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Document 32013D0506

2013/506/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Oktober 2013 über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von neun Mitgliedstaaten (Belgien, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Niederlande, Polen und Portugal) für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6255)

ABl. L 276 vom 17.10.2013, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/506/oj

17.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2013

über die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nationalen Programmen von neun Mitgliedstaaten (Belgien, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Niederlande, Polen und Portugal) für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor im Jahr 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6255)

(Nur der englische, der estnische, der französische, der griechische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2013/506/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten eine Beteiligung der Europäischen Union an den für ihre nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung getätigten Ausgaben erhalten können.

(2)

Diese Programme werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3) erstellt.

(3)

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden haben für das Jahr 2013 keine Änderungen an ihren nationalen Programmen 2011-2013 vorgenommen. Die Kommission entscheidet im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission, der derzeit verabschiedet wird, über die Beteiligung an diesen nationalen Programmen im Jahr 2013.

(4)

Belgien, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, die Niederlande, Polen und Portugal haben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für den Zeitraum 2011-2013 vorgelegt. Diese Programme wurden 2011 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt.

(5)

Irland hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 für das Jahr 2013 Änderungen an seinem nationalen Programm vorgelegt. Diese Änderungen wurden von der Kommission im Jahr 2013 gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigt.

(6)

Die genannten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (4) jährliche Haushaltsvorausschätzungen für das Jahr 2013 vorgelegt. Die Kommission hat die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 unter Berücksichtigung der genehmigten nationalen Programme bewertet.

(7)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 genehmigt die Kommission die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den einzelnen nationalen Programmen.

(8)

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Beteiligungssatz mit Beschluss der Kommission festgelegt. Nach Artikel 16 der genannten Verordnung beträgt der Kofinanzierungssatz im Bereich der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Programms zur Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Daten im Fischereisektor.

(9)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (5).

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstbeträge der jedem Mitgliedstaat für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor für das Jahr 2013 gewährten EU-Beteiligung und der EU-Beteiligungssatz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Zypern, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG

NATIONALE PROGRAMME 2011-2013

ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN UND HÖCHSTBETRÄGE DER EU-BETEILIGUNG FÜR 2013

(EUR)

Mitgliedstaat

Erstattungsfähige Ausgaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

(Satz von 50 %)

Belgien

1 908 116,52

954 058,26

Estland

419 817,33

209 908,67

Irland

6 789 727,28

3 394 863,64

Griechenland

3 746 777,00

1 873 388,50

Frankreich

13 156 764,55

6 578 382,28

Zypern

210 953,08

105 476,54

Niederlande

5 068 872,00

2 534 436,00

Polen

835 480,23

417 740,11

Portugal

2 847 270,00

1 423 635,00

Insgesamt

34 983 777,99

17 491 888,99


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