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Dokument 32014D0138

2014/138/GASP: Beschluss EUFOR RCA/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. März 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

ABl. L 76 vom 15.3.2014, str. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Pravni status dokumenta V veljavi

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/138(1)/oj

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/39


BESCHLUSS EUFOR RCA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 11. März 2014

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)

(2014/138/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUFOR RCA mit den beitragenden Drittstaaten zu erörtern. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUFOR RCA obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

Vertreter aller Mitgliedstaaten;

Vertreter der Drittstaaten, die an der EUFOR RCA teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 3

Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Operation

Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Operation unterrichtet.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


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