessen, was als beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staates betrachtet werden könnte, erforderlich ist.

    (179)

    Wie oben eingehend erläutert, trat laut Stellungnahme der isländischen Behörden im isländischen Finanzsystem im Oktober 2008 mit dem Zusammenbruch der größten Banken und wichtigsten Sparkassen innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Tagen eine Systemkrise ein. Der gemeinsame Marktanteil der zusammengebrochenen Finanzinstitute überstieg in den meisten Segmenten des isländischen Finanzmarkts 90 %. Mit diesen Schwierigkeiten ging ein Vertrauensverlust in die Landeswährung einher. Die Realwirtschaft Islands wurde von der Finanzkrise schwer getroffen. Obgleich seit dem Beginn der Krise mehr als drei Jahre verstrichen sind, ist das isländische Finanzsystem nach wie vor Turbulenzen ausgesetzt. Auch wenn sich die Lage seit 2008 erheblich entspannt hat, ist offenkundig, dass die Maßnahmen seinerzeit in der Absicht getroffen wurden, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Islands zu beheben.

    (180)

    Demzufolge gilt Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens in diesem Fall als anwendbar.

    Die Anwendung der Umstrukturierungsmitteilung

    (181)

    In den Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen für die Wiederherstellung der Rentabilität und zur Bewertung von im Rahmen der Beihilfevorschriften in der derzeitigen Krise durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor (81) (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien“) werden die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise geltenden Beihilfevorschriften festgelegt. Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise nur dann mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens vereinbar, wenn sie:

    i)

    die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank bewirkt;

    ii)

    einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers beinhaltet (Lastenverteilung);

    iii)

    ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsieht.

    (182)

    Die Überwachungsbehörde wird also nachfolgend auf der Grundlage des übermittelten Umstrukturierungsplans für die Íslandsbanki, in dem auch der Kauf der Byr berücksichtigt wird, bewerten, ob diese Kriterien erfüllt sind und die oben beschriebenen staatlichen Beihilfemaßnahmen und die von der Überwachungsbehörde in der Byr-Entscheidung festgestellten Beihilfemaßnahmen folglich Umstrukturierungsbeihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    3.2.   Wiederherstellung der Rentabilität

    (183)

    Das wichtigste Ziel von Umstrukturierungsbeihilfe ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ihres Empfängers. Bei der Feststellung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe spielt daher die Beurteilung der Frage, ob die Umstrukturierungsbeihilfe dieses Ziel erreichen wird, eine wichtige Rolle.

    (184)

    Wie oben bereits gesagt wurde, stellen die im Sog der Ereignisse vom Herbst 2008 eingetretenen Turbulenzen im isländischen Wirtschaftsleben, die Existenz außerordentlicher Maßnahmen wie die Kapitalkontrollen, ein erst in den Anfängen steckendes regulatorisches Umfeld und gesamtwirtschaftliche Aussichten, die trotz der in jüngster Zeit eingetretenen Stabilisierung insbesondere in Anbetracht der fortbestehenden wirtschaftlichen Nöte in der Eurozone noch ungewiss sind, für den gewinnbringenden Betrieb einer Bank und die Sicherstellung ihrer langfristigen Rentabilität große Herausforderungen dar. Die Überwachungsbehörde möchte von vornherein betonen, dass diese Überlegung bei der nachfolgend dargelegten Beurteilung berücksichtigt werden muss.

    (185)

    In Abschnitt 2 der Umstrukturierungsleitlinien wird dargelegt, dass der EWR-Mitgliedstaat einen umfassenden, detaillierten Umstrukturierungsplan mit vollständigen Angaben über das Geschäftsmodell, mit dem die langfristige Rentabilität der Bank wiederherstellt werden soll, vorlegen muss. Randnummer 10 der Umstrukturierungsleitlinien schreibt vor, dass der Umstrukturierungsplan die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und die eigenen Schwachstellen der Bank nennen und umreißen muss, wie die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die grundlegenden Probleme der Bank beheben sollen.

    (186)

    Die Ursachen für die Schwierigkeiten der Íslandsbanki werden, wie oben erläutert, sowohl im Umstrukturierungsplan als auch im Bericht des Sonderuntersuchungsausschusses (SIC) verdeutlicht. Zu den wichtigsten Ursachen, die dieser Bericht auf der Ebene der Bank feststellt, gehören die übermäßige, nicht tragfähige Expansion, der Verschuldungsgrad der Bankeigentümer, die Risikokonzentration, die schwache Eigenkapitalbasis und die Größe der Banken im Vergleich zur isländischen Wirtschaft. Darüber hinaus hatte die Glitnir ihr Geschäft in hochgradig fremdfinanzierte LBO (82) und gewerbliche Immobilienmärkte außerhalb Islands ausgeweitet. Auch stützte sie sich vorwiegend auf kurzfristige Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt und nahm durch Kredite an ihre Eigentümer erhebliche Risiken auf sich. Darüber hinaus bestanden bei der Bank große Einzelkredite.

    Regulatorische Maßnahmen zur Rentabilität

    (187)

    Im Umstrukturierungsplan der Íslandsbanki werden zwar viele der oben festgestellten Schwachstellen der Bank angesprochen, aber die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass der Untergang der Glitnir und der Zusammenbruch der isländischen Finanzbranche auch durch eine Reihe von Faktoren verursacht wurde, die ganz speziell auf Island zutreffen, nämlich die geringe Größe des Landes und die verordnungs- und aufsichtsrechtlichen Unzulänglichkeiten, auf die der Sonderuntersuchungsausschuss (SIC) besonders hinweist. Wie bei jeder anderen isländischen Bank auch hängt die langfristige Rentabilität der Íslandsbanki nicht allein von den auf Ebene der Bank getroffenen Maßnahmen ab, sondern auch davon, ob diese aufsichts- und regulatorischen Unzulänglichkeiten behoben wurden oder nicht.

    (188)

    In diesem Zusammenhang nimmt die Überwachungsbehörde die von den isländischen Behörden am verordnungs- und aufsichtsrechtlichen Rahmen vorgenommenen Änderungen als positive Entwicklung zur Kenntnis. Erläuterungen hierzu sind dem Anhang zu entnehmen.

    (189)

    Erstens wurden die Zuständigkeiten und Befugnisse der FME erweitert. Ihr wurden unter anderem neue Verantwortlichkeiten in Bezug auf große Einzelkredite und die damit verbundenen Risiken übertragen. Damit wird nach Auffassung der Überwachungsbehörde einem der Faktoren, die zum finanziellen Zusammenbruch führten, begegnet.

    (190)

    Zweitens soll mit den vorübergehend eingeführten, hohen Anforderungen an den Eigenkapitalkoeffizienten und einer Reihe weiterer Vorschriften zur Besicherung, insbesondere dem Verbot, Kredite gegen die Verpfändung eigener Aktien zu vergeben, sichergestellt werden, dass isländische Banken nicht erneut eine schwache Eigenkapitalposition aufbauen können. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen zur Ausfallsicherheit der isländischen Banken beitragen werden.

    (191)

    Drittens wurden mehrere Maßnahmen bezüglich der Eignung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern sowie ihrer Vergütung eingeführt. Darüber hinaus wurden Kreditvergaben an verbundene Parteien (beispielsweise Eigentümer) strengeren Regeln unterworfen und die FME kann jetzt einer Bank bestimmte Tätigkeiten untersagen, wenn sie dies für begründet erachtet. Auch die Vorschriften für die externe und interne Rechnungslegung wurden geändert. Beispielsweise wurde die Dauer, für die ein externer Buchführer für ein- und dieselbe Bank arbeiten kann, verkürzt. Die Überwachungsbehörde nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass diese Maßnahmen darauf abzielen, eine Wiederholung der Ereignisse zu verhindern, soweit dies die Eigentümer und hochrangigen Führungskräfte betrifft. Die Maßnahmen verstärken darüber hinaus die externe Risikoüberwachung und verringern insgesamt die Bedrohungen für die Rentabilität der Bank.

    (192)

    Viertens liegt der erwähnten Möglichkeit der FME zur Einschränkung der Tätigkeiten einer Bank nach Aussage der isländischen Behörden auch der Umstand zugrunde, dass isländische Geschäftsbanken vor der Krise in großem Umfang Einlagen hereinnahmen. Dadurch wurde deren Untergang wenn auch nicht verursacht so doch zumindest beschleunigt. So wie die Überwachungsbehörde die neuen Vorschriften zur Liquidität und zum Devisensaldo (83) versteht, beinhalten die Vorschriften auch Einschränkungen für die Möglichkeiten einer Bank, unverhältnismäßig hohe Beträge aus Deviseneinlagen anzuziehen, wenn dadurch das Geschäft der Bank instabiler und gegenüber Wechselkurs- und Liquiditätsrisiken anfälliger wird. Die Überwachungsbehörde begrüßt es, dass die isländischen Behörden auf diesen Aspekt des regulatorischen Versagens reagiert haben.

    Der Umstrukturierungsplan der Íslandsbanki

    (193)

    Was den Umstrukturierungsplan und die Maßnahmen auf Ebene der Bank betrifft, so ist die Íslandsbanki im Wesentlichen zu einem traditionelleren Bankmodell zurückgekehrt und richtet ihr Hauptaugenmerk nun auf ihre Kernkompetenzen (Bankgeschäfte im Inland, Meeresfrüchte und Geothermie), die überwiegend durch Kundeneinlagen finanziert werden sollen.

    (194)

    Das Kredit/Einlagen-Verhältnis wird von etwa 80 % auf [… %] am Ende des Umstrukturierungszeitraums fallen.

    (195)

    Wie bereits erläutert, war die Íslandsbanki im Vergleich zur Glitnir seit ihrer Gründung in erheblich geringerem Umfang verschuldet. Da die meisten Großkundenkredite in der Masse der Glitnir verblieben, wird sich die Íslandsbanki laut Umstrukturierungsplan nur in sehr begrenztem Umfang auf eine Refinanzierung unbesicherter Kredite auf den internationalen Märkten stützen müssen.

    (196)

    Die Tatsache, dass sich die Glitnir für ihre Refinanzierungen vor allem auf den Interbankengeldmarkt stützte, war einer der Hauptgründe für ihren Untergang. Die Finanzierung der Íslandsbanki beruhte bisher überwiegend auf Einlagen und Eigenkapital. Der Umstrukturierungsplan sieht aber eine leichte Minderung des Stellenwerts der Einlagen von 80 % auf [… %] der gesamten Verbindlichkeiten vor […]. Die Íslandsbanki beabsichtigt, dies durch die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf dem inländischen Markt auszugleichen. Sie hat bereits im Dezember 2011 und […] erfolgreich gedeckte Schuldverschreibungen in Höhe von 4 Mrd. ISK herausgegeben.

    (197)

    […]. Die Íslandsbanki vertritt die Auffassung, dass die zurzeit eher geringe Bereitschaft von Anlegern, in unbesicherte isländische Wertpapiere zu investieren, wieder zunehmen könnte, sobald die unbegrenzte Einlagensicherung aufgehoben wird. Unter Zugrundelegung der von den isländischen Behörden übermittelten Angaben zu den Sachverhalten scheint die Refinanzierungssituation der Bank nach Auffassung der Überwachungsbehörde bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums solide zu sein. In Anbetracht der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Einlagensicherung und der Kapitalkontrollen und angesichts der ungewissen Entwicklungen auf den Märkten für (öffentliche) Schuldtitel kann sie jedoch keine endgültige Feststellung darüber treffen, ob sich die Refinanzierungsstrategie der Íslandsbanki auf lange Sicht verwirklichen lässt. Da sich die Bank während des Umstrukturierungszeitraums in hohem Maße auf Einlagen und gedeckte Schuldverschreibungen stützt und diese Fremdfinanzierungsarten in der Bilanz einen hohen Anteil einnehmen, räumt die Überwachungsbehörde ein, dass im weiteren Verlauf erforderlich werdende, leichte Veränderungen an der Refinanzierungsstrategie die Rentabilität der Bank nicht bedrohen würden.

    (198)

    Auf der Aktivseite der Bilanz sind die riskantesten internationalen Vermögenswerte wie beispielsweise die Wertpapiere für gewerbliche Immobilien im Ausland in der Masse der Glitnir verblieben. Demzufolge ist die Bilanzsumme um 85 % zurückgegangen. Die Hauptschwachstelle im Geschäftsmodell der Glitnir — die Abhängigkeit von riskanten internationalen Vermögenswerten ohne angemessene Risikobewertung und ohne umfassende Marktkenntnisse — wurde also beseitigt. Die Überwachungsbehörde begrüßt es, dass sich die Bank laut Umstrukturierungsplan in Zukunft nicht in ähnlichen Geschäften engagieren sondern sich auf ihr traditionelles Kerngeschäft konzentrieren wird.

    (199)

    Die Bank ist seit ihrer Gründung offensichtlich gewachsen, insbesondere durch den Erwerb der Byr. Da die Byr hauptsächlich inländische Vermögenswerte mit ähnlichen Merkmalen wie die im Portfolio der Íslandsbanki vorhandenen Vermögenswerte verfügte, werden sich aus diesem Erwerb laut Umstrukturierungsplan jedoch keine merklichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Íslandsbanki ergeben. Die Überwachungsbehörde ist jedenfalls der Auffassung dass die nachfolgend näher erörterten, zugesagten Ausgliederungen dazu beitragen werden, dass sich die Íslandsbanki auf ihr Kerngeschäft konzentrieren kann.

    (200)

    Was den Anlagenbestand der Bank betrifft, so stellt die Umstrukturierung der von Glitnir übertragenen Kredite nach wie vor eine erhebliche Herausforderung für die Bank dar. Hier nimmt die Überwachungsbehörde mit Genugtuung zur Kenntnis, dass dieser Umstrukturierungsprozess für die Bank zu den obersten Prioritäten gehört. Dies lässt sich an den zahlreichen allgemeinen und individuell zugeschnittenen Vorschlägen, die die Bank ihren überschuldeten Kunden machte, ablesen. Dieser Prozess ist zwar nicht so rasch vorangeschritten wie ursprünglich geplant, aber es ist bereits viel erreicht worden. Am 8. Februar 2012 beispielsweise hatten 2680 Unternehmen bereits in irgendeiner Form eine Umstrukturierung durchlaufen und laut Auskunft der isländischen Behörden war die überwiegende Mehrheit der Unternehmen nach der Umstrukturierung in der Lage, ihre Schulden zu bedienen.

    (201)

    Die Überwachungsbehörde betrachtet dies als Indikator für die Zuverlässigkeit der von der Íslandsbanki eingesetzten Umstrukturierungsmethoden. Geht man von den Daten im Umstrukturierungs-Dashboard der Bank aus, so erscheint es darüber hinaus durchaus realistisch, dass die Bank ihr Ziel, die Umstrukturierung ihrer Unternehmenskredite bis Ende 2012 und die ihrer Privatkundenkredite bis 2013 abzuschließen, erreichen kann. Unerwartete Entwicklungen im gesamtwirtschaftlichen Umfeld in Island oder dem Ausland einmal ausgenommen, würde dies nach Ansicht der Überwachungsbehörde insgesamt bedeuten, dass die Íslandsbanki am Ende des Umstrukturierungszeitraums eine vergleichsweise gesunde Bilanz und leistungsstarke Kreditportfolios ihr Eigen nennen wird.

    (202)

    Wie oben bereits ausgeführt wurde, gehörte die schwache Eigenkapitalausstattung der Glitnir zu den Faktoren, die zu deren Untergang führten. Im Umstrukturierungsplan der Íslandsbanki wird prognostiziert, dass die Bank während des gesamten Umstrukturierungszeitraums den von der FME vorgeschriebenen Mindest-Eigenkapitalkoeffizienten von 16 % deutlich übertreffen wird. Dieser Koeffizient liegt deutlich über dem zukünftig nach Basel III vorgeschriebenen Minimum von 10,5 %. Sogar nach dem Krisenszenario, das die Íslandsbanki zusammen mit dem diesjährigen Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung als Anlage zum Umstrukturierungsplan übermittelte, würde der Eigenkapitalkoeffizient nicht unter diese hohe Vergleichsmarke fallen. Ausweislich des Umstrukturierungsplans wird die Íslandsbanki zur Steigerung ihrer Ertragskraft ihren Eigenkapitalkoeffizienten allmählich senken, indem sie beginnt, Dividenden auszuschütten (84). Die Überwachungsbehörde hält es für umsichtig und beruhigend, dass sogar nach dem von der Íslandsbanki vorgelegten Krisenszenario, das auf sinnvollen Parametern zu beruhen scheint, ein Kapitalüberschuss von […] Mrd. ISK verbleibt. In einem Geschäftsumfeld wie dem oben beschriebenen sichert dies der Íslandsbanki erhebliche Kapazitäten zur Bewältigung unerwarteter widriger Umstände.

    (203)

    Hinsichtlich der Liquiditätsposition der Bank stellt die Überwachungsbehörde fest, dass laut Umstrukturierungsplan die derzeitige Lage hinreichend stabil zu sein scheint und keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Situation im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums wesentlich verschlechtern könnte. Die Überwachungsbehörde ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Stresstest der Liquiditätsquote der Bank, der im Zusammenhang mit dem Bericht zur Kapitalausstattung durchgeführt wurde und ergab, dass die Bank auf unerwünschte Ereignisse gut vorbereitet ist, den Schluss zulässt, dass die Liquiditätslage der Bank stabil ist.

    (204)

    Die Überwachungsbehörde begrüßt die oben erläuterten Änderungen in der Unternehmensleitung und -kontrolle sowie im Risikomanagement der Íslandsbanki. Sie werden den Schwachstellen im Geschäftsbetrieb der Glitnir begegnen und zu einer objektiveren, professionelleren Risikobewertung im Geschäftsbetrieb der Bank führen.

    (205)

    Hinsichtlich der Ertragskraft ist in den Umstrukturierungsleitlinien auch vorgesehen, dass im Umstrukturierungsplan aufgezeigt werden muss, wie die Bank schnellstmöglich ohne staatliche Beihilfe ihre langfristige Rentabilität wiederherstellen wird. Insbesondere sollte die Bank in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und zugleich sämtliche Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu decken und die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Im Einzelnen wird unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien festgestellt, dass die langfristige Rentabilität dann erreicht ist, wenn die Bank sämtliche Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzaufwendungen tragen und eine angemessene Eigenkapitalrendite erbringen kann. Dabei ist das Risikoprofil der Bank zu berücksichtigen.

    (206)

    Hier erinnert die Überwachungsbehörde an die bereits getroffene Feststellung, dass das wirtschaftliche Umfeld, in dem die Íslandsbanki arbeitet, für jede Bank eine Herausforderung darstellen würde. In Anbetracht dieses Gesichtspunkts ist die Überwachungsbehörde mit der im Umstrukturierungsplan prognostizierten Ertragskraft, die trotz des hohen Eigenkapitalkoeffizienten während des größten Teils des Umstrukturierungszeitraums und darüber hinaus ausreichend sein und die Ziele, die sich die Íslandsbanki selbst für ihre Ertragskraft gesetzt hat, meist übertreffen wird, durchaus zufrieden. In den Jahren von 2009 bis 2014 schwankt die Eigenkapitalrendite zwischen [… %] und [… %]. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die […] Schwankung vor allem auf außergewöhnliche Umstände und Ereignisse zurückzuführen. Hierzu zählen einerseits Bewertungsgewinne aus den von der Glitnir übertragenen Vermögenswerten und andererseits die durch die kürzlich vom Obersten Gerichtshof getroffene Entscheidung über Fremdwährungskredite ausgelösten Abschreibungen sowie der Erwerb der Byr. Laut Umstrukturierungsplan wird nicht davon ausgegangen, dass derartige ungewöhnliche Ereignisse auch noch nach 2013 eintreten werden. Man erwartet, dass die Eigenkapitalrendite zwischen 2014 und 2016 von [… %] auf [… %] steigen wird. Die von den isländischen Behörden übermittelten Berechnungen, in denen die Gewinn- und Verlustrechnung (G&V) um diese nicht regelmäßig erscheinenden Posten bereinigt wurde, weisen darauf hin, dass die Bank in den Jahren von 2008 bis 2016 vergleichsweise stabile Gewinne erwirtschaftet hat bzw. weiterhin erwirtschaften wird. Der von der Icelandic State Financial Investments (ISFI) übermittelte Bericht, auf den vorstehend Bezug genommen wurde, unterstützt diese Schlussfolgerung offenbar ebenfalls. Obgleich nicht klar ist, ob diese Berechnungen die aus dem starken Diskont stammenden Gewinnen in vollem Umfang widerspiegeln, weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass die Bank laut Umstrukturierungsplan nach dem Jahr 2013, d. h. wenn der Diskont laut Prognose vollständig kompensiert worden ist, jährlich Gewinne zwischen […] und […] Mrd. ISK erzielen wird.

    (207)

    Einige der relevantesten und detailliertesten Finanzplanungsaspekte, auf die sich der Umstrukturierungsplan stützt, wurden bereits erwähnt. Hierzu zählen beispielsweise die während des Umstrukturierungszeitraums sinkenden Einnahmen aus den Geschäftsfeldern Unternehmens- und Privatkunden. Die Überwachungsbehörde hat den Eindruck, dass dies vor allem auf die Kompensierung des Diskonts zurückzuführen ist und die steigenden Refinanzierungskosten (die sich aus einer stärkeren Diversifizierung auf der Passivseite mit einem höheren Anteil an Krediten mit längeren Laufzeiten ergeben) sowie den Rückgang der Nettozinsmarge von aktuell 4,4 % auf [… %] widerspiegelt. Die Überwachungsbehörde hält es für klug, sich in diesen Geschäftsfeldern nicht auf steigende Einnahmen zu verlassen. Ein leichter Anstieg der Refinanzierungskosten erscheint wahrscheinlich zu sein (ausweislich des Umstrukturierungsplans um bis zu […] Basispunkte). Hinsichtlich der Zinsmarge weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass diese Marge auch nach dem erwarteten Rückgang auf [... %] im internationalen Vergleich relativ hoch ist (85). Laut Aussage der isländischen Behörden bewegte sich diese Marge in den letzten Jahrzehnten immer auf ungefähr diesem Niveau oder darüber. Zu den ursächlichen Faktoren hierfür zählen das Hochzinsumfeld in Island, der niedrigere Anteil von Hypotheken im Kreditportfolio und die vergleichsweise geringe Größe der Banken. Die Überwachungsbehörde erachtet diese Erklärungen als angemessen und hält diesen Aspekt der Finanzplanung daher für hinreichend plausibel.

    (208)

    Ein weiterer wichtiger Einflussfaktor für die zukünftige Ertragskraft wird laut Umstrukturierungsplan der Anstieg der Einnahmen aus Gebühren und Provisionen sein, für die eine Zunahme um […] im Planungszeitraum vorhergesagt wird […]. Diese Zunahme würde im Jahr 2016 Gewinne in Höhe von […] ISK erbringen. Die isländischen Behörden tragen vor, dass diese Prognosen plausibel seien, weil seit dem Zusammenbruch und der daraus folgenden Einführung der Kapitalkontrollen das Provisionsgeschäft aus Börsenumsätzen und Devisenhandel praktisch zum Erliegen gekommen sei. Da nach Aussage der isländischen Behörden die Erwartung einer erheblichen Steigerung der Börsenaktivitäten durchaus realistisch ist, und da die Kapitalkontrollen Ende 2013 aufgehoben werden sollen, stellt die Überwachungsbehörde die Plausibilität dieser Zahlen nicht in Frage.

    (209)

    Lässt man die Einnahmenseite der Gewinn- und Verlustprognose einmal außer Acht, so ist festzustellen, dass die Bank eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz und Senkung der Kosten getroffen hat. Diese Maßnahmen wurden vorstehend beschrieben und umfassen u. a. eine Senkung des Personalbestands um beinahe 10 %, mit der das Aufwand-Ertrag-Verhältnis 2014 insgesamt von 75 % auf [... %] zurückgehen müsste. Die Überwachungsbehörde begrüßt diese Bemühungen, denn die jetzige Zahl erscheint im internationalen Vergleich recht hoch zu sein. Unter Zugrundelegung des Umstrukturierungsplans hält es die Überwachungsbehörde ebenfalls für plausibel, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Ist die Umstrukturierung des von Glitnir geerbten Portfolios erst einmal abgeschlossen und tritt die erwartete Reduzierung der Aufsichtsarbeit ein, dann sollten Kürzungen im Personalbestand möglich sein. Auch Effizienzsteigerungen im Geschäftsbetrieb der Bank scheinen noch möglich zu sein.

    (210)

    Darüber hinaus stützt sich der Umstrukturierungsplan offensichtlich auf eine große Zahl von Annahmen. Die Überwachungsbehörde strebte eine genaue Prüfung derjenigen Annahmen an, die für die zukünftige Rentabilität der Íslandsbanki die größte Bedeutung haben und sie am stärksten beeinflussen. Hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Annahmen lässt sich sagen, dass sie, beispielsweise beim BIP-Wachstum und den Arbeitslosenzahlen, weitgehend mit den Prognosen des IWF und des nationalen statistischen Amt Islands übereinstimmen. Insgesamt scheinen die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen hinreichend solide zu sein. In Verbindung mit den vorstehend dargelegten Überlegungen der Überwachungsbehörde kann daher der Schluss gezogen werden, dass die von der Bank durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer langfristigen Rentabilität ausreichen, sofern keine unerwarteten nachteiligen Ereignisse unvorhergesehenen Ausmaßes mit nicht vorhersehbaren Folgen eintreten.

    (211)

    Berücksichtigt man die oben dargelegten Faktoren, enthält der Umstrukturierungsplan nach Auffassung der Überwachungsbehörde genügend Elemente, die zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank beitragen. Dies erlaubt der Überwachungsbehörde den Schluss, dass die Bestimmungen in Abschnitt 2 der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind.

    3.3.   Eigenbeitrag/Lastenverteilung

    (212)

    Randnummer 22 der Umstrukturierungsleitlinien lautet: „Zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken sollte die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Begünstigte einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Das Unternehmen und dessen Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen.“

    (213)

    In diesem Zusammenhang erinnert die Überwachungsbehörde an einen entscheidenden Aspekt des vorliegenden Falls. Als die Íslandsbanki auf dem Fundament des inländischen Geschäftsbetriebs der Glitnir errichtet wurde, wurden die Aktionäre der Glitnir Bank vollständig hinausgedrängt und leisteten damit den höchstmöglichen Beitrag zur Umstrukturierung der Íslandsbanki. Darüber hinaus mussten die Gläubiger der Glitnir erhebliche Verluste (86) hinnehmen, zumindest aber das Risiko eingehen, dass ihr Investment von der Ertragskraft der Íslandsbanki abhing. Hinsichtlich der Eigentümer und Gläubiger der Glitnir ist das Kriterium der Lastenverteilung optimal erfüllt und dem Problem des moralischen Risikos wurde begegnet.

    (214)

    Die Überwachungsbehörde hat darüber hinaus zu beurteilen, ob die von der Íslandsbanki empfangene staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war.

    (215)

    Was die Kapitalisierungsmaßnahmen betrifft, so reichte die anfängliche Kapitalausstattung der Íslandsbanki bis zu dem Zeitpunkt, als der Staatsanteil durch die Vereinbarung mit den Gläubigern der Glitnir auf 5 % gesenkt wurde, gerade aus, um die Eigenkapitalanforderungen der FME zu erfüllen. Im Jahr 2009, als der Kaufvertrag zwischen Glitnir und Íslandsbanki geschlossen und der Íslandsbanki das Ergänzungskapital gewährt wurde, betrug der Eigenkapitalkoeffizient etwa 19 % und lag somit drei Prozentpunkte über dem von der FME festgelegten Minimum. In diesem Zusammenhang merkt die Überwachungsbehörde an, dass der Eigenkapitalkoeffizient vor allem von der korrekten Bewertung der von der Glitnir an die Íslandsbanki übertragenen Vermögenswerte abhing. Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass die wirtschaftlichen Aussichten für Island zu dieser Zeit eher ungewiss erschienen. In Anbetracht des Vorstehenden ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Höhe des Kapitals, das der isländische Staat der Íslandsbanki zur Verfügung stellte, auf das erforderliche Minimum beschränkt war, denn es betrug nicht mehr als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum zuzüglich eines angemessenen Puffers.

    (216)

    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch den Sachverhalt hinfällig, dass der Eigenkapitalkoeffizient der Íslandsbanki soweit erstarkte, dass 2011 eine stark unterkapitalisierte Bank — die Byr — aufgenommen werden konnte. Die Zunahme des Eigenkapitalkoeffizienten war beinahe ausschließlich auf die Höherbewertung des Buchwerts der von der Glitnir an die Íslandsbanki übertragenen Vermögenswerte zurückzuführen. Dass dies eintritt, war nicht mit Sicherheit vorhersagbar. Die Tatsache, dass sich der Eigenkapitalkoeffizient später so stark entwickelte stellt nach Ansicht der Überwachungsbehörde keinen Grund für die Annahme war, dass die Íslandsbanki von Beginn an vom Staat überkapitalisiert worden war (87).

    (217)

    Laut Randnummer 26 der Umstrukturierungsleitlinien sollten Umstrukturierungsbeihilfe empfangende Banken „in der Lage sein, aus ihren Geschäftsgewinnen eine angemessene Vergütung für das Kapital zu zahlen, unter anderem in Form von Dividenden und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten“.

    (218)

    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Staat aus dem bereits im Herbst 2009 zurückgezahlten Kapital eine Jahresrendite von beinahe 14 % bezog. In Anbetracht der allgemein guten Leistungen, die die Íslandsbanki seit ihrer Gründung zeigte, erscheinen auch die Aussichten für eine zufriedenstellende Rendite aus dem Anteil von 5 %, den der Staat behielt, vielversprechend.

    (219)

    Es ist aber auch zu betonen, dass die Vergütung für das Ergänzungskapital von den Rekapitalisierungsleitlinien (88) der Überwachungsbehörde abweicht. Wie die isländischen Behörden ganz richtig vortragen, beträgt die nach den Rekapitalisierungsleitlinien erforderliche Vergütung etwa 15,7 % (diese setzen sich aus den Finanzierungskosten des Staates in Höhe von 8 %, dem vor der Krise bestehenden CDS-Spread der Glitnir von 5,7 % und einer Zusatzgebühr von 2 % zusammen). Die von der Íslandsbanki gezahlte Vergütung in Höhe des EURIBOR zuzüglich eines Zuschlags von 4 % erreicht diese Vergleichsmarke bei Weitem nicht. Laut Randnummer 25 der Umstrukturierungsleitlinien kann eine Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung (d. h. einer angemessenen Vergütung) unter anderem durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt werden. Wie aus den folgenden Absätzen hervorgehen wird, ist die Umstrukturierung der Íslandsbanki nach Auffassung der Überwachungsbehörde umfassend genug, um diese Bedingung zu erfüllen.

    (220)

    Wie vorstehend bereits erläutert wurde, beinhaltet die Straumur-Vereinbarung zwar Elemente staatlicher Beihilfe, nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist sie aber so aufgebaut, dass ein unmittelbarer finanzieller Vorteil für die Íslandsbanki eingeschränkt, wenn nicht sogar ganz ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung stellt im Wesentlichen eine verhandelte Entschädigung der Íslandsbanki für die Übernahme der Einlagenverbindlichkeiten der Straumur dar. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Íslandsbanki Vermögenswerte erhalten, die den übertragenen Verbindlichkeiten entsprechen. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde kommt dieser Beihilfe keine große Bedeutung für die Beurteilung der Lastenverteilung zu.

    (221)

    Was schließlich die Einlagensicherung betrifft, so hat die Überwachungsbehörde bereits im Eröffnungsbeschluss darauf hingewiesen, dass sie in Anbetracht der damals herrschenden, außergewöhnlichen Umstände ein angemessenes Mittel zur Sicherung der finanziellen Stabilität in Island darstellen könnte. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine solche Beihilfe nicht für unbegrenzte Zeit genehmigt werden kann.

    (222)

    Damit diese staatliche Beihilfe als auf das erforderliche Minimum begrenzt gelten kann, muss sie nach Ansicht der Überwachungsbehörde so bald wie möglich beendet werden. Die Überwachungsbehörde begrüßt daher die Absicht der isländischen Behörden, die Einlagensicherung vor der Aufhebung der Kapitalkontrollen abzuschaffen. Laut aktueller Planung wird dies spätestens Ende 2013 der Fall sein.

    (223)

    Um Vorsorge für Verzögerungen bei der Aufhebung der Kapitalkontrollen zu treffen, aber auch ihre Auffassung zum Tragen zu bringen, dass eine rentable Bank ohne den Schutz einer solchen pauschalen Einlagensicherung im Wettbewerb auf dem Markt bestehen können muss, wird die Überwachungsbehörde daher die Einlagensicherung bis Ende 2014 bewilligen (89). Danach ist der Einlagenschutz nur durch die geltenden EWR-Rechtsvorschriften zu Einlagensicherungen zu regeln.

    (224)

    Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Gesichtspunkte gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Íslandsbanki sicherstellt, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und dass sich die Empfängerin, die Aktionäre und die Gläubiger der Vorgängerbank in wesentlichem Umfang an der Lastenverteilung beteiligt haben. Die Umstrukturierungsbeihilfe steht also im Einklang mit Abschnitt 3 der Umstrukturierungsleitlinien.

    3.4.   Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

    (225)

    Die Umstrukturierungsleitlinien sehen in Abschnitt 4, Randnummer 29 bis 32, Folgendes vor:

    „Die Finanzstabilität bleibt in Zeiten einer Systemkrise weiterhin das oberste Ziel von Beihilfen für den Finanzsektor, doch die kurzfristige Wahrung der systemischen Stabilität darf nicht dazu führen, dass gerecht ausgestaltete Wettbewerbsbedingungen und vom Wettbewerb bestimmte Märkte langfristig Schaden nehmen. In diesem Rahmen kommt Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen unter anderem aus den folgenden Gründen eine wichtige Rolle zu. […] Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen sollten immer auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte, nach der Umstrukturierung wieder rentabel arbeitende Bank tätig ist, und gleichzeitig auf politisch kohärenten Prinzipien beruhen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Überwachungsbehörde zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans im Einklang mit Abschnitt 2 nachgehen würde. […] Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.

    Was das erste Kriterium angeht, werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen je nach Höhe der Beihilfe, Umfang der Lastenverteilung und Höhe der Vergütung sehr unterschiedlich ausfallen. Je umfangreicher Lastenverteilung und Eigenbeitrag sind, desto geringer sind in der Regel die Folgen eines moralischen Risikos.

    Was das zweite Kriterium angeht, wird die Überwachungsbehörde die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Märkten prüfen, auf denen die Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Zuallererst werden die Größe und die relative Bedeutung analysiert, die die Bank nach Wiederherstellung der Rentabilität auf dem entsprechenden Markt bzw. den entsprechenden Märkten haben wird. Die Maßnahmen werden im Interesse der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Marktes ausgestaltet. […] Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen sollten die Chancen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank nicht schmälern.“

    (226)

    Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Überwachungsbehörde der Umfang der Beihilfe, insbesondere unter relativen Aspekten, sowie die Merkmale des Marktes eine entscheidende Rolle spielen. Zugleich liegt auf der Hand, dass derartige Maßnahmen die Rentabilität des Empfängers von Umstrukturierungshilfe nicht gefährden dürfen. Die Auseinandersetzung mit Wettbewerbsfragen muss im Hinblick auf das oberste Ziel, die Wahrung der finanziellen Stabilität in der derzeitigen Krise, erfolgen.

    (227)

    Vor dem Hintergrund des oben umrissenen Rechtsrahmens erläutert die Überwachungsbehörde nachfolgend die Überlegungen, die ihres Erachtens für die Beurteilung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen wesentlich sind.

    (228)

    An erster Stelle steht für die Überwachungsbehörde die Überlegung, dass in Anbetracht der in den vorhergehenden Kapiteln beschriebenen besonderen Lage auf den isländischen Finanzmärkten und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage eine sorgfältige Würdigung der Marktbedingungen und des Wettbewerbsumfeldes erforderlich ist. Die Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die derzeit schwierigen Umstände widerspiegeln, zugleich aber gewährleisten, dass Wettbewerbsverzerrungen sowohl kurz- als auch langfristig auf ein Minimum begrenzt werden.

    (229)

    An zweiter Stelle steht, dass, wie im Abschnitt über die Lastenverteilung bereits erläutert wurde, die Frage des größtmöglichen Beitrags der ehemaligen Eigentümer der Glitnir, und in einem gewissen Umfang auch ihrer Gläubiger, gelöst wurde. Dementsprechend was es kaum notwendig, zusätzliche Wettbewerbsmaßnahmen durchzuführen.

    (230)

    Was drittens die besonderen Merkmale des maßgeblichen Markts und den oben beschriebenen Zusammenbruch des Finanzsystems in Island mit den anschließenden Interventionen der isländischen Behörden, zu denen auch die Gründung der Íslandsbanki auf der Grundlage des inländischen Geschäftsbetriebs der Glitnir gehörte, betrifft, so führten diese Ereignisse zu einer stärkeren Konzentration auf dem isländischen Markt für Finanzdienstleistungen. Der Marktanteil der drei Großbanken Íslandsbanki, Arion Bank und Landsbankinn wuchs erheblich. Daneben verbleiben nur ein paar kleine Marktteilnehmer, und die unmittelbaren Aussichten auf neue Markteintritte sind äußerst gering. Dies ist nicht nur auf die bereits erwähnten Marktzutrittsschranken und die geringe Größe dieses Markts zurückzuführen, sondern vor allem auch auf die Kapitalkontrollen. Mit ihrem Marktanteil von über [... %] in den maßgeblichsten, wirtschaftlich bedeutendsten Segmenten hält die Íslandsbanki auf diesem konzentrierten Markt eine äußerst wichtige Position.

    (231)

    Die Krise löste viertens eine Reihe ganz eigener Probleme aus. Hierzu zählen der extrem hohe Grad mittel- und unmittelbaren Eigentums der Großbanken in der Realwirtschaft und das Bestehen eines de facto Monopols bei IT-Dienstleistungen im Bankwesen (RB). Hier besitzen die drei Großbanken eine Mehrheitsbeteiligung.

    (232)

    Fünftens ist der relative Umfang der von der Íslandsbanki empfangenen Beihilfe bedeutsam. Hier merkt die Überwachungsbehörde an, dass der Staat zu Beginn das gesamte Kapital der Bank zur Verfügung stellte. Darüber hinaus profitierte die Bank von verschiedenen Beihilfemaßnahmen, nämlich der Straumur-Vereinbarung, der besonderen Liquiditätsfazilität und der Einlagensicherung. Gleichzeitig ist die Íslandsbanki aber, zumindest nach internationalen Maßstäben, nach wie vor eine kleine Bank.

    (233)

    Sechstens verlangt der Kauf der Byr durch die Bank zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Wettbewerbs. In der zweiten Byr-Entscheidung forderte die Überwachungsbehörde, dass der kurz vor der Vollendung stehende Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Sicherstellung dessen enthalten müsse, dass dem isländischen Markt auch in Zukunft die Vorteile eines wirkungsvollen Wettbewerbs zugutekommen. So sollte den Bedenken begegnet werden, die die Überwachungsbehörde hinsichtlich des Zustands des Wettbewerbs auf dem isländischen Finanzmarkt erhoben hatte.

    (234)

    Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass bereits Maßnahmen zur Begrenzung der durch die staatliche Beihilfe für die Íslandsbanki verursachten Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurden oder in Zukunft getroffen werden sollen.

    i)   Von den isländischen Behörden durchgeführte oder zugesagte Maßnahmen und regulatorische Entwicklungen

    (235)

    Die isländische Regierung ist im Einzelnen zwei Verpflichtungen eingegangenen (siehe Anhang), die nach Ansicht der Überwachungsbehörde zur Schaffung eines dem Wettbewerb auf den Finanzmärkten förderlichen, regulatorischen Umfelds beitragen können.

    (236)

    Die erste Zusage betrifft die Bestellung einer Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Gesetzes Nr. 36/1978 über Stempelsteuern und insbesondere die Prüfung der Frage, ob Stempelsteuern auf von natürlichen Personen herausgegebene Schuldverschreibungen bei der Übertragung von einem Gläubiger auf den anderen (wenn Personen beispielsweise ihre Kredite von einem Kreditinstitut auf ein anderes übertragen) abgeschafft werden sollen. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass das derzeitige Gesetz — das Kunden unter anderem bei einem Wechsel des Kreditgebers zur Zahlung der Stempelsteuer auf den Betrag der jeweiligen Schuldverschreibung (90) verpflichtet — eine Behinderung des Wettbewerbs darstellen könnte, weil es Kunden unter Umständen an bestehende, langfristige Kreditverträge fesselt. Die Überwachungsbehörde begrüßt daher die Verpflichtung zur Überprüfung dieses Gesetzes.

    (237)

    Zweitens nimmt die Überwachungsbehörde zur Kenntnis, dass die Regierung gemäß einer vom isländischen Parlament am 21. März 2012 verabschiedeten Entschließung einen Ausschuss mit dem Auftrag zur Überprüfung des Verbraucherschutzes im Finanzmarkt bestellen wird. Dieser Auftrag wird einen Sonderauftrag zur Prüfung der Erleichterung und Kostensenkung für den Wechsel des Kreditgebers einschließen. Der Ausschuss soll in dieser Frage zudem eng mit der ICA zusammenarbeiten. Der Ausschuss wird seinen Bericht spätestens am 15. Januar 2013 vorstellen. Die Überwachungsbehörde ist der Meinung, dass eine genauere Bewertung langfristig für den Wettbewerb von Vorteil sein könnte Bis dahin wird die nachfolgend erörterte, auf diese eine Bank bezogene Verpflichtung der Íslandsbanki einen Beitrag zur Erleichterung des Kreditgeberwechsels leisten und damit den Wettbewerb stärken.

    (238)

    Was die von der Überwachungsbehörde festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich von RB betrifft, so begrüßt sie die Einigung, die die Wettbewerbsbehörde ICA und die Eigentümer von RB, darunter auch die drei Großbanken, in dieser Frage erzielt haben. Mit dieser Einigung wird die Sicherstellung des Zugangs zu grundlegenden IT-Infrastrukturen für kleine Wettbewerber und potenzielle Neuzugänge im Markt auf nicht diskriminierender Basis und zu angemessenen Kosten angestrebt. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass ihren u. a. in der zweiten Byr-Entscheidung erhobenen Bedenken mit dieser Einigung angemessen Rechnung getragen wurde und dass sie sich in dieser Entscheidung mit dieser Frage nicht weiter befassen muss.

    (239)

    Die Überwachungsbehörde nimmt schließlich die seit 2008 vorgenommenen regulatorischen Änderungen zur Kenntnis. Sie werden im Anhang erörtert. Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Bedenken kommt der Einfügung von Artikel 22 in das Gesetz über Finanzunternehmen Nr. 161/2002 in dieser Hinsicht besondere Bedeutung zu. Dieser Artikel enthält Bestimmungen, mit denen die Beteiligung von Finanzunternehmen an Aktivitäten, die nicht in den Umfang ihrer Betriebslizenzen fallen, beschränkt wird. Nach dieser neuen Vorschrift dürfen derartige Tätigkeiten nur vorübergehend zum Zweck des Abschlusses von Transaktionen oder zur Sanierung der Aktivitäten von Kunden verfolgt werden. Der FME muss eine mit Gründen versehene Mitteilung hierzu übermittelt werden. Außerdem wurden Fristen festgelegt, innerhalb derer die Finanzunternehmen die Sanierung ihrer Kunden und die Veräußerung eingezogener Vermögenswerte abschließen müssen.

    (240)

    Die Überwachungsbehörde betrachtet diese Änderung als angemessene regulatorische Reaktion auf das Problem, dass Finanzinstitute unverhältnismäßig große Eigentumsanteile an der Realwirtschaft besaßen. Diese Bestimmung scheint für diese Situation Abhilfe zu schaffen und zu verhindern, dass diese Lage — die im Sog der Finanzkrise als unmittelbares Ergebnis der Schulden-Swaps (und ähnlicher Transaktionen), an denen überschuldete Unternehmen beteiligt waren, entstand — zum Dauerzustand wird. Da sie einem der drängendsten Wettbewerbsprobleme in Verbindung mit der staatlichen Beihilfe für die drei Banken begegnet, wird die Überwachungsbehörde diese Bestimmung in ihrer Würdigung angemessen berücksichtigen.

    ii)   Besonders auf die Íslandsbanki ausgerichtete Maßnahmen

    (241)

    Die Überwachungsbehörde hebt hervor, dass Marktpräsenz und Größe der Íslandsbanki nur einen Bruchteil der Marktpräsenz und Größe der Glitnir erreichen, da, wie oben erläutert, die gesamten Vermögenswerte um 84 % verringert wurden und die Íslandsbanki, im Gegensatz zur Glitnir, nur im isländischen Markt tätig ist. Obgleich der größte Teil dieser Verkleinerung offensichtlich auf die Liquidation des internationalen Geschäftsbetriebs der Glitnir zurückzuführen ist, vertritt die Überwachungsbehörde nichtsdestoweniger die Ansicht, dass dieser Vorgang im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen von besonderer Bedeutung ist. Schließlich war es die riskante, von der Glitnir in ihrem Auslandsgeschäft verfolgte Strategie, die zu ihrem Zusammenbruch führte und in der Vergangenheit Verwerfungen in den Finanzmärkten des EWR hervorrief (91).

    (242)

    Darüber hinaus begrüßt die Überwachungsbehörde die Verpflichtungen der Íslandsbanki (siehe Anhang), ihre Präsenz im Inlandsmarkt durch Ausgliederungen im Zusammenhang mit […] um weitere […] zu verringern. Auf der Grundlage des endgültigen Umstrukturierungsplans und eingedenk dessen, dass die Íslandsbanki nach EWR-Standards eine kleine Bank ist, stimmt die Überwachungsbehörde mit der Íslandsbanki darin überein, dass weitere Strukturmaßnahmen die Aussichten der Bank auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gefährden könnten (92).

    (243)

    Die Überwachungsbehörde nimmt die Verpflichtung der Íslandsbanki, bis zum 15. Oktober 2014 nur mit vorheriger Zustimmung der Überwachungsbehörde Finanzinstitute zu erwerben, zur Kenntnis. Sofern unter Gesichtspunkten der finanziellen Stabilität keine weiteren Zusammenschlüsse notwendig werden, bedeutet dies, dass eine weitere, durch Aufkäufe der Íslandsbanki verursachte Konzentration des isländischen Finanzmarkts verhindert werden kann. Mit dieser Verpflichtung wird auch sichergestellt, dass die der Íslandsbanki gewährte Beihilfe zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität und nicht zur Festigung und weiteren Ausdehnung ihrer Marktpräsenz in Island verwendet werden wird. Dies gilt ebenso für die Verpflichtung der Íslandsbanki, bis zum 15. Oktober 2014 weder bestehende Klauseln zu vollstrecken noch neue Vertragsklauseln einzuführen, die Sonderbedingungen für Zinssätze davon abhängig machen, dass ein Mindestumfang an Geschäftsvorgängen bei der Bank aufrechterhalten wird. Ebenso trifft dies auf die Verpflichtung zu, sich bei der Vermarktung ihrer Leistungen nicht auf das staatliche Engagement berufen, um daraus einen Vorteil im Wettbewerb zu ziehen.

    (244)

    Wie oben bereits dargelegt wurde, stellt der isländische Finanzmarkt zurzeit für jede Bank ein Arbeitsumfeld voller Herausforderungen dar. Dies lässt sich auch daran ablesen, dass im Ausland derzeit so gut wie überhaupt kein Interesse an einem Eintritt in diesen Markt besteht. Die Überwachungsbehörde begrüßt folglich die Verpflichtungen der Íslandsbanki zur Erleichterung des Wechsels von einer Bank zur anderen und zur Erbringung grundlegender Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung und die Geldausgabe. Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen in Verbindung mit der oben erwähnten, zwischen den drei Großbanken und der ICA getroffenen Vereinbarung über das RB sicherstellen, dass kleine Marktteilnehmer zu angemessenen Preisen Zugang zu grundlegenden Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen erhalten, ohne dass die größeren Marktteilnehmer ihnen den Zugang versperren können. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde werden damit die Marktzutrittsschranken für zukünftige (potenzielle) Marktteilnehmer gesenkt. Bestehende kleinere Marktteilnehmer könnten die Möglichkeit zur Vergrößerung ihrer Marktanteile erhalten, wenn sie bessere Dienstleistungen als ihre großen Wettbewerber anbieten können. Darüber hinaus begünstigen alle Maßnahmen, die der Erleichterung des Wechsels von einer zur anderen Bank dienen, einen schärferen Wettbewerb zwischen den bestehenden großen Marktteilnehmern und könnten somit auch dazu beitragen, eine mögliche gemeinsame Marktdominanz zu verhindern oder zu beseitigen.

    (245)

    Die Íslandsbanki verpflichtet sich schließlich auch zum möglichst baldigen Verkauf ihrer Beteiligungen an Betriebsgesellschaften, die sie gemäß Artikel 22 des Gesetzes über Finanzunternehmen Nr. 161/2002 aufgrund von Umstrukturierungen übernahm. Die Bank verpflichtet sich, die in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und Fristen einzuhalten. und auf ihrer eigenen oder der Website einer Tochtergesellschaft aktuelle Angaben über zum Verkauf gehaltene Tochtergesellschaften und Beteiligungen bereitzustellen. Die Überwachungsbehörde begrüßt die Verpflichtung der Íslandsbanki, so bald wie möglich alle nicht mit ihrem Kerngeschäft zusammenhängenden Unternehmen und Beteiligungen abzustoßen. Hier spielen nicht zuletzt Bedenken bezüglich der Rentabilität eine Rolle. Die Überwachungsbehörde ist zwar der Ansicht, dass die Bank selbstverständlich im Inland geltende, gesetzliche Verpflichtungen wie Artikel 22 des Gesetzes über Finanzunternehmen einhalten muss. Sie nimmt die beschriebene Verpflichtung andererseits aber zur Kenntnis und macht die isländischen Behörden und die Empfängerin darauf aufmerksam, dass in dieser Hinsicht ein Verstoß gegen nationales Gesetz auch einen Missbrauch von Beihilfe beinhalten könnte. Die Überwachungsbehörde ist darüber hinaus der Auffassung, dass mit der Vorschrift über die Aufnahme von Angaben über vorgesehene Ausgliederungen und Verkäufe in die Website mehr Transparenz bezüglich der derzeitigen Eigentumsverhältnisse in der isländischen Wirtschaft geschaffen wird. Damit werden, zumindest zu einem gewissen Grad, die besonderen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die derzeit hinsichtlich der isländischen Märkte bestehen, ausgeräumt.

    (246)

    Auf der Grundlage der obigen Ausführungen und insbesondere in Anbetracht der besonderen Lage in Island sowie des Umstandes, dass die oben beschriebenen Maßnahmen den wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Problemen, die die Überwachungsbehörde in Zusammenarbeit mit der ICA festgestellt hat, nach Auffassung der Überwachungsbehörde begegnen, gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrungen durch diese Verpflichtungen in einem zufriedenstellenden Umfang begrenzt werden. Hierbei berücksichtigt die Behörde auch das oberste Ziel, nämlich die finanzielle Stabilität. Die Umstrukturierungsbeihilfe steht folglich im Einklang mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsleitlinien.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (247)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung und im Lichte des von den isländischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplans für die Arion Bank sind die im Eröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken der Überwachungsbehörde hinsichtlich der Beschaffenheit und der beihilferechtlichen Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen für die Íslandsbanki nunmehr ausgeräumt. Die Überwachungsbehörde genehmigt die Beihilfemaßnahmen daher als Umstrukturierungsbeihilfe, die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist, sofern Island und die Íslandsbanki die im Anhang dargelegten Verpflichtungen einhalten —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das anfängliche Betriebskapital, die (vorübergehende) vollständige Kapitalausstattung der neuen Bank durch den Staat, der Verbleib von 5 % des Aktienkapitals beim Staat, das der Íslandsbanki bereit gestellte Ergänzungskapital sowie die besondere Liquiditätsfazilität, die unbegrenzte Einlagensicherung und die Straumur-Vereinbarung stellen staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

    Artikel 2

    Da die isländischen Behörden ihrer Verpflichtung nach Protokoll 3 Teil I Artikel 1 Absatz 3, die Beihilfen vor deren Durchführung bei der Überwachungsbehörde anzumelden, nicht nachgekommen sind, stellen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen ab dem Tag ihrer Einführung bis zum Tag dieser Entscheidung rechtswidrige staatliche Beihilfen dar.

    Artikel 3

    Die in Artikel 1 aufgezählten Maßnahmen sowie die in der Entscheidung Nr. 126/11/KOL beschriebenen Maßnahmen zugunsten der Byr sind gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens mit dem EWR-Abkommens vereinbar, sofern die im Anhang dargelegten Verpflichtungen eingehalten werden. Die Genehmigung für die unbegrenzte Einlagensicherung läuft Ende 2014 aus.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.

    Artikel 5

    Nur die englische Sprachfassung dieser Entscheidung ist verbindlich.

    Brüssel, den 27. Juni 2012

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Oda Helen SLETNES

    Präsidentin

    Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Das vorliegende Dokument wird ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt. In dieser nichtvertraulichen Fassung wurden bestimmte Informationen zur Wahrung ihres vertraulichen Charakters ausgelassen. Diese Stellen sind durch […] gekennzeichnet, oder es wird mit Hilfe einer in eckige Klammern gesetzten Bandbreite ein nicht vertraulicher Näherungswert der maßgeblichen Zahl angegeben.

    (2)  Eine ausführlichere Beschreibung des Verfahrens ist dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen, auf den in Fußnote 3 Bezug genommen wird.

    (3)  Entscheidung Nr. 494/10/KOL der Überwachungsbehörde zur Eröffnung des förmliches Prüfverfahrens bezüglich der staatlichen Beihilfe für die Wiederherstellung bestimmter Geschäftsbereiche der (alten) Glitnir Bank hf und die Errichtung und Kapitalausstattung der New Glitnir Bank hf (inzwischen umbenannt in Íslandsbanki) (ABl. C 41 vom 10.2.2011, S. 51) und EWR-Beilage des Amtsblatts Nr. 7 vom 10.2.2011, S. 50.

    (4)  Weitere Informationen über das mit der Entscheidung Nr. 494/10/KOL der Überwachungsbehörde endende Verfahren sind dem Verfahrensteil der Entscheidung zu entnehmen.

    (5)  Von den Beteiligten am 25. Mai 2012 berichtigt.

    (6)  Siehe die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 325/11/KOL über die Genehmigung einer Beihilfe zugunsten der Ìslandsbanki für den Erwerb der Byr und die Verlängerung der vorläufigen Genehmigung für SLF an die Byr hf (ABl. C 16 vom 19.1.2012, S. 10) und EWR-Beilage des Amtsblatts Nr. 3 vom 19.1.2012, S. 1.

    (7)  Hinsichtlich der Wettbewerbssituation im isländischen Bankensektor und im Hinblick auf mögliche wettbewerbsrechtliche Abhilfemaßnahmen arbeitete die Überwachungsbehörde mit der isländischen Wettbewerbsbehörde (ICA) zusammen.

    (8)  Siehe den Bericht des Sonderuntersuchungsausschusses an das isländische Parlament, Kapitel 2 Summary of the Report's Main Conclusions, [Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen des Berichts] Seite 13, zugänglich unter http://sic.althingi.is/pdf/RNAvef-Kafli2Enska.pdf.

    (9)  Am gleichen Tag wurde auch die Landsbanki unter Insolvenzverwaltung gestellt. Die Kaupthing Bank folgte zwei Tage später am 9.10.2008.

    (10)  Mitglieder des Sonderuntersuchungsausschusses SIC sind der Richter am Obersten Gerichtshof, Herr Páll Hreinsson, der parlamentarische Bürgerbeauftragte Islands, Herr Tryggvi Gunnarsson, und die Dozentin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Yale University, USA, Frau Sigríður Benediktsdóttir Ph.D. Der Bericht steht in isländischer Sprache in voller Länge unter http://rna.althingi.is/ zur Verfügung. Die in die englische Sprache übersetzten Teile (einschließlich der Zusammenfassung und Bemerkungen und des Kapitels über die Ursachen des Zusammenbruchs der Banken) können unter http://sic.althingi.is/ eingesehen werden.

    (11)  Isländische Króna.

    (12)  Die Kreditvergabe an ausländische Vertragspartner stieg innerhalb von sechs Monaten um 11,4 Mrd. EUR von 9,3 Mrd. EUR auf 20,7 Mrd. EUR.

    (13)  Kapitel 21.2.1.2 (Seite 6) des Berichts.

    (14)  Die Lage verschärfte sich dadurch noch weiter, dass ausländische Gläubiger der größten isländischen Investmentgesellschaften aufgrund des verminderten Werts der Sicherheiten Nachschusszahlungen forderten. Dies hatte zur Folge, dass die drei wichtigsten Banken die Finanzierung übernahmen, damit die ausländischen Banken ausgezahlt werden konnten.

    (15)  Kapitel 21.2.1.4 des Berichts.

    (16)  Tatsächlich war es erklärte Politik der damaligen Regierungskoalition, mehr Wachstum zu fördern und den Banken Anreize zu bieten, ihren Hauptsitz in Island beizubehalten.

    (17)  Kapitel 2, Seite 5 des Berichts.

    (18)  Weitere allgemeine Einzelheiten zu den von den isländischen Behörden getroffenen Maßnahmen sind dem Bericht des Finanzministers an das Parlament über die Wiedererrichtung der Geschäftsbanken vom Mai 2011 zu entnehmen (Skýrsla fjármálaráðherra um endurreisn viðskiptabankanna), verfügbar unter http://www.althingi.is/altext/139/s/pdf/1213.pdf.

    (19)  Gesetz Nr. 125/2008 über die Ermächtigung zu Auszahlungen aus der Staatskasse aufgrund außergewöhnlicher Umstände an den Finanzmärkten usw.

    (20)  Siehe auch den Jahresbericht 2009 der FME (Juli 2008 bis Juni 2009), unter: http://en.fme.is/media/utgefid-efni/FME-Annual-Report-2009.pdf.

    (21)  Weitere Übernahmen von Finanzunternehmen sollten folgen. Im März 2009 übernahm die FME die Kontrolle über das operative Geschäft der drei Finanzunternehmen Straumur-Burdaras, Reykjavik Savings Bank (SPRON) und Sparisjodabanki Íslands (Icebank) und traf Entscheidungen über die Veräußerung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Unternehmen. Eine Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern von Straumur wurde zwar genehmigt, aber für SPRON und Sparisjodabanki wurden Liquidationsverfahren durchgeführt. Auch andere Finanzunternehmen wurden vom Zusammenbruch der drei wichtigsten Geschäftsbanken und den auf den Finanzmärkten vorherrschenden Unsicherheiten stark in Mitleidenschaft gezogen. So wurden im Jahr 2010 weitere Finanzunternehmen der öffentlichen Verwaltung unterstellt. Im März 2010 bestellte die FME einen vorläufigen Vorstand für die VBS Investment Bank. Im April 2010 übernahm die FME die Kontrolle über die Keflavík Savings Bank und die Byr Savings Bank und legte fest, dass deren operatives Geschäft von neuen Finanzunternehmen, der SpKef Savings Bank bzw. der Byr hf, übernommen werden sollte, Da sich die Finanzlage dieser neuen Unternehmen als schlechter erwies als ursprünglich angenommen, wurde die SpKef mit Beschluss der FME später mit der Landsbankinn verschmolzen und die Byr hf wurde nach einer Ausschreibung der Byr-Aktien mit der Íslandsbanki zusammengelegt. Die isländischen Behörden wurden darüber hinaus 2009 zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten der Saga Capital Investment Bank und 2011 des Housing Financing Fund in Anspruch genommen.

    (22)  Als Beispiel für die Größenordnung des außerordentlichen Wertverlustes sei hier der Anstieg des durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses des Euro zur isländischen Króna genannt. Er stieg von 90,71 ISK im Dezember 2007 auf 184,64 ISK im November 2009.

    (23)  In den Jahren zwischen 2009 und 2011 betrug der Anteil der Investitionen am BIP nur 13-14 %.

    (24)  Unter Handelsbilanz ist die Differenz zwischen den Erlösen aus Aus- und Einfuhren von Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Der Saldo der Primäreinkommen aus dem Ausland ist darin nicht enthalten. Er war in den letzten Jahren, insbesondere seit 2008, negativ. Die bedeutet, dass die Leistungsbilanz Islands insgesamt trotz des Überschusses in der Handelsbilanz in den letzten Jahren negativ war, obgleich seit 2009 ein spürbarer Rückgang zu verzeichnen ist.

    (25)  Informationen zu diesem Thema sind beispielsweise dem Bericht des Wirtschaftsministers an das Althingi vom März 2012 über die zukünftige Struktur des isländischen Finanzsystems, „Future Structure of the Icelandic Financial System“, zu entnehmen. Nach Aussage des Ministeriums wird dieser Bericht als Katalysator für eine informierte Diskussion über dieses wichtige Thema betrachtet. Er stellt keine vollständig ausgeformten Vorschläge vor, sondern gibt unter Bezugnahme auf internationale Entwicklungen einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen und Perspektiven. Der Bericht ist steht unter http://eng.efnahagsraduneyti.is/media/Acrobat/Future-Structure.pdf zur Verfügung.

    (26)  Die Rückführung der Einlagensicherungen auf normale Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Abschaffung der staatlichen Deckung für derartige Garantien, sondern auch auf eine Überprüfung der Bestimmungen des Notstandsgesetzes, nach denen Einlagen, die unter eine Einlagensicherung fallen, bei der Liquidation eines Finanzunternehmens Vorrang haben. Dies beinhaltet eine erhebliche Sicherheit für Einleger, nicht zuletzt weil der Bankenkollaps von 2008 den Menschen noch frisch in Erinnerung ist. Andererseits stellt diese Bestimmung für die Banken ein Handicap bei der Diversifizierung ihrer Finanzierungsvereinbarungen dar.

    (27)  Siehe Kapitel 9 des in Fußnote 25 zitierten Berichts des Wirtschaftsministers. Bei der Vorstellung dieses Berichts bestellte der Wirtschaftsminister auch eine Gruppe von Bankexperten unter Beteiligung ausländischer Sachverständiger. Ihnen wurde die Aufgabe übertragen, Vorschläge für einen umfassenden gesetzlichen und regulatorischen Rahmen für den gesamten isländischen Finanzmarkt zu erarbeiten. Ausweislich dieses Berichts planen die isländischen Behörden auch die Prüfung anderer zukünftiger Optionen. Hierzu gehören die mögliche Trennung von Investmentbanking und Geschäftsbanktätigkeiten, die Einführung von Rechtsvorschriften für Finanzstabilität und die mögliche Änderung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Regulierungsbehörden für Finanzdienstleistungen. Aus den Stellungnahmen der isländischen Behörden geht auch hervor, dass eine Überprüfung des Rahmens für die Geld- und Währungspolitik weiterhin auf der Tagesordnung steht, sei es mit oder ohne den möglichen Beitritt Islands zur Europäischen Union. Auch weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirtschaftsführung und der Sicherstellung dessen, dass die Regulierungsbehörden „trotz der Bäume den Wald noch sehen“ und die am besten geeigneten, Instrumente gegen Systemrisiken anwenden, stehen auf der Agenda.

    (28)  Siehe Kapitel 6 des Berichts des Wirtschaftsministers an das Althingi „The Future Structure of the Icelandic Financial System“, unter http://eng.efnahagsraduneyti.is/publications/news/nr/3559.

    (29)  Seit dem Herbst 2008 sind mehrere Finanzunternehmen vom Markt verschwunden (zusätzlich zu den „alten“ großen Geschäftsbanken Glitnir, Kaupthing und Landsbanki), nämlich die Sparisjóðabanki Íslands (ehemals Icebank), die Reykjavik Savings Bank (SPRON), die Sparisjóður Mýrasýslu (Myrasysla Savings Bank, SPM), die VBS Investment Bank und die Askar Capital Investment Bank. Das operative Geschäft der Straumur-Burdaras Investment Bank und der Saga Capital Investment Bank ist ebenfalls erheblich zurückgegangen.

    (30)  Am 11. April 2011 genehmigte die Hauptversammlung der Bank einen Vertrag über den Verkauf des operativen Geschäfts der (alten) MP Bank in Island und Litauen. Bei dieser Gelegenheit investierten über 40 neue Aktionäre 5,5 Mrd. ISK in neue Aktien der Bank. Andere Geschäftsbereiche der alten Bank verblieben bei den vorherigen Eigentümern und wurden an einen neuen Rechtsträger, EA fjárfestingarfélag hf, übertragen. Weitere Einzelheiten sind der Pressemitteilung der Bank vom 11. April 2011 unter https://www.mp.is/um-mp-banka/utgefid-efni/frettir/nr/1511 und https://www.mp.is/um-mp-banka/utgefid-efni/frettir/nr/1510 zu entnehmen.

    (31)  Laut Vergleich stimmten RB und dessen Eigentümer einer Reihe von Verpflichtungen zu, deren Ziel die Verhinderung von durch den Geschäftsbetrieb von RB und der Zusammenarbeit seiner Eigentümer ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen ist. Die Verpflichtungen schreiben unter anderem vor, dass das RB nach allgemeinen Geschäftsbedingungen und unabhängig von seinen Eigentümern zu betreiben ist, dass die Mehrheit im Vorstand von RB aus von den Eigentümern unabhängigen Spezialisten bestehen soll, dass der Zugang zu den Dienstleistungen von RB nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu gewähren ist und dass die Bedingungen für die vom RB erbrachten Dienstleistungen für alle Kunden gleich sein müssen, ungeachtet dessen, ob der Kunde RB-Aktionär ist oder nicht. Die bestehenden RB-Eigentümer verpflichteten sich, einen Teil ihrer Beteiligung an RB regelmäßig zum Verkauf anzubieten, um Unternehmen, die keine Finanzunternehmen sind, den Erwerb von Eigentum an RB zu erleichtern. Diese Angebote müssen mindestens jedes zweite Jahr erfolgen, bis mindestens ein Drittel der gesamten Beteiligungen an RB an andere Parteien als die jetzigen Aktionäre verkauft oder in einem Aktienangebot zum Verkauf angeboten worden sind.

    (32)  Die Wettbewerbsbehörde ICA verwendet den Begriff „Betriebsgesellschaften“ für die Beteiligungen der Banken an normalerweise nicht im Finanzgewerbe tätigen Betrieben, die die Banken im Zusammenhang mit der Umstrukturierung ihrer Kreditportfolios durch Schulden-Swaps oder auf anderem Weg erworben haben. Die Überwachungsbehörde verwendet den Begriff „Betriebsgesellschaft“ ebenfalls für realwirtschaftliche Unternehmen, die nicht Bestandteil des Kerngeschäfts der Bank in den Finanzmärkten bilden.

    (33)  In diesem Zusammenhang versteht die Überwachungsbehörde unter mittelbarem Eigentum die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Bank gegenüber Unternehmen, die sich aus deren hoher Verschuldung bei der Bank ergeben.

    (34)  Jahresbericht der Glitnir für 2007, S. 40. Der Bericht ist unter folgender Adresse erhältlich: http://tools.euroland.com/arinhtml/is-isb/2007/ar_eng_2007/ Glitnirs konsolidierte Jahresrechnung 2007 ist zugänglich unter: http://en.sff.is/media/auglysingar/Glitnir_-Annual_Report_2007.pdf.

    (35)  Die Íslandsbanki hat ausweislich ihrer Umsatzzahlen für 2011 den zweithöchsten Marktanteil im NASDAQ OMX ICE-Rentenmarkt.

    (36)  Da jedoch die meisten Umsätze, anhand derer der Marktanteil der Bank in diesem Geschäftsfeld bestimmt wird, nicht in öffentlich zugänglichen Berichten stehen, handelt es sich hier lediglich um von den isländischen Behörden übermittelte bestmögliche Schätzungen.

    (37)  Da jedoch die meisten Umsätze, anhand derer der Marktanteil der Bank in diesem Geschäftsfeld bestimmt wird, nicht in öffentlich zugänglichen Berichten stehen, handelt es sich hier lediglich um von den isländischen Behörden übermittelte bestmögliche Schätzungen.

    (38)  Die Diagramme beruhen bei der Glitnir auf den Zahlen der ersten Jahreshälfte 2008 und bei der Íslandsbanki auf Zahlen aus der ersten Jahreshälfte 2009.

    (39)  An dieser Vereinbarung wurden am 31. Juli 2009, 14. August 2009 und 4. September 2009 geringfügige Änderungen vorgenommen. Am 13. September 2009 wurde eine endgültige Vereinbarung unterzeichnet.

    (40)  Euro Interbank Offered Rate.

    (41)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

    (42)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

    (43)  Die englische Übersetzung der Erklärung kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://eng.forsaetisraduneyti.is/news-and-articles/nr/3033.

    (44)  http://www.efnahagsraduneyti.is/frettir/frettatilkynningar/nr/2842

    http://www.efnahagsraduneyti.is/frettir/frettatilkynningar/nr/3001. Der Wirtschaftsminister nahm kürzlich in einem Interview mit dem Viðskiptablaðið vom 2.12.2010, Seite 8 auf diese Erklärung Bezug: „[The declaration] will be withdrawn in due course. We do not intend to maintain unlimited guarantee of deposits indefinitely. The question when it will be withdrawn depends, however, on when an alternative and effective deposit system will come into force and a financial system which will have fully resolved its issues“ (englische Übersetzung der Überwachungsbehörde). [Die Erklärung wird zu gegebener Zeit zurückgezogen werden. Wir haben nicht die Absicht, für alle Zeiten unbegrenzte Einlagensicherungen aufrecht zu erhalten. Die Frage, wann sie zurückgezogen werden, hängt jedoch davon ab, wann ein alternatives, effektives Einlagensystem und ein Finanzsystem, für dessen Probleme eine umfassende Lösung gefunden wurde, in Kraft getreten sein wird.]

    (45)  Der maßgebliche Absatz ist in Abschnitt 16 (Seite 6) des Schreibens zu finden: http://www.efnahagsraduneyti.is/media/Acrobat/Letter_of_Intent_2nd_review_-_o.pdf

    (46)  http://hamar.stjr.is/Fjarlagavefur-Hluti-II/GreinargerdirogRaedur/Fjarlagafrumvarp/2011/Seinni_hluti/Kafli_8.htm [Mbl 10.6.2012].

    (47)  Von der Überwachungsbehörde angefertigte, nicht amtliche Übersetzung einer Erklärung, über die am 10. Juni 2012 im Morgunblaðið berichtet wurde (www.mbl.is).

    (48)  Als Reaktion auf Bemerkungen der FME wurde am 13.1.2010 außerdem ein Nachtrag unterzeichnet und am 19.7.2010 ein neuer Vertrag geschlossen.

    (49)  Wie bereits erwähnt, wird in einer der Bedingungen der FME verlangt, dass die Barmittel oder Barmitteln gleichgestellten Mittel sich auf mindestens 5 % der Sichteinlagen belaufen müssen und dass die Banken einem sofortigen Abfluss von 20 % der Einlagen standhalten können müssen.

    (50)  Der Beschluss steht in englischer Sprache unter folgender Adresse zur Verfügung: http://fme.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=6055.

    (51)  Der Beschluss steht in englischer Sprache unter folgender Adresse zur Verfügung: http://fme.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=6077.

    (52)  Mit REIBOR wird der Interbanken-Geldmarktsatz am Bankplatz Reykjavik bezeichnet. Dies ist der Interbanken-Geldmarktsatz für kurzfristige Kredite bei Geschäftsbanken und Sparkassen in Island. Hierbei wird in ähnlicher Weise vorgegangen, wie in vielen anderen Ländern beim LIBOR, der als Basiszinssatz für Kredite mit variablem Zinssatz genutzt wird. Die isländischen Banken wenden den REIBOR (zuzüglich eines Aufschlags) jedoch als Grundlage für die Bereitstellung von Krediten mit variablem Zinssatz in isländischer Währung, der Króna, an.

    (53)  Der Fünfjahreswirtschaftsplan wurde außerdem durch eine Präsentation der wichtigsten Änderungen am Fünfjahreswirtschaftsplan ergänzt. Diese Präsentation war für die Vorstandssitzung am 27. März 2012 erstellt worden und enthielt auch eine Wiedergabe des Berichts über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung.

    (54)  Unter FX-Krediten ist die Vergabe von Krediten in Fremdwährungen zu verstehen. Unter diesen Begriff fallen Fremdwährungskredite, wobei dieser Begriff normalerweise Kredite bezeichnet, die auf eine andere Währung als die des Heimatlandes des Kreditnehmers lauten.

    (55)  Die wirtschaftlichen Annahmen, auf die sich die Prognosen stützen, sind von der Forschungsabteilung der Bank erstellt worden Die allgemeinen Annahmen wurden von den Leitern der maßgeblichen Abteilungen und leitenden Angestellten zusammengestellt und vom geschäftsführenden Vorstand der Bank abgezeichnet.

    (56)  Ab dem 16.5.2012 betrug der Zinssatz der CBI für besicherte Kredite mit sieben Tagen Laufzeit 5,5 %.

    (57)  Als der Umstrukturierungsplan eingereicht wurde, war die Rechnungslegung für 2011 noch nicht abgeschlossen. Im endgültigen Umstrukturierungsplan wurden daher die Daten vom 30.9.2011 verwendet. Nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Íslandsbanki für 2011 aktualisierte die Überwachungsbehörde die Zahlen.

    (58)  Als Grund für den Rückgang der Eigenkapitalrendite im Jahr 2011 werden die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über Fremdwährungskredite vom 15.2.2012 und die Abschreibung auf den Geschäfts- und Firmenwert nach der Fusion mit der Byr genannt.

    (59)  Der „starke Diskont“ setzte sich nach Auskunft der isländischen Behörden aus zwei Elementen zusammen, nämlich einer Wertminderung und einer Abzinsung. Die Wertminderung spiegelt die Differenz zwischen Forderungswert und geschätzter Einziehung der Kreditforderungen wider. Darüber hinaus wurde das Kreditportfolio nicht zu Marktpreisen bewertet. Die Abzinsung spiegelt die Differenz zwischen den vertraglichen Zinssätzen und den Marktsätzen wider.

    (60)  Der Bericht der Icelandic State Financial Investments (ISFI) für 2011 (über das operative Geschäft der Banken) gelangt zu einem ähnlichen Schluss. Nach diesem Bericht ist die „Kernertragskraft“ der Íslandsbanki sogar noch höher. Siehe http://www.bankasysla.is/files/SkyrslaBR_2011_net_74617143.pdf.

    (61)  Siehe die am 25. April 2006 unter Nr. 317 herausgegeben Vorschriften der CBI über Liquiditätsquoten unter: http://www.sedlabanki.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=4713.

    (62)  Die wichtigsten isländischen Banken erklärten sich einverstanden, allen überschuldeten Kunden eine Hypothekenanpassung auf 110 % anzubieten, d. h. die Hauptforderung der Hypothek wird auf 110 % des eingetragenen Wertes der Immobilie festgesetzt.

    (63)  Die Íslandsbanki betonte, dass der Umstand, dass in Island das Hauptgewicht auf Einlagen liegt, die Möglichkeit zur Ausgabe unbesicherter Kredite beschränke […].

    (64)  Verbraucherpreisindex.

    (65)  Das Risikobuch kann auf der Website der Bank eingesehen werden: www.Íslandsbanki.is/riskbook.

    (66)  Der erste Schritt bei der Beurteilung des Kapitalbedarfs beruht auf den Berechnungen im Rahmen der Säule 1.

    (67)  Laut Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung wird der zusätzliche Kapitalbedarf nach Säule 2 (Säule 2a und 2b) wie folgt geschätzt:

    a)

    Sonstige Risikoarten und in Säule 1 nicht vollständig abgedeckte Risiken: Zusätzlich zu dem nach Säule 1 erforderlichen Mindestkapital kann aufgrund sonstiger Risikofaktoren oder aufgrund einer Unterbewertung der Risikofaktoren im Rahmen der Säule 1 nach Säule 2a zusätzliches Kapital erforderlich sein. Aus dem nach Säule 1 und Säule 2a ermittelten Kapitalbedarf ergibt sich die Ausgangskapitalanforderung an die Bank.

    b)

    Aufgrund von Stresstests und zu strategischen Zwecken vorgenommene Reduzierung des verfügbaren Kapitals: Die Ausgangskapitalanforderung wird auf der Grundlage eines „normalen Geschäftsumfelds“ geschätzt. Die Bank muss jedoch sicherstellen, dass ihr Kapital auch unter Krisenbedingungen im Marktumfeld zur Führung ihres Geschäftsbetriebs ausreicht und die Unternehmensstrategie der Bank in zukünftigen Jahren unterstützt. Die Bank muss daher unter Umständen einen Kapitalpuffer vorhalten, um Krisenbedingungen im Marktumfeld standhalten und das beabsichtigte Wachstum aufrechterhalten zu können. Zur Schätzung des Umfangs des benötigten Kapitalpuffers wird der Wirtschaftsplan der Bank unter Zugrundelegung verschiedener, für das Risikoprofil und die Unternehmensstrategie der Bank maßgeblicher Annahmen einem Stresstest unterzogen.

    (68)  Die interne Liquiditätsquote der Bank bildet anstelle eines normalen Geschäftsumfelds eine Situation mit Belastungen ab.

    (69)  Die ISFI ist eine staatliche Einrichtung mit einem unabhängigen Vorstand, der an den Finanzminister berichtet. Sie wurde mit Gesetz Nr. 88/2009 gegründet und nahm im August 2009 ihre Arbeit auf. Die ISFI soll ihre Aufgaben spätestens fünf Jahre nach ihrer Gründung abgeschlossen haben. Die ISFI verwaltet die Beteiligungen im Einklang mit dem Gesetz, den Regeln guter Unternehmensführung und empfohlenen Geschäftspraktiken sowie der staatlichen Richtlinien zur Eigenverantwortlichkeit. Ihre Ziele bestehen in der Wiederherstellung und dem Wiederaufbau eines dynamischen Finanzmarktes im Land bei gleichzeitiger Förderung eines wirkungsvollen Wettbewerbs auf dem Markt. Zugleich soll sie bei allen Entscheidungen bezüglich der Beteiligung des Staats an Finanzaktivitäten Transparenz gewährleisten.

    (70)  Diese Voraussetzungen betreffen insbesondere Unsicherheiten, die durch die kürzlich vom Obersten Gerichtshof getroffene Entscheidung über Fremdwährungskredite ausgelöst wurden. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Insolvenzmassen der alten Banken zufriedenstellend abgewickelt wurden. Siehe Kapitel 9.7 des Berichts über den zukünftigen Aufbau des isländischen Finanzsystems unter http://eng.efnahagsraduneyti.is/media/Acrobat/Future-Structure.pdf.

    (71)  Eine genaue Beschreibung ist in Kapitel Slg3 der vorliegenden Entscheidung enthalten.

    (72)  Siehe diesbezüglich das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 2010, II-2099, Randnummer 283 (im Berufungsverfahren).

    (73)  Siehe beispielsweise T-228/99, WestLB, Slg. 2003, II-435.

    (74)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2008 in der Rechtssache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark, Randnummer 32, und die Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Rechtssache C 10/2008 IKB, Randnummer 74.

    (75)  Siehe die Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 205/09/KOL vom 8. Mai 2009 über die Beihilferegelung für die befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft (Norwegen) unter: http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=16694&1=1.

    (76)  Siehe in diesem Zusammenhang die im Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die mutmaßliche Beihilfe C 4/10 (ex NN 64/09) für das Unternehmen Trèves in Frankreich vorgetragene, ähnliche Argumentation der Europäischen Kommission bezüglich der von Lieferanten einer in Schwierigkeiten geratenen Firma getätigten Investitionen.

    (77)  Bericht des Wirtschaftsministers an das Althingi „The Future Structure of the Icelandic Financial System“, Kapitel 9.6, unter: http://eng.atvinnuvegaraduneyti.is/media/Acrobat/Future-Structure.pdf

    (78)  Die Überwachungsbehörde weist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Gouverneurs der CBI hin, der im Vorwort des Finanzstabilitätsberichts der Bank für die zweite Jahreshälfte 2010 erklärt; dass „financial institutions' capitalisation is currently protected by the capital controls and the Government's declaration of deposit guarantee“ [die Kapitalausstattung der Finanzinstitute wird zurzeit durch die Kapitalkontrollen und die Regierungserklärung zur Einlagensicherung geschützt]. Siehe http://www.sedlabanki.is/lisalib/getfile.aspx?itemid=8260, S. 5. Siehe auch die Kommissionsbeschlüsse NN48/2008 — Garantieregelung für Banken in Irland, Randnummer 46 und 47: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2008/nn048-08.pdf; und NN51/2008 Garantieregelung für Banken in Dänemark: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2008/nn051-08.pdf

    (79)  Siehe hierzu die Rechtssache 730-79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671.

    (80)  Siehe Teil VIII der Leitlinien der Überwachungsbehörde zu staatlichen Beihilfen. Temporary rules regarding financial crisis. [Übergangsregeln im Hinblick auf Finanzkrisen] The application of state aid rules to measures taken in relation to financial institutions in the context of the current global financial crisis. [Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise] unter http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=16604&1=1.

    (81)  Wiederherstellung der Rentabilität und Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften, die von der Überwachungsbehörde am 25.11.2009 in Kapitel VII übernommen wurden. Kapitel VII trägt die Überschrift: Temporary Rules regarding the Financial Crisis, as extended by the Financial Crisis Guidelines 2012. (Übergangsregeln im Hinblick auf Finanzkrisen, erweitert durch die Leitlinien zur Finanzkrise 2012.) verfügbar auf der Website der Überwachungsbehörde unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-VIII---Return-to-viability-and-the-assessment-of-restructuring-measures-in-the-financial-sector.pdf.

    (82)  Leveraged Buyouts — Rückkäufe von Unternehmen.

    (83)  Am 1. Januar 2011 traten neue, von der CBI eingeführte Vorschriften zum Fremdwährungssaldo in Kraft. Mit den Vorschriften wird das Ziel verfolgt, das Devisenrisiko zu verringern, indem man verhindert, dass die Fremdwährungssalden bestimmte, festgelegte Grenzen überschreiten. Zu den bedeutendsten Veränderungen gegenüber früheren Fassungen der Vorschriften gehört die Senkung der zulässigen offenen Devisenpositionen in den einzelnen Währungen von 20 % auf 15 % des Eigenkapitals. Außerdem wurde der zulässige Gesamtfremdwährungssaldo von 30 % auf 15 % verringert. Die Berichte zu den Fremdwährungssalden werden ebenfalls detaillierter gestaltet als zuvor, denn nun werden in Fremdwährungen lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Typ, d. h. nach Krediten, Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltiteln, Anteilen an offenen Investmentfonds, Einlagen, verzinslichen Vereinbarungen, Schulden bei der Zentralbank usw. eingeteilt. Sollte der Fremdwährungssaldo von den in den Vorschriften festgelegten Grenzen abweichen, muss das betreffende Finanzunternehmen innerhalb einer Frist von höchstens drei Geschäftstagen Maßnahmen zur Beseitigung der Differenz treffen. Wird dies mit den Maßnahmen des Finanzunternehmens nicht erreicht, kann die CBI Zwangsgelder berechnen. Die CBI hat zudem Schritte zur Eingrenzung von Ungleichgewichten bei den Devisen unternommen. Beispielsweise schloss sie mit einer der Geschäftsbanken eine Währungsswapvereinbarung und kaufte Devisen auf. Nach Aussage der CBI erhöhen diese Maßnahmen die finanzielle Stabilität und verstärken die Devisen-Eigenreserven der CBI.

    (84)  Im Bericht über das interne Verfahren zur Bewertung der angemessenen Kapitalausstattung betont die Íslandsbanki jedoch, dass den Entscheidungen über die in jedem einzelnen Jahr zu leistenden Dividendenzahlungen eine aktuelle Analyse der angemessenen Eigenkapitalausstattung zugrunde liegen wird und dass auch die Liquiditätsposition der Bank berücksichtig werden wird.

    (85)  Vgl. beispielsweise den Bericht der CBI zur Finanzstabilität 2011/12. Laut dieses Berichts ist die Zinsmarge in Island etwa zwei- bis dreimal höher als in anderen nordischen Ländern.

    (86)  Nach aktuellen Schätzungen könnten sich die Verluste auf 70-75 % der Kredite, die sie Glitnir gewährt hatten, belaufen. Siehe beispielsweise http://glitnirbank.com/press-room/tilkynningar-a-islensku/448-athugasemdfraslidastjorn.html.

    (87)  Die staatliche Eigenkapitalausstattung der Íslandsbanki beruhte unmittelbar auf der Differenz zwischen der Anfangsbewertung der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und der Eigenkapitalanforderung der FME.

    (88)  Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen („Rekapitalisierungsleitlinien“) (ABl. L 17 vom 20.1.2011 und EWR-Beilage des Amtsblatts Nr. 3). Die Leitlinien können auch auf der Website der Überwachungsbehörde abgerufen werden unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

    (89)  Ende 2014 werden die Umstrukturierungsfristen aller isländischen Banken, für die förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurden, auslaufen.

    (90)  Die Stempelsteuer fällt je nach Rechtsdokument unterschiedlich hoch aus, beträgt aber normalerweise für jede angefangenen Tausend ISK 15 ISK (d. h. etwa 1,5 %) des Betrags der durch eine Hypothek oder eine andere Sicherheit besicherten verzinslichen Schuldverschreibungen.

    (91)  Vgl. beispielsweise den Kommissionsbeschluss in der Rechtssache SA.28264, Umstrukturierungsbeihilfe für die Hypo Real Estate, in dem die Kommission die Abtrennung eines großen Teils des Auslandsgeschäfts der Hypo Real Estate als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen für die Nachfolgerin der Bank, die PBB, akzeptierte.

    (92)  Aus den gleichen Gründen akzeptiert die Überwachungsbehörde, dass die Ausgliederungen der Bedingung unterliegen, dass […].


    ANHANG

    VERPFLICHTUNGEN UND EINSCHLÄGIGE ÄNDERUNGEN AM RECHTSRAHMEN FÜR DAS BANKWESEN

    1.   VERPFLICHTUNGEN DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

    Die isländischen Behörden sind zwei Verpflichtungen eingegangen. Diese werden unten aufgeführt.

    Änderung der Stempelsteuer zur Verhinderung staatlicher Beihilfe und Senkung der Kosten beim Wechsel der Bank

    Das Finanzministerium wird eine Arbeitsgruppe einsetzen und sie damit beauftragen, das Gesetz Nr. 36/1978 über Stempelsteuern zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe wird dem Finanzminister bis Oktober 2012 einen Bericht sowie einen Gesetzentwurf vorlegen. Zu den Aufgabengebieten der Arbeitsgruppe wird insbesondere die Prüfung der möglichen Abschaffung von Stempelsteuern auf von natürlichen Personen begebene Schuldverschreibungen bei der Übertragung von einem Gläubiger auf den anderen (wenn Personen beispielsweise ihre Kredite von einem Kreditinstitut auf ein anderes übertragen) gehören. Die Arbeitsgruppe soll ferner untersuchen, wie die Stempelsteuervorschriften geändert werden könnten, um das Verfahren zu vereinfachen und den Wettbewerb zu fördern.

    Maßnahmen zur Erleichterung des Wechsels von einer Bank zur anderen und zur Senkung der dabei anfallenden Kosten

    Gemäß einer vom isländischen Parlament am 21. März 2012 verabschiedeten Entschließung wird die Regierung einen Ausschuss mit dem Auftrag bestellen, den Verbraucherschutz auf dem Finanzmarkt zu prüfen und Vorschläge zur Stärkung der Position natürlicher Personen und Haushalte gegenüber Kreditinstituten vorzulegen. Die Aufgabenstellung des Ausschusses wird einen besonderen Auftrag zur Prüfung einer Erleichterung des Wechsels von einer Bank zur anderen und der Senkung der damit verbundenen Kosten umfassen. Auch soll der Ausschuss in dieser Frage eng mit der Wettbewerbsbehörde (ICA) zusammenarbeiten. Der Ausschuss wird seinen Bericht spätestens am 15. Januar 2013 vorstellen.

    Darüber hinaus haben die isländischen Behörden die folgenden Verpflichtungen der Íslandsbanki gebilligt und werden diese durchsetzen:

    Erwerbsbeschränkung

    Die Íslandsbanki verpflichtet sich, bis zum 15. Oktober 2014 keine Finanzinstitute zu erwerben.

    Unbeschadet dieser Verpflichtung kann die Íslandsbanki nach Einholung einer Genehmigung der Überwachungsbehörde solche Unternehmen insbesondere dann erwerben, wenn dies zur Wahrung der finanziellen Stabilität notwendig ist.

    Ausgliederung von […]

    Die Íslandsbanki verpflichtet sich, bis zum [Datum] ihre Beteiligung an […] abzustoßen und die nachfolgend genannten Beteiligungen öffentlich zum Verkauf anzubieten […],

    […]e […]

    […].

    Veräußerung von Anteilen an in der Umstrukturierung befindlichen Gesellschaften

    Die Íslandsbanki verpflichtet sich, ihre Beteiligungen an Betriebsgesellschaften, die sie aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen übernahm, baldmöglichst zu veräußern (vgl. Artikel 22 des Gesetzes über Finanzunternehmen Nr. 161/2002). Die Bank verpflichtet sich darüber hinaus, die Verfahren und Fristen in der vorstehend genannten Rechtsvorschrift in der Auslegung durch die FME einzuhalten. Schließlich wird die Bank auf ihrer eigenen oder der Website einer maßgeblichen Tochtergesellschaft aktuelle Angaben über solche zum Verkauf stehenden Beteiligungen bereitstellen.

    Maßnahmen zugunsten neuer und kleiner Wettbewerber

    Die Íslandsbanki verpflichtet sich, folgende Maßnahmen zugunsten neuer und kleiner Wettbewerber zu treffen:

    a)

    Die Íslandsbanki wird bis zum 15. Oktober 2014 bestehende Vertragsklauseln, die Sonderbedingungen für Zinssätze davon abhängig machen, dass ein Mindestumfang an Geschäftsvorgängen bei der Bank aufrechterhalten wird, weder durchsetzen noch wird sie neue Vertragsklauseln dieses Inhalts einführen.

    b)

    Die Íslandsbanki wird auf ihrer Website leicht zugängliche Informationen über das Verfahren zur Übertragung der Bankdienstleistungen auf ein anderes Finanzinstitut bereitstellen. Darüber hinaus wird die Website einfachen Zugang zu den für einen Wechsel zwischen Finanzinstituten erforderlichen Unterlagen gewähren. Die gleichen Informationen und Übertragungsformulare werden zudem auch in den Zweigstellen der Bank erhältlich sein.

    c)

    Die Íslandsbanki wird alle Anträge auf die Übertragung von Bankdienstleistungen rasch ausführen.

    d)

    Die Íslandsbanki wird sich bei der Vermarktung ihrer Leistungen nicht auf das staatliche Eingreifen berufen, um daraus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen.

    e)

    Sofern keine Dienstleistungsangebote von Wettbewerbern verfügbar sind, ist die Íslandsbanki bereit, folgende Dienstleistungen zum Kostenpreis zuzüglich einer angemessenen Marge anzubieten:

    f)

    Zahlungsabwicklungsdienstleistungen für ISK.

    i)

    Zahlungsabwicklungsdienstleistungen für Devisen.

    ii)

    Verteilung von Geldscheinen und Münzen.

    I.

    Verkauf und Lieferung von Geldscheinen und Münzen in die Geschäftsräume des Dienstleistungsempfängers

    II.

    Aufrechterhaltung eines Bestands an Spezialkassetten mit Geldscheinen, die in Geldautomaten eingesetzt werden. Allerdings würde ein von dem neuen/kleinen Vertragspartner beauftragtes Sicherheitsunternehmen die Geldautomaten mit den Kassetten "beschicken".

    2.   NACH DER KRISE EINGEFÜHRTE, MASSGEBLICHE ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN AM VERORDNUNGS- UND AUFSICHTSRECHTLICHEN RAHMEN FÜR DIE FINANZMÄRKTE IN ISLAND

    Die isländischen Behörden übermittelten folgende Übersicht über Änderungen an den im Herbst 2008 geltenden Rechtsvorschriften:

    Die Ermächtigungen der FME (der isländischen Finanzaufsichtsbehörde) zu Interventionen (d. h. die Übernahme der Vollmachten von Hauptversammlungen und die Veräußerung von Vermögenswerten, vgl. die Notstandsgesetze) wurden erweitert; der FME wurden erweiterte Aufsichtsvollmachten verliehen; es wurden zusätzliche Vorschriften eingeführt, die der FME eine Würdigung des Geschäftsbetriebs oder des Verhaltens einzelner, ihrer Aufsicht unterstehender Parteien erlauben. Hierzu zählen Vollmachten zur Beschlussfassung, beispielsweise über die Schließung von Geschäftsstellen oder die Einstellung bestimmter Tätigkeiten, ohne dass tatsächlich ein Entzug der Betriebszulassung erfolgt. Weitere Änderungen betreffen die genauere Festlegung von Konzepten, deren Auslegung von der FME und den beaufsichtigten Unternehmen bzw. von den Berufungsgremien angefochten worden war.

    Die Vorschriften zu einzelnen Großkrediten wurden klarer und zielgerichteter abgefasst; sowohl die Funktionen als auch die Verantwortlichkeiten des Risikomanagements wurden ausgeweitet und die FME wurde ermächtigt, dem Risikomanagement in der Organisation von Finanzunternehmen einen höheren Stellenwert zu verleihen. Die Bestimmungen über die Anwendung von Stresstests wurden verschärft.

    Die Vorschriften für ein Sonderregister für große Kreditnehmer wurden legalisiert, um einen besseren Überblick über Risiken aus einzelnen, bei zwei oder mehr Finanzunternehmen bestehenden Großkrediten zu erhalten. Dieses Register ist für die Herstellung von Verknüpfungen zwischen Krediten und die Beurteilung der bei Schwierigkeiten im Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers eintretenden Auswirkungen auf das System von Bedeutung. Unternehmen, die nicht der Aufsicht des FME unterstehen aber in den Registern für Finanzunternehmen erfasst sind, müssen der FME Angaben über ihre gesamten Verpflichtungen übermitteln. Die FME kann die Erbringung von Dienstleistungen an solche Unternehmen untersagen, wenn diese die Übermittlung der angeforderten Angaben verweigern.

    Die Vorschriften für solides Geschäftsgebaren wurden verschärft und das Bestehen des Beschwerdeausschusses für Transaktionen mit Finanzunternehmen wurde im Gesetz verankert. Zu allen Großaktionären von Finanzunternehmen müssen detaillierte Angaben offen gelegt werden.

    Die Fristen, innerhalb derer Finanzunternehmen eingezogene Vermögenswerte veräußern können, wurden verkürzt.

    Die Vorschriften über den bei Finanzunternehmen zulässigen Bestand an eigenen Aktien wurden verschärft und genauer definiert. Von Tochtergesellschaften gehaltene Bestände gelten nun als eigene Aktien. Dasselbe gilt für außerbilanzielle Verträge über eigene Aktien.

    Den Finanzunternehmen wurde die Gewährung von Krediten gegen Verpfändung ihrer eigenen Aktien oder Garantiekapital-Zertifikate untersagt.

    Die FME hat nunmehr Regeln für die Art und Weise, wie durch eine Hypothek auf die Aktien eines anderen Finanzunternehmens besicherte Kredite in der Risikobasis und der Eigenkapitalausstattung zu berechnen sind, festzulegen.

    Sowohl die Verantwortlichkeiten als auch die Funktionen des Innenrevisionsressorts wurden erweitert. Es bestehen genaue Vorschriften bezüglich der Ausgewogenheit zwischen Größe und Vielfalt der Aktivitäten des betreffenden Finanzunternehmens und dem Umfang ihres Innenrevisionsressorts.

    Der Zeitraum, in denen eine Wirtschaftsprüfungsfirma die Prüfungen bei ein- und demselben Finanzunternehmen durchführen darf, wurde auf fünf Jahre begrenzt. Die Möglichkeiten von Finanzunternehmen zur Entlassung „schwieriger“ Wirtschaftsprüfer wurden beschnitten.

    Sämtliche Vorschriften zur Berechnung des Eigenkapitals sowie verschiedene andere technische Aspekte wurden überprüft.

    Die Vorschriften für die Ausübung qualifizierter Beteiligungen, d. h. 10 % der Stimmrechte oder mehr, wurden überprüft. Die FME ist berechtigt, bei der Beurteilung von Vertragsparteien, die den Erwerb oder die Vergrößerung qualifizierter Beteiligungen planen, die Beweislast umzukehren. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fälle handeln, in denen Ungewissheit über die Identität des oder der wirtschaftlichen Eigentümer(s) einer Holdinggesellschaft mit einer qualifizierten Beteiligung herrscht.

    An die Eignung von Direktoren und ihre Verantwortung für die Aufsicht oder das operative Geschäft werden jetzt zusätzliche Ansprüche gestellt; geschäftsführende Vorstandsvorsitzende sind nicht mehr zulässig. Die FME wies den Vorständen stärkere Aufsichtsfunktionen zu und über das Entgelt der oberen Führungsebene müssen auf Einzelpersonen rückverfolgbare Angaben offen gelegt werden.

    Für Kreditgeschäfte von Finanzunternehmen mit Direktoren, Geschäftsführern, Leitenden Angestellten und den Eigentümern qualifizierter Beteiligungen an dem betroffenen Finanzunternehmen wurden jetzt Regeln festgelegt. Ähnliche Regeln gelten für mit den oben genannten Personen eng verbundene Vertragsparteien. Die FME hat Vorschriften darüber eingeführt, was als zufriedenstellende Sicherheit für derartige Kreditgeschäfte in Betracht kommt.

    Es wurden Vorschriften in Bezug auf Regelungen für Prämiensysteme und Boni für Geschäftsleitungen und Angestellte sowie für Aufhebungsverträge eingeführt.

    Die Bestimmungen für die Sanierung und Liquidation von Finanzunternehmen wurden verschärft.

    Die Sonderregeln für Sparkassen wurden umfassend überarbeitet. Der Status und die Rechte der Garantiekapitaleigner von Sparkassen wurden klargestellt. Für Dividenden wurden Beschränkungen eingeführt und für Garantiekapitalgeschäfte legte man eindeutige Regeln fest. Regeln wurden auch für Abschreibungen auf das Garantiekapital festgelegt und die Ermächtigungen zur offiziellen Zusammenarbeit zwischen Sparkassen wurden klarer gefasst. Den Sparkassen wurde eine Änderung ihrer Rechtsform untersagt.

    Nach Aussage der isländischen Behörden gehen die Vorschriften in Island in mancher Hinsicht über den gesamteuropäischen Rahmen hinaus. Es folgt eine Aufzählung der wichtigsten Abweichungen von den Regeln, die in der EU eingeführt und im EWR-Abkommen übernommen wurden.

    Die FME ist ermächtigt, die Aktivitäten einzelner Geschäftsstellen von Finanzunternehmen einzuschränken, wenn sie dies für begründet erachtet. Darüber hinaus hat sie Vollmacht, für die Fortsetzung der Aktivitäten einzelner Geschäftsstellen von Finanzunternehmen besondere Anforderungen festzulegen. Die FME kann die Aktivitäten, die ein Finanzunternehmen verfolgen darf, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten einer Lizenz unterliegen oder nicht, vorläufig ganz oder teilweise einschränken, wenn sie dies für begründet erachtet. Die Auslöser hierfür waren nicht zuletzt die Aktivitäten von Bankniederlassungen und die von ihnen bis 2008 in anderen europäischen Staaten eingerichteten Einlagenkonten (Icesave, Edge und Save-and-Save).

    Im isländischen Gesetz sind erheblich mehr detaillierte Vorschriften über die Aufgaben der Innenrevision festgelegt worden als in den EU-Rechtsvorschriften.

    Es bestehen erheblich mehr detaillierte Vorschriften über die Durchführung von Stresstests als in den EU-Rechtsvorschriften.

    Finanzunternehmen müssen ein besonderes Register (Kreditregister) aller Vertragspartner, denen sie Kredite gewähren, führen und am Ende eines jeden Monats der FME eine aktualisierte Aufstellung übermitteln. Darüber hinaus muss über mit den Finanzunternehmen eng verbundene Parteien, deren Vorstände und Geschäftsführer sowie über Gruppen verbundener Kunden eine ähnliche Aufstellung übermittelt werden, sofern diese Vertragspartner nicht bereits in der oben genannten Aufstellung erfasst worden sind. Diese Aufstellung bietet bessere Möglichkeiten zur Überwachung von Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen sowie deren Direktoren und Geschäftsleitungen.

    Ist die FME der Meinung, dass die Kreditaufnahme einer einzelnen, keiner amtlichen Aufsicht ihrer Finanzaktivitäten unterliegenden Partei, die im Kreditregister erfasst ist, Einfluss auf das System haben könnte, darf die FME von der betreffenden Vertragspartei Auskünfte über ihre Verpflichtungen fordern.

    Sollte eine im Kreditregister erfasste, keiner amtlichen Aufsicht ihrer Finanzaktivitäten unterliegende Partei der FME gegenüber die Offenlegung von Informationen verweigern, kann die Überwachungsbehörde die ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen anweisen, besagter Partei keine weiteren Dienstleistungen mehr zu erbringen. Bei mangelhafter Offenlegung von Informationen seitens der betroffenen Partei gilt dasselbe. Die Vorschriften über ein Kreditregister und die umfangreichen Ermächtigungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Personen, die keiner amtlichen Aufsicht unterstehen, sind in den EU- bzw. EWR-Regeln nicht enthalten.

    Es bestehen erheblich detailliertere und restriktivere Bestimmungen über Kreditvergaben an nahe stehende Unternehmen und Personen sowie Sicherheiten als in den EU- bzw. EWR-Regeln.

    Die FME muss dem Eigentümer einer qualifizierten Beteiligung das Recht zur Ausübung dieser Beteiligung verweigern, wenn Zweifel bestehen, wer deren wirtschaftlicher Eigentümer ist oder sein wird.

    Die höchstzulässige Länge der Zeit, die externe Buchprüfer für ein- und dasselbe Finanzunternehmen arbeiten dürfen, ist kürzer als in den EU- bzw. EWR-Regeln.

    Es bestehen erheblich detailliertere Vorschriften über die Eignung von Direktoren in Finanzunternehmen als in den EU-Rechtsvorschriften.

    Es wurden Vorschriften über Regelungen für Bonusprogramme und Aufhebungsverträge eingeführt.

    Kürzlich wurden in EU-Rechtsvorschriften offizielle Regeln für eine Vergütungspolitik festgelegt, Regeln für Aufhebungsverträge wurden in diesem Forum aber nicht beschlossen.

    Am 23. März 2012 legte der Wirtschaftsminister einen Bericht über die künftige Struktur des isländischen Finanzsystems sowie seine Regulierung und Beaufsichtigung vor. Der Minister hat darüber hinaus eine Sachverständigengruppe mit der Überprüfung des Rechts- und Regulierungsrahmens für alle Finanzaktivitäten in Island beauftragt.


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