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Document 32013R1266

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1266/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Holsteiner Tilsiter (g.g.A.))

ABl. L 326 vom 6.12.2013, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1266/oj

6.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2013 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Holsteiner Tilsiter (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Holsteiner Tilsiter“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Die Verbände Dairy Australia Limited und Dairy Companies Association of New Zealand sowie das Consortium for Common Food Names haben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erhoben. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(4)

Es wurde insbesondere geltend gemacht, die Eintragung der genannten Bezeichnung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindlichen Erzeugnissen auswirken, und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln.

(5)

Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(6)

Zwischen Deutschland und den Einspruchführern ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten eine Einigung erzielt worden, die der Kommission am 16. Juli 2013 mitgeteilt wurde.

(7)

Wie aus den Konsultationen hervorgeht, gilt das Hauptinteresse der Einspruchführer allein dem Status der Begriffe „Tilsit“ und „Tilsiter“, von denen letzterer in der zusammengesetzten Bezeichnung „Holsteiner Tilsiter“ enthalten ist. Der Eintragungsantrag des Erzeugers bezieht sich jedoch nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung im Ganzen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dürfen die Bezeichnungen „Tilsit“ und „Tilsiter“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(8)

Die Bezeichnung „Holsteiner Tilsiter“ kann somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen „Tilsit“ und „Tilsiter“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 288 vom 25.9.2012, S. 9.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

DEUTSCHLAND

Holsteiner Tilsiter (g.g.A.)


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