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Document 32014R0274

    Verordnung (EU) Nr. 274/2014 der Kommission vom 14. März 2014 zur Berichtigung der litauischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 83 vom 20.3.2014, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 83 vom 20.3.2014, p. 1–37 (LT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/274/oj

    20.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 274/2014 DER KOMMISSION

    vom 14. März 2014

    zur Berichtigung der litauischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die litauische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (2) enthält Fehler, die berichtigt werden sollten. Da viele immer gleiche Korrekturen erforderlich sind, sollte der Anhang der litauischen Sprachfassung als Ganzes ersetzt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Betrifft ausschließlich die litauische Sprachfassung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. März 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1).


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