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Document 22013D0667

2013/667/EU: Beschluss Nr. 5/2013 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 7. November 2013 über die Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

ABl. L 309 vom 19.11.2013, p. 50–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 309 vom 19.11.2013, p. 38–42 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/667/oj

19.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/50


BESCHLUSS Nr. 5/2013 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 7. November 2013

über die Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL)

(2013/667/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Abkommen“), insbesondere auf Anhang III Artikel 3 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der zweiten Änderung des AKP-EU-Abkommens wurde Anhang III des Abkommens geändert, um die Aufgaben des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) neu festzulegen und die Verwaltung dieser Einrichtung klarer und effizienter zu gestalten, insbesondere die Aufsicht durch den Botschafterausschuss und die Zuständigkeiten des Exekutivrats.

(2)

Im Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EG-Ministerrats (4) ist die vorläufige Anwendung der zweiten Änderung des AKP-EU-Abkommens ab dem 31. Oktober 2010 vorgesehen.

(3)

Die Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) (im Folgenden „Zentrum“) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Nach Anhang III Artikel 3 Absatz 5 des AKP-EU-Abkommens wird die Satzung des Zentrums durch den Botschafterausschuss festgelegt. Es ist daher angemessen, dass der Botschafterausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss beigefügte Satzung des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) wird angenommen.

Die Europäische Union und die AKP-Staaten ergreifen jeweils — soweit sie betroffen sind — die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2013.

Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

R. KAROBLIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  Beschluss Nr. 2/2010 des AKP-EU-Ministerrates vom 21. Juni 2010 über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, geltenden Übergangsmaßnahmen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 68).


ANHANG

SATZUNG DES TECHNISCHEN ZENTRUMS FÜR ZUSAMMENARBEIT IN DER LANDWIRTSCHAFT UND IM LÄNDLICHEN RAUM (TZL)

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZL) (im Folgenden „Zentrum“) nach Anhang III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Abkommen“), ist ein gemischtes AKP-EU-Fachgremium. Es ist eine juristische Person und besitzt in allen Staaten, die Vertragsparteien des AKP-EU-Abkommens sind, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die nach deren Rechtsvorschriften juristischen Personen derselben Art zuerkannt wird.

(2)   Das Personal des Zentrums genießt die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen, die in Artikel 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 2 des AKP-EU-Abkommens über Vorrechte und Befreiungen vorgesehen und in den dem AKP-EU-Abkommen beigefügten Erklärungen VI und VII erwähnt sind.

(3)   Das Zentrum ist eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation.

(4)   Das Zentrum hat seinen Sitz vorläufig in Wageningen (in den Niederlanden) und verfügt über eine Nebenstelle in Brüssel.

Artikel 2

Grundsätze und Ziele

(1)   Das Zentrum handelt im Rahmen der Bestimmungen und der Ziele des AKP-EU-Abkommens. Es verfolgt unter der Aufsicht des Botschafterausschuss die in Anhang III Artikel 3 des AKP-EU-Abkommens festgelegten Ziele.

(2)   Das Zentrum legt die Einzelheiten seiner Ziele in einem umfassenden Strategiepapier fest.

(3)   Die Tätigkeiten des Zentrums werden in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen und Organen durchgeführt, die im AKP-EU-Abkommen und den dem Abkommen beigefügten Erklärungen genannt sind. Das Zentrum kann bei Bedarf regionale und internationale Einrichtungen zu Rate ziehen, insbesondere solche, die in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten ansässig sind und sich mit Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung befassen.

Artikel 3

Finanzierung

(1)   Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des AKP-EU-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.

(2)   In den Haushalt des Zentrums können zusätzliche Mittel anderer Parteien einfließen, damit die im AKP-EU-Abkommen vorgesehenen Ziele und das vom Zentrum festgelegte Strategiepapier verwirklicht werden können.

Artikel 4

Botschafterausschuss

(1)   Nach Anhang III Artikel 3 Absatz 5 des AKP-EU-Abkommens führt der Botschafterausschuss die Aufsicht über das Zentrum. Er ernennt die Mitglieder des Exekutivrats und den Direktor des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats. Er überwacht die Gesamtstrategie des Zentrums und beaufsichtigt die Tätigkeit des Exekutivrats.

(2)   Der Botschafterausschuss erteilt dem Direktor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zur Erteilung der Entlastung erhält der Botschafterausschuss eine Empfehlung des Exekutivrats, die auf der Prüfung des Jahresabschlusses und der Stellungnahme des Rechnungsprüfers, zusammen mit den Antworten des Direktors beruht.

(3)   Der Botschafterausschuss kann die vom Zentrum gefassten Entscheidungen jederzeit überprüfen und ändern. Er wird regelmäßig vom Exekutivrat und, wenn er dies wünscht, auch vom Direktor des Zentrums unterrichtet.

Artikel 5

Exekutivrat

(1)   Es wird ein Exekutivrat zur Unterstützung, Überwachung und Kontrolle sämtlicher technischer, administrativer und finanzieller Tätigkeiten des Zentrums eingesetzt.

(2)   Dem paritätisch besetzten Exekutivrat gehören insgesamt sechs Mitglieder an, drei Staatsbürger der AKP-Staaten und drei Staatsbürger der Europäischen Union, die von den Vertragsparteien des AKP-EU-Abkommens ausgewählt und vom Botschafterausschuss ernannt werden, und zwar auf der Grundlage ihrer beruflichen Qualifikationen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums und/oder Informations- und Kommunikationspolitik, Wissenschaft, Management und Technologie ausgewählt.

(3)   Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit des Exekutivrats strebt der Botschafterausschuss an, dass innerhalb eines einzigen Kalenderjahrs nicht sämtliche Mitglieder des Exekutivrats ersetzt werden.

(4)   Die Mitglieder des Exekutivrats werden vom Botschafterausschuss nach dem von diesem festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren ernannt; nach Ablauf der Hälfte dieses Zeitraums findet eine Überprüfung statt.

(5)   Der Exekutivrat hält jährlich drei ordentliche Sitzungen ab. Ferner kann er auf Initiative des Botschafterausschusses oder auf Initiative des Vorsitzenden des Exekutivrats oder auf Antrag des Direktors zu außerordentlichen Sitzungen zusammentreten, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben dies erfordert. Das Zentrum führt das Sekretariat für den Exekutivrat.

(6)   Die Mitglieder des Exekutivrats sind unabhängig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, holen keinerlei Weisungen von Dritten ein oder nehmen diese entgegen und handeln ausschließlich im Interesse des Zentrums. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Exekutivrats ist mit anderen entgeltlichen Tätigkeiten für Rechnung des Zentrums unvereinbar.

(7)   Die Mitglieder des Exekutivrats wählen aus ihrer Mitte entsprechend der Geschäftsordnung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren. Den Vorsitz übernimmt ein Staatsangehöriger der Partei (AKP oder Europäische Union), die nicht den Direktor des Zentrums stellt. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt ein Staatsangehöriger der Partei, die nicht den Vorsitz innehat.

(8)   An den Sitzungen des Exekutivrats nehmen Vertreter der Europäischen Kommission, des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und des Sekretariats der AKP-Staaten als Beobachter teil.

(9)   Der Exekutivrat kann andere Mitglieder der Leitung und des Personals des Zentrums und/oder externe Sachverständige einladen, zu spezifischen Fragen Stellung zu nehmen.

(10)   Der Exekutivrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder entsprechend der Geschäftsordnung vertretenen Mitglieder. Jedes Mitglied des Exekutivrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11)   Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Die Beratungen des Exekutivrats sind vertraulich.

(12)   Der Exekutivrat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Botschafterausschuss zur Information vor.

Artikel 6

Aufgaben des Exekutivrats

(1)   Der Exekutivrat verfolgt und beaufsichtigt die Tätigkeiten des Zentrums aufmerksam. Der Exekutivrat ist dem Botschafterausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)   Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:

a)

Festlegung der Entwürfe für die Haushaltsordnung entsprechend den Regelungen über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und dieser Satzung und Vorlage im Botschafterausschuss zur Genehmigung;

b)

Festlegung und Genehmigung des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums entsprechend den EEF-Regelungen und dieser Satzung und Vorlage im Botschafterausschuss zur Information;

c)

Überwachung der Tätigkeiten des Zentrums und Gewährleistung, dass die Aufgaben des Zentrums ordnungsgemäß wahrgenommen und seine Regeln ordnungsgemäß angewandt werden;

d)

Festlegung der Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme und der Haushaltspläne und Vorlage im Botschafterausschuss zur Information;

e)

Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen der Aktivitäten des Zentrums im Botschafterausschuss;

f)

Erstellung des Gesamtstrategiepapiers des Zentrums und Übermittlung des Strategiepapiers an den Botschafterausschuss zur Information;

g)

Genehmigung der Organisationsstruktur, der Personalpolitik und des Organigramms des Zentrums;

h)

jährliche Bewertung der Leistungen des Direktors sowie des Arbeitsplans und Vorlage eines diesbezüglichen Berichts an den Botschafterausschuss;

i)

Genehmigung der Einstellung neuer Bediensteter und Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge bereits tätiger Bediensteter;

j)

Billigung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Prüfung des Rechnungsprüfungsberichts;

k)

Übermittlung des Jahresabschlusses und des Rechnungsprüfungsberichts zusammen mit einer Empfehlung an den Botschafterausschuss im Hinblick auf die Erteilung der Entlastung in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans an den Direktor;

l)

Genehmigung der Jahresberichte und Übermittlung an den Botschafterausschuss, damit dieser prüfen kann, ob die Tätigkeit des Zentrums mit den im AKP-EU-Abkommen festgelegten Zielen und dem Gesamtstrategiepapier im Einklang steht;

m)

Vorlage von Vorschlägen für die Ernennung des Direktors des Zentrums im Botschafterausschuss;

n)

gegebenenfalls Unterbreitung eines hinreichend begründeten Vorschlags — nach Ausschöpfung aller Schlichtungsmaßnahmen und Rechtsbehelfe und unter Achtung des Rechts auf Anhörung — an den Botschafterausschuss, den Direktor abzuberufen;

o)

Unterbreitung eines Vorschlags an den Botschafterausschuss, die Amtszeit des Direktors ein weiteres, abschließendes Mal zu verlängern, nachdem seine Leistungen während der ersten Amtszeit einer sorgfältigen Bewertung unterzogen wurden;

p)

Berichterstattung an den Botschafterausschuss über alle wichtigen Fragen, die sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellen;

q)

Berichterstattung an den Botschafterausschuss über die Maßnahmen, die aufgrund der im Entlastungsbeschluss enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen des Botschafterausschusses ergriffen wurden.

(3)   Der Exekutivrat wählt nach einem Ausschreibungsverfahren aus mindestens drei Angeboten für einen Zeitraum von drei Jahren eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus. Bei der Gesellschaft hat es sich um ein Mitglied einer international anerkannten Aufsichtsstelle zu handeln. Die Wirtschaftsprüfer prüfen, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäß und nach Maßgabe internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt wurde und einen wahrheitsgetreuen Überblick über die finanzielle Lage des Zentrums gibt. Die Rechnungsprüfer äußern sich ferner zur Solidität der Haushaltsführung des Zentrums.

(4)   Der Exekutivrat legt dem Botschafterausschuss im Anschluss an die Prüfung des Jahresabschlusses eine Empfehlung zur Entlastung des Direktors in Bezug auf Ausführung des Jahreshaushalts des Zentrums vor.

Artikel 7

Direktor

(1)   Dem Zentrum steht ein Direktor vor, der vom Botschafterausschuss auf Vorschlag des Exekutivrats für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ernannt wird. Die beiden Präsidenten des Botschafterausschusses unterzeichnen das Ernennungsschreiben des Direktors. Auf Empfehlung des Exekutivrats aufgrund außerordentlicher Leistungen kann der Botschafterausschuss die Amtszeit des Direktors unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens fünf Jahre verlängern. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht möglich. Die Genehmigung einer zweiten und abschließenden Amtszeit stützt sich auf eine sorgfältige Bewertung anhand nachprüfbarer Leistungskriterien, die dem Botschafterausschuss vom Exekutivrat unterbreitet wird.

(2)   Dem Direktor obliegen die rechtliche und institutionelle Vertretung des Zentrums und die Erfüllung des Mandats und der Aufgaben des Zentrums.

(3)   Der Direktor hat dem Exekutivrat folgende Dokumente zur Genehmigung vorzulegen:

a)

das Gesamtstrategiepapier des Zentrums,

b)

die Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme,

c)

den Jahreshaushalt des Zentrums,

d)

die Jahresberichte, regelmäßigen Berichte und Evaluierungen,

e)

die Organisationsstruktur, die Personalpolitik und das Organigramm des Zentrums und

f)

Vorschläge für die Einstellung neuer Bediensteter und die Erneuerung, Verlängerung oder Kündigung der Verträge der bereits tätigen Bediensteten.

(4)   Der Direktor ist für die Organisationsstruktur und die laufende Verwaltung des Zentrums verantwortlich. Der Direktor unterrichtet den Exekutivrat über jegliche Durchführungsmaßnahmen zur Geschäftsordnung des Zentrums.

(5)   Der Direktor berichtet dem Exekutivrat über alle wichtigen Fragen, die sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellen, und unterrichtet erforderlichenfalls den Botschafterausschuss hiervon.

(6)   Der Direktor legt dem Exekutivrat seinen jährlichen Plan zum Leistungsmanagement und den Bericht über die erzielten Ergebnisse zur Bewertung und anschließenden Weiterleitung an den Botschafterausschuss vor.

(7)   Der Direktor hat den Jahresabschluss dem Exekutivrat zur Genehmigung und Weiterleitung an den Botschafterausschuss vorzulegen.

(8)   Der Direktor ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den im Entlastungsbeschluss in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans enthaltenen Bemerkungen und Empfehlungen des Botschafterausschusses Rechnung zu tragen.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


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